Vom Nationalrat in seiner Sitzung
am 09. Juli 2025
bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen
Anzahl der
Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit in dritter Lesung angenommen.
Petra Tanzler Dr. Walter Rosenkranz
Schriftführung Präsident
Hiermit wird gemäß Artikel 47 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes das verfassungsmäßige Zustandekommen des vorliegenden Bundesgesetzes beurkundet:
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(Bundespräsident)
Gegenzeichnung gemäß Artikel 47 Absatz 3
des
Bundes-Verfassungsgesetzes:
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(Bundeskanzler)