248 der Beilagen XXVIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz zur Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen (CEMT-Digitalisierungsgesetz – CEMT‑DigiG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen. Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, bleiben sämtliche Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT‑VV), BGBl. II Nr. 207/2016, unberührt.

Begriffsbestimmungen und Funktionsweise

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. „Genehmigungsbehörde“: die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;

           2. „CEMT-Gebiet“: Gebiete der CEMT-Mitgliedstaaten (Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich);

           3. „CEMT-Genehmigungen“: Genehmigungen, die nach der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingentes im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils gültigen Fassung samt Anhängen, der Republik Österreich zustehen und zu grenzüberschreitenden Güterbeförderungen gemäß § 7 des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, berechtigen;

           4. „Unternehmen“: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ;

           5. „Aufsichtsorgane“: die nach § 21 GütbefG berufenen Organe;

           6. „CEMT-Plattform“: eine von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betriebene Onlineplattform, auf der die Genehmigungsbehörde, die Unternehmen samt den Lenkerinnen bzw. Lenkern und die Aufsichtsorgane alle notwendigen Daten eintragen, ändern und ablesen können, um die CEMT-Genehmigungen den Unternehmen elektronisch zuzuteilen, die Eintragungen betreffend die Güterbeförderungen durchzuführen oder diese auch zu kontrollieren;

           7. „CEMT-Mobilapplikation“: eine von der OECD betriebene Applikation für mobile Geräte, mit welcher die QR-Codes der Genehmigungsinformationsdokumente und der Fahrteninformationsdokumente gescannt werden können und damit Kontrollen durch die Aufsichtsorgane sowohl online als auch offline durchgeführt werden können.

(2) Die Güterbeförderungen im Rahmen der CEMT-Genehmigungen sind nach folgender Fahrtenformel beschränkt:

           1. Die erste Fahrt hat eine beladene Güterbeförderung vom Niederlassungsstaat in einen CEMT-Mitgliedstaat zu sein.

           2. Anschließend dürfen maximal drei beladene Güterbeförderungen innerhalb des CEMT-Gebietes durchgeführt werden, wobei keine Kabotage gemäß § 7 Abs. 2 GütbefG durchgeführt werden darf. Leerfahrten und Fahrten in Nicht-CEMT-Mitgliedstaaten fallen nicht in diese Beschränkung.

           3. Im Anschluss an die maximal dritte beladene Güterbeförderung gemäß Z 2 hat eine leere oder beladene Rückfahrt in den Niederlassungsstaat zu erfolgen. Nach erfolgter Rückkehr in den Niederlassungsstaat kann wieder eine Güterbeförderung nach lit. a durchgeführt werden.

(3) Die CEMT-Genehmigung ist in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen der genannten Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und hat folgende Inhalte aufzuweisen:

           1. Eine von der CEMT-Plattform generierte Genehmigungsnummer;

           2. einen QR‑Code, der nur bei Nutzung der CEMT-Mobilapplikation gescannt werden kann und der die Details der CEMT-Genehmigung beinhaltet, um die Echtheit der CEMT-Genehmigung zu überprüfen;

           3. einen zweiten QR‑Code, der durch das Scannen auf die CEMT-Plattform weiterleitet, damit die Details der CEMT-Genehmigung abgerufen werden können;

           4. eine von der CEMT-Plattform zufällig generierte Genehmigungsidentifizierungsnummer, die verwendet wird, um Kontrollen der CEMT-Genehmigung auf der CEMT-Plattform durchzuführen und

           5. Angaben über:

               a) die Art der Genehmigung;

               b) Ort, Datum und Zeit der Ausstellung der Genehmigung;

                c) die Gültigkeitsdauer der Genehmigung;

               d) die Abgasnorm des Fahrzeuges;

                e) Gebietsbeschränkungen der Genehmigung;

                f) die Bezeichnung der Genehmigungsbehörde;

                g) die Bezeichnung der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers;

               h) den Ländercode.

(4) Das Fahrtenberichtsheft gemäß § 10 CEMT‑VV ist als Teil der CEMT-Genehmigung in Form eines Fahrteninformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und hat folgende Inhalte aufzuweisen:

           1. Die Genehmigungsnummer der CEMT-Genehmigung, mit welcher das Fahrtenberichtsheft verbunden ist;

           2. einen QR‑Code, der nur bei Nutzung der CEMT-Mobilapplikation gescannt werden kann und der die Details der CEMT-Genehmigung sowie zu den letzten zehn Fahrten beinhaltet, welche mit der verbundenen CEMT-Genehmigung durchgeführt wurden, um die Echtheit der CEMT-Genehmigung und die Rechtmäßigkeit der Fahrten zu überprüfen;

           3. einen zweiten QR‑Code, der durch das Scannen auf die CEMT-Plattform weiterleitet, damit die Details aller Fahrten, welche mit dieser CEMT-Genehmigung durchgeführt wurden, abgerufen werden können;

           4. eine von der CEMT-Plattform zufällig generierte Fahrtidentifizierungsnummer, die verwendet wird, um Kontrollen der CEMT-Genehmigung auf der CEMT-Plattform durchzuführen und sich nach jeder Anpassung ändert, die in der CEMT-Plattform bei einer Fahrt durchgeführt wird;

           5. Angaben über:

               a) Datum und Zeit der Ausstellung des Fahrteninformationsdokumentes;

               b) Abfahrts- und Ankunftsdatum, wobei letzteres erst bei Erreichen des Ankunftsortes einzutragen ist;

                c) Land und Ort der Be- und Entladung;

               d) Kfz-Kennzeichen bzw. Zulassungsstaat des Fahrzeuges;

                e) Bruttogewicht der Ladung in Tonnen mit einer Dezimalstelle;

                f) Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft, wobei letzteres erst bei Erreichen des Ankunftsortes einzutragen ist;

                g) die Bezeichnung der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers.

Datenschutz

§ 3. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

(2) Auskünfte über Daten gemäß § 2 Abs. 3 und 4 sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen und den sonstigen Organen der Bundesfinanzverwaltung, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei und den Grenzkontrollstellen zu erteilen, soweit diese zu Zwecken der Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die im Rahmen der Kontrollen erhobenen Daten dürfen

           1. zur Durchführung von Strafverfahren, Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren zur Entziehung der Genehmigung verarbeitet sowie

           2. an die Genehmigungsbehörde und die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden übermittelt

werden.

CEMT-Umzugsgenehmigung

§ 4. Grenzüberschreitende Umzüge mit Spezialfahrzeugen sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten können mit einer CEMT-Umzugsgenehmigung durchgeführt werden, welche als beförderungsrechtliche Berechtigung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG gilt. Diese Dauergenehmigungen sind ohne Eintragungen im Fahrtenberichtsheft gemäß § 10 CEMT‑VV zu verwenden. Die CEMT-Umzugsgenehmigung ist mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.

2. Abschnitt

Elektronischer Datenaustausch

Rolle der Genehmigungsbehörde

§ 5. (1) Die Genehmigungsbehörde hat zum Zweck der elektronischen Zuteilung der CEMT-Genehmigungen in der CEMT-Plattform für die Unternehmen, an welche CEMT-Genehmigungen erteilt werden, Konten anzulegen, indem die Daten gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 CEMT‑VV sowie eine E‑Mail-Adresse des jeweiligen Unternehmens an die CEMT-Plattform übermittelt werden und den Unternehmen die Konten zuzuweisen. Zur Generierung der CEMT-Genehmigungen übermittelt die Genehmigungsbehörde den Namen der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers an die CEMT-Plattform und teilt die CEMT-Genehmigungen dann den Konten der jeweiligen Unternehmen zu.

(2) Die Genehmigungsbehörde verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 und übermittelt diese zum Zweck der Generierung der Informationsdokumente an die CEMT-Plattform. Die Informationsdokumente werden automatisiert an die Konten der jeweiligen Unternehmen zugeteilt.

CEMT-Genehmigungsinhaberinnen bzw. -inhaber

§ 6. (1) Das Unternehmen hat zur Verwaltung der elektronischen CEMT-Genehmigungen die CEMT-Plattform zu nutzen und hat auf dieser die gemäß § 10 CEMT‑VV verpflichtenden Eintragungen im Fahrtenberichtsheft in der CEMT-Plattform durchzuführen.

(2) Nach vollständigem Ausfüllen der Daten gemäß § 10 CEMT-VV generiert die CEMT-Plattform für die eingetragene Güterbeförderung die Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4. Diese beiden Dokumente hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer der Lenkerin bzw. dem Lenker vor Antritt der Fahrt zu übermitteln. Sie sind von der Lenkerin bzw. dem Lenker bei jeder Fahrt entweder in elektronischer Form oder in Papierform mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.

(3) Die Unternehmen können für die Lenkerinnen bzw. Lenker in der CEMT-Plattform ein eigenes Konto zur leichteren Verwaltung der nach Abs. 2 erstellten Informationsdokumente anlegen.

(4) Während der Beförderung können Änderungen bei den Fahrten in der CEMT-Plattform sowohl von den CEMT-Genehmigungsinhaberinnen bzw. -inhabern als auch von den Lenkerinnen bzw. Lenkern, wenn diese ein eigenes Konto haben, vorgenommen werden. Durch Änderungen an den Fahrten wird ein neues Genehmigungsinformationsdokument und ein neues Fahrteninformationsdokument von der CEMT-Plattform generiert. Bei Kontrollen hat die Lenkerin bzw. der Lenker verpflichtend die aktuellen für die Fahrt gültigen Informationsdokumente den Aufsichtsorganen vorzuweisen.

Aufsichtsorgane

§ 7. (1) Bei straßenseitigen Kontrollen sind die Informationen der CEMT-Genehmigung bzw. des Fahrtenberichtsheftes entweder über das Scannen des QR‑Codes des jeweilig zugehörigen Informationsdokumentes oder mittels der von der CEMT-Plattform zufällig generierten Fahrtidentifizierungsnummer abzurufen. Werden Dokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 in Papierform mitgeführt und ist eine Kontrolle gemäß dem ersten Satz nicht möglich, so kann die Kontrolle der erforderlichen Dokumente auf eine Prüfung der Papierdokumente beschränkt werden.

(2) Das Ergebnis und die Informationen über die durchgeführte Kontrolle, insbesondere personenbezogene Daten oder ein möglicher Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften, darf von den Aufsichtsorganen nicht in der CEMT-Plattform gespeichert werden.

Datenspeicherung

§ 8. (1) Die Daten betreffend die CEMT-Genehmigung werden für eine Dauer von 36 Monaten ab Erteilung der Genehmigung gespeichert.

(2) Die Daten der Fahrtenberichtshefte werden für eine Dauer von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Daten gespeichert.

(3) Die Daten der Unternehmen, die bei der Genehmigungsbehörde im Rahmen des nach der CEMT‑VV durchgeführten Vergabeverfahrens eingebracht wurden und die Daten, die von den Unternehmen auf der CEMT-Plattform in deren Konten eingepflegt wurden, sowie die Daten zu den von den Unternehmen verwendeten Kraftfahrzeugen, werden für eine Dauer von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Daten gespeichert.

(4) Nutzerdaten, einschließlich Nutzerprofilen, Zugangsberechtigungen und Aktivitätsprotokollen, werden für eine Dauer von 12 Monaten ab dem Datum der Kontoerstellung oder der letzten Aktivität gespeichert.

Zugang zu den Daten

§ 9. (1) Personenbezogene Daten, insbesondere jene, die sich aus den Unternehmensnamen und den E‑Mail-Adressen ergeben, können nur von den Nutzern eingesehen werden, welche das Konto erstellt haben.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 CEMT‑VV zu übermitteln sind.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

§ 10. (1) Wer als CEMT-Genehmigungsinhaberin bzw. -inhaber bei Güterbeförderungen, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden sollen,

           1. nicht die verpflichtenden Eintragungen in der CEMT-Plattform gemäß § 6 Abs. 1 vor Antritt der Fahrt durchführt bzw. Änderungen gemäß § 6 Abs. 4 nicht rechtzeitig vornimmt,

           2. nicht dafür sorgt, dass den Lenkerinnen bzw. Lenkern vor Antritt der Fahrt die CEMT-Genehmigung in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes und das zugehörige Fahrtenberichtsheft in Form eines Fahrteninformationsdokumentes übergeben wurde bzw. diesen bei Änderungen während der Beförderung die aktualisierten Dokumente zur Verfügung stehen, oder

           3. nicht die Fahrtenformel gemäß § 2 Abs. 2 einhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Lenkerin bzw. Lenker bei Beförderungen, die mit einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden, nicht die gültige CEMT-Genehmigung in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes und das Fahrtenberichtsheft in Form eines Fahrteninformationsdokumentes mitführt bzw. nicht auf Verlangen den zuständigen Aufsichtsorganen vorweist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro zu bestrafen.

(3) Strafbar gemäß Abs. 1 ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer auch, wenn die Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 im Ausland stattgefunden hat. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel die Lenkerin bzw. der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(4) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer haftet für die gegen die von ihr bzw. ihm beschäftigten Lenkerinnen bzw. Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Vorläufige Sicherheit

§ 11. Bei Verdacht einer Übertretung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, die Lenkerin bzw. der Lenker als Vertreterin bzw. Vertreter der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, falls nicht diese bzw. dieser selbst oder eine von ihr bestellte Vertreterin bzw. ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.

Mitwirkung an der Vollziehung

§ 13. Die Aufsichtsorgane haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der Genehmigungsbehörde oder der jeweils zuständigen Verwaltungsstrafbehörde.

Verweisungen

§ 14. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 15. (1) Die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 treten mit 20. November 2025 in Kraft.

(2) Die §§ 6, 7, 10, 11, 12, 13 und 14 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.