250 der Beilagen XXVIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz – HlG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochleistungsstreckengesetz – HlG, BGBl. Nr. 135/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2004 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1.Dem § 1 werden folgende Abs. 3 bis 7 angefügt:

„(3) Keiner gesonderten Erklärung zur Hochleistungsstrecke bedürfen jene Strecken oder Streckenteile:

           1. die Hochleistungsstrecken innerhalb eines Knotens funktional miteinander verbinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen; oder

           2. die Knoten oder Bahnhöfe, die sich im Hochleistungsstreckennetz befinden, umfahren, sofern diese Strecken oder Streckenteile in einem funktionalen und verkehrlichen Zusammenhang mit einer Hochleistungsstrecke stehen.

Es steht jedoch der Bundesregierung frei, auch solche Strecken oder Streckenteile in einer Verordnung nach Abs. 1 anzuführen.

(4) Als Knoten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Gemeindegebiete der in den Hochleistungsstreckenverordnungen benannten Anfangs-, End- und Zwischenpunkte.

(5) In unmittelbarem Zusammenhang stehende Strecken oder Streckenteile sind solche Strecken oder Streckenteile, die Personenbahnhöfe, Güterterminals und andere Zutritts- und Umschlagspunkte mit besonderer Bedeutung für den leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr im Sinne des Abs. 1 in einem Knoten an Hochleistungsstrecken anbinden.

(6) Zu Hochleistungsstrecken erklärte bestehende oder geplante Eisenbahnen müssen durch in bestimmten Gemeindegebieten liegende Anfangspunkte-, Zwischen- und Endpunkte (Knoten) konkretisiert sein. Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Strecke, ist es zulässig, zusätzlich zur Nennung der Staatsgrenze zwischen Österreich und dem jeweiligen Nachbarstaat den nächstgelegenen Knoten im angrenzenden Ausland in der Hochleistungsstreckenverordnung in Klammer zu nennen.

(7) Eine Hochleistungsstreckenverordnung kann eine Plandarstellung der zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen unter Berücksichtigung des Bestandsnetzes enthalten.“

2. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Vor Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, ist der Bundesminister für Finanzen anzuhören. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930, zu erheben; gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Bundesverwaltungsgerichtes ist er überdies berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

3. § 5a Abs. 8 lautet:

„(8) Vor Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, ist der Bundesminister für Finanzen anzuhören. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B‑VG), BGBl. Nr. 1/1930, zu erheben; gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Bundesverwaltungsgerichtes ist er überdies berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

4. § 5a Abs. 11 lautet:

„(11) In der Verordnung nach Abs. 1 ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Abs. 10 bleibt unberührt.“

5. In § 3 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, 6 und 8, § 5a Abs. 1, 2, 3, 7, 8, 9 und 10 sowie § 15 wird jeweils die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

6. Dem § 16 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Bis zur Erlassung einer Neuregelung des Begriffes „Hauptbahnen“ im Eisenbahngesetz 1957 zählen zu den Hauptbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 auch die in § 1 Abs. 3 angeführten Schienenbahnen.

(8) § 1 Abs. 6 ist auf Verordnungen nach § 1 Abs. 1, die vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 erlassen worden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 nicht anzuwenden.“

7. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 3 bis 7, § 3 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4, 5, 6 und 8, § 5a Abs. 1, 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11, § 15 sowie § 16 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“