255 der Beilagen XXVIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das EU – Polizeikooperationsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das PNR‑Gesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grenzkontrollgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (Zweites EU‑Informationssysteme-Anpassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes

2

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

3

Änderung des PNR‑Gesetzes

4

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

5

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

6

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

7

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

8

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes

Das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU‑PolKG), BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 43a folgender Eintrag eingefügt:

„5b. Teil

Reiseinformations- und -genehmigungssystem

           § 43b.    Zentrale Zugangsstelle“

2. In § 1 Abs. 1a wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 bis 7 werden angefügt:

         „5. der Verordnung (EU) 2019/817 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU‑Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861, der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/982, ABl. Nr. L 982 vom 05.04.2024 S. 1, (im Folgenden IO‑VO Grenzen und Visa);

           6. der Verordnung (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU‑Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/982, ABl. Nr. L 982 vom 05.04.2024 S. 1, (im Folgenden IO‑VO Polizei und Justiz);

           7. der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 15, (im Folgenden ETIAS‑VO).“

3. Dem § 3 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch eine andere gegen die IO‑VO Grenzen und Visa oder die IO‑VO Polizei und Justiz verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden an den Interoperabilitätskomponenten gemäß Art. 1 Abs. 2 der IO‑VO Grenzen und Visa sowie Art. 1 Abs. 2 der IO‑VO Polizei und Justiz, die durch eine dem Bund zuzurechnende Verletzung der in diesen Verordnungen festgelegten Pflichten verursacht worden sind.

(6) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten oder durch eine andere gegen die ETIAS‑VO verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden im ETIAS‑Zentralsystem, die durch eine dem Bund zuzurechnende Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten verursacht worden sind.“

4. Nach § 43a wird folgender 5b. Teil eingefügt:

„5b. Teil

Reiseinformations- und -genehmigungssystem

Zentrale Zugangsstelle

§ 43b. Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion der zentralen Zugangsstelle im Sinne des Art. 50 Abs. 2 der ETIAS‑VO aus.“

5. Dem § 46 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 1 Abs. 1a Z 4, 5 und 6 sowie § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 1 Abs. 1a Z 7, § 3 Abs. 6, der 5b. Teil sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5b. Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS‑VO festgelegten Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), BGBl. I Nr. 104/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Z 2 wird die Wortfolge „§ 8 Abs. 2 oder 3“ durch die Wortfolge „§ 8 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 13 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des PNR‑Gesetzes

Das PNR‑Gesetz (PNR‑G), BGBl. I Nr. 64/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird das Zitat „278f“ durch das Zitat „278g“ ersetzt.

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks:

„2. Abschnitt: Besondere Verfahrensbestimmungen“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11b folgender Eintrag eingefügt:

          „§ 11c.    Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesministers für Inneres auf Grund der ETIAS‑Verordnung“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 30 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 30a.    Reisegenehmigung aus humanitären Gründen“

4. In § 2 Abs. 4 Z 17a entfällt das Wort „weiteren“ und wird die Wortfolge „innerhalb der Gültigkeitsdauer eines für das Bundesgebiet ausgestellten Visums für die Tätigkeit als Saisonier“ durch die Wortfolge „während des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet in Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier, für die eine gültige Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG vorliegt“ ersetzt.

5. § 2 Abs. 4 Z 20 lautet:

      „20. Visumpflichtverordnung: die Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 39 in der geltenden Fassung;“

6. In § 2 Abs. 4 erhalten die durch Art. 5 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 206/2021 angefügten Z 26 und 27 die Ziffernbezeichnungen „27.“ und „28.“.

7. In § 2 Abs. 4 wird jeweils in Z 26 und in Z 28 (neu) der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 29 wird angefügt:

      „29. ETIAS‑Verordnung: die Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1 in der geltenden Fassung;“

8. In § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a wird das Wort „Verlängerung“ durch das Wort „Erteilung“ ersetzt und nach dem Wort „oder“ die Wortfolge „Verlängerung von Visa gemäß“ eingefügt.

9. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion der nationalen ETIAS‑Stelle gemäß Art. 8 Abs. 1 der ETIAS‑Verordnung aus.“

10. In § 9 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Über Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung einer Reisegenehmigung gemäß Art. 37, 40 und 41 der ETIAS‑Verordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

11. Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:

„2. Abschnitt

Besondere Verfahrensbestimmungen“

12. In § 11b Abs. 2 wird die Wortfolge „der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers“ durch die Wortfolge „des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier, für die eine gültige Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG vorliegt,“ ersetzt.

13. Nach § 11b wird folgender § 11c samt Überschrift eingefügt:

„Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesministers für Inneres auf Grund der ETIAS‑Verordnung

§ 11c. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesministers für Inneres gemäß Art. 37, 40 und 41 der ETIAS‑Verordnung sämtliche von ihm im Zuge der Beantragung der Reisegenehmigung nach der ETIAS‑Verordnung vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.“

14. In § 24 Abs. 2 wird in Z 3 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. gemäß der Visumpflichtverordnung zur visumfreien Einreise berechtigt sind und eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 für die Dauer von nicht mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ausüben.“

15. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„Reisegenehmigung aus humanitären Gründen

§ 30a. Die nationale ETIAS‑Stelle kann nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Art. 44 ETIAS‑Verordnung erteilen, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und dies aus humanitären Gründen notwendig ist.“

16. Dem § 98 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, der nationalen ETIAS‑Stelle (§ 5 Abs. 7) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit diese zur Aktualisierung des ETIAS‑Zentralsystems (Art. 6 Abs. 2 lit. a der ETIAS‑Verordnung) erforderlich sind.“

17. In § 105 Abs. 4 wird die Wendung „die Verleihung“ durch die Wortfolge „den anders als durch § 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, erfolgten Erwerb“ sowie das Wort „an“ durch das Wort „durch“ ersetzt.

18. Dem § 125 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) Visa C, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX gemäß § 24 Abs. 1 Z 3 an Drittstaatsangehörige erteilt wurden, die gemäß der Visumpflichtverordnung zur visumfreien Einreise berechtigt sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.“

19. Dem § 126 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 2 Abs. 4 Z 26, 27, 28 und 29, § 5 Abs. 7, § 9 Abs. 4a, die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks, § 11c samt Überschrift, § 30a samt Überschrift, § 98 Abs. 8 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks und zu § 11c und § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS‑Verordnung festgelegten Tag in Kraft. § 2 Abs. 4 Z 17a und 20, § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 11b Abs. 2, § 24 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie § 125 Abs. 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX treten sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS‑Verordnung festgelegten Tag in Kraft. Erlässt die Europäische Kommission gemäß Art. 83 Abs. 1 der ETIAS‑Verordnung einen delegierten Rechtsakt nach Art. 89 der ETIAS‑Verordnung, verlängert sich dieser Zeitraum von sechs Monaten um die im delegierten Rechtsakt jeweils angeführte Dauer. § 105 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach Abs. 5a folgende Abs. 5b und 5c eingefügt:

„(5b) ETIAS‑Verordnung ist die Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 15.

(5c) EES‑Verordnung ist die Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 S. 20, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 15.“

2. In § 12a wird in Abs. 3a die Wortfolge „Außer den in Art. 11 Abs. 2 des Schengener Grenzkodex geregelten Fällen“ durch die Wortfolge „Außer in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 des Schengener Grenzkodex“ sowie die Wortfolge „im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums“ durch die Wortfolge „im Besitz eines von Österreich erteilten Aufenthaltstitels oder Visums“ ersetzt.

3. In § 15 Abs. 1 wird in Z 4 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. der nationalen ETIAS‑Stelle (§ 5 Abs. 7 FPG) zu übermitteln, soweit diese zur Aktualisierung des ETIAS‑Zentralsystems (Art. 6 Abs. 2 lit. a der ETIAS‑Verordnung) erforderlich sind.“

4. Dem § 18 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 1 Abs. 5b sowie § 15 Abs. 1 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS‑Verordnung festgelegten Tag in Kraft. § 1 Abs. 5c sowie § 12a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 20c folgende Z 20d eingefügt:

    „20d. ETIAS‑Verordnung: die Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 15;“

2. Dem § 37 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, der nationalen ETIAS‑Stelle (§ 5 Abs. 7 FPG) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit diese zur Aktualisierung des ETIAS‑Zentralsystems (Art. 6 Abs. 2 lit. a der ETIAS‑Verordnung) erforderlich sind.“

3. Dem § 82 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) § 2 Abs. 1 Z 20d und § 37 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS‑Verordnung festgelegten Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, der nationalen ETIAS‑Stelle (§ 5 Abs. 7 FPG) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit diese zur Aktualisierung des ETIAS‑Zentralsystems (Art. 6 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1 (ETIAS‑Verordnung), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. Nr. L 249 vom 14.07.2021 S. 15) erforderlich sind.“

2. Dem § 64a wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 41 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS‑Verordnung festgelegten Tag in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 8 lautet:

„(8) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 FPG entfallen die Prüfung des Aufenthaltsrechts gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und das Verfahren gemäß § 11. Die Aufnahme der Beschäftigung ist im Fall einer Visumpflicht erst nach Erteilung des Visums erlaubt.

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 62 angefügt:

„(62) § 5 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt sechs Monate nach dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS‑Verordnung festgelegten Tag in Kraft. Erlässt die Europäische Kommission gemäß Art. 83 Abs. 1 der ETIAS‑Verordnung einen delegierten Rechtsakt nach Art. 89 der ETIAS‑Verordnung, verlängert sich dieser Zeitraum von sechs Monaten um die im delegierten Rechtsakt jeweils angeführte Dauer.“