228 der Beilagen XXVIII. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI­Beitragsgesetz 2025)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund übernimmt im Rahmen der generellen Rufkapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB­GCCI) 37 739 zusätzliche Rufkapitalanteile in Höhe von je 10 000 SZR.

§ 2. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

           1. 21. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA­21)...............                                                                                                       488 480 000,00 €

           2. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – IDA­MDRI)............................................................... ........... 12 650 000 SZR

           3. 13. Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und 8. Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEF­14) 10 000 000,00 €

§ 3. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC­Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 3 200 000 €.

§ 4. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.