306 der Beilagen XXVIII. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU‑Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU‑Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung (Krypto-Meldepflichtgesetz – Krypto-MPfG) |
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Artikel 2 |
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes |
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Artikel 3 |
Änderung des EU‑Amtshilfegesetzes |
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Artikel 4 |
Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes |
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Artikel 5 |
Änderung des EU‑Meldepflichtgesetzes |
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Artikel 6 |
Änderung des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes |
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Artikel 7 |
Änderung des Bankwesengesetzes |
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Artikel 8 |
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes |
Artikel 1
Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung (Krypto-Meldepflichtgesetz – Krypto-MPfG)
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Inhaltsverzeichnis 1. Hauptstück |
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§ 1. |
Umsetzung von Unionsrecht und der
mehrseitigen Vereinbarung |
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§ 2. |
Anwendungsbereich |
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§ 3. |
Zuständigkeit |
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2. Hauptstück |
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§ 4. |
Kryptowert, E-Geld und damit zusammenhängende Begriffe |
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§ 5. |
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Kryptowert-Betreiber und Krypto-Dienstleistungen |
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§ 6. |
Transaktionen |
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§ 7. |
Kryptowert-Nutzer und andere Personen |
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§ 8. |
Institute und Unternehmen |
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§ 9. |
Staatlicher Rechtsträger |
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§ 10. |
Versicherungs-, Rentenversicherungs-, und rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag |
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§ 11. |
Barwert |
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§ 12. |
Beherrschende Personen |
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§ 13. |
Aktiver Rechtsträger |
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§ 14. |
Sonstige Begriffsbestimmungen |
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3. Hauptstück |
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§ 15. |
Anwendung der Meldepflicht |
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§ 16. |
Befreiung von der Meldepflicht |
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§ 17. |
Befreiende Mitteilung |
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§ 18. |
Allgemeine Meldepflichten |
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§ 19. |
Zeitpunkt, Form und Übermittlung der Meldung |
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§ 20. |
Identifikation von meldepflichtigen Konten und Information an zu meldenden Personen |
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§ 21. |
Informationsaustausch |
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4. Hauptstück |
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§ 22. |
Registrierungspflichtiger Kryptowert-Betreiber |
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§ 23. |
Registrierung |
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§ 24. |
Erteilung der individuellen Identifikationsnummer |
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§ 25. |
Mahnung und Widerruf der Registrierung |
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§ 26. |
Antrag auf Löschung aus dem zentralen Register |
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§ 27. |
Erneute Registrierung |
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5. Hauptstück |
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§ 28. |
Feststellung, ob die natürliche Person eine meldepflichtige Person ist |
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§ 29. |
Änderung der Gegebenheiten |
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6. Hauptstück |
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§ 30. |
Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist |
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§ 31. |
Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige beherrschende Person hat |
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§ 32. |
Änderung der Gegebenheiten |
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7. Hauptstück |
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§ 33. |
Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten |
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§ 34. |
Verlass auf Selbstauskünfte und Belege |
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§ 35. |
Inanspruchnahme von Dienstleistern |
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§ 36. |
Selbstauskunft einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person |
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§ 37. |
Selbstauskunft eines als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers |
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§ 38. |
Durchsetzung der Informationserhebung und –überprüfung |
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§ 39. |
Aufbewahrung der Informationen |
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8. Hauptstück |
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§ 40. |
Verletzung der Meldepflicht |
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§ 41. |
Verletzung der Registrierungspflicht |
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§ 42. |
Verletzung der Sorgfaltspflicht |
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§ 43. |
Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung |
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9. Hauptstück |
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§ 44. |
Vollziehung |
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§ 45. |
Verweise auf andere Bundesgesetze |
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§ 46 |
Inkrafttreten |
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und Drittländern (§ 14 Abs. 3) im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen betreffend die von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Registrierung (4. Hauptstück) sowie die Pflichten zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (3. Hauptstück) und zur Sorgfalt (5. bis 7. Hauptstück) von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und den automatischen Austausch der gemeldeten Informationen mit den zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten fest.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EU‑Amtshilfegesetz – EU‑AHG, BGBl. I Nr. 112/2012, und die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäße Anwendung.
Zuständigkeit
§ 3. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe.
2. Hauptstück
Begriffsbestimmungen
Kryptowert, E‑Geld und damit zusammenhängende Begriffe
§ 4. (1) „Kryptowert“ ist eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, ABl. Nr. L 150/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937.
(2) „Meldepflichtige Kryptowerte“ sind jegliche Kryptowerte, ausgenommen digitale Zentralbankwährungen oder elektronisches Geld oder Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.
(3) „Elektronisches Geld“ ist jeder Kryptowert, der
1. eine digitale Darstellung einer einzigen FIAT Währung ist,
2. gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,
3. eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe FIAT-Währung lautet,
4. von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und
5. kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe FIAT‑Währung jederzeit zum Nennwert einlösbar ist.
Der Ausdruck „Elektronisches Geld“ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.
(4) „FIAT‑Währung“ ist die offizielle Währung Österreichs oder eines Staates, die von einem Staat oder von einer von einem Staat bestimmten Zentralbank oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder durch Geld in unterschiedlicher digitaler Form, einschließlich Bankreserven oder digitaler Zentralbankwährungen. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (elektronisches Geld).
(5) „Zentralbank“ ist ein Institut, das auf Grund des Gesetzes oder einer staatlichen Genehmigung neben der Regierung Österreichs oder eines Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln ist. Dieses Institut kann eine von der Regierung Österreichs oder eines Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum Österreichs oder eines Staates stehen kann.
(6) „Digitale Zentralbankwährung“ ist jede digitale FIAT‑Währung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.
(7) „Distributed-Ledger-Adresse“ ist eine Distributed-Ledger-Adresse gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114.
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Kryptowert-Betreiber und Krypto-Dienstleistungen
§ 5. (1) „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ ist ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, d.h. jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen.
(2) „Meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ ist jeder Anbieter von Kryptodienstleistungen nach Abs. 1 und jeder Kryptowert-Betreiber nach Abs. 3, der mindestens eine Krypto-Dienstleistung anbietet, die ein Tauschgeschäft für einen meldepflichtigen Nutzer bewirkt oder in dessen Namen ein Tauschgeschäft bewirkt wird.
(3) „Kryptowert-Betreiber“ ist ein Krypto-Dienstleistungsanbieter, bei dem es sich nicht um einen „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ nach Abs. 1 handelt.
(4) „Krypto-Dienstleistungen“ sind Krypto-Dienstleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 und umfassen jede der folgenden Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten:
a) Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
b) Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
c) Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
d) Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
e) Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
f) Platzierung von Kryptowerten;
g) Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
h) Beratung zu Kryptowerten;
i) Portfolioverwaltung von Kryptowerten;
j) Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden.
Zusätzlich sind Dienstleistungen iZm Staking und Lending von Kryptowerten für Kunden umfasst.
Transaktionen
§ 6. (1) „Meldepflichtige Transaktion“ ist jedes Tauschgeschäft und jede Übertragung von meldepflichtigen Kryptowerten.
(2) „Tauschgeschäft“ ist jeder Tausch zwischen meldepflichtigen Kryptowerten und FIAT‑Währungen und jeder Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von meldepflichtigen Kryptowerten.
(3) „Übertragung“ ist eine Transaktion, die einen meldepflichtigen Kryptowert von oder auf die Kryptowert-Adresse oder das Konto eines Kryptowert-Nutzers bewegt, mit Ausnahme einer Transaktion, die vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Namen desselben Kryptowert-Nutzers verwaltet wird, wenn der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf der Grundlage des Wissens, das ihm zum Zeitpunkt der Transaktion zur Verfügung steht, nicht feststellen kann, dass es sich bei der Transaktion um ein Tauschgeschäft handelt.
(4) „Meldepflichtige Massenzahlungstransaktion“ ist eine Übertragung von meldepflichtigen Kryptowerten gegen Waren oder Dienstleistungen im Wert von mehr als 50 000 US‑Dollar.
Kryptowert-Nutzer und andere Personen
§ 7. (1) „Kryptowert-Nutzer“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der Kunde eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen ist und für den oder für die meldepflichtige Transaktionen durchgeführt werden.
(2) Eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, mit Ausnahme eines Finanzinstituts oder eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die bzw. der als Kryptowert-Nutzer zugunsten oder für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder eines Rechtsträgers als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär handelt, wird nicht als Kryptowert-Nutzer behandelt. In diesen Fällen wird stattdessen diese andere natürliche Person oder dieser andere Rechtsträger als Kryptowert-Nutzer behandelt.
(3) Wenn ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Dienstleistung erbringt, die eine meldepflichtige Massenzahlungstransaktion für einen Händler oder in dessen Namen bewirkt, behandelt der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auch den Kunden, der die Gegenpartei des Händlers für eine solche meldepflichtige Massenzahlungstransaktion ist, als Kryptowert-Nutzer in Bezug auf diese meldepflichtige Massenzahlungstransaktion, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dazu verpflichtet ist, die Identität des Kunden im Rahmen der meldepflichtigen Massenzahlungstransaktion nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu überprüfen.
(4) „Meldepflichtiger Nutzer“ ist ein Kryptowert-Nutzer, der eine in einem teilnehmenden Staat ansässige meldepflichtige Person ist.
(5) „Bestehender Kryptowert-Nutzer“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, der vor dem 1.1.2026 eine Geschäftsbeziehung zum meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eingegangen ist.
(6) „Meldepflichtige Person“ ist eine Person eines teilnehmenden Staats, die keine ausgenommene Person ist.
(7) „Ausgenommene Person“ ist:
1. ein Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden;
2. ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Z 1 ist;
3. ein staatlicher Rechtsträger;
4. eine internationale Organisation;
5. eine Zentralbank; oder
6. ein Finanzinstitut, mit Ausnahme eines Investmentunternehmens gemäß § 8 Abs. 4 lit. b.
(8) „Person eines teilnehmenden Staats“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der nach dem Steuerrecht eines beliebigen teilnehmenden Staats in diesem ansässig ist, oder ein Nachlass eines Erblassers, der in einem beliebigen anderen teilnehmenden Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Institute und Unternehmen
§ 8. (1) „Finanzinstitut“ ist ein Verwahrinstitut (Abs. 2), ein Einlageninstitut (Abs. 3), ein Investmentunternehmen (Abs. 4 bis 8) oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Abs. 9).
(2) „Verwahrinstitut“ ist ein Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 % der gesamten Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder
1. während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder
2. während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,
je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
(3) „Einlageninstitut“ ist ein Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder elektronisches Geld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält.
(4) „Investmentunternehmen“ ist ein Rechtsträger,
a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:
aa) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften,
bb) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder
cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital oder meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter
oder
b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder meldepflichtigen Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein Investmentunternehmen im Sinne der lit. a handelt. Ein Rechtsträger wird von einem anderen Rechtsträger verwaltet, wenn letzterer selbst oder über einen Dienstleister für den verwalteten Rechtsträger die in lit a angeführten Tätigkeiten durchführt und dabei über das vollständige Ermessen verfügt, das Finanzvermögen des anderen Rechtsträgers zu verwalten.
(5) Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 lit. a aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne von Abs. 4 lit. b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder
a) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder
b) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,
je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
(6) Ein Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in § 13 um einen aktiven Rechtsträger handelt, ist kein „Investmentunternehmen“.
(7) Abs. 4 bis 6 sind auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den bundesgesetzlichen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften vereinbar ist.
(8) Für Zwecke des Abs. 4 lit. a sublit. cc umfasst der Ausdruck „sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital oder meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter“ nicht die Erbringung von Dienstleistungen, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken.
(9) „Spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ ist ein Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.
Staatlicher Rechtsträger
§ 9. (1) „Staatlicher Rechtsträger“ ist die Regierung eines teilnehmenden Staates oder anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines teilnehmenden Staates oder anderen Staates (wobei es sich unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines teilnehmenden Staats oder anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „staatlicher Rechtsträger“). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines teilnehmenden Staates oder anderen Staates.
(2) „Wesentliche Instanz“ eines teilnehmenden Staates oder anderen Staates ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung, eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, ein Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines teilnehmenden Staates oder anderen Staates ist. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des teilnehmenden Staates oder anderen Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt.
(3) Ein „beherrschter Rechtsträger“ ist ein Rechtsträger, der formal von dem teilnehmenden Staat oder anderen Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person ist, sofern
1. der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet,
2. die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt, und
3. die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen.
(4) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden.
Versicherungs-, Rentenversicherungs- und rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag
§ 10. (1) „Versicherungsvertrag“ ist ein Vertrag (nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag nach Abs. 2), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfalls-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
(2) „Rentenversicherungsvertrag“ ist ein Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des teilnehmenden Staates oder anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
(3) „Rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag“ ist ein Versicherungsvertrag (nicht jedoch ein Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert.
Barwert
§ 11. (1) „Barwert“ ist
1. der Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Polizzendarlehens ermittelt), oder
2. der Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 umfasst der Ausdruck „Barwert“ nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:
1. ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,
2. in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,
3. in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,
4. in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Z 2 zu zahlen sind, oder
5. in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt.
Beherrschende Personen
§ 12. (1) „Beherrschende Personen“ sind die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen.
(2) Im Fall eines Trusts sind sie der oder die Treugeber, der oder die Treuhänder, (gegebenenfalls) der Protektor oder die Protektoren, der oder die Begünstigten oder die Begünstigtenklasse(n) sowie jede/alle sonstige(n) natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächlich beherrscht bzw. beherrschen.
(3) Im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, sind sie Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen wie den in Abs. 2 erwähnten.
(4) Der Ausdruck „beherrschende Personen“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition des „wirtschaftlichen Eigentümers“ in den bundesgesetzlichen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften vereinbar ist, insoweit er Anbieter von Krypto-Dienstleistungen betrifft.
Aktiver Rechtsträger
§ 13. „Aktiver Rechtsträger“ ist ein Rechtsträger, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
1. Weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers im vorangegangenen Kalenderjahr sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs im Besitz des Rechtsträgers befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen
2. Der Rechtsträger betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der Rechtsträger fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des Rechtsträgers folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung.
3. Der Rechtsträger war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit, als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wiederaufzunehmen.
4. Die Tätigkeit des Rechtsträgers besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt.
5. Der Rechtsträger erfüllt alle der folgenden Anforderungen:
a) Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird.
b) Er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Steuer auf Einkommen befreit.
c) Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben.
d) Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaates oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands.
e) Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaates oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaates des Rechtsträgers oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.
Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 14. (1) Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ bedeutet:
1. einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
2. ein Drittland,
a) das Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und
b) mit dem eine multilaterale wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden gemäß Abs. 5 zur Verpflichtung des automatischen Informationsaustauschs betreffend meldepflichtige Kryptowerte besteht und
c) welches die Voraussetzungen des § 7 OECD‑MCAA erfüllt.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, [im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates] mit Verordnung festzulegen, welche Drittländer als teilnehmende Staaten gemäß Z 2 anzusehen sind.
3. ein Drittland, das Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und mit dem eine bilaterale wirksame qualifizierende Vereinbarung gemäß Abs. 5 zur Verpflichtung des automatischen Informationsaustauschs betreffend meldepflichtige Kryptowerte besteht.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung festzulegen, welche Drittländer als teilnehmende Staaten gemäß Z 3 anzusehen sind.
(2) „Mitgliedstaat“ ist ein Staat der Europäischen Union.
(3) „Drittland“ ist ein Land oder Gebiet, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
(4) „Qualifiziertes Drittland“ ist ein Drittland, das über eine geltende wirksame qualifizierende Vereinbarung (Abs. 5) mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt und diese als meldepflichtige Länder veröffentlicht hat.
(5) „Wirksame qualifizierende Vereinbarung“ ist eine Vereinbarung zwischen den zuständigen österreichischen Behörden und einem Drittland oder ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Republik Österreich und einem Drittland, die oder der den automatischen Austausch von gleichwertigen Informationen im Sinne des 3. Hauptstücks vorschreibt.
(6) „Steueridentifikationsnummer“ ist die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen oder die funktionale Entsprechung, falls keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist.
(7) „Identifizierungsdienst“ ist ein elektronischer Prozess, unentgeltlich bereitgestellt von einem Mitgliedstaat oder der Europäischen Union, für Zwecke der Bestätigung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Kryptowert-Nutzers.
(8) „Zweigniederlassung“ ist eine Einheit, ein Geschäft oder ein Büro eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die bzw. das nach dem Regulierungssystem eines Staates als Zweigniederlassung behandelt wird oder die bzw. das anderweitig nach den Gesetzen eines Staates als getrennt von anderen Büros, Einheiten oder Zweigniederlassungen des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen geregelt ist. Alle Einheiten, Geschäfte oder Büros eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen in einem einzigen Staat werden als eine einzige Zweigniederlassung behandelt.
(9) „Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC)“ sind die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten betreffend Kunden eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieser auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen unterliegt.
(10) „Rechtsträger“ ist eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder eine Stiftung.
(11) Ein Rechtsträger ist ein „verbundener Rechtsträger“ eines anderen Rechtsträgers, wenn
1. einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder
2. die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen.
Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers.
(12) „Finanzvermögen“ sind:
a) Wertpapiere, wie zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden,
b) Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (wie zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen),
c) Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder
d) Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, meldepflichtigen Kryptowerten, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen.
Der Ausdruck „Finanzvermögen“ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.
(13) „Internationale Organisation“ ist eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation),
1. die hauptsächlich aus Regierungen besteht,
2. die mit Österreich oder einem teilnehmenden Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und
3. deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.
(14) „Eigenkapitalbeteiligung“ ist im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder wenn sie unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.
(15) „Zentrales Register“ ist eine von der Europäischen Kommission eingerichtete zentrale Datenbank, in der die gemäß § 23 übermittelten Informationen erfasst werden und die den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung steht.
3. Hauptstück
Meldepflicht
Anwendung der Meldepflicht
§ 15. (1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (§ 5 Abs. 2) unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7, und ist verpflichtet, alle meldepflichtigen Informationen gemäß § 18 zu erheben:
1. wenn es sich um einen Rechtsträger (§ 14 Abs. 10) handelt, der im Inland gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen wurde oder der nach einer Mitteilung gemäß Art. 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Inland zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen (§ 5 Abs. 4) berechtigt ist, oder
2. falls Z 1 nicht zur Anwendung kommt, in folgender Reihenfolge:
a) wenn es sich um einen Rechtsträger oder eine natürliche Person handelt, der bzw. die im Inland steuerlich ansässig ist, oder
b) wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der
aa) nach den österreichischen Rechtsvorschriften gegründet oder organisiert ist und
bb) entweder Rechtspersönlichkeit im Inland besitzt oder verpflichtet ist, Steuererklärungen oder Steuerinformationen bei den innerstaatlichen Steuerbehörden in Bezug auf seine Einkünfte einzureichen, oder
c) wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der im Inland verwaltet wird, oder
d) wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der eine Niederlassung im Inland hat oder um eine natürliche Person, die einen regulären Geschäftsort in Österreich hat.
(2) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mit einer Zweigniederlassung im Inland unterliegt im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 in Bezug auf meldepflichtige Transaktionen, die über diese Zweigniederlassung durchgeführt werden.
Befreiung von der Meldepflicht
§ 16. (1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland (§ 14 Abs. 4) steuerlich ansässig ist und der gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b, c oder d im Inland meldepflichtig ist, muss den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er sie in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß § 17 eingereicht hat.
(2) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland nach den dort geltenden Vorschriften gegründet oder organisiert ist und entweder Rechtspersönlichkeit in dieser Jurisdiktion besitzt oder verpflichtet ist, Steuererklärungen oder Steuerinformationen bei den dortigen Steuerbehörden in Bezug auf seine Einkünfte einzureichen und der gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. c oder d im Inland meldepflichtig ist, muss den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er sie in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß § 17 eingereicht hat.
(3) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland verwaltet wird und der gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. d im Inland meldepflichtig ist, muss den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er sie in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß § 17 eingereicht hat.
(4) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland steuerlich ansässig ist und die gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. d im Inland meldepflichtig ist, muss den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 im Inland nicht nachkommen, wenn er diese in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland erfüllt und im Inland eine Mitteilung gemäß § 17 eingereicht hat.
(5) Ein gemäß § 15 Abs. 1 im Inland meldepflichtiger meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist nicht verpflichtet, den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 in Bezug auf jene meldepflichtigen Transaktionen nachzukommen, die er über eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland abwickelt, wenn die Zweigniederlassung in dem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland diesen Anforderungen nachkommt und er im Inland eine Mitteilung gemäß § 17 eingereicht hat.
(6) Ein im Inland meldepflichtiger meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist nicht verpflichtet, den Melde- und Sorgfaltspflichten nach dem 3. Hauptstück und den Hauptstücken 5 bis 7 nachzukommen, wenn das Kriterium aufgrund dessen die Meldepflicht im anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland vorliegt, einem anderen Kriterium, das die Meldepflicht im Inland begründen würde, in der Reihenfolge gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 gleichrangig ist und er im Inland eine Mitteilung gemäß § 17 eingereicht hat.
Befreiende Mitteilung
§ 17. (1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 im Inland und gleichzeitig gemäß den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder eines qualifizierten Drittlands meldepflichtig ist, kann sich gemäß § 16 unter Berücksichtigung der dort festgelegten hierarchischen Ordnung von der Meldepflicht im Inland befreien, indem er eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt übermittelt.
(2) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 für einen Meldezeitraum muss bis 1. Oktober des nachfolgenden Kalenderjahres erfolgen.
(3) Die Mitteilung gemäß Abs. 1 muss den Nachweis enthalten, dass die zu meldenden Informationen nach § 18 im anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland fristgerecht gemeldet wurden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren zur Erfüllung der Nachweispflichten gemäß diesem Paragraphen mit Verordnung festzulegen.
Allgemeine Meldepflichten
§ 18. (1) Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen meldet für jede meldepflichtige Person, für die der Anbieter während des Meldezeitraums meldepflichtige Transaktionen durchgeführt hat, dem zuständigen Finanzamt die folgenden Informationen:
1. Informationen zur meldepflichtigen Person:
a) Name;
b) Adresse;
c) Ansässigkeitsstaat(en);
d) Steueridentifikationsnummer(n); sowie
e) bei natürlichen Personen: Geburtsdatum und Geburtsort, wenn dieser anderweitig nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden ist;
f) bei Rechtsträgern, für die nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem 5. bis 7. Hauptstück eine oder mehrere beherrschende Person(en) ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind:
aa) für jede meldepflichtige beherrschende Person: die Informationen gemäß lit. a bis e, sowie die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist;
bb) sofern sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit der meldepflichtigen Person durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Europäischen Union bereitgestellten Identifizierungsdienst stützt, sind statt der Informationen gemäß sublit. aa für jede meldepflichtige Person folgende Informationen zu übermitteln: der Name, die Kennung des Identifizierungsdienstes und der Ausstellungsmitgliedstaat sowie die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist;
cc) für den Rechtsträger: die Informationen in lit. a bis d.
2. Informationen zum meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen:
a) Name;
b) Adresse;
c) Steueridentifikationsnummer(n);
d) falls vorhanden, die individuelle Identifikationsnummer; und
e) falls vorhanden, die globale Rechtsträgerkennung.
3. Für jeden meldepflichtigen Kryptowert, für den während des Meldezeitraums meldepflichtige Transaktionen durchgeführt wurden:
a) den vollständigen Namen der Art des meldepflichtigen Kryptowerts;
b) im Falle von Erwerben gegen eine FIAT‑Währung: den gezahlten Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
c) im Falle von Veräußerungen gegen eine FIAT‑Währung: den erhaltenen Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
d) im Falle von Tausch (Erwerb) gegen andere meldepflichtige Kryptowerte: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
e) im Falle von Tausch (Veräußerung) gegen andere meldepflichtige Kryptowerte: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
f) im Falle von meldepflichtigen Massenzahlungstransaktionen: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen;
g) im Falle von Übertragungen an den meldepflichtigen Nutzer, die nicht unter lit. b und d fallen: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
h) im Falle von Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, die nicht unter lit. c, e und f fallen: den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
i) im Falle von Übertragungen an Distributed-Ledger-Adressen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114, von denen nicht bekannt ist, dass sie mit einem Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut verbunden sind: den aggregierten beizulegenden Marktwert und die Gesamtzahl der Einheiten.
(2) In den gemeldeten Informationen muss die FIAT‑Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten. Für Zwecke des Abs. 1 Z 3 lit. b und c ist der gezahlte bzw. erhaltene Betrag in der FIAT‑Währung, in der er gezahlt oder erhalten wurde, mitzuteilen. Wurden die Beträge in mehreren FIAT‑Währungen gezahlt oder erhalten, so sind die Beträge in einer einzigen FIAT‑Währung mitzuteilen, die zum Zeitpunkt einer jeden meldepflichtigen Transaktion in einer vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgängig angewandten Weise umgerechnet wurde. Für Zwecke des Abs. 1 Z 3 lit. d bis i ist der beizulegende Marktwert in einer einzigen FIAT‑Währung festzulegen und mitzuteilen, die zum Zeitpunkt einer jeden meldepflichtigen Transaktion in einer vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgängig angewandten Weise umgerechnet wurde.
(3) Für Zwecke der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d bis i bzw. Abs. 2 kann sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf entsprechende Kryptowert-zu-Fiat-Währung-Handelspaare stützen, die er unterhält, um den Marktwert der beiden relevanten Kryptowerte zu bestimmen. Handelt es sich bei einem der meldepflichtigen Kryptowerte um einen schwer zu bewertenden Kryptowert, so kann die Bewertung des anderen meldepflichtigen Kryptowerts in Fiat-Währung herangezogen werden, um den Wert des schwer zu bewertenden Kryptowerts zu ermitteln.
(4) Unterhält der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen keinen anwendbaren Referenzwert für die Handelspaare nach Abs. 3, müssen die folgenden Bewertungsmethoden angewandt werden:
a) die internen Buchwerte in Bezug auf den jeweiligen meldepflichtigen Kryptowert;
b) ist kein Buchwert verfügbar, muss ein Wert verwendet werden, der von Drittunternehmen oder Websites bereitgestellt wird, die aktuelle Preise für meldepflichtige Kryptowerte zusammenfassen, wenn die von diesem Dritten verwendete Bewertungsmethode nach Einschätzung des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen einen zuverlässigen Indikator für den Wert darstellt. Dies muss entsprechend dokumentiert werden.
c) Ist keine der oben genannten Methoden verfügbar, muss die jüngste Bewertung des relevanten Kryptowerts durch den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verwendet werden. Die Nichtanwendbarkeit der Methoden nach lit. a und b muss dokumentiert werden.
d) Kann unter Anwendung von lit. a bis c kein Wert zugewiesen werden, so hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dies zu dokumentieren und als letztes Mittel eine vernünftige Schätzung vorzunehmen.
Zeitpunkt, Form und Übermittlung der Meldung
§ 19. (1) Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben die Meldung jeweils bis 31. Juli eines Kalenderjahres für den davorliegenden Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.
(3) Meldepflichtig sind nur Informationen betreffend teilnehmende Staaten gemäß § 14 Abs. 1.
Identifikation von meldepflichtigen Konten und Information an die zu meldenden Personen
§ 20. (1) Zwecks Identifikation von meldepflichtigen Konten und Informationen und zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, vor allem der Sorgfalts- und Meldepflichten, ist jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet, die meldepflichtigen Informationen für alle Kunden hinsichtlich aller Transaktionen und Kryptowerte zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob es sich beim Kunden um einen meldepflichtigen Nutzer nach § 7 Abs. 4 handelt.
(2) Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat jede als Kryptowert-Nutzer agierende Person vor der ersten Meldung über die Meldepflicht zu informieren, sofern personenbezogene Daten nach Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 von der Meldepflicht umfasst sind.
(3) Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stellt jeder als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person alle Informationen, auf die sie seitens des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Anspruch hat, so rechtzeitig zur Verfügung, dass sie ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann, und in jedem Fall, bevor die Information gemeldet wird.
(4) Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat die gemäß diesem Bundesgesetz übermittelten Informationen zehn Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, zu löschen.
Informationsaustausch
§ 21. Der Bundesminister für Finanzen übermittelt jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staates die Informationen gemäß § 18 nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformates.
4. Hauptstück
Registrierungspflicht
Registrierungspflichtiger Kryptowert-Betreiber
§ 22. (1) Ein Kryptowert-Betreiber nach § 5 Abs. 3, der ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach § 5 Abs. 2 ist, hat sich einmalig im Inland zu registrieren, wenn er der Meldepflicht nach § 15 Abs. 1 Z 2 unterliegt und im Inland nicht gemäß §§ 16 und 17 befreit ist. Im Falle einer Registrierung im Inland hat er sich bis zum 31. Dezember 2026 – beziehungsweise bei Aufnahme seiner Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2026 innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit – elektronisch zu registrieren.
(2) Kommt ein meldender Kryptowert-Betreiber seiner Registrierungspflicht nicht nach, entsteht nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Datum des letztmöglichen Zeitpunktes der Registrierung gemäß Abs. 1 bis zu jenem Jahr, in dem sich der Kryptowert-Betreiber registriert hat, die Registrierungspflicht jährlich neu.
(3) Das zuständige Finanzamt hat einen Kryptowert-Betreiber, der, ohne sich innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist zu registrieren, die Tätigkeit als Kryptowert-Betreiber aufnimmt oder weiterhin ausübt, nach Kenntnisnahme unverzüglich der Europäischen Kommission zu melden.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung das Verfahren der Registrierung, des Widerrufs der Registrierung und der Änderungsmeldung festlegen.
Registrierung
§ 23. (1) Bei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen:
1. Name des zu Registrierenden;
2. Postanschrift des zu Registrierenden;
3. E‑Mailadressen des zu Registrierenden;
4. Websites des zu Registrierenden;
5. jede Steueridentifikationsnummer, die dem Registrierenden ausgestellt wurde;
6. die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Nutzer nach Anwendung der Sorgfaltspflichten nach dem 5. und 6. Hauptstückes ansässig sind;
7. der Nexus nach § 15 Abs. 1 Z 2, aufgrund dessen eine Verpflichtung zur Registrierung im Inland besteht und
8. jedes qualifizierte Drittland nach § 14 Abs. 4, in dem der Kryptowert-Betreiber eines der Kriterien des § 15 Abs. 1 Z 2 oder im Wesentlichen ähnliche Kriterien gemäß den Vorschriften des qualifizierten Drittlands erfüllt, aufgrund welcher er von der Meldung befreit ist.
(2) Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der Kryptowert-Betreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Erteilung der individuellen Identifikationsnummer
§ 24. (1) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung vor, ist dem Antragsteller eine individuelle Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene E‑Mailadresse zu übermitteln. Diese Identifikationsnummer ist den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch im Wege des zentralen Registers mitzuteilen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vor, ist dem Antragsteller die Versagung der Erteilung einer individuellen Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse mitzuteilen.
Mahnung und Widerruf der Registrierung
§ 25. (1) Erfüllt ein meldender Kryptowert-Betreiber seine Meldepflicht gemäß § 18 nicht fristgerecht, ist er vom zuständigen Finanzamt zwei Mal zu mahnen. Die Mahnungen können automatisiert erstellt und an die vom meldenden Kryptowert-Betreiber bekannt gegebene E‑Mailadresse übermittelt werden.
(2) Ist der meldende Kryptowert-Betreiber 30 Tage nach der zweiten Mahnung seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, ist seine Registrierung bis spätestens 90 Tage nach der zweiten Mahnung zu widerrufen. Der Widerruf kann automatisiert erstellt und an die von ihm bekannt gegebene E‑Mailadresse übermittelt werden.
Antrag auf Löschung aus dem zentralen Register
§ 26. Das zuständige Finanzamt hat die Löschung von im Inland registrierten Kryptowert-Betreibern aus dem zentralen Register vorzunehmen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
1. Der registrierte Kryptowert-Betreiber hat mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit als Kryptowert-Betreiber nicht länger ausübt.
2. Es besteht Grund zur Annahme, dass der registrierte Kryptowert-Betreiber seine Tätigkeit als Kryptowert-Betreiber nicht länger ausübt.
3. Der registrierte Kryptowert-Betreiber erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 nicht.
4. Die innerstaatliche Registrierung wurde widerrufen.
Erneute Registrierung
§ 27. Wurde die Registrierung eines meldenden Kryptowert-Betreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass der Kryptowert-Betreiber in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung leistet. § 222 BAO ist sinngemäß anzuwenden.
5. Hauptstück
Sorgfaltspflichten bei als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Personen
Feststellung, ob die natürliche Person eine meldepflichtige Person ist
§ 28. (1) Bei der Begründung einer Beziehung zu einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft gemäß dem 7. Hauptstück zu beschaffen, anhand derer er die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person zu bestimmen und die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der an den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übermittelten Informationen zu bestätigen hat. Zu diesen Unterlagen gehören auch alle, die gemäß den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu erfassen sind.
(2) Bei bereits bestehenden Kryptowert-Nutzern hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft nach vorstehenden Absatzes bis zum 1. Jänner 2027 zu beschaffen.
(3) Die Begründung einer Beziehung darf nur bei Vorliegen einer gültigen Selbstauskunft erfolgen.
Änderung der Gegebenheiten
§ 29. Tritt zu einem beliebigen Zeitpunkt in Bezug auf eine als Kryptowert-Nutzer agierende natürliche Person eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so kann sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Erklärung und gegebenenfalls Unterlagen beschaffen, die die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.
6. Hauptstück
Sorgfaltspflichten bei als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgern
Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist
§ 30. (1) Bei der Begründung einer Beziehung zu einem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft gemäß § 37 zu beschaffen, anhand dessen die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers zu bestimmen und die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der an den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übermittelten Informationen zu bestätigen hat. Zu diesen Unterlagen gehören auch alle, die gemäß den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu erfassen sind.
(2) Bescheinigt der als Kryptowert-Nutzer agierende Rechtsträger, dass er keine steuerliche Ansässigkeit hat, kann der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder die Anschrift des Hauptbüros heranziehen, um die Ansässigkeit des als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers zu bestimmen.
(3) Bei bereits bestehenden Kryptowert-Nutzern hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Selbstauskunft nach Abs. 1 bis zum 1. Jänner 2027 zu beschaffen.
(4) Die Begründung einer Beziehung darf nur bei Vorliegen einer gültigen Selbstauskunft erfolgen.
(5) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der als Kryptowert-Nutzer agierende Rechtsträger in einem teilnehmenden Staat ansässig ist, so muss der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger als meldepflichtigen Nutzer betrachten, es sei denn, der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger um eine ausgenommene Person nach § 7 Abs. 7 handelt.
Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige beherrschende Person hat
§ 31. (1) Bei einem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger, der keine ausgenommene Person ist, hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen festzustellen, ob dieser eine oder mehrere beherrschende Personen hat, die meldepflichtige Personen sind. Dies gilt nicht, wenn aufgrund der Selbstauskunft festgestellt wird, dass der als Kryptowert-Nutzer agierende Rechtsträger ein aktiver Rechtsträger ist.
(2) Zur Feststellung der beherrschenden Personen kann ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Informationen heranziehen, die gemäß den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfasst worden sind. Ist der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht gesetzlich verpflichtet, diese Verfahren anzuwenden, so wendet er zur Feststellung der beherrschenden Personen im Wesentlichen ähnliche Verfahren an.
(3) Zur Feststellung, ob es sich bei einer beherrschenden Person um eine meldepflichtige Person handelt, kann sich ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf eine Selbstauskunft des als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers oder der beherrschenden Person verlassen, die es dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ermöglicht, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der beherrschenden Person zu bestimmen. Der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen muss jedoch die Angemessenheit dieser Selbstauskunft auf der Grundlage der vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erfassten Informationen, einschließlich der im Rahmen der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen bestätigen.
Änderung der Gegebenheiten
§ 32. Tritt zu einem beliebigen Zeitpunkt in Bezug auf einen als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger oder seine beherrschenden Personen eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so kann sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Erklärung und gegebenenfalls Unterlagen beschaffen, die die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.
7. Hauptstück
Allgemeine Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 5. und 6. Hauptstücks
Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
§ 33. (1) Ein Kryptowert-Nutzer gilt ab dem Tag als meldepflichtiger Nutzer, an dem er nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den 5. und 6. Hauptstücken als solcher identifiziert wird.
(2) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat die in den 5. und 6. Hauptstücken festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraumes abzuschließen.
Verlass auf Selbstauskünfte und Belege
§ 34. (1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der auch den Melde- und Sorgfaltspflichten nach §§ 2 und 3 Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG), BGBl. I. Nr. 112/2012, unterliegt, kann sich zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten der 5. und 6. Hauptstücke auf die nach dem 5. und 6. Hauptstück des GMSG abgeschlossenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen. Ebenso kann er sich auf eine Selbstauskunft stützen, die bereits für andere steuerliche Zwecke erhoben wurde, sofern die Selbstauskunft die Anforderungen der §§ 36 und 37 erfüllt.
(2) Ein meldender Anbieter von Kryptowert-Dienstleistungen darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.
Inanspruchnahme von Dienstleistern
§ 35. Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kann sich bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 5 und 6 auf einen dritten Dienstleister stützen; die Erfüllung der Pflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen.
Selbstauskunft einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person
§ 36. Eine Selbstauskunft, die von einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person oder einer beherrschenden Person zur Verfügung gestellt wird, ist nur zulässig, wenn sie von der als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person oder der beherrschenden Person unterzeichnet ist bzw. anderweitig positiv bestätigt wird, spätestens auf das Datum des Eingangs datiert ist und folgende Informationen in Bezug auf die natürliche Person oder die beherrschende Person enthält:
1. Vor- und Nachname;
2. Anschrift;
3. Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit;
4. Steueridentifikationsnummer(n) für jeden Ansässigkeitsstaat in Bezug auf jede meldepflichtige Person; und
5. Geburtsdatum.
Selbstauskunft eines als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers
§ 37. Eine Selbstauskunft, die von einem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger zur Verfügung gestellt wird, ist nur zulässig, wenn sie von ihm unterzeichnet oder anderweitig positiv bestätigt wird, sie spätestens auf das Datum des Eingangs datiert ist und folgende Informationen in Bezug auf den als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger enthält:
1. eingetragener Name;
2. Anschrift;
3. Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit; und
4. Steueridentifikationsnummer(n) für jeden Ansässigkeitsstaat in Bezug auf jede meldepflichtige Person.
5. Handelt es sich nicht um einen aktiven Rechtsträger oder eine ausgenommene Person, sind zusätzlich die in § 18 genannten Informationen in Bezug auf jede beherrschende Person sowie die Funktion(en) zu melden, aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person ist, wenn diese nicht bereits im Rahmen der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) ermittelt worden sind.
6. Handelt es sich um einen aktiven Rechtsträger bzw. eine ausgenommene Person, sind zusätzlich die Kriterien anzuführen, aufgrund derer sie als aktiver Rechtsträger bzw. ausgenommene Person gelten.
Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung
§ 38. (1) Der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat den Kryptowert-Nutzer schriftlich aufzufordern, die gemäß § 18 erforderlichen und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen noch nicht vorliegenden Informationen spätestens drei Monate nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen.
(2) Legt der Kryptowert-Nutzer die in Abs. 1 genannten Informationen nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 vor, hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer zweimal schriftlich zur unverzüglichen Informationsvorlage aufzufordern (Mahnungen), wobei zwischen beiden Mahnungen mindestens sieben Tage zu liegen haben.
(3) Kommt der Kryptowert-Nutzer der Aufforderung in der zweiten Mahnung (Abs. 2) innerhalb von sieben Tagen nicht nach, hat der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer nach frühestens 60 Tagen ab der ursprünglichen Aufforderung nach Abs. 1 daran zu hindern, meldepflichtige Transaktionen durchzuführen, solange der Anbieter die verlangten Informationen nicht vorlegt.
Aufbewahrung der Informationen
§ 39. Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat die zur Durchführung der in den Hauptstücken 3 bis 7 festgelegten Meldepflichten und Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte zu dokumentieren und diese Dokumente für zehn Jahre nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes, auf den sich diese Informationen beziehen, aufzubewahren und anschließend zu löschen.
8. Hauptstück
Strafbestimmungen
Verletzung der Meldepflicht
§ 40. (1) Wer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach §§ 18 oder 19 dadurch verletzt, dass
1. eine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder
2. unrichtige Informationen gemeldet werden
macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Verletzung der Registrierungspflicht
§ 41. (1) Wer vorsätzlich eine Registrierungspflicht nach den §§ 22 oder 23 dadurch verletzt, dass
1. eine Registrierung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, oder
2. unrichtige Informationen mitgeteilt werden, oder
3. Änderungen von in der Registrierung enthaltenen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht mitgeteilt werden,
macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Verletzung der Sorgfaltspflicht
§ 42. (1) Wer, ohne einen der Tatbestände der §§ 40 oder 41 zu verwirklichen, vorsätzlich die Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 5 bis 7 verletzt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung
§ 43. Die Finanzvergehen nach den §§ 40 und 41 hat das Gericht niemals zu ahnden.
9. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Vollziehung
§ 44. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 45. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes
Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge wie folgt geändert bzw. an nummerisch richtiger Stelle eingefügt:
„§ 1. Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung
§ 1a. An- und Abmeldungspflicht
§ 4. Zeitpunkt, Form und Übermittlung der Meldung
§ 4a. Berichtigung der Meldung
§ 5a. Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden
§ 7a. Aufbewahrungspflicht
§ 61a. Elektronisches Geld oder E‑Geld
§ 61b. Fiat-Währung
§ 61c. Digitale Zentralbankwährung
§ 61d. Kryptowert
§ 61e. Meldepflichtiger Kryptowert
§ 61f. Tauschgeschäft
§ 108a. Verletzung der Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden
§ 108b. Missbrauch“
2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „Richtlinie (EU) 822/2018, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1“ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2025/872, ABl. Nr. L vom 06.05.2025 S. 1“ ersetzt.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„An- und Abmeldungspflicht
§ 1a. Jedes meldende Finanzinstitut hat sich unaufgefordert beim zuständigen Finanzamt elektronisch anzumelden. Handelt es sich um ein zum 31. Dezember 2025 bereits meldepflichtiges Finanzinstitut, hat die Anmeldung bis zum 31.März 2026 zu erfolgen, in allen anderen Fällen innerhalb eines Monats ab Beginn der Tätigkeit. Nach Wegfall der Konzession oder nach rechtskräftigem Abschluss der vollständigen Liquidation hat sich ein meldendes Finanzinstitut innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt elektronisch abzumelden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren mit Verordnung festzulegen.“
4. § 3 Abs. 1 Z 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der lit. d wird das Wort „sowie“ gestrichen und am Ende der lit. e das Wort „sowie“ angefügt.
b) Nach lit. e wird folgende lit. f angefügt:
„f) die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,“
5. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. e wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der sublit. cc wird ein Komma angefügt.
b) Am Ende der sublit. dd wird das Wort „sowie“ gestrichen.
c) Am Ende der sublit. ee wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende sublit. ff und gg angefügt:
„ff) die Funktion(en), aufgrund derer jede derartige meldepflichtige Person eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist, sowie
gg) ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde.“
6. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:
„3. ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber.“
7. In § 3 Abs. 2 wird am Ende der Z 1 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Wortfolge angefügt:
„die Art des Kontos und ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt;“
8. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Informationen ist zu melden:
1. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,
2. bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist.“
9. In § 4 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Meldende Finanzinstitute haben eine Meldung jedenfalls auch dann zu übermitteln, wenn sie im jeweiligen Meldezeitraum keine meldepflichtigen Konten unterhalten (Nullmeldung).“
10. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Berichtigung der Meldung
§ 4a. Meldende Finanzinstitute haben dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Erklärung elektronisch zu übermitteln, wenn sie vom zuständigen Finanzamt dazu aufgefordert werden.“
11. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Jedes meldende Finanzinstitut stellt jeder betroffenen natürlichen Person alle Informationen, auf die sie seitens des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Anspruch hat, so rechtzeitig zur Verfügung, dass sie ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann, und in jedem Fall, bevor die Information gemeldet wird.“
12. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden
§ 5a. (1) Kontoinhaber und sonstige Kunden haben meldenden Finanzinstituten alle für Zwecke der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Aufforderung des Finanzinstitutes richtig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Wurde einem meldenden Finanzinstitut bereits eine Selbstauskunft erteilt, so ist diesem im Fall einer Änderung der Gegebenheiten eine berichtigte Selbstauskunft bis zum letzten Tag eines Kalenderjahres oder bis 90 Kalendertage nach dem Eintritt dieser Änderung der Gegebenheiten, je nachdem welches Datum später ist, zu übermitteln.“
13. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende des Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Wortfolge angefügt:
„und wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das bereits bestehende Konto gemäß den innerstaatlichen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu aktualisieren.“
b) Nach Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Ungeachtet des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. ff und des § 3 Abs. 4 Z 2 müssen für jedes meldepflichtige Konto, das von einem meldenden Finanzinstitut zum 31. Dezember 2025 geführt wird, in Bezug auf Meldezeiträume, die spätestens am 31. Dezember 2027 enden, nur dann Angaben über die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person oder ein Anteilseigner des Rechtsträgers ist, gemeldet werden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar sind.
(5) Ungeachtet des § 3 Abs. 3 Z 2 und sofern das meldende Finanzinstitut in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten nicht anders entscheidet, müssen die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung eines Finanzvermögens nicht nach diesem Gesetz gemeldet werden, soweit diese Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung dieses Finanzvermögens vom meldenden Finanzinstitut nach dem Krypto-Meldepflichtgesetz – Krypto-MPfG, BGBl. I Nr. xxx/2025, gemeldet werden.“
14. § 46 Z 2 lautet:
„2. Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers: Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen, solange diese im Einklang mit den der Richtlinie (EU) 2015/849 stehen. Ist das meldende Finanzinstitut rechtlich nicht verpflichtet, die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden, wendet es zur Feststellung der beherrschenden Personen im Wesentlichen ähnliche Verfahren an.“
15. § 58 lautet:
„§ 58. Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der
1. im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder
2. E‑Geld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält.“
16. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:
„c) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter“
b) In Abs. 1 Z 2 wird vor der Wortfolge „oder dem Handel damit“ die Wortfolge „oder meldepflichtigen Kryptowerten“ eingefügt.
c) In Abs. 2 wird vor der Wortfolge „oder dem Handel damit“ die Wortfolge „oder meldepflichtigen Kryptowerten“ eingefügt.
d) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. c schließt der Ausdruck „sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter“ nicht die Erbringung von Dienstleistungen ein, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken.“
e) Abs. 4 lautet:
„(4) Abs. 1 bis 3 sind auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den FATF‑Empfehlungen vereinbar ist.“
17. In § 60 Abs. 1 Z 4 wird vor der Wortfolge „Beteiligungen an Personengesellschaften“ die Wortfolge samt Beistrich „meldepflichtigen Kryptowerten,“ eingefügt.
18. Nach § 61 werden folgende §§ 61a bis 61f samt Überschriften eingefügt:
„Elektronisches Geld oder E‑Geld
§ 61a. (1) Der Ausdruck „Elektronisches Geld“ oder „E‑Geld“ bedeutet jedes Produkt, das
1. eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat‑Währung ist,
2. gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,
3. eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe Fiat‑Währung lautet,
4. von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und
5. kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe Fiat‑Währung jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.
(2) Der Ausdruck ‚Elektronisches Geld‘ oder ‚E‑Geld‘ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.
Fiat‑Währung
§ 61b. Der Ausdruck „Fiat‑Währung“ bedeutet die offizielle Währung Österreichs oder eines Staates, die von einem Staat oder der von einem Staat bestimmten Zentralbank oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen, einschließlich Bankreserven und digitalen Zentralbankwährungen. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (elektronisches Geld).
Digitale Zentralbankwährung
§ 61c. Der Ausdruck „digitale Zentralbankwährung“ bedeutet jede digitale Fiat‑Währung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.
Kryptowert
§ 61d. Der Ausdruck „Kryptowert“ bedeutet eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.
Meldepflichtiger Kryptowert
§ 61e. Der Ausdruck „meldepflichtiger Kryptowert“ bedeutet jegliche Kryptowerte außer digitaler Zentralbankwährungen, elektronischem Geld oder jegliche Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.
Tauschgeschäft
§ 61f. Der Ausdruck „Tauschgeschäft“ bedeutet jeglichen
1. Tausch zwischen meldepflichtigen Kryptowerten und Fiat-Währungen, und
2. Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von meldepflichtigen Kryptowerten.“
19. § 62 Z 1 lautet:
„1. einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, außer
a) bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen, oder
b) bei der Führung digitaler Zentralbankwährungen für Kontoinhaber, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken handelt.“
20. § 72 lautet:
„§ 72. Der Ausdruck „Einlagenkonto“ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Einlageninstitut geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch:
1. Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden,
2. ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliches E‑Geld repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, und
3. ein Konto, auf dem eine oder mehrere digitale Zentralbankwährungen zugunsten eines Kunden gehalten werden.“
21. In § 79 wird am Ende der Z 1 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge samt Strichpunkt angefügt:
„oder, wenn das Konto ausschließlich kraft der Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird, zum 31. Dezember 2025 geführt wird;“
22. Am Ende von § 80 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Wortfolge samt Punkt angefügt:
„oder, wenn das Konto ausschließlich kraft der Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird, das am oder nach dem 1. Jänner 2026 eröffnet wird.“
23. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Z 5 wird folgende lit. e angefügt:
„e) einer Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto die folgenden Anforderungen erfüllt:
aa) das Konto wird ausschließlich zur Einlage von Kapital verwendet, das gemäß den gesetzlichen Vorschriften für die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft verwendet werden soll,
bb) alle auf dem Konto gehaltenen Beträge werden gesperrt, bis das meldende Finanzinstitut eine unabhängige Bestätigung über die Gründung oder Kapitalerhöhung erhält,
cc) das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung geschlossen oder in ein Konto auf den Namen der Gesellschaft umgewandelt,
dd) Rückzahlungen, die sich aus einer gescheiterten Gründung oder Kapitalerhöhung ergeben, werden ohne Gebühren für Dienstleister und ähnliche Gebühren ausschließlich an die Personen geleistet, die die Beträge eingebracht haben, und
ee) das Konto wurde vor nicht mehr als zwölf Monaten eingerichtet.“
b) Nach Z 5 wird folgende Z 5a angefügt:
„5a. Ein Einlagenkonto, das sämtliches elektronisches Geld repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, wenn der gleitende durchschnittliche 90‑Tage-Gesamtkontosaldo oder ‑wert während eines beliebigen Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen an keinem Tag im Kalenderjahr 10 000 US Dollar übersteigt.“
24. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Z 1 lautet:
„1. einen Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,“
b) Z 2 lautet:
„2. einen Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Z 1 ist,“
25. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende des Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge samt Punkt angefügt:
„unabhängig vom Wert der Zuwendungen von dem Trust.“
b) Am Ende des Abs. 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge samt Punkt angefügt:
„unabhängig vom Wert der Zuwendungen von dem Rechtsgebilde.“
26. § 107 samt Überschrift lautet:
„Verletzung der Meldepflicht
§ 107. (1) Eines
Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
Meldepflicht nach den §§ 3, 4 oder 4a dadurch verletzt, dass eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird.
(2) Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.“
27. In § 108 wird in Abs. 1 nach dem Wort „vorsätzlich“ die Wortfolge „die An- und Abmeldungspflicht nach § 1a,“ angefügt.
28. § 108a erhält die Bezeichnung „§ 108b.“ und es wird folgender § 108a samt Überschrift eingefügt:
„Verletzung der Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden
§ 108a. Wer vorsätzlich entgegen § 5a die erforderlichen Unterlagen und Informationen dem meldenden Finanzinstitut nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.“
29. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Ungeachtet des Abs. 1 übermittelt der Bundesminister für Finanzen jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, nach einem automatisierten Verfahren der zuständigen Behörde jedes teilnehmenden Staats folgende zusätzlichen Informationen:
1. die Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. f),
2. die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Personen eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. e sublit. ff), und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde (§ 3 Abs. 1 Z 2 lit. e sublit. gg),
3. die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber (§ 3 Abs. 1 Z 3),
4. die Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt (§ 3 Abs. 2 Z 1),
5. bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist (§ 3 Abs. 4 Z 2).“
b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die nach Abs. 1a zu übermittelnden Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026.“
c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „Ungeachtet des Abs. 1“ durch die Wortfolge „Ungeachtet der Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
30. Dem § 117 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) §§ 1, 1a, 3, 4, 4a, 5, 5a, 6, 46, 58, 59, 60, 61a, 61b, 61c, 61d, 61e, 61f, 72, 79, 87, 89, 107, 108 und 112, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(8) § 92 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 10. Juli 2027 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des EU‑Amtshilfegesetzes
Das EU‑Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) beim Austausch von Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 genannten Steuern auf Grund der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/872, ABl. Nr. L vom 06.05.2025 S. 1 (im Folgenden: Amtshilferichtlinie), voraussichtlich erheblich sind. Soweit in diesem Bundesgesetz, ausgenommen in § 4 Abs. 6, auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Z 16 lit. d wird nach dem Wort „nicht,“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , oder auf die Frage, ob eine natürliche Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht,“ eingefügt.
b) Es werden folgende Z 24 und 25 angefügt:
„24. „Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden“ bezeichnet Dividenden oder sonstige in Österreich als Dividenden behandelte Einkünfte, die auf ein anderes Konto als ein Verwahrkonto im Sinne von § 73 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I. Nr. 116/2015, eingezahlt oder diesem gutgeschrieben werden.
25. „Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind“ sind für Zwecke des § 7 Abs. 1 Z 3 Versicherungsverträge, mit Ausnahme von rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen, die gemäß § 77 GMSG, BGBl. I. Nr. 116/2015, meldepflichtig sind und bei denen Leistungen aus den Verträgen im Todesfall eines Versicherungsnehmers zu zahlen sind.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:
„7. Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, bei denen es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß Artikel 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8ff von der Körperschaftsteuer befreit sind.“
b) Nach Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. L vom 24.10.2023, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen richtet sich nach den Bestimmungen des Krypto-Meldepflichtgesetzes – Krypto-MPfG, BGBl. I Nr. xxx/2025.“
4. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 lautet:
„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft, es sei denn, ein solcher grenzüberschreitender Vorbescheid wurde nach dem 1. Jänner 2026 erteilt, geändert oder erneuert und:
a) der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids übersteigt 1 500 000 Euro (oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung), sofern dieser Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid angegeben ist, oder
b) in dem grenzüberschreitenden Vorbescheid wird festgestellt, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht.
Für Zwecke der lit. a und unbeschadet des im grenzüberschreitenden Vorbescheid genannten Betrags umfasst der Betrag des grenzüberschreitenden Vorbescheids im Falle einer Reihe von Transaktionen, die verschiedene Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte betreffen, den zugrundeliegenden Gesamtwert. Die Beträge werden nicht aggregiert, wenn dieselben Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte Gegenstand mehrerer Transaktionen sind.
Ungeachtet der lit. b schließt der Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide, die natürliche Personen betreffen, keine Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte nicht in Österreich steuerlich ansässiger Personen aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen oder Ruhegehälter ein.“
b) In Abs. 6 lit. a wird nach der Wortfolge „Angaben zu der Person“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , einschließlich der vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit vergebenen Steueridentifikationsnummer(n)“ und nach der Wortfolge „mit Ausnahme von natürlichen Personen“ die Wortfolge inklusive Satzzeichen „ , es sei denn, der grenzüberschreitende Bescheid wird gemäß Abs. 4 übermittelt“ eingefügt.
c) Abs. 6 lit. b lautet:
„b) eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen oder Reihen von Transaktionen und aller anderen Informationen, die der zuständigen Behörde bei der Bewertung eines potenziellen Steuerrisikos behilflich sein könnten, ohne zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen zu führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde;“
d) In Abs. 6 lit. k wird nach der Wortfolge „gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen“ die Wortfolge inklusive Satzzeichen „, einschließlich der vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit vergebenen Steueridentifikationsnummer(n)“ und nach der Wortfolge „mit Ausnahme von natürlichen Personen“ die Wortfolge inklusive Satzzeichen „, es sei denn, der grenzüberschreitende Bescheid wird gemäß Abs. 4 übermittelt“ eingefügt.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Mehrwertsteuer“ durch das Wort „Umsatzsteuer“ ersetzt, und nach der Wortfolge „indirekte Steuern,“ die Wortfolge inklusive Satzzeichen „Zölle und die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,“ eingefügt.
c) In Abs. 3 erster Satz wird nach der Zeichenfolge „Abs. 1“ die Zeichenfolge „und 2“ eingefügt.
6. In § 22 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) §§ 1, 7, 7a und § 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes
Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
2. Die Anlage 2 lautet:
„Anlage 2
List of all the Constituent Entities of the MNE group
included in each aggregation per tax jurisdiction /
Auflistung aller Geschäftseinheiten der
multinationalen Unternehmensgruppe, die in den verschiedenen Gesamtangaben
erfasst sind, nach Staaten und Gebieten
Artikel 5
Änderung des EU‑Meldepflichtgesetzes
Das EU‑Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, sowie die Richtlinie (EU) 2023/2226, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 S. 1 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen in österreichisches Recht umgesetzt.“
2. In § 3 wird folgende Z 13 angefügt:
„13. „Klient“ einen Intermediär oder relevanten Steuerpflichtigen, der im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung Dienstleistungen, einschließlich Unterstützung, Beratung, Rechtsberatung oder Anleitung, von einem Intermediär erhält, der in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 ist von seiner Meldepflicht (§ 7) befreit, wenn er in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. RGBl. Nr. 96/1868, oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, unterliegt und der Intermediär von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden ist. Das gilt nicht, wenn der Intermediär nicht im Rahmen der für seinen Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig wird.“
b) Abs. 2 lautet:
„(2) Ist der Intermediär gemäß Abs. 1 von seiner Meldepflicht befreit, hat er unverzüglich seine Klienten, sofern es sich bei diesen Klienten um Intermediäre im Sinne des § 3 Z 3 handelt, oder mangels solcher Intermediäre, den relevanten Steuerpflichtigen, sofern der Klient der relevante Steuerpflichtige im Sinne des § 3 Z 9 ist, von seiner Befreiung zu informieren.“
4. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird nach dem Wort „Intermediären“ die Wortfolge inklusive Satzzeichen „ , ausgenommen jene, die nach § 11 Abs. 1 von der Meldepflicht befreit sind,“ eingefügt.
b) Z 6 lautet:
„6. eine Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten, sowie alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten, sofern diese weder zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens noch zur Preisgabe von Informationen führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde,“
c) In Z 12 wird nach dem Wort „Ansässigkeit“ die Wortfolge „und ihrer von ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilten Steueridentifikationsnummer“ eingefügt.
5. § 27 samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) § 7 Abs. 3 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.
(3) § 11 Abs. 1 und Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 1, 6 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes
Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 11 lautet:
„§ 11. Löschung aus dem zentralen Register“
2. § 6 Z 10 lautet:
„10. „Identifizierungsdienst“ ein elektronisches Verfahren, das ein teilnehmender Staat oder die Union einem meldenden Plattformbetreiber zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters unentgeltlich zur Verfügung stellt.“
3. In § 6 Z 15 lit. b wird der Punkt am Ende gestrichen und folgende Wortfolge angefügt:
„und der die Voraussetzungen des § 7 DPI‑OECD‑MCAA erfüllt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß Z 15 gelten.“
4. In der Überschrift zu § 11 wird die Wortfolge „Antrag auf“ gestrichen.
5. In § 11 wird die Wortfolge „zu beantragen“ durch das Wort „vorzunehmen“ ersetzt.
6. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Sofern für die Identifizierung des meldepflichtigen Anbieters ein Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 in Anspruch genommen wurde, gelten die Meldepflichten nach Abs. 1 Z 5 lit. b bis e sowie Z 6 lit. b bis f durch die Angabe der Kennung des Identifizierungsdienstes und des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten der Ausstellung als erfüllt.“
7. § 18 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die Informationselemente, die nach § 13 Abs. 1 zu erheben sind, zu melden, sofern er diese einer zuständigen Behörde meldet, die einen Identifizierungsdienst nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters auf eine entsprechende direkte Bestätigung durch diesen stützt.“
8. Der bisherige Wortlaut des § 35 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) §§ 6, 11 und 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.“
Artikel 7
Änderungen des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 37/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 38 Abs. 2 Z 10 lautet:
„10. für Zwecke des automatischen Informationsaustausches von Informationen über Finanzkonten gemäß dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 sowie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem Krypto-Meldepflichtgesetz – Krypto-MPfG, BGBl. I Nr. xxx/2025;“
2. In § 38 Abs. 2 wird in Z 16 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Z 17 angefügt:
„17. für Zwecke der Erfüllung der Meldepflicht sowie des automatischen Informationsaustausches von Meldungen gemäß dem EU‑Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019.“
3. In § 107 wird der folgender Abs. 119 angefügt:
„(119) § 38 Abs. 2 Z 10 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz BGBl. I Nr. 116/2015 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des § 3 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen gelten als Abgabenerklärungen.
(5) Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß § 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von § 2 sicherzustellen. Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehördenach Aufforderung im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen.“
2. In § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Meldepflichtige Kredit- und Finanzinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen eine berichtigte Meldung elektronisch zu übermitteln, wenn sie vom zuständigen Finanzamt dazu aufgefordert werden.“
„7. für sanktionenrechtliche Zwecke der Finanzmarktaufsichtbehörde, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.“
4. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Auskunftsverlangen und ihre Begründung sind im Abgabenakt zu dokumentieren. Auskunftsverlangen des Finanzamtes Österreich oder des Zollamtes Österreich können auch vom Bereichsleiter unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Finanzamtes für Großbetriebe können auch vom Fachbereichsleiter unterfertigt werden. Auskunftsverlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung sind, soweit sie im Abgabenverfahren erfolgen, durch den Fachbereichsleiter der aktenführenden Abgabenbehörde zu unterfertigen“
5. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Wenn der Abgabepflichtige oder Rechtsträger nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Stellungnahme sowie deren Würdigung sind aktenkundig zu machen. § 8 Abs. 1 gilt sinngemäß.“
6. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde folgende Unterlagen elektronisch vorzulegen:
1. als Nachweis betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu § 8 Abs. 1 Z 1 die Niederschrift über Anhörung des Abgabepflichtigen oder Rechtsträgers oder den diesbezüglichen Schriftverkehr, wenn es aus Gründen, die beim Abgabepflichtigen oder dem Rechtsträger liegen, nicht zu einer Anhörung gekommen ist; in den Fällen des § 8 Abs. 4 auch die Würdigung der Stellungnahme der Person, die nicht Partei des Abgabenverfahrens ist,
2. das gemäß § 8 Abs. 2 unterfertigte Auskunftsverlangen, und
3. die Begründung.“
7. In § 15 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 3 Abs. 4, 5 und 6, § 8, Abs. 2 und 4 und § 9 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“