100 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über die Regierungsvorlage (69 und Zu 69 der Beilagen):
Bundesgesetz, mit dem das Parteien-Förderungsgesetz 2012, das
Parteiengesetz 2012, das Bundesstatistikgesetz 2000, das
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das
Familienzeitbonusgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966,
das Gehaltsgesetz 1956, das WZEVI-Gesetz, das ORF-Gesetz, das
Universitätsgesetz 2002, das Bundesgesetz über die Förderung der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, das
Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die Notariatsordnung, die
Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Richter- und
Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das
Strafgesetzbuch, das Strafvollzugsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz,
das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das
Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das
Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das
Tiergesundheitsgesetz 2024, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das
Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, das Gesundheits- und
Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das
Punzierungsgesetz 2000, das IAKW-Finanzierungsgesetz, das ABBAG-Gesetz, das
Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das
Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Kommunalinvestitionsgesetz 2020, das
Kommunalinvestitionsgesetz 2023, das Kommunalinvestitionsgesetz 2025, das
Einkommensteuergesetz 1988, das Stiftungseingangssteuergesetz, das
Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die
Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz, das Bundesgesetz über
den Energiekrisenbeitrag-Strom, das Bundesgesetz über den
Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, das Gasdiversifizierungsgesetz
2022, das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch
den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird, das Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz,
das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das BFW-Gesetz, das BVWG-Gesetz, das
Waldfondsgesetz, das Klimabonusgesetz, das Klima- und Energiefondsgesetz, das
Hagelversicherungs-Förderungsgesetz und das Umweltförderungsgesetz
geändert werden und ein Bundesgesetz über die Aufhebung der
bundesgesetzlichen Zweckbindung betreffend Erträgnisse aus dem
Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag erlassen wird (Budgetbegleitgesetz
2025)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zum 1. Abschnitt (Parteienrecht und Bundesstatistik):
Zu Art. 1 (Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes 2012):
Mit dem vorliegenden Entwurf soll die im Regierungsprogramm 2025-2029 in Aussicht genommene Aussetzung der Valorisierung der Parteienförderung für das Jahr 2026 umgesetzt und sichergestellt werden, dass die ausgesetzte Erhöhung in den Folgejahren nicht aufgeschlagen wird.
Zu Art. 2 (Änderung des Parteiengesetzes 2012):
Im Regierungsprogramm 2025-2029 ist im Kapitel „Verfassung, Menschenrechte und Verwaltung“ im Unterabschnitt „Verwaltung“ in Bezug auf die Quartalsmeldungen von eingelangten Einzelspenden die Änderung von Quartalsmeldungen auf einen jährlichen Rhythmus vorgesehen.
Zu Art. 3 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):
Die Bundesanstalt benötigt für die Wahrnehmung der ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben und EU-rechtlichen Verpflichtungen ab dem Jahr 2026 eine Anhebung des jährlichen Pauschalbetrages in Höhe von 13 Mio. €.
Zum 2. Abschnitt (Familien):
Zu Art. 4 bis 6 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Kinderbetreuungsgeld-gesetzes und des Familienzeitbonusgesetzes):
Die Familienleistungen (Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderbetreuungsgeld) und der Familienzeitbonus wurden seit 1. Jänner 2023 jährlich automatisch mit dem Pensionsanpassungsfaktor nach § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhöht. Die Erhöhungen betrugen für das Jahr 2023 5,8%, für das Jahr 2024 9,7% und für das Jahr 2025 4,6%. Die Leistungsbeträge sind sohin aktuell im Vergleich mit den Beträgen im Jahr 2022 insgesamt um 21,4% höher und damit auf einem guten Niveau. Die Mehrausgaben aufgrund der jährlichen Erhöhungen in den vergangenen drei Jahren bedingen im Hinblick auf die budgetären Herausforderungen eine Aussetzung der Valorisierung in den Kalenderjahren 2026 und 2027. Damit werden die Leistungsbeträge auf dem diesjährigen Niveau erhalten und können Leistungskürzungen für Familien verhindert werden.
Zudem sollen mit diesem Gesetzentwurf die Schulfahrtbeihilfe ab dem Schuljahr 2026/27 und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ab dem 1. Jänner 2026 erhöht werden. Der Selbstbehalt bei den Schüler-freifahrten und den Freifahrten für Lehrlinge soll ab dem Schuljahr 2026/27 von 19,60 € auf 29,60 € erhöht werden.
Zum 3. Abschnitt (Bildung):
Zu Art. 7 bis 9 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Landeslehrer-Dienstrechts-gesetzes und des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966):
Im Bildungsbereich sollen die verfügbaren Ressourcen für die pädagogisch-administrative Assistenz im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen reduziert werden.
Zum 4. Abschnitt (Dienstrecht):
Zu den Art. 10 und 11 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbediensteten-gesetzes 1948):
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll eine Sanierung der Vordienstzeitenregelung erfolgen.
Zum 5. Abschnitt (Medienrecht):
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zu Art. 12 und 13 (Änderung des WZEVI-Gesetzes und des ORF-Gesetzes):
Zur Umsetzung der bundesweiten Einsparungsmaßnahmen sollen die im WZEVI-Gesetz vorgesehenen Ausgleichsleistungen für die Jahre 2025 und 2026 reduziert werden. Die Änderungen im ORF-G dienen dem Entfall eines Teils der Kompensation und sollen dem Österreichischen Rundfunk größere Flexibilität im Umgang mit Widmungsrücklage und Sperrkonto einräumen.
Zum 6. Abschnitt (Wissenschaft und Forschung):
Zu Art. 14 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002):
Das Universitätsbudget 2025-2027 wurde im Herbst 2023 im Einvernehmen zwischen dem Bundes-minister für Finanzen und dem damaligen Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung festgelegt und beträgt insgesamt 16 Mrd. €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Gesamtbetrag gemäß § 12 Abs. 2 UG in Höhe von 15,54 Mrd. € sowie weiteren gesetzlichen Verpflichtungen in Höhe von 460 Mio. €. Um die Sparvorgaben des in Aussicht genommenen Bundesfinanzrahmengesetzes 2025 - 2029 zu erreichen, müssen insgesamt rund 129 Mio. € eingespart werden.
Zu Art. 15 (Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln):
Die Förderung der Erwachsenenbildung geht unter anderem auf das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, aus dem Jahr 1973 zurück (vgl. IA 26/A d.B. XIII. GP und ErlRV 607 d.B. XIII. GP, 4 ff). Eines der damaligen Ziele war es, schon im Berufsleben stehenden Erwachsenen weitere Bildungswege zu eröffnen. Auf Grundlage dieses Gesetzes wurde das Bundesinstitut für Erwachsenenbildung (BIFEB) eingerichtet. Primäre Aufgabe dieser dem Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung nach-geordneten Dienststelle ist die Aus- und Weiterbildung von in der Erwachsenenbildung tätigen Personen.
Im Sinne des Regierungsprogramms 2025-2029 wurde der Entschluss gefasst, die Institutionen der Geschäftsstelle Level Up – Erwachsenenbildung, Ö-Cert, das EB-Portal sowie die Weiterbildungs-akademie Österreich (WBA) in die Strukturen des BIFEB einzugliedern. Ziel ist eine Bündelung zur Verbesserung der Effizienz, Qualitätssicherung und stärkeren strategischen Ausrichtung.
Die Geschäftsstellen von Level Up – Erwachsenenbildung und von Ö-Cert wurden auf Grundlage von Art. 15a B-VG-Vereinbarungen eingerichtet und finanziert. Sie sind für die Durchführung von operativen Geschäften zuständig. Ihre Aufgaben liegen in der Akkreditierung von Bildungsanbietern und dem Monitoring der Umsetzung des Programms von Level Up – Erwachsenenbildung sowie die Zertifizierung von qualitätsvollen Erwachsenenbildungsanbietern durch Ö-Cert.
Das EB-Portal ist eine vom CONEDU-Verein für Bildungsforschung u.-medien redaktionell betriebene Website und hat seit 2004 Projektstatus. Ziel des EB-Portals ist die Verbreitung von Inhalten und Medienprodukten zur Erwachsenenbildung in den definierten Zielgruppen.
Die Weiterbildungsakademie Österreich (WBA) hat das Ziel, auf Bundesebene vereinheitlichte Standards für Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildner zu schaffen, die anbieterunabhängig sind. Es wird die Zertifizierung und Kompetenzanerkennung für Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildern angeboten. Im Zuge eines WBA-Abschlusses können formal, non-formal und informell erworbene Kom-petenzen von Trainerinnen und Trainern, Beraterinnen und Beratern, Bildungsmanagerinnen und Bildungsmanagern sowie Bibliothekarinnen und Bibliothekaren validiert und ausgewiesen werden.
Mit der vorliegenden Novelle sollen durch die Eingliederung der Geschäftsstellen Level Up – Erwachsenenbildung und Ö-Cert, des EB-Portals und der WBA in das BIFEB die Qualität in der Erwachsenenbildung gesichert und die bisher parallel geführten Institutionen zusammengeführt werden. Dadurch sollen die Steuerungsmöglichkeiten verbessert sowie Ressourcen effizienter verwendet werden. Es soll die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Einrichtungen gesichert werden, ihre Wirkung gestärkt und das BIFEB im Bereich der Erwachsenenbildung eine Stärkung durch die Übernahme zusätzlicher Aufgabenfelder und Standorte erfahren.
Zum 7. Abschnitt (Justiz):
Zu den Art. 16 bis 27 (Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, des Außerstreit-gesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, der Notariatsordnung, der Rechtsanwalts-ordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bewährungshilfegesetzes, des Strafgesetzbuches, des Strafvollzugsgesetzes und des Tilgungs-gesetzes 1972):
Die Frist für die verpflichtende Überprüfung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung soll von drei auf längstens fünf Jahre verlängert werden und im Erneuerungsclearing soll das obligatorische Clearing entfallen, um dem Entscheidungsorgan ein flexibles, an die persönliche Lebenssituation der betroffenen Person angepasstes Vorgehen zu ermöglichen. Damit den Gerichten zudem ausreichend zur Übernahme von gerichtlichen Erwachsenenvertretungen geeignete Personen zur Verfügung stehen, soll als „Not-maßnahme“ die Rechtslage vor dem 1. Juli 2018 wiederhergestellt werden, sodass Notare und Rechts-anwälte auch dann grundsätzlich zur Übernahme von gerichtlichen Erwachsenenvertretungen verpflichtet sein sollen, wenn zur Besorgung der Angelegenheiten nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind.
Durch eine maßvolle Verkürzung der Dauer der Gerichtspraxis von sieben auf fünf Monate soll ein Beitrag zur erforderlichen Budgetsanierung geleistet werden, wobei eine qualitätsvolle Berufsaus- und -vorbildung gesichert bleibt.
Das Regierungsprogramm 2025-2029 sieht im Kapitel „Justiz und Rechtsstaat“ die Fortsetzung der Reformbemühungen im Straf- und Maßnahmenvollzug vor. Auch soll eine Entlastung der angespannten Haftsituation in Österreich durch Ausweitung der Verbüßung mit Fußfessel, der Forcierung der Verbüßung der Haft im Herkunftsland, des verstärkten Entlassungsvollzug sowie die Forcierung der Weisung zur Schadensgutmachung umgesetzt werden (Seite 138). In Umsetzung des aktuellen Regierungsprogramms wird mit dem vorliegenden Entwurf nunmehr eine Novelle im Bereich des Strafvollzugs vorgeschlagen.
Die im Regierungsprogramm ausdrücklich festgelegte Entlastung der angespannten Haftsituation in Österreich sollen dabei v.a. durch eine Ausweitung des elektronisch überwachten Hausarrestes (in der Folge „eüH“) sowie die Maßnahmen zur Forcierung der bedingten Entlassung erfolgen. Beide Punkte sind auch Teil der ausdrücklichen Empfehlungen der Arbeitsgruppe Strafvollzugspaket – NEU (vgl. Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Strafvollzugspaket – NEU, Seite 79 f). Diese konstatierte in ihrem Abschlussbericht u.a., dass neben der Schaffung von Haftkapazitäten nach neuesten Sicherheitsstandards (weitere) Formen der Haftentlastung erforderlich sind, um sowohl die Justizanstalten als auch die Strafvollzugsbediensteten bestmöglich zu entlasten und die Ziele des Straf‐ und Maßnahmenvollzugs, insbesondere den Resozialisierungsauftrag, zu erreichen (Seite 10).
Die Möglichkeit des Vollzugs der Freiheitsstrafe im Rahmen eines eüH hat sich in der Praxis bestens bewährt. Der Entwurf sieht die Erweiterung dieser Vollzugsform auf (voraussichtlich noch) zu ver-büßende Freiheitsstrafen von bis zu 24 Monaten vor. Der elektronisch überwachte Hausarrest ist im Hinblick auf die Rückfallsvermeidung eine Vollzugsform, die in besonderem Maße die Resozialisierung fördert. Seine Ausweitung soll auch zur Entspannung der aktuellen Haftsituation in Österreich (Über-belag) beitragen. Ausgenommen von dieser Erweiterung bleiben jedoch Strafen, die wegen schwerer Gewalt- oder Sexualverbrechen oder terroristischer Strafsachen ausgesprochen wurden. Darüber hinaus soll bereits in die Strafantrittsaufforderung eine Information über die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Verbüßung der Haft im eüH samt den erforderlichen Voraussetzungen dafür aufgenommen werden.
Im Bereich der bedingten Entlassung sollen neben dem Entfall des § 46 Abs. 2 StGB auch Anliegen zur Unterstützung einer zukunftsorientierten Entlassungsvorbereitung aufgegriffen werden. Bei der Ent-scheidung über die bedingte Entlassung soll den Erfahrungen aus dem Vollzug und der Entlassungs-vorbereitung stärker Rechnung getragen werden. Angelehnt an die Regelung der Vollzugssenate werden Senate mit fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern eingerichtet, die bei einer Strafzeit von mehr als drei Jahren sowie lebenslangen Freiheitsstrafen insbesondere zur Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen berufen sind.
Die Sicherheit und Ordnung in den Anstalten soll insbesondere durch die Ermöglichung des Betriebes technischer Einrichtungen zur Auffindung von Mobiltelefonen, die Störung von Frequenzen, die Erweiterung des Kataloges der Dienstwaffen und die Schaffung einer Rechtsgrundlage für den Einsatz von Bodycams erhöht werden.
Zum 8. Abschnitt (Soziales und Gesundheit):
Zu Art. 28 bis 39 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und fortwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes):
Um die Konsolidierungsziele der Bundesregierung zu erreichen, werden für den Bereich der Sozialversicherung folgende Maßnahmen vorgeschlagen:
– Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll die bisherige Aliquotierungsregelung für die erstmalige Pensionsanpassung durch eine neue Regelung ersetzt werden: Bei der erstmaligen Anpassung sollen Pensionen – einheitlich und unabhängig vom Kalendermonat des Pensionsantritts – mit 50% des Betrages erhöht werden, der sich bei Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde.
– Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Korridorpension sollen, entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029, angehoben werden.
– Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz soll das jährlich von nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz krankenversicherten Personen zu zahlende Service-Entgelt für die e-card auf 25 € angehoben werden; zudem sollen Pensionistinnen und Pensionisten ab dem Jahr 2026 grundsätzlich nicht mehr von der Entrichtung des Service-Entgelts ausgenommen sein.
– Für die Jahre 2026 und 2027 sollen die Satzungsermächtigung zur Valorisierung des Krankengeldes und die Valorisierung der Bemessungsgrundlage des Rehabilitations- und Wiedereingliederungs-geldes ausgesetzt werden.
– Die jährliche Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze soll für das Jahr 2026 ausgesetzt werden.
– Des Weiteren soll die Anmeldung zur Sozialversicherung ab 1. Jänner 2026 auch Angaben über das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit umfassen.
Zu Art. 40 (Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes):
Um die Konsolidierungsziele der Bundesregierung zu erreichen, soll die Anpassung des Nachtschwerarbeits-Beitrages für die Jahre 2025 und 2026 ausgesetzt bleiben.
Zu Art. 41 (Änderung des Tiergesundheitsgesetzes 2024):
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen unter anderem die Biosicherheitsanforderungen für Unternehmerinnen und Unternehmer konkretisiert, bestehende Bestimmungen zur Entschädigung für Viehverluste im Sinne einer Klarstellung überarbeitet und Entschädigungsregelungen für im Seuchenfall zu vernichtende Bruteier oder Eier für den menschlichen Verzehr festgelegt werden.
Zu Art. 42 (Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes):
Sozialhilfebeziehende, die sich in einer länger als vier Monate dauernden Maßnahme des Arbeits-marktservice (AMS) befinden und eine Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhalten derzeit vom AMS den einfachen Schulungszuschlag sowie – aufbauend darauf – vom Sozialhilfeträger einen weiteren Schulungszuschlag. Aufgrund der derzeitigen Komplexität des Vollzugs des Schulungszuschlags sind an der Schnittstelle zum AMS organisatorische Doppelgleisigkeiten entstanden. Zu der im Regierungs-programm 2025-2029 in Aussicht genommenen Vereinfachung des Schulungszuschlages soll das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz geändert werden.
Zu Art. 43 (Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes):
Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXVIII. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Gesundheit, Pflege, Soziales und Arbeit“ unter Punkt „Soziales“ unter anderem die Stärkung sozialer Innovationen vor. Dieses Ziel soll durch eine Weiterentwicklung der bestehenden Rahmenbedingungen für soziale und gesellschaftliche Innovationen und die Prüfung der Etablierung neuer Instrumente (zB Social Impact Bonds) erreicht werden. Um diesem Vorhaben Rechnung zu tragen, soll ein Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation eingerichtet werden, der von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwaltet und vertreten wird. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen und gemeinnützigen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Zu Art. 44 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):
Durch die vorgeschlagene Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes soll die Finanzierung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sicher-gestellt werden.
Zu Art. 45 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):
Die Änderungen im Arbeitslosenversicherungsrecht sehen insbesondere die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung von mehrfach geringfügig Beschäftigten vor. Auch soll die Möglichkeit des Zuverdienstes während der Arbeitslosigkeit eingeschränkt werden, wobei Ausnahmen für am Arbeits-markt benachteiligte Gruppen eine soziale Abfederung sicherstellen sollen. Zudem soll die Gebarung Arbeitsmarktpolitik in Zukunft einen größeren Anteil des Kranken- und Wochengeldes von Leistungs-bezieherinnen und -beziehern tragen. Darüber hinaus soll die Valorisierung des Umschulungsgeldes in den Jahren 2026 und 2027 ausgesetzt werden.
Zum 9. Abschnitt (Finanzen):
Zu Art. 46 (Änderung des Punzierungsgesetzes 2000):
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen die aufgrund des Übergangs der Punzierungskontrolle vom Bundesminister für Finanzen an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, erforderlichen Änderungen im Pun-zierungsgesetz 2000 vorgenommen werden.
Zu Art. 47 (Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes):
Das Internationale Zentrum Wien (Vienna International Centre – VIC) ist das Herzstück der öster-reichischen Amtssitzpolitik. Die „UNO-City“ wurde von 1973-79 als Bundesimmobilie mit dem Ziel errichtet, den dort ansässigen Vienna-based Organizations (VBOs) – IAEO, UNOV/UNODC, UNIDO und CTBTO – einen angemessenen und sicheren Standort sowie eine gute Infrastruktur zu bieten.
Österreich beherbergt rund 20 Organisationen und Einheiten der UNO-Familie mit rund 4 600 Be-schäftigten. Der internationale Sektor sichert insgesamt 20 000 Arbeitsplätze am österreichischen Arbeits-markt und erzeugt eine jährliche Wertschöpfung von ca. 1,7 Mrd. €.
Das Regierungsprogramm 2025-2029 sieht als Ziel die „Sicherung und Stärkung des internationalen Standorts Wien“ vor. Wien genießt als Sitz internationaler Organisationen und als Drehscheibe der internationalen Diplomatie weltweit einen hervorragenden Ruf. Um das Ziel des Ausbaus des Amtssitzes als Zentrum für Dialog, Nachhaltigkeit und Sicherheit zu verfolgen, ist die nachhaltige Modernisierung des VIC als Sitz eines Hauptquartiers der Vereinten Nationen und anderer VBOs von großer Bedeutung.
Die Gebäude und Anlagen des VIC entsprechen mehr als 45 Jahre nach der Übergabe an die VBOs vielfach nicht mehr dem heutigen Standard. Größere Investitionen in Form von Reparaturen und Erneuerungen sind dringend notwendig. Auf Grundlage einer Risikoanalyse wurden – auch aus Haftungssicht – diverse Modernisierungs- und Ertüchtigungsmaßnahmen der Brandschutzeinrichtungen im VIC als vordringlich notwendig identifiziert: die Neuherstellung von Nasssteigleitungen, die Ver-besserung der Fluchtwege und Notfallbeleuchtung, die Verbesserung des Rauchabzuges in Flucht-treppenhäusern auf den aktuellen Stand der Technik und die Nachrüstung der Feuerwehraufzüge auf den aktuellen Stand der Technik etc.
Das Investitionsvolumen wird derzeit von der Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG (IAKW AG) auf Basis einer Grobkostenschätzung (Schwankungsbreite +/- 25%) mit rund 36 Millionen € eingeschätzt. Zur Umsetzung ist zunächst die Beauftragung einer Generalplanung im Jahr 2025 beabsichtigt. Für die Ausschreibung der Gewerke und Umsetzung der Modernisierungsmaßnahmen ist ein Zeitrahmen in den Jahren 2026 bis 2029 in Aussicht genommen. Die zeitliche Koordination der Arbeiten muss in Abstimmung mit den VBOs stattfinden.
Die sonstigen Änderungen sind redaktionelle Anpassungen des Gesetzwortlautes auf Grundlage der aktuellen Fassungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, und des Bundes-ministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986.
Zu Art. 48 (Änderung des ABBAG-Gesetzes):
Es sollen Anpassungen, die sich aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, ergeben haben, vorgenommen werden.
Zu Art. 49 (Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes):
Es werden Anpassungen, die sich aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, ergeben haben, vorgenommen.
Zu Art. 50 (Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes):
Der Bund hat gemäß § 7 BFinG die Aufwendungen der Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der ÖBFA übersteigen. Die Gesellschaft bilanziert daher jeweils ausgeglichen.
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die im Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), BGBl. I Nr. 114/1997, angeführten Insolvenzindikatoren für die ÖBFA nicht geeignet sind, weil die Risiko-erhöhung, die durch das Unter- bzw. Überschreiten der URG-Kennzahlen für gewöhnlich suggeriert wird, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Geschäftstätigkeit der ÖBFA und der gesetzlichen Rahmenbedingungen (§ 7 BFinG) nicht vorliegt und daher der Bestand des Unternehmens – trotz Vorliegens der Kennzahlen nach § 22 Abs. 1 Z 1 URG – nicht gefährdet erscheint.
Zu Art. 51 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013):
Um den Wiederaufbau nach der COVID-Krise zu unterstützen und das europäische Wirtschafts- und Sozialmodell für das 21. Jahrhundert fit zu machen, wurde auf EU-Ebene mit der Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. Nr. L 57 vom 18.02.2021 S. 17 die Aufbau- und Resilienzfazilität geschaffen. Gemäß Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung hatten Mitgliedstaaten, die Mittel aus der Fazilität erhalten wollen, nationale Aufbau- und Resilienzpläne (ARP) zu erstellen, die eine ambitionierte Investitions- und Reformagenda für jedes Land enthalten. Österreich hat im Zuge dieses Prozesses ein ambitioniertes Reformprogramm auf nationaler Ebene vorgelegt. Im Rahmen der Umsetzung konnte Österreich bisher 1,2 Mrd. € an Auszahlungen der Europäischen Kommission lukrieren.
Zur Auszahlung der weiteren Mittel ist die Umsetzung von gemeinsam mit der Europäischen Kommission festgelegten Meilensteinen vorgesehen. Um die Meilensteine für die nächsten zwei Auszahlungstranchen in Höhe von 1,6 Mrd. € zu erfüllen, soll nunmehr mit dem vorliegenden Entwurf der Meilenstein zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Klimacheck umgesetzt werden.
Die Umsetzung des Klimachecks soll durch zwei Komponenten erfolgen: Im Rahmen der bestehenden wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) soll eine neue Wirkungsdimension „Klima“ eingerichtet werden, die neben Aspekten des Klimaschutzes auch den Bereich der Klimawandelanpassung abdecken wird. Als zweite Komponente soll in § 42 eine verbindliche Green Budgeting Beilage zum Bundes-voranschlag (BVA) (als signifikante Erweiterung der bisherigen Klima- und Umweltbeilage zum BVA) gesetzlich verankert werden.
Zu Art. 52 bis 54 (Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020, Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023 und Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2025):
Die Mittel aus den Kommunalinvestitionsgesetzen 2020, 2023 und 2025 sollen den Gemeinden einfacher und ohne verpflichtende Kofinanzierung für Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Zu diesem Zweck sollen die bisherigen Zweckzuschüsse in Finanzzuweisungen für Investitionen umgewandelt werden, bei denen die Gemeinden selbst über die konkrete Investition entscheiden. Die Mittel sollen von den Gemeinden weiterhin für Investitionen eingesetzt werden, wobei durch Berichte an den Gemeinderat weiterhin für Transparenz über die Mittelverwendung gesorgt werden soll. Durch den Entfall der verpflichtenden Kofinanzierung soll es den Gemeinden aber zugleich erleichtert werden, die notwendigen Investitionen zu tätigen.
Die noch nicht in Anspruch genommenen Mittel aus dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020 und dem Kommunalinvestitionsgesetz 2023 sowie die gesamten Mittel aus dem Kommunalinvestitionsgesetz 2025 sollen an die einzelnen Gemeinden zu festgelegten Terminen antraglos überwiesen werden. Die Anteile der einzelnen Gemeinden sollen dabei unverändert bleiben. Damit sollen die kommunalen Investitions-programme in den Gemeinden weiterhin im Sinne der Regionalität unterstützt werden, gleichzeitig aber die Verwaltungsabläufe wesentlich vereinfacht werden, sodass die Gemeinden die Mittel leichter als bisher für Investitionen einsetzen können.
Zu Art. 55 (Bundesgesetz über die Aufhebung der bundesgesetzlichen Zweckbindung betreffend Erträgnisse aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag):
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollen die geringen Resterträgnisse aus den bis zum 31. Dezember 2023 zu entrichtenden Kunstförderungsbeiträgen nicht länger der haushaltsrechtlichen Zweckbindung unterliegen.
Zu Art. 56 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):
Das Regierungsprogramm 2025-2029 sieht für die vorgesehene Abschaffung des Klimabonus eine Teilkompensation für Pendlerinnen und Pendler in Form eines Absetzbetrages (Kapitel „Regionen, Mobilität, Klima, Landwirtschaft, Sport“) vor. Um eine sozialere Berücksichtigung der Kosten jener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erreichen, die darauf angewiesen sind, zu ihrer Arbeitsstätte zu pendeln, soll der Pendlereuro, der als Absetzbetrag direkt die Steuer reduziert, erhöht werden.
Laut dem Regierungsprogramm 2025-2029 sollen Gewinne aus Umwidmungen im Rahmen der Besteuerung von Grundstücksveräußerungen steuerlich effektiver erfasst werden. Zur Umsetzung dieses Ziels soll künftig die durch Umwidmungen eingetretene Wertsteigerung von Grund und Boden durch einen Zuschlag zu den positiven Einkünften aus der Veräußerung derartiger Grundstücke besteuert werden (Umwidmungszuschlag). Vom Umwidmungszuschlag erfasst sein sollen sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen, sowie insbesondere auch Körperschaften im Sinn des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zB Vereine oder Körperschaften öffentlichen Rechts.
Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 sollen bei der Basispauschalierung die Umsatzgrenze gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 für das Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) 2025 auf 320 000 € sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 13,5% der Umsätze erhöht werden; ab dem Kalenderjahr 2026 sollen die Umsatzgrenze auf 420 000 € sowie die pauschalen Betriebsausgaben auf 15% der Umsätze erhöht werden.
Als Folge der Verpflichtung zur Budgetkonsolidierung soll die Valorisierung gewisser Familien-leistungen für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt und damit auch der Kinderabsetzbetrag für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht mehr erhöht werden.
Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 sollen aus Gründen der Budgetkonsolidierung die Inflationsanpassungen des Einkommensteuertarifs (Kalte Progression) in den Kalenderjahren 2025 bis 2028 nur im Ausmaß von zwei Dritteln erfolgen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen in Anlehnung an das Regierungsprogramm 2025-2029 für das Kalenderjahr 2025 die Möglichkeit haben, jedem ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine steuerfreie Mitarbeiterprämie bis maximal 1 000 € im Kalenderjahr zu gewähren.
Zu Art. 57 (Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes):
Der Steuersatz für Zuwendungen an Privatstiftungen soll ab dem 1. Jänner 2026 von 2,5% auf 3,5% erhöht werden.
Zu Art. 58 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):
Dem Regierungsprogramm 2025-2029 entsprechend sollen Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel ab dem 1. Jänner 2026 umsatzsteuerfrei erhältlich sein.
Entsprechend der Anpassung der Umsatzhöhe für die Anwendung der ertragsteuerlichen Basis-pauschalierung soll auch die umsatzsteuerliche Vorsteuerpauschalierung angepasst werden.
Zu Art. 59 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987):
Zur Verbesserung der Steuerstruktur und zur Steuerbetrugsbekämpfung soll laut Regierungsprogramm 2025-2029 bei der Grunderwerbsteuer ein Lückenschluss erfolgen, um große Immobilientransaktionen in der Form von sog. „Share Deals“ steuerlich effektiver zu erfassen. Dies soll zum einen durch Erweiterung der Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung und zum anderen durch Schaffung zusätzlicher Verschärfungen für Immobiliengesellschaften bewerkstelligt werden.
Zu Art. 60 (Änderung der Bundesabgabenordnung):
Es soll der Kreis jener Personen, die zur Akzeptierung der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, erweitert werden.
Zu Art. 61 (Änderung des Glücksspielgesetzes):
Das Glücksspielgesetz sieht ein Glücksspielmonopol des Bundes und damit ein beschränktes und streng beaufsichtigtes legales Glücksspielangebot vor. Dies dient der Absicherung von Zielen im Allgemein-interesse, wie der Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, der Vermeidung krimineller Handlungen, einschließlich der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, der Vermeidung der Sucht und der wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen sowie dem Jugendschutz. Um Anreize zu über-mäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, ist die Besteuerung auch ein wichtiges Instrument, um eine expansive Geschäftspolitik zu beschränken, wenngleich die Einnahmen nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sind.
Zu Art. 62 (Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom):
Aufgrund der im Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025, BGBl. I Nr. 7/2025, vorgesehenen Evaluierung des Energiekrisenbeitrages-Strom ergab sich ein Anpassungsbedarf des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom, weshalb Änderungen notwendig sind.
Zu Art. 63 (Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger):
Entsprechende Anpassungen sollen auch im Bereich des EKB-F vorgenommen werden.
Zum 10. Abschnitt (Wirtschaft und Energie):
Zu Art. 64 (Änderung des Gasdiversifizierungsgesetzes 2022):
Mit dem Auslaufen des Gastransitvertrages zwischen der Ukraine und Russland per Ende 2024 ist eine Neubeurteilung der Notwendigkeit zur Unterstützung von Unternehmen, die Erdgas aus nicht-russischen Quellen für den Absatz in Österreich liefern, erforderlich.
Seit dem Stopp der Bezugsmöglichkeit von Gas aus russischen Quellen fehlt der Anreiz zum Umstieg auf nicht-russische Quellen, sodass es keiner finanziellen Unterstützung im Sinne der ursprünglichen Ausrichtung dieses Bundesgesetzes bedarf.
Zu Art. 65 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird):
Die geltende Fassung des Gesetzes ermächtigt den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Begründung von Vorbelastungen in Höhe von bis zu 2,8 Mrd. € in den Finanzjahren 2024 bis 2031 beim Detailbudget 40.02.01 der Unter-gliederung 40 („Wirtschaft“). Aufgrund von Projektverzögerungen bedarf es einer Verlängerung der Förderperiode bis einschließlich 2035 und damit einhergehend einer Verlängerung des Auszahlungs-zeitraumes, für den die Vorbelastungen erfolgen.
Zu Art. 66 (Änderung des Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetzes):
Das gegenständliche Gesetz dient der Umsetzung von Unternehmensinvestitionen gemäß den Be-stimmungen des Kapitels III der Verordnung (EU) 2023/1781 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz), ABl. Nr. L 229 vom 18.09.2023 S. 1.
Prinzipiell sollen Anpassungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, vorgenommen werden.
Zum 11. Abschnitt (Land- und Forstwirtschaft sowie Klima- und Umweltschutz):
Zu Art. 67 (Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes):
Wie bereits im Regierungsprogramm 2025-2029 ausgeführt, ist die Erhaltung der Kulturgüter der „Spanischen Hofreitschule“ sicherzustellen. Es ist eine Erhöhung der Basiszuwendung erforderlich.
Zu Art. 68 (Änderung des BFW-Gesetzes):
Der Finanzierungsbedarf des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft ist insbesondere teuerungsbedingt sowie aufgrund der hohen Gehaltsabschlüsse im öffent-lichen Dienst stark gestiegen und kann trotz entsprechender Rationalisierungsmaßnahmen nicht mehr bedeckt werden. Es ist daher eine Erhöhung der Basiszuwendung erforderlich.
Zu Art. 69 (Änderung des BVWG-Gesetzes):
Die landwirtschaftliche Schule Ursprung in Elixhausen (Salzburg) ist seit einiger Zeit sanierungs-bedürftig. Der ehemalige Herrensitz Schloss Ursprung steht überdies unter Denkmalschutz.
Es sind umfangreiche Sanierungsmaßnahmen (insbesondere auch am denkmalgeschützten Schloss) erforderlich. Um einen bestmöglichen Betrieb der landwirtschaftlichen Schule Ursprung in Elixhausen (Salzburg) sicherzustellen, sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, dass Liegenschaften des Bundes zwecks deren Sanierung und Fortbetrieb an die Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften GmbH (BVWG) gesetzlich übertragen werden können. Dies macht eine Anpassung des BVWG-Gesetzes dahingehend notwendig, dass die BVWG entsprechende Erwerbs- und Bewirtschaftungshandlungen selbständig vornehmen kann. Insbesondere hat die Gesellschaft für die ihr ex lege in das Eigentum übertragenen Liegenschaften ein Entgelt zu leisten.
Zu Art. 70 (Änderung des Waldfondsgesetzes):
Mit dem Waldfondsgesetz wurde die rechtliche Grundlage für ein umfangreiches Förderpaket im Umfang von 350 Millionen € insbesondere zur Entschädigung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer für klimawandelbedingte Waldschäden und Wertverlust, zur Entwicklung klimafitter Wälder und zur Förderung der Biodiversität im Wald sowie zur Stärkung der Verwendung des nachhaltig produzierten und nachwachsenden Rohstoffes Holz geschaffen. Aufgrund des anhaltenden Bedarfs an Fördermitteln und zur weiterhin notwendigen Forcierung der genannten Ziele wurde der Waldfonds im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, auf 450 Mio. € aufgestockt und der Förderungs-zeitraum verlängert.
Aufgrund des bestehenden Budgetdefizits und der Einsparungsvorgaben der Bundesregierung soll es durch diese Novelle auch im Rahmen des Waldfonds zu einer Kürzung des Gesamtbudgets des Wald-fonds um insgesamt 20 Mio. € kommen.
Zu Art. 71 (Änderung des Klimabonusgesetzes):
Mit den gegenständlichen Anpassungen im Klimabonusgesetz soll dem Regierungsprogramm 2025-2029 Rechnung getragen werden, welches den Entfall des Anspruchs auf den regionalen Klimabonus ab dem Jahr 2025 festlegt. Dies wird durch das bestehende Budgetdefizit und die Einsparungsvorgaben der Bundesregierung begründet. Durch die zeitliche Begrenzung des regionalen Klimabonus auf die Jahre 2022 bis 2024 soll ein Beitrag zur Konsolidierung des Budgets geleistet werden. Die gegenständlichen Anpassungen sollen die geordnete Abwicklung sowie die Einhaltung der relevanten datenschutz-rechtlichen Vorgaben sicherstellen.
Zu Art. 72 (Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes):
Durch die Erlassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. Nr. 10/2025, ist es erforderlich, die im Klima- und Energiefondsgesetz festgelegten Zuständigkeiten anzupassen.
Die Aufbringung der Fondsmittel des Klima- und Energiefonds (KLIEN) soll gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 KLI.EN-FondsG durch Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe der im Bundesfinanz-gesetz jeweils vorgesehen Mittel erfolgen. Da die Aufbringung der Fondsmittel des KLIEN für das Jahr 2025 mit diesem Bundesgesetz festgelegt und auf die zuständigen Untergliederungen (UG 40, UG 41 und UG 43) aufgeteilt werden, sollen die entsprechenden Änderungen der Zuständigkeiten im Klima- und Energiefondsgesetz im Rahmen der Erlassung dieses Gesetzes angepasst werden.
Mit der vorliegenden Novelle des Klima- und Energiefondsgesetzes sollen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasser-wirtschaft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sowie die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus mit der Vollziehung des Klima- und Energiefonds betraut werden sowie deren Angehörigkeit im Präsidium festgelegt. Zudem soll die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen als ein Mitglied im Präsidium festgelegt werden.
Weitere Änderungen betreffend die Ergänzung der Klimawandelanpassung als Ziel des Klima- und Energiefondsgesetzes sollen in Umsetzung der Festlegungen dieser Maßnahmen im Regierungsprogramm 2025-2029 erfolgen.
Zu Art. 73 (Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes):
Der Bedarf an öffentlichen Mitteln für die Versicherungsprämienförderung in der Landwirtschaft ist in den letzten Jahren massiv angestiegen: Im Jahr 2019 betrug der Zuschuss von Bund und Ländern 87,7 Mio. €, 2024 wurden bereits 147 Mio. € aufgewendet. Diese Ausgabendynamik wird sich aufgrund der beeinflussenden Faktoren Klimawandel und Seuchengefahr im tierischen Bereich voraussichtlich so fortsetzen. Um den Mittelbedarf bei Bund und Ländern zu reduzieren, soll die Möglichkeit geschaffen werden, in der für die Abwicklung der Versicherungsprämienförderung bestehenden Förderungsrichtlinie Festlegungen und Beschränkungen zu treffen, die eine ausgabendämpfende Wirkung entfalten können.
Zu Art. 74 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):
Gemäß dem zu erlassenden Bundesfinanzgesetz (BFG) und Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sollen die Änderungen der Zusagerahmen für die jeweiligen Förderungen im Umweltförderungsgesetz ab-gebildet werden. Eine budgetbegleitende Änderung im Umweltförderungsgesetz ist erforderlich, da die im Umweltförderungsgesetz vorgesehenen Zusagerahmen mit dem Gesamtbudget in Einklang stehen müssen und zudem die budgetären Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, berücksichtigt werden sollen.
Durch die Erlassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 ist es erforderlich, die im Umwelt-förderungsgesetz festgelegten Zuständigkeiten anzupassen.
Mit der vorliegenden Novelle zum Umweltförderungsgesetz soll die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für den Vollzug in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft, der Umweltförderung im Inland (UFI), der Altlasten-sanierung, und der Internationalen Klimafinanzierung, des Biodiversitätsfonds und der Kreislauf-wirtschaft und die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus für die Förderung von Energieeffizienzmaßnamen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a lit a und Abs. 2f Z 1b dritter Satz („Energieeffizienz-Fonds“) sowie die Förderungen im Rahmen des Transformation der Industrie gemäß § 6 Abs. 2f Z 3 festgelegt werden.
Im Übrigen sollen neben redaktionellen Änderungen
auch die sonstigen in der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 geregelten
Ressortkompetenzen bzw. -bezeichnungen angepasst werden.
Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Juni 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Andreas Ottenschläger die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Werner Herbert, Mag. Markus Koza, MMag. Markus Hofer, Dipl.-Ing. Georg Strasser, Mag. Gerhard Kaniak, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Barbara Teiber, MA, Dr. Elisabeth Götze, Mag. Lukas Hammer, Mag. Karin Greiner, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer und Mag. Nina Tomaselli, weiters der Bundesminister für Bildung Christoph Wiederkehr, MA, der Bundesminister für Finanzen Dr. Markus Marterbauer und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft Mag. Norbert Totschnig, MSc sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport MMag. Michaela Schmidt, die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Ulrike Königsberger-Ludwig und der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Alexander Pröll, LL.M.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer und Dipl.‑Ing. Karin Doppelbauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Art. 28 Z 2a und 2b (§§ 31c Abs. 3 Z 3a, Abs. 5 Z 2):
Es wird ein redaktionelles Versehen korrigiert: Die Einhebung des e-card-Service-Entgelts für Pensionistinnen und Pensionisten soll durch die Pensionsversicherungsträger erfolgen. Eine Rückforderung des Service-Entgelts bei Pensionsantritt im ersten Quartal des Folgejahres wird mit Beginn der Zahlungspflicht für Pensionistinnen und Pensionisten nicht mehr möglich sein.
Zu den Art. 28 Z 6, 29 Z 3, 30 Z 3 und 31 Z 2 (§ 810 ASVG, § 419 GSVG, § 414 BSVG, § 293 B-KUVG):
Es erfolgt eine Berichtigung der Paragraphenbezeichnungen der genannten Schlussbestimmungen.
Zu Art. 59 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987):
Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 3 und 5):
Durch die Änderungen in § 1 Abs. 3 sollen Unklarheiten im Zusammenhang mit den Anpassungen der Anteilsvereinigung, -übertragung und des Gesellschafterwechsels beseitigt werden. So soll die ‚Person‘ bzw. die ‚Personenvereinigung‘ als Steuersubjekt durch den bisher gebräuchlichen Begriff des ‚Erwerbers‘ bzw. entsprechend angepassten Begriff der ‚Erwerbergruppe‘ ersetzt werden. Damit soll klargestellt werden, dass so wie bisher alle rechtsfähigen Personen (zB natürliche und juristische Personen), Personenvereinigungen (zB Personengesellschaften) und Vermögensmassen (zB Stiftungen) vom Wortlaut der Bestimmung erfasst sein sollen.
Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine Anteilsvereinigung oder Anteilsübertragung nur dann durch eine Erwerbergruppe verwirklicht werden kann, wenn der Vorgang zu keiner Anteilsvereinigung oder Anteilsübertragung bei einer einzelnen Person führt.
Die Konzernmutter M ist jeweils zu 60 % an ihren Töchtergesellschaften A, B und C beteiligt. Die Töchtergesellschaften A und B sind jeweils zu 35 % an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft G beteiligt. Die Tochtergesellschaft C erwirbt nun ebenfalls 10 % der Anteile an G von einer fremden Gesellschaft.
Durch den Vorgang verwirklicht keine der Gesellschaften eine unmittelbare oder mittelbare Anteilsvereinigung (Anteil von M an G: 48 %; Anteil von A und B an G: jeweils 35 %; Anteil von C an G: 10 %). Die Töchtergesellschaften A, B und C stehen jedoch unter beherrschendem Einfluss von M, sodass sie eine Erwerbergruppe bilden, die zusammen einen Anteil von 80 % an G umfasst. Die Erwerbergruppe verwirklicht somit den Tatbestand der unmittelbaren Anteilsvereinigung.
Für den Fall, dass eine unmittelbare und eine mittelbare Anteilsvereinigung aufeinandertreffen, sollen jeweils Vorrangregeln in Z 2 aufgenommen werden: Werden bei einem Vorgang gleichzeitig die Voraussetzungen für eine unmittelbare und eine mittelbare Anteilsvereinigung oder Anteilsübertragung verwirklicht, soll nur der unmittelbare Erwerbsvorgang einer Besteuerung zugeführt werden. Werden hingegen mehrere mittelbare Erwerbvorgänge verwirklicht, soll die Besteuerung jenes Erwerbsvorgangs vorgehen, der der grundstücksbesitzenden Gesellschaft näher liegt.
Beispiel 1:
Die Gesellschaft M ist zu 100 % an der Gesellschaft T beteiligt. T erwirbt eine Beteiligung iHv 80 % an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft G. Durch den Erwerb der Anteile wird eine unmittelbare Anteilsübertragung bei T und eine mittelbare Anteilsübertragung bei M verwirklicht. Aufgrund der Vorrangregel in Z 2 führt nur die unmittelbare Anteilsübertragung bei T zur Besteuerung.
Beispiel 2:
Die Gesellschaft M ist zu 100 % an der Gesellschaft T beteiligt. T erwirbt eine Beteiligung iHv 95 % an der Gesellschaft E, ihrerseits bereits zu 80 % an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft G beteiligt ist. Durch den Erwerb der Anteile verwirklicht sowohl M als auch T eine mittelbare Anteilsübertragung. Aufgrund der Vorrangregel in Z 2 führt nur die mittelbare Anteilsübertragung bei T zur Besteuerung, da dieser bei der grundstücksbesitzenden G ‚näher‘ beteiligt ist.
Beispiel 3:
Die Gesellschaft M ist zu 80 % an der Gesellschaft T beteiligt. T erwirbt eine Beteiligung iHv 95 % an der Gesellschaft E, ihrerseits bereits zu 80 % an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft G beteiligt ist. Durch den Erwerb der Anteile verwirklicht T eine mittelbare Anteilsübertragung. M verwirklicht hingegen keine mittelbare Anteilsübertragung, da sie durchgerechnet lediglich einen Anteil von 60,8 % an der grundstücksbesitzenden G erwirbt.
In der Folge erwirbt M die verbleibende Beteiligung iHv 20 % an der T. Durch diesen Erwerb verwirklicht nun auch M eine mittelbare Anteilsvereinigung iHv 76 % an der grundstücksbesitzenden G, die zur Besteuerung führt. Die Vorrangregeln der Z 2 sind hier nicht anzuwenden, da die Erwerbsvorgänge nicht durch denselben Vorgang verwirklicht werden.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zu Erleichterungen im Konzern soll in Z 5 vorgesehen werden, dass eine Umgründung zwischen Beteiligten derselben Erwerbergruppe, die zur einer mittelbaren Anteilsvereinigung oder Anteilsübertragung führen würde, keinen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand im Sinne des § 1 Abs. 3 begründet. Dadurch sollen Umstrukturierungen in einem Konzern nicht gehemmt werden, die nicht unmittelbar mit der grundstücksbesitzenden Gesellschaft im Zusammenhang stehen. Unmittelbare Anteilsvereinigungen und Anteilsübertragungen durch Umgründungen sollen hingegen von der Ausnahmeregelung der Z 5 nicht umfasst sein. Da eine solche Umgründung selbst keinen Tatbestand verwirklicht, führt aber beispielsweise eine spätere Aufstockung von Anteilen (bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3) in der Folge zur Steuerpflicht.
Beispiel:
Die Gesellschaft M ist zu jeweils 51 % an den Töchtergesellschaften T und S beteiligt. T und S sind zu jeweils 45 % an der Gesellschaft E beteiligt, die ihrerseits eine Beteiligung von 90 % der grundstücksbesitzenden Gesellschaft G hält. Aufgrund des beherrschenden Einflusses von M liegt eine Erwerbergruppe im Sinne der Z 4 vor. S wird nach Art. I UmgrStG auf T verschmolzen. In weiterer Folge erwirbt T 10 % an E.
Durch die Verschmelzung hält T nunmehr 90 % an E, wodurch eine mittelbare Anteilsvereinigung iHv 81 % bei T an der grundstücksbesitzenden G verwirklicht werden würde. Da die mittelbare Anteilsvereinigung jedoch durch eine Umgründung von Beteiligten innerhalb einer Erwerbergruppe verwirklicht werden würde, ist diese nicht tatbestandsmäßig und führt zu keiner Besteuerung.
Da die an der Umgründung Beteiligten (die übertragende S und die übernehmende T) jedoch Teil derselben Erwerbergruppe sind, soll keine mittelbare Anteilsvereinigung verwirklicht werden; anlässlich der Umgründung wird daher keine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst.
Der Erwerb von 10 % an E durch T bewirkt eine mittelbare Anteilsvereinigung iHv 90 % an der grundstücksbesitzenden G, die zur Grunderwerbsteuerpflicht führt.
Darüber hinaus soll zur Förderung der Lesbarkeit die Reihenfolge der Ziffern des Abs. 3 abgeändert werden.
Zu Z 2a (§ 3 Abs. 1 Z 2a, § 4 Abs. 2 Z 1 und 2, § 7 Abs. 1 Z 1 lit. c sowie § 18 Abs. 3):
Die Verweise auf das Gerichtsgebührengesetz sollen vereinheitlicht werden.
Zu § 4 Abs. 4:
Um auch land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei der Beurteilung, ob eine Immobiliengesellschaft vorliegt ausnehmen zu können, soll der Begriff der ‚gewerblichen‘ Zwecke durch den Begriff der ‚betrieblichen‘ Zwecke ersetzt werden.
Zu § 18 Abs. 2w:
In der Inkrafttretensbestimmung soll eine Regelung für jene Fälle des Gesellschafterwechsels vorgesehen werden, bei denen es schon vor dem 1. Juli 2025 zu Änderungen des Gesellschafterbestandes gekommen ist. Bei Personengesellschaften soll für diese Änderungen des Gesellschafterbestandes der fünfjährige Betrachtungszeitraum weiterhin aufrecht bleiben. Weiters sollen Änderungen des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft, die vor dem 1. Juli 2025 erfolgten, für den Tatbestandes des Gesellschafterwechsels gem. § 1 Abs. 3 Z 1 unbeachtet bleiben.
Darüber hinaus soll auch klargestellt werden, dass eine Änderung des Beteiligungsausmaßes über mindestens 75 % nur dann zu einer Besteuerung führt, wenn nicht schon vorher ein Tatbestand nach dem bisherigen § 1 Abs. 2a und 3 oder § 1 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025 verwirklicht wurde (davon ausgenommen sind Umgründungsvorgänge im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 5). Für die Differenzbesteuerung gemäß § 1 Abs. 5 soll klargestellt werden, dass auch ein Gesellschafterwechsel vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Rahmen eines nachfolgenden Erwerbsvorganges berücksichtigt werden kann.
Zu Art. 62 (Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom):
Im § 2 Z 2 soll der Verweis auf das Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, als obsolet entfallen, da für die weiteren Erhebungszeiträume keine Anwendungsfälle mehr zu erwarten sind. Hinsichtlich der Befreiungsbestimmung soll klargestellt werden, dass die Bestimmung auf Fälle Anwendung findet, in denen Anlagen aufgrund im betreffenden Erhebungszeitraum aufrechter Verträge gemäß §§ 12 oder 17 Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, ein Einspeise- oder Nachfolgetarif gemäß Ökostromgesetz 2012 zusteht. Dazu sei weiters klargestellt, dass die Anwendbarkeit der Befreiung im Zeitpunkt des Ablaufs eines solchen Vertrags endet. Diese Änderungen sollen bereits ab Beginn des Erhebungszeitraums 3 Anwendung finden.
Im § 4 Abs 1 soll die Verrechnungsmöglichkeit begünstigter Investitionen mit verbundenen Beitragsschuldnern nach dem Erhebungszeitraum 2 auch für die Erhebungszeiträume 3 bis 7 zur Anwendung kommen.
Die aktuelle budgetäre Situation ist insbesondere auch der Finanzierung von Maßnahmen geschuldet, die die Bundesregierung zur Bekämpfung der in Österreich besonders hohen Inflation, die insbesondere hohen Energiepreisen geschuldet war, ergriffen hat. Milliarden wurden zur Unterstützung von Stromkonsumentinnen und -konsumenten aufgewandt (beispielsweise für die Stromkostenbremse oder durch Absenkung der Elektrizitätsabgabe), während die Stromerzeuger insbesondere infolge der besonderen Strommarktmechanismen (Merit order) hohe unerwartete Einnahmen ebenfalls in Milliardenhöhe erzielt haben – und in Anbetracht weiterhin erhöhter Gaspreise nach wie vor erzielen.
In Hinblick auf diese rechtliche und wirtschaftliche Sonderstellung von Stromproduzenten sowie vor dem Hintergrund der Ausbauziele im Bereich der erneuerbaren Energien, die bis 2030 ausgelegt sind und die Autonomie gegenüber Gasmärkten stärken sollen, soll der EKB-S nun auslaufend so angelegt werden, dass weiterhin ein budgetärer Beitrag geleistet wird, ohne diese Zielsetzungen zu gefährden.
In der Regierungsvorlage wurde - zur Sicherstellung der Erreichung der Budgetziele - eine Anpassung des Höchstbetrags des Absetzbetrages für begünstigte Investitionen von 72 € auf 20 € je MWh Strom vorgeschlagen.
Nach weiterer Analyse der vorliegenden Daten soll eine geringere Absenkung des Höchstbetrags des Absetzbetrages für begünstigte Investitionen (von 72 € auf 25 €, anstelle von 20 € laut Regierungsvorlage) vorgesehen werden. Diese sollen ab 2. Mai 2025 (Begutachtungsbeginn) und für die nachfolgenden Erhebungszeiträume anzuwenden sein.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer und Dipl.‑Ing. Karin Doppelbauer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.
Vier weitere im Zuge der Debatte von dem Abgeordneten Mag. Markus Koza eingebrachte Abänderungsanträge fanden keine Mehrheit (jeweils dafür: G, dagegen: F, V, S, N).
Ein von den Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer und MMag. Markus Hofer im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 1 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Normverbrauchsabgabegesetz, das Bundesimmobiliengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert werden, fand die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: V, S, N, dagegen: F, G).
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 06 03
Andreas Ottenschläger Gabriel Obernosterer
Berichterstattung Obmann