103 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung
über die Regierungsvorlage (96 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 geändert werden
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Seit der letzten größeren Novelle des Universitätsgesetzes 2002 (UG) mit dem Hochschulrechtspaket 2024 (BGBl. I Nr. 50/2024) hat sich in verschiedenen Bereichen des Universitätsrechts weiterer Änderungsbedarf ergeben.
Die sogenannten Allianzen auf Grundlage der „European Universities Initiative“, die 2018 von der Europäischen Kommission (EK) als EU-Initiative ins Leben gerufen wurde, entwickeln gemeinsame Studienprogramme, an denen jeweils zahlreiche Partnerhochschulen beteiligt sind. Viele Mitgliedstaaten, wie auch Österreich, legen allerdings den Mindestumfang für Studienleistungen fest, die an der Heimat- bzw. an der Partnerinstitution absolviert werden müssen, um ein staatlich anerkanntes Diplom bzw. die (gemeinsame) Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades ausstellen zu dürfen. Das kann nachteilig wirken, indem Diplome für gemeinsame Studienprogramme trotz Beteiligung von der Partnerhochschule nicht ausgestellt werden können. Nunmehr wird für die an einem gemeinsamen Studienprogramm von mindestens drei Partnerhochschulen, darunter eine oder mehrere ausländische Partnerhochschulen, beteiligten österreichischen Universitäten eine Erleichterung in Bezug auf den Mindestumfang der Studienleistungen geschaffen.
Die Dynamik der Digitalisierung von administrativen Prozessen im österreichischen Hochschulbereich sowie im Europäischen Hochschulraum ermöglicht den Studierenden und den Hochschulen zunehmend vereinfachte und transparente online-Verfahren. Deshalb stellt die Weiterentwicklung des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen (DVUH) – inklusive der Etablierung eines Studierendenregisters – eine wichtige Voraussetzung dar, um die weiteren Digitalisierungsprozesse vorantreiben zu können. Einerseits wird dadurch ermöglicht, dass bestimmte Daten von Studierenden anderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden können und ein amtlicher, digitaler Studierendenausweis umgesetzt werden kann, andererseits können dadurch auch grenzüberschreitende Anwendungsfälle umgesetzt werden.
Im DVUH werden auf Grundlage des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 viele Daten von Studierenden verarbeitet. Nunmehr wird dieser an den Register- und Systemverbund bei der Bundesrechenzentrum GmbH (RSV) mit einer Schnittstelle angebunden und es werden bestimmte Daten von Studierenden zur Verfügung gestellt (Studierendenregister). Der RSV ist die zentrale Datendrehscheibe der Öffentlichen Verwaltung und beschleunigt die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen, da bei Vorliegen einer rechtlichen Grundlage Daten an anfragende Institutionen der Verwaltung über eine zentrale Schnittstelle geliefert werden. Dadurch werden Zeit- und Kostenaufwände reduziert und gleichzeitig die Bearbeitung von Anträgen beschleunigt. Höchste Datenqualität und Fälschungssicherheit werden gewährleistet. Mit dem Studierendenregister wird kein neues Register geschaffen, sondern bestimmte Daten werden aus dem bestehenden DVUH oder direkt aus den Verwaltungssystemen der Universitäten zur Verfügung gestellt.
Auf gesetzlicher Ebene wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Änderungsdienst für Berechtigte in § 16c Abs. 2 und 3 MeldeG geschaffen (BGBl. I Nr. 104/2018). Für Rechtsträger soll somit die Möglichkeit bestehen, über Änderungen von bestimmten im Zentralen Melderegister (ZMR) gespeicherten Daten verständigt zu werden, soweit diese Rechtsträger dabei in Vollziehung von Gesetzen handeln.
Für einen österreichweiten digitalen Studierendenausweis soll die eAusweise-Plattform des Bundes genutzt werden. Die dafür erforderlichen Daten sollen aus dem Studierendenregister sowie die Bereitstellung der erforderlichen Attribute über den RSV gem. § 1 Abs. 3 Z 2 USPG kommen.
Mit dieser Novelle wird die Einführung eines einheitlichen digitalen Studierendenausweises der österreichischen Hochschulen ermöglicht. Die Materiengesetze werden entsprechend adaptiert, um die Möglichkeit der Verwendung eines digitalen Studierendenausweises zu eröffnen, wobei die notwendige Novelle des Hochschulgesetzes 2005 in einem gesonderten Schritt erfolgen soll.
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz zu den Regelungen im UG und im BilDokG 2020 ergibt sich insbesondere aus Art. 10 Abs. 1 Z 12a Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 („Universitäts- und Hochschulwesen“).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich aus den Vorhaben finanzielle Auswirkungen für den Bundeshaushalt (Erweiterung des Datenverbundes sowie Anbindung an die eAusweise-Plattform des Bundes). Die Auflistung der finanziellen Auswirkungen ist den wirkungsorientierten Folgenabschätzungen zu entnehmen. Für die Länder und die Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Juni 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Mag. Heinrich Himmer die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Martina von Künsberg Sarre, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Süleyman Zorba, Mag. Dr. Martin Graf, Manuel Litzke, BSc (WU) sowie die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung Eva-Maria Holzleitner, BSc.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Heinrich Himmer, Mag. Martina von Künsberg Sarre, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„ Zu Z 1 (Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – § 22 Abs. 6):
Auf Grund der erforderlichen Anpassungen in der Ausweisplattform des Bundes kann eine Anwendung der Bestimmungen, die den digitalen Studierendenausweis betreffen, erst nach Abschluss dieser Anpassungen erfolgen. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist dieser Zeitpunkt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Das Einvernehmen ist nun auch mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung herzustellen.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Mag. Heinrich Himmer, Mag. Martina von Künsberg Sarre, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 06 04
Mag. Heinrich Himmer Christian Hafenecker, MA
Berichterstattung Obmann