Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Allgemeine Überlegungen
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei über soziale Sicherheit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
1. Werdegang des Abkommens
Auf Wunsch der Mongolei und nach einem informellen Gespräch mit dem mongolischen Botschafter in Wien wurde im Oktober 2023 eine erste exploratorische Gesprächsrunde auf Expertenebene (BMSGPK und Dachverband der Sozialversicherungsträger) im online Format mit der Mongolei abgehalten, die eine mögliche Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen über soziale Sicherheit zum Gegenstand hatte. Bereits im Vorfeld wurde seitens des BMEIA bekanntgegeben, dass keinerlei außenpolitische Bedenken gegen die Aufnahme von Verhandlungen bestehen. Inhalt dieses exploratorischen Gespräches war die Vorstellung der jeweiligen nationalen Sozialversicherungssysteme sowie der Austausch der wechselseitigen Erwartungen an ein Abkommen.
Die Mongolei hat seit 1995 ein Sozialversicherungssystem, das im Wesentlichen auf denselben Grundsätzen wie das österreichische beruht.
Die Mongolei hat bereits bilaterale Abkommen mit Russland, Korea, Ungarn, Polen, der Türkei und Tschechien geschlossen und befindet sich derzeit in einem Austausch bzw. in Verhandlungen mit Kasachstan, Japan, Kanada, Schweden und Australien. Die Abkommen mit Mitgliedstaaten der EU (Polen und Tschechien) entsprechen den Grundsätzen und Inhalten der von Österreich geschlossenen bilateralen Abkommen mit Staaten außerhalb Europas: Anzuwendende Rechtsvorschriften, Leistungsexport sowie die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten.
Die Aufnahme von offiziellen Verhandlungen wurde seitens des BMSGPK befürwortet, da es einer nicht vernachlässigbaren Anzahl von Personen, die in beiden Staaten arbeiten oder gearbeitet haben, zu Gute kommen würde. Darüber hinaus begünstigen Bestimmungen zum anwendbaren Recht, insbesondere bei Entsendungen, die Tätigkeit österreichischer Unternehmen in der Mongolei. Auch das zuständige BMEIA unterstützte die Aufnahme von Verhandlungen aus der außenpolitischen Perspektive.
Nach zwei Gesprächsrunden auf Expertenebene mit Vertreterinnen und Vertretern des BMSGPK in Ulaanbaatar (Februar 2024) und Wien (Mai 2024), konnte nach Beschluss des Ministerrates in formellen Verhandlungen unter der Delegationsleitung des zuständigen BMEIA im März 2025 in Ulaanbaatar eine vollständige Einigung über den Text des Abkommens erzielt werden.
2. Das Abkommen im Allgemeinen
Das Abkommen entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht insbesondere den mit Serbien (BGBl. III Nr. 155/2012) und Moldau (BGBl. III Nr. 174/2012) geschlossenen Abkommen.
Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:
Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung fest.
Abschnitt II sieht in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften das Beschäftigungslandprinzip sowie Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.
Abschnitt III enthält besondere Bestimmungen betreffend die Pensionsversicherung. Dabei erfolgt die Leistungsfeststellung unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten.
Abschnitt IV enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens.
Abschnitt V enthält die erforderlichen Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Im EU-Bereich stehen hinsichtlich Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EU-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. Nr. L 200 vom 7.6.2004 S. 1).
Besonderer Teil
Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen – Art. 1 bis 5)
Art. 1 (Begriffsbestimmungen)
Dieser Artikel enthält die in allen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit üblichen Begriffsbestimmungen.
Art. 2 (Sachlicher Geltungsbereich)
Das Abkommen bezieht sich in Bezug auf die leistungsrechtlichen Regelungen nur auf die Pensionsversicherung. Im Bereich der Leistungen bei Alter, Invalidität und Tod wird in der Republik Österreich – so wie in bisher allen bilateralen Abkommen – nur die gesetzliche Pensionsversicherung erfasst. Die von der Republik Österreich geschlossenen Abkommen beziehen sich somit auf die Sozialversicherung. Bereiche, die nicht unter den Begriff „Sozialversicherung“ subsumiert werden können, fallen nicht darunter. Im Unterschied zum EU-Recht kann bei einem bilateralen Abkommen jede Vertragspartei festlegen, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. „Sozialversicherung“ beruht auf dem Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG). So wie nach den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen wird das Sondersystem für Notare nach dem NVG 2020 vom sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen. Es ist nicht erforderlich, zur Vermeidung von Missverständnissen die sonstigen Versorgungseinrichtungen der Freien Berufe (zum Beispiel der Rechtsanwaltschaft nach § 49 RAO) vom sachlichen Geltungsbereich ausdrücklich auszunehmen, da diese Systeme, die nicht die beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, eben nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fallen. Im Hinblick auf das das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz beherrschende Prinzip der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung wird durch die ergänzende Regelung des Abs. 1 lit. b zweiter Unterabsatz klargestellt, dass die Zuordnungsregelungen des Abschnittes II alle Zweige der Sozialversicherung betreffen und somit das Entstehen von Teilversicherungen grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Auf mongolischer Seite umfasst das Abkommen die Rechtsvorschriften über die Gewährung von Pensionen aus dem Pensionsfonds und die Rechtsvorschriften über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Abs. 2 betreffend die Berücksichtigung von Rechtsänderungen, entspricht der in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Regelung.
Art. 3 (Persönlicher Geltungsbereich)
Dieser Artikel legt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, der wie alle neuen Abkommen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit alle Personen umfasst, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten versichert sind oder waren, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene.
Art. 4 (Gleichbehandlung)
Dieser Artikel sieht die rechtliche Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Bezug auf die vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften vor.
Der vom EuGH in der Rechtssache C‑55/00, Gottardo, unmittelbar aus Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) abgeleiteten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei Abkommen mit Drittstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten den jeweils eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen, wird durch die Regelung in Abs. 2 sowie dadurch entsprochen, dass der persönliche Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens unbeschränkt ist und daher alle versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst sind.
Die in Abs. 3 vorgesehene Ausnahme (Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der sozialen Sicherheit) ist in allen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehen.
Art. 5 (Zahlung von Leistungen im Ausland)
Der Export von Leistungen bei Aufenthalt in Drittstaaten muss diskriminierungsfrei erfolgen (Abs. 2).
Wie in allen neuen Abkommen werden Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich (in Österreich zum Beispiel §§ 612, 639 oder 649 ASVG) von der Exportverpflichtung ausgenommen. Dadurch kann den Intentionen des Gesetzgebers, solche Einmalzahlungen nur jenen Personen zu gewähren, die tatsächlich von der Kaufkraftentwicklung im Inland betroffen sind, Rechnung getragen werden. Wie in allen Abkommen ist auch die Ausgleichszulage aus der österreichischen Pensionsversicherung vom Export ausgeschlossen (Abs. 3).
Abschnitt II (Bestimmung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften – Art. 6 bis 8)
Art. 6 (Allgemeine Bestimmungen)
Dieser Artikel regelt die sich aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergebende Pflichtversicherung, wobei entsprechend den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit grundsätzlich auf das Beschäftigungslandprinzip abgestellt wird.
Art. 7 (Sonderbestimmungen)
Dieser Artikel enthält entsprechend den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen als Ausnahme vom Beschäftigungslandprinzip die Entsenderegelung und gilt, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 60 Kalendermonate nicht überschreitet. Anders als im Unionsrecht führt die Aufnahme einer zusätzlichen Beschäftigung im anderen Vertragsstaat nicht zur Beendigung der Entsendung (Abs. 3). Auch die direkte Entsendung aus einem Drittstaat ist möglich, wenn die Person zuvor vom selben Arbeitgeber in diesen Drittstaat entsendet wurde (Abs. 2). Zur Vermeidung von Missbrauch ist eine neuerliche Entsendung einer Person, die bereits während eines Zeitraums von 60 Kalendermonaten entsendet war (wenn auch mit Unterbrechungen), erst nach einem Jahr wieder möglich (Abs. 4).
Wie ein Großteil der von Österreich geschlossenen Abkommen sieht Abs. 5 eine unbefristete Entsenderegelung für die Bediensteten von Luftfahrtunternehmen vor. Für diese Personen gilt die Zuständigkeit des Sitzstaates des Unternehmens.
Abs. 6 sieht für Dienstnehmer, die eine Erwerbstätigkeit an Bord eines Seeschiffes ausüben, so wie der Großteil der anderen von Österreich geschlossenen Abkommen, das Flaggenprinzip vor.
Abs. 7 und 8 enthalten die üblichen Regelungen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen sowie zur Anwendung des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.
Art. 8 (Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften)
Dieser Artikel enthält die in allen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehene Ausnahmemöglichkeit von den Zuordnungsregelungen der Art. 6 und 7 durch Verwaltungsvereinbarungen der zuständigen Behörden.
Abschnitt III (Bestimmungen über Leistungen – Art. 9 bis 13)
Art. 9 (Zusammenrechnung der Versicherungszeiten)
Sofern allein mit österreichischen Versicherungszeiten die Wartezeit für den Anspruch auf eine österreichische Pension nicht erfüllt ist, sind nach Abs. 1 mongolische, sich nicht mit österreichischen Zeiten deckende Versicherungszeiten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wie österreichische Zeiten zu behandeln.
Eine Sonderzusammenrechnung ist für jene Fälle in Abs. 2 vorgesehen, in denen das nationale Recht qualifizierte Zeiten verlangt (Zeiten in einem Sondersystem oder in einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Beschäftigung). Dann sind auch von den im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nur jene im Rahmen der Zusammenrechnung zu berücksichtigen, die diese Qualifikation erfüllen.
Zeiten in einem Drittstaat sind auch gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen, wenn Österreich mit diesem ein entsprechendes bilaterales Abkommen geschlossen hat.
Auch Zeiten des Bezuges einer mongolischen Pension wird eine neutralisierende Wirkung zuerkannt (Abs. 4; vgl § 236 Abs. 3 ASVG).
Art. 10 (Versicherungszeiten unter einem Jahr)
Zur Vermeidung von Zwergleistungen ist vorgesehen, dass der Vertragsstaat in dem weniger als zwölf Versicherungsmonate zurückgelegt worden sind, keine Leistung zu erbringen hat, es sei denn, alleine diese Zeiten eröffnen nach nationalem Recht bereits einen Leistungsanspruch. Anders als im Unionsrecht sind diese Zeiten vom anderen Vertragsstaat nicht zu berücksichtigen.
Art. 11 (Berechnung von Leistungen ohne Zusammenrechnung von Versicherungszeiten)
Diese Regelung enthält die Verpflichtung zur Gewährung der Alleinpension in beiden Vertragsstaaten nach Abs. 1, wenn eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nicht erforderlich ist. Die Berechnung der Leistung in anderen Fällen wird in den beiden anschließenden Artikeln geregelt.
Art. 12 (Berechnung von Pensionen nach den Rechtsvorschriften der Mongolei nach Zusammenrechnung der Versicherungszeiten)
Wird nach den Rechtsvorschriften der Mongolei nach Anwendung des Artikels 9 (Zusammenrechnung) ein Pensionsanspruch gewährt, so ermittelt der zuständige Träger die Pension unter Anwendung der Pro-Rata-Temporis-Methode, wobei ausschließlich die nach den Rechtsvorschriften der Mongolei erhaltenen Zahlungen und die nach diesen Rechtsvorschriften erhobenen Beiträge berücksichtigt werden.
Art. 13 (Berechnung von Leistungen nach den Rechtsvorschriften der Republik Österreich nach Zusammenrechnung der Versicherungszeiten)
Abs. 1 enthält für die Berechnung der Leistungen, auf die nur unter Zusammenrechnung der Zeiten ein Anspruch besteht, einen Verweis auf die Leistungsberechnung nach dem europäischen Recht Ein „Abschreiben“ aller Berechnungsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist im Hinblick auf deren Umfang ausgeschlossen. Daher wurde nur ein Verweis auf die Berechnung nach europäischem Recht aufgenommen. Entsprechende Regelungen werden auch bei anderen neuen Abkommen über soziale Sicherheit bzw. bei der Revision bestehender Abkommen aufgenommen.
Bei der Berechnung der österreichischen Pension unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten soll nach Art. 13 Abs. 2 nicht über das nationale österreichische Recht hinausgegangen werden (zB § 227a ASVG, wonach zB nur Zeiten der Kindererziehung im Inland berücksichtigt werden können). Die Ausdehnung auf solche ausländischen Zeiten im Rahmen des europäischen Rechts (Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009) beruht auf dem in der EU geltenden Grundsatz der Freizügigkeit (zB EuGH in C-28/00, Kauer), der im Verhältnis zu bilateralen Abkommenspartnern nicht gleichermaßen gilt. Wird daher eine in Österreich versicherte Person nach Art. 7 Abs. 1 in die Mongolei entsendet und erzieht sie während dieser Zeit ein Kind, so wird – ebenso wie bei einer Entsendung nach nationalem Recht (§ 3 Abs. 2 lit. d ASVG) – keine Kindererziehungszeit angerechnet.
Abschnitt IV (Verschiedene Bestimmungen – Art. 14 bis 23)
Die in den Art. 14 bis 23 enthaltenen verschiedenen Bestimmungen betreffen die Durchführung des Abkommens. Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den diesbezüglichen Bestimmungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit.
Art. 14 (Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Amtshilfe) sowie Art. 15 (Administrative und rechtliche Unterstützung)
Diese Artikel enthalten die üblichen Zusammenarbeits- und Amtshilferegelungen, wobei Art. 15 Abs. 3 die Rechtsgrundlage für den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vorsieht.
Art. 16 (Schutz personenbezogener Daten)
Die Datenschutzregelung in Art. 16 entspricht im Wesentlichen den Datenschutzregelungen, wie sie in jüngster Zeit in den anderen Abkommen vorgesehen wurden. Diese stellt insbesondere sicher, dass auch die in die Mongolei übermittelten personenbezogenen Sozialdaten das gleiche Schutzniveau genießen wie in Österreich. Der genaue Inhalt der auszutauschenden Daten wird in der ergänzend zu schließenden Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens (Art. 14 Abs. 1) und in den darauf basierenden bilateralen Formularen festgelegt werden.
Art. 17 (Ausnahmen von Gebühren und Beglaubigungen)
Eine vergleichbare Regelung ist im Unionsrecht vorgesehen und entspricht den Prinzipien grenzüberschreitender Koordinierung.
Art. 18 (Gleichstellung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmitteln)
Diese in allen Abkommen vorgesehene Regelung sieht vor, dass in einem Vertragsstaat eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel als im anderen Vertragsstaat eingereicht gelten, wobei es sich um den Fall handeln kann, dass das Dokument nur für eine Stelle in einem Vertragsstaat bestimmt (Abs. 1) und von der Stelle im anderen Vertragsstaat gegebenenfalls weiterzuleiten ist oder dass dadurch Rechtwirkungen in beiden Vertragsstaaten ausgelöst werden können (Abs. 2).
Art. 19 (Ärztliche Untersuchungen)
Dieser Artikel enthält die übliche Regelung zur Kostentragung bei ärztlichen Untersuchungen im anderen Vertragsstaat.
Art. 20 (Kommunikation)
Bei der Anwendung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger der Vertragsstaaten die Amtssprachen des jeweiligen Vertragsstaates sowie die englische Sprache verwenden.
Art. 21 (Zahlungen)
Es handelt sich um die Standardregelung hinsichtlich der Währungen, die bei Zahlungen im Rahmen des Abkommens maßgeblich sind.
Art. 22 (Zu Unrecht geleistete Zahlungen)
Die Regelung, wonach zu Unrecht geleistete Zahlungen von einer nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates geschuldeten entsprechenden Leistung einbehalten und auf das Konto dieses zuständigen Trägers überwiesen werden können, ist auch in vergleichbaren anderen Abkommen sowie im Unionsrecht enthalten.
Art. 23 (Streitbeilegung)
Zur Streitbeilegung zwischen den Vertragsstaaten sind die zuständigen Behörden berufen.
Abschnitt V (Übergangs- und Schlussbestimmungen – Art. 24 bis 26)
Diese Artikel enthalten die üblichen Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Art. 24 (Übergangsbestimmungen)
Abs. 1 legt fest, dass das Abkommen nur Ansprüche auf Leistungen nach seinem Inkrafttreten eröffnet (also keine Leistungsgewährung auf Grund des Abkommens für den davorliegenden Zeitraum).
Für die Feststellung von Leistungsansprüchen sind gemäß Abs. 2 auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten (insbesondere für die Zusammenrechnung) bzw. rechtlich relevanten Ereignisse zu berücksichtigen.
Abs. 3 schließt aus, dass bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens (alleine aufgrund des nationalen Rechts) zuerkannte Leistungen neu festgestellt werden.
Abs. 4 und 5 regeln, dass dieses Abkommen nicht für Ansprüche gilt, die durch eine Kapitalabfindung vor seinem Inkrafttreten abgegolten wurden. Weiters ist eine Schutzregelung vorgesehen, die Personen helfen soll, die erst nach einem gewissen Zeitraum vom Inkrafttreten des neuen Abkommens Kenntnis erlangen und einen Anspruch nur aufgrund des Abkommens erwerben können. Wird ein Antrag auf Leistung binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens vom Berechtigten gestellt, so ist die Leistung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zu gewähren, frühestens jedoch ab dem allenfalls späteren Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen für die Pensionsleistung erfüllt sind.
Abs. 6 enthält eine Klarstellung zur Anwendung der Entsendebestimmung in Übergangsfällen.
Art. 25 (Vertragsdauer und Kündigung) und Art. 26 (Inkrafttreten des Abkommens)
Diese Artikel enthalten die in allen Abkommen vorgesehenen Standardbestimmungen.