Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024 erlassen wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweckzuschuss

§ 1. Der Bund gewährt den Ländern anlässlich der Hochwasserkatastrophe Mitte September 2024 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes einen Zweckzuschuss zur Finanzierung von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden.

Höhe des Zweckzuschusses

§ 2. Die Höhe des Zweckzuschusses bleibt einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

Vollziehung

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.