Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024 erlassen wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Zweckzuschuss
§ 1. Der Bund gewährt den Ländern anlässlich der Hochwasserkatastrophe Mitte September 2024 nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes einen Zweckzuschuss zur Finanzierung von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden.
Höhe des Zweckzuschusses
§ 2. Die Höhe des Zweckzuschusses bleibt einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
Vollziehung
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.