Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Wahrnehmung der sich aus dem Bundestheaterpensionsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Anwartschaftsberechtigten durch die Bundestheater-Holding GmbH und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB).

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten).

Besonderer Teil

Zu § 21 Abs. 3 und 4 und § 31a Abs. 11:

Die Bundestheater-Holding GmbH hat als Folge der Ausgliederung das Bundestheaterpensionsgesetz zu vollziehen. Die Zahl der noch zu erwartenden neuen Ansprüche hat sich mittlerweile stark verringert; gleichzeitig erfordert aber die Vollziehung dieses Spezialgebietes die laufende Bereithaltung entsprechender Ressourcen.

Die BVAEB ist seit 2007 als Rechtnachfolgerin des Bundespensionsamtes beauftragte Pensionsbehörde für die Beamtinnen und Beamten des Bundes und führt auch bereits die Verrechnung der Pensionsleistungen nach dem Bundestheaterpensionsgesetz durch.

Es ist daher angezeigt, die Bundestheater-Holding GmbH von der „pensionsbehördlichen“ Zuständigkeit zu entlasten und diese an die BVAEB zu übertragen. Das Bundestheaterpensionsgesetz sieht „dienstrechtliche“ und „pensionsrechtliche“ Rechte und Pflichten vor; eine Abgrenzung der jeweiligen künftigen Zuständigkeit auf Ebene der einzelnen gesetzlichen Bestimmungen wurde zwischen der Bundestheater-Holding GmbH und der BVAEB abgestimmt. Die Neuregelung orientiert sich an den bisherigen Übertragungen pensionsbehördlicher Aufgaben des Bundes an die BVAEB. Sie enthält auch die neue Aufgabe der unverbindlichen Pensionsberatung für anwartschaftsberechtigte Personen, die Auskunft über die voraussichtliche Höhe von bis zu drei Jahren in der Zukunft liegenden Leistungen erteilt bekommen wollen. Im Rahmen der Wahrnehmung der sich aus dem Bundestheaterpensionsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Anwartschaftsberechtigten durch die Bundestheater-Holding GmbH und die BVAEB sind diese jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35. Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO können insbesondere Gesundheitsdaten sowie Daten bezüglich Gewerkschaftszugehörigkeit sein. Die Verarbeitung derartiger besonderer Kategorien personenbezogener Daten wird auf Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO gestützt. Die Verarbeitung oder Übermittlung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist unbedingt erforderlich, wenn lediglich durch diese Verarbeitung bzw. Übermittlung hinsichtlich der Erfüllung der Zwecke das Auslangen gefunden werden kann und eine alternative Verarbeitung bzw. Übermittlung von personenbezogenen Daten anderer Art nicht möglich ist oder die Zweckerfüllung dadurch nicht bewerkstelligt werden könnte.

Die Gesamtkosten der Vollziehung der pensionsrechtlichen Aufgaben samt Pensionsberatung werden mit rund 250 000 Euro (Wertbasis 2025) beziffert. Zur Abgeltung der Übernahme der Aufgaben durch die BVAEB leistet die Bundestheater-Holding GmbH einmalig einen Pauschalbetrag in dieser Höhe an die BVAEB. Aufgrund der Ähnlichkeit zur Vollziehung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach dem Pensionsgesetz 1965 für Beamtinnen und Beamte des Bundes vereinnahmt die BVAEB diesen Betrag im Rechenkreis nach den §§ 1 Abs. 1 Z 1 und 8 Abs. 3 BPAÜG, welchem dann auch die Aufwände zur Administration dieser Aufgaben zuzurechnen sind.