124 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses

über den Antrag 322/A der Abgeordneten Mag. Norbert Nemeth, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Alma Zadić, LL.M., Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Norbert Nemeth, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar,
Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Alma Zadić, LL.M., Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. Juni 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 8 Abs. 5):

Zu den Fragen, welche Informationen von allgemeinem Interesse sind und ob bzw. welche Geheimhaltungsgründe einer Veröffentlichung gemäß dem vorgeschlagenen § 14 Abs. 8 zweiter Satz entgegenstehen, soll die Präsidentin bzw. der Präsident in Zweifelsfällen Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz halten. Es ist beabsichtigt, bereits im Vorfeld des Inkrafttretens u.a. des Art. 30 Abs. 7 B-VG mit den Klubs zu besprechen, welche Informationen neu zu veröffentlichen sein werden. Konkret soll mit den Klubs abgestimmt werden, welche Informationen von allfälligem allgemeinen Interesse, die bislang noch nicht veröffentlicht wurden, künftig veröffentlicht oder etwa aufgrund von Geheimhaltungsgründen nicht veröffentlicht werden sollen.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 8 zweiter Satz):

Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz obliegen der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Nationalrates. Dies gilt auch für die künftig gemäß Art. 30 Abs. 7 (iVm Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz) B‑VG gebotene Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse im Bereich des Nationalrates. Die Veröffentlichung solcher Informationen soll – wie schon bisher – auf der Website des Parlaments erfolgen. Festzuhalten ist, dass Informationen von allgemeinem Interesse aus dem Bereich des Nationalrates bereits derzeit weitestgehend veröffentlicht sind (vgl. auch § 1 Abs. 2 des Informationsordnungsgesetzes – InfOG, BGBl. I Nr. 102/2014) und somit Transparenz diesbezüglich seit langem besteht.

Betreffend die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 30 Abs. 7 B‑VG soll die Präsidentin bzw. der Präsident nach dem vorgeschlagenen § 8 Abs. 5 nicht in jedem Einzelfall, aber jedenfalls über die allgemeinen Bedingungen, welche Art von Informationen in welcher Form veröffentlicht werden sollen, Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz halten. Hinsichtlich anderer Veröffentlichungen, die nicht gemäß Art. 30 Abs. 7 B-VG verpflichtend zu erfolgen haben, kann wie bisher ein Beschluss des Nationalrates eingeholt werden (künftiger § 14 Abs. 8 letzter Satz).

Die Geheimhaltungsgründe ergeben sich aus Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG (auf den Art. 30 Abs. 7 B‑VG verweist). Zum Geheimhaltungsgrund ‚Vorbereitung einer Entscheidung‘ ist festzuhalten, dass dieser im Bereich des Nationalrates insbesondere die Gegenstände und Inhalte vertraulicher oder geheimer Beratungen, Verhandlungen und Sitzungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse sowie der Präsidialkonferenz umfassen kann (vgl. in diesem Sinne auch § 3b Abs. 3 Z 1 InfOG).

Festzuhalten ist weiters, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht die parlamentarischen Klubs oder einzelne Abgeordnete trifft.

Die Informationen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit in für die weitere Verwendung geeigneten Formaten und Sprachen, soweit damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, und nach Maßgabe der §§ 2 und 3 des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes – WZG, BGBl. I Nr. 59/2019, barrierefrei zu veröffentlichen. Eine Suche ist, jedenfalls nach einzelnen oder kombinierten Metadaten, zu ermöglichen. Damit sollen die Veröffentlichungen auf der Website des Parlaments dem Transparenzgedanken entsprechen.

Die bisherigen Veröffentlichungen in der EU-Datenbank (vgl. § 1 Abs. 2 des EU-Informationsgesetzes – EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011) sollen weiterhin unverändert beibehalten werden und es soll zu keinen doppelten Veröffentlichungen kommen (vgl. auch § 16 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG,
BGBl. I Nr. 5/2024).“

 

Der Geschäftsordnungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 17. Juni 2025 in Verhandlung genommen. Im Zuge der Debatte erstattete der Abgeordnete
Mag. Norbert Nemeth Bericht.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Geschäftsordnungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2025 06 17

                          Mag. Norbert Nemeth                                                         August Wöginger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann