125 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Geschäftsordnungsausschusses
über den Antrag 323/A der Abgeordneten Mag. Norbert Nemeth, Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Alma Zadić, LL.M., Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Informationsordnungsgesetz und das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden
Die Abgeordneten Mag. Norbert Nemeth, Mag. Wolfgang Gerstl,
Mag. Muna Duzdar,
Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Alma Zadić, LL.M., Kolleginnen
und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. Juni 2025
im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1 (Änderung des Informationsordnungsgesetzes)
Die öffentlichen und privaten Interessen, zu deren Schutz eine Klassifizierung gemäß § 4 Abs. 1 in Betracht kommt, entsprachen bislang den Geheimhaltungsgründen des Art. 20 Abs. 3 B-VG (Amtsverschwiegenheit). Der Entfall des Art. 20 Abs. 3 B-VG und die Einfügung eines neuen Art. 22a B‑VG mit BGBl. I Nr. 5/2024 (Informationsfreiheit) machen hier eine begriffliche Anpassung erforderlich: Die Klassifizierungsgründe des InfOG sollen nunmehr den Geheimhaltungsgründen des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B‑VG entsprechen.
Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG enthält eine taxative Aufzählung von Geheimhaltungsgründen. Art. 30 Abs. 7 B-VG verweist für Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht des Nationalrates und des Bundesrates auf diese Bestimmung. Festzuhalten ist, dass Art. 22a Abs. 2 B-VG gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat nicht gilt: Verwaltungsorgane können sich also gegenüber Dritten auf diese Geheimhaltungsgründe berufen, nicht aber gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat. Es muss daher sichergestellt sein, dass Informationen, die derartige Geheimhaltungsgründe berühren, dem Nationalrat und dem Bundesrat bei Bedarf in klassifizierter Form übermittelt werden können. Die Möglichkeit der Klassifizierung gewährleistet, dass der Nationalrat und der Bundesrat die notwendigen Informationen erhalten, eine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte aber ausgeschlossen ist.
In welchen Fällen eine Information auch an den Nationalrat und den Bundesrat unterbleiben kann, ergibt sich aus den spezifischen Regelungen, insbesondere Art. 52 Abs. 3a sowie Art. 53 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 B-VG, § 91 Geschäftsordnungsgesetz 1975 und § 59 Geschäftsordnung des Bundesrates. Die Materialien zu Art. 52 Abs. 3a B-VG (AB 2420 d.B. XXVII. GP, S. 15) gehen davon aus, dass in den Fällen der Z 1, Z 2 und Z 4 – wie auch gemäß Art. 53 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 B-VG – keine Information an den Nationalrat bzw. Bundesrat erteilt werden muss. Z 3 dieser Bestimmung setzt hingegen eine Interessenabwägung voraus. Diese kann zum Ergebnis führen, dass eine Geheimhaltung zwar gegenüber der Öffentlichkeit erforderlich ist, nicht aber gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat. In diesen Fällen kann eine Klassifizierung im ‚überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen‘ vorgenommen werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Parlamentsmitarbeiterinnen-und Parlamentsmitarbeitergesetzes)
Der hier verwendete Begriff ‚Verschwiegenheitsverpflichtungen‘ bezieht sich einerseits auf das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, und andererseits auf die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG (vgl. 329/A XVIII. GP, S. 21). Da die Amtsverschwiegenheit mit 1.9.2025 durch die Informationsfreiheit ersetzt wird, soll eine begriffliche Anpassung erfolgen, die im Übrigen auch dem Grundrecht auf Datenschutz begrifflich besser entspricht.“
Der Geschäftsordnungsausschuss hat den
gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am
17. Juni 2025 in Verhandlung genommen. Im Zuge der Debatte erstattete
der Abgeordnete
Mag. Norbert Nemeth Bericht.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Geschäftsordnungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 06 17
Mag. Norbert Nemeth August Wöginger
Berichterstattung Obmann