Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Nach Verabschiedung der Richtlinie 2014/40/EU (TPD II) erging zuletzt die delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (CELEX-Nummer: 32022L2100), welche mit gegenständlicher Novelle des TNRSG in nationales Recht umgesetzt wird.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Z 13):

§ 1 Z 13 definiert entsprechend der delegierten Richtlinie (EU) 2022/2100 erhitzte Tabakerzeugnisse. Bei den erhitzten Tabakerzeugnissen kann es sich je nach Eigenschaft um ein rauchloses Tabakerzeugnis oder ein Rauchtabakerzeugnis handeln. Die konkrete Einstufung ist abhängig von den Ergebnissen des Zulassungsverfahrens und stellt immer eine Einzelfallentscheidung dar.

Zu Z 2 bis 4 (§ 5b, § 5b Abs. 1, und § 8b Abs. 6):

Durch die Änderungen in § 5b samt Überschrift und in § 8b wird die delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 materiellrechtlich in nationales Recht übernommen. Einerseits werden die Kennzeichnungsbestimmungen für erhitzte Rauchtabakerzeugnisse (erhitzte Tabakerzeungisse im Sinne des § 1 Z 13, die den Rauchtabakerzeugnissen im Sinne des § 1 Z 1j zugerechnet werden) jenen von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Tabak für Wasserpfeifen gleichgestellt. Andererseits findet nunmehr das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit charakteristischem Aroma auf sämtliche erhitzte Tabakerzeugnisse (sohin erhitzte Tabakerzeungisse im Sinne des § 1 Z 13, die den Rauchtabakerzeugnissen im Sinne des § 1 Z 1j oder den rauchlosen Tabakerzeugnissen im Sinne des § 1 Z 1k zugerechnet werden) Anwendung.

Zu Z 5 (§ 18 Abs. 16):

§ 18 Abs. 16 regelt das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Die Verkaufsregelung legt fest, dass jene erhitzten Tabakerzeugnisse, welche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Tabakgesetznovelle bereits produziert oder in Verkehr gebracht wurden, aber nicht den neuen Bestimmungen zu Kennzeichnung für Packungen von Tabakerzeugnissen sowie jenen zu Inhaltsstoffen entsprechen, noch bis 31. Mai 2026 verkauft werden dürfen. Mit dieser Vorschrift soll den Inverkehrbringenden – darunter sind sämtliche in der Vertriebskette eingebundenen Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller/Produzenten bis zur letzten Verkaufsstelle, im Sinne der Auslegung des Begriffes „Inverkehrbringen“ in Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 16. Mai 2025, Rechtssache C-717/23 (Bundesminister für Gesundheit), ECLI:EU:C:2025:351, zu verstehen – eine Möglichkeit zum zeitlich begrenzten Verkauf bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen vorrätiger erhitzter Tabakerzeugnisse eingeräumt werden. Diese Verkaufsbestimmung dient der Rechtssicherheit und -klarheit der Rechtsunterworfenen. Darüber hinaus sollen wirtschaftliche Härtefälle hintangehalten werden.

Zu Z 6 (§ 20):

Die delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 sieht vor, dass bei Erlass der nationalen Vorschriften die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug nehmen.