Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Entwurf allgemein:

Mit 1. September 2025 werden die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, in Kraft treten. Die gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG verfassungsgesetzlich geschützte Amtsverschwiegenheit wird damit außer Kraft treten. Gleichzeitig wird ein neuer Art. 22a B‑VG in Kraft treten, der – einerseits proaktive und andererseits auf Antrag zu erfüllende – Informationsverpflichtungen mit bestimmten Ausnahmen (Geheimhaltungsgründen) verfassungsgesetzlich vorsieht (vgl. Art. 22a Abs. 1 bis 3 B‑VG iVm. Art. 151 Abs. 68 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024). Ausgeführt werden die neuen Verfassungsbestimmungen im begleitenden Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024.

In zahlreichen einfachgesetzlichen Bestimmungen wird jedoch noch auf die Amtsverschwiegenheit (das Amtsgeheimnis) Bezug genommen. Insbesondere all diese Bestimmungen waren in inhaltlicher und auch in legistisch-terminologischer Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit den künftigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben zu prüfen und gegebenenfalls an diese anzupassen. Zugleich macht die Aufhebung der bisher für alle funktionellen Verwaltungsorgane verfassungsgesetzlich geltenden Amtsverschwiegenheit zum Teil eine Neujustierung einfachgesetzlicher Geheimhaltungspflichten erforderlich, insbesondere in anderen Regelungszusammenhängen als in den Fällen der Erledigung von Informationsbegehren bzw. der (proaktiven) Veröffentlichung.

Die zuständigen Bundesministerien haben die Gesetze im eigenen Wirkungsbereich im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Informationsfreiheit und einen allfälligen Regelungsbedarf überprüft. Zu diesem Zweck wurden Gesetzentwürfe ausgearbeitet und zur allgemeinen Begutachtung versendet. Nach der Einarbeitung der Ergebnisse der Begutachtungsverfahren durch die Bundesministerien hat das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst den vorliegenden zusammenfassenden Gesetzentwurf erstellt.

Zum 1. Abschnitt (Verfassung und Verwaltungsverfahren):

Zu Artikel 1 bis 8 (Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Amtshaftungsgesetzes, des Organhaftpflichtgesetzes, des Rechnungshofgesetzes 1948, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982):

Die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst fallenden Gesetze sollen inhaltlich und terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. Die Aufhebung der verfassungsgesetzlichen Amtsverschwiegenheit aller funktionellen Verwaltungsorgane gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG macht zum Teil eine Neujustierung einfachgesetzlicher Verschwiegenheitspflichten erforderlich, insbesondere in anderen Regelungszusammenhängen als Informationsbegehren bzw. (proaktiver) Informationspflicht.

Ferner sollen geringfügige Anpassungen einer Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, über die Übertragung in elektronische Dokumente und der Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, über die Stellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen werden.

Zum 2. Abschnitt (Statistik):

Zu Artikel 9 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, soll an die neuen verfassungsgesetzlichen Vorgaben zur Erteilung von Informationen inhaltlich und terminologisch angepasst werden. Dies gilt insbesondere für die bisher verwendeten Begriffe „Amtsverschwiegenheit“ und „Amtsgeheimnis“ samt ihren sprachlichen Abwandlungen.

Zum 3. Abschnitt (Informationssicherheit):

Zu Artikel 10 (Änderung des Informationssicherheitsgesetzes):

Die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Anpassung des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, soll eine Harmonisierung mit den neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des IFG gewährleisten. Dabei sollen die teilweise auf Art. 20 Abs. 3 B‑VG basierenden Bestimmungen novelliert werden.

Zum 4. Abschnitt (Familie und Jugend):

Zu Artikel 11 bis 13 (Änderungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen [Bundesstelle für Sektenfragen], des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und des Zivildienstgesetzes 1986):

Die Materiengesetze sollen an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen und das IFG angepasst werden, damit die Erfüllung der darin festgelegten Pflichten uneingeschränkt möglich ist.

Die Bundesstelle für Sektenfragen ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes, weshalb sie die Verpflichtungen des IFG treffen. Da ihr jedoch keine Aufgaben der Bundesverwaltung übertragen sind, sind die Bestimmungen nach Maßgabe des § 13 IFG anzuwenden.

Die Familie & Beruf Management GmbH ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes. Ihr sind Aufgaben der Bundesverwaltung übertragen, weshalb sie die Verpflichtungen des IFG treffen.

Auf Grund der Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, sind Anpassungen im Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ erforderlich. In jene Bestimmungen, die ausschließlich für die Errichtung der Gesellschaft von Bedeutung sind und somit als historisch zu betrachten sind, wird nicht eingegriffen

Der Zivildienst als Wehrersatzdienst ist in Einrichtungen zu leisten, die als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. In Betracht kommen Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften oder sonstige nicht auf Gewinn gerichtete juristische Personen. Zivildienstleistende können auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu Information gemäß § 2 IFG im Wirkungsbereich der genannten Organe erlangen.

Zum 5. Abschnitt (Dienst- und Personalvertretungsrecht):

Zu Artikel 14 bis 22 (Änderungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll den neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen nunmehr auch im Dienst- und Personalvertretungsrecht Rechnung getragen werden.

Zum 6. Abschnitt (Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport):

Zu Artikel 23 bis 26 (Änderung des KommAustria-Gesetzes, des ORF-Gesetzes, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 und des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021):

Die in den Wirkungsbereich des BMWKMS fallenden Gesetze sollen inhaltlich und terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. Darüber hinaus sollen neben terminologischen Anpassungen einzelne Berichtspflichten sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen an die neuen Rahmenbedingungen angepasst werden.

Durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit im Sinne des Art. 85 DSGVO in Einklang gebracht. Zudem findet die Offenlegung unter Beachtung des Schutzes der personenbezogenen Daten eine Grundlage in Art. 86 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf die Ermöglichung des Zugangs der Öffentlichkeit zu derartigen Informationen.

Zum 7. Abschnitt (Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz):

Zu Artikel 27 bis 58 (Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes, des Notarversorgungsgesetzes, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, des Zoonosengesetzes, des Tierärztegesetzes, des Tierärztekammergesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundes-Seniorengesetzes, des Musiktherapiegesetzes, des Psychologengesetzes 2013, des Psychotherapiegesetzes 2024, des Ärztegesetzes 1998, des Apothekerkammergesetzes 2001, des Arzneimittelgesetzes, des Epidemiegesetzes 1950, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, des Medizinproduktegesetzes 2021, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, des Arbeiterkammergesetzes 1992, des Zahnärztekammergesetzes, des Hebammengesetzes, des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes und des Arbeitsmarktservicegesetzes):

Die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Anpassung der Bestimmungen im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die bisher die Amtsverschwiegenheit konkretisiert haben, soll eine Harmonisierung mit der verfassungsgesetzlich normierten Informationsverpflichtung in Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 sowie mit den Bestimmungen des IFG gewährleisten. Dabei sollen die weiterhin erforderlichen und mit Art. 22a B‑VG vereinbaren Geheimhaltungspflichten – wie etwa im Rahmen von amtlichen Kontrollen – näher geregelt werden.

Zum 8. Abschnitt (Bildung):

Zu Artikel 59 und 60 (Änderungen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 und des IQS-Gesetzes):

Auf Grund der geänderten Rechtslage sollen die Bestimmungen, die den (exekutiven) Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung betreffen, an die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen des IFG angepasst werden.

Zum 9. Abschnitt (Finanzen):

Zu Artikel 61 bis 85 (Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Glücksspielgesetzes, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes, des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes 2019, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Nationalbankgesetzes 1984, des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes, des PEPP-Vollzugsgesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes, des Mineralrohstoffgesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Bundesfinanzgerichtsgesetzes, des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Bodenschätzungsgesetzes 1970, des Finanzstrafgesetzes, des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes und des Finanzprokuraturgesetzes):

Die im gegenständlichen Entwurf enthaltenen Materiengesetze sollen an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.

Nachstehend werden vereinzelt Aspekte zu den einzelnen anzupassenden Materiengesetze hervorgehoben, darüber hinaus wird auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Zur Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012:

Durch die gegenständliche Novelle soll die erforderliche Begleitlegistik zur Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit nach Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 und dem IFG geschaffen werden. Da nach diesen Rechtsvorschriften Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv zu veröffentlichen sind, sollen aus öffentlichen Mitteln finanzierte Subventionen, die nicht von Privatpersonen empfangen werden, ab einem gesetzlich festgelegten Schwellenwert namentlich veröffentlicht werden. Dadurch soll anlehnend an die in § 2 Abs. 2 IFG enthaltene Vorgabe, wonach insbesondere auch Verträge ab einem Wert von 100 000 Euro als Information von allgemeinem Interesse proaktiv zugänglich zu machen sind, gewährleistet werden, dass Geldzuwendungen der öffentlichen Hand, die ohne unmittelbare geldwerte Gegenleistung des Empfängers erfolgen, aber aus Steuergeldern der Allgemeinheit finanziert werden, in transparenter Weise für die Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Der Anwendungsbereich des Art. 22a Abs. 1 B‑VG und des IFG soll hinsichtlich der weiteren Informationen aus der Transparenzdatenbank unberührt bleiben.

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen im allgemeinen Interesse werden zusätzliche Maßnahmen gesetzt, die den Datenbestand erweitern und die Datenqualität steigern sollen. Diese sind als begleitende und vorbereitende Schritte zu sehen, um eine vollständige und korrekte Umsetzung der Vorgaben des IFG in der Transparenzdatenbank zu gewährleisten. Dazu enthält die gegenständliche Novelle insbesondere die Schaffung einer Rechtgrundlage, um Steuererleichterungen über die Ertragsteuern hinausgehend in der Transparenzdatenbank erfassen und verarbeiten zu können. Die in § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b TDBG 2012 enthaltene Leistungsart „Ertragsteuerliche Ersparnisse“ soll zu diesem Zweck in „Steuerliche Ersparnisse“ umbenannt werden. Gerade Berichte und Analysen wie die jährlichen Förderungsberichte oder zuletzt durch den Budgetdienst haben gezeigt, dass steuerliche Ersparnisse strukturell eine große Rolle spielen. Aus diesem Grund soll auch für diesen Bereich den Vorgaben des IFG möglichst umfassend entsprochen werden können.

Zur Änderung des Mineralrohstoffgesetzes:

Im Hinblick auf Art. 22a B‑VG und das IFG sind die Bestimmungen der § 65 Abs. 5, § 110 Abs. 4 und § 185 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, sowie – damit einhergehend – das Inhaltsverzeichnis und die Bestimmungen der §§ 221a und 223 MinroG anzupassen.

Zur Änderung der Bundesabgabenordnung:

Der Entfall des Amtsgeheimnisses macht auch eine Anpassung der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 48a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, notwendig. Mit der Neufassung soll sichergestellt werden, dass die Geheimhaltungsverpflichtung jenen Umfang nicht überschreitet, der verfassungsrechtlich ab dem 1. September 2025 zulässig ist. Zusätzlich wird im Sinne eines in sich schlüssigen Konzeptes der Datenverarbeitung eine engere Abstimmung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht mit dem Datenschutzrecht vorgeschlagen.

Zu den Änderungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes, des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Bodenschätzungsgesetzes 1970, des Finanzstrafgesetzes und des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes:

Auch in diesen Gesetzen sind einhergehend mit der Anpassung der BAO und dem Inkrafttreten des IFG entsprechende Anpassungen vorzunehmen.

Zum 10. Abschnitt (Frauen, Wissenschaft und Forschung):

Zu Artikel 86 und 87 (Änderungen des Universitätsgesetzes 2002 und des Tierversuchsgesetzes 2012):

Die neue Rechtslage zur Informationsfreiheit erfordert eine grundlegende Neufassung des § 48 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, (ehemals Amtsverschwiegenheit) sowie eine Anpassung im Tierversuchsgesetz 2012 – TVG, BGBl. I Nr. 114/2012.

Zum 11. Abschnitt (Inneres):

Zu Artikel 88 bis 102 (Änderungen des Sicherheitspolizeigesetzes, des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des BFA-Verfahrensgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Grenzkontrollgesetzes, des BBU-Errichtungsgesetzes, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, der Europawahlordnung, des Wählerevidenzgesetzes 2018 und des Europa-Wählerevidenzgesetzes):

Die in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres fallenden Gesetze sollen nunmehr in Folge der Änderungen der verfassungsgesetzlichen Vorgaben terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.

Zum 12. Abschnitt (Innovation, Mobilität und Infrastruktur):

Zu Artikel 103 bis 105 (Änderungen des Eisenbahngesetzes 1957, des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Unfalluntersuchungsgesetzes):

Mit dem Entfall von Art. 20 Abs. 3 B‑VG verlieren sämtliche Verweise in Gesetzesnormen, die sich auf diese Bestimmung stützen, ihre rechtliche Grundlage. Infolgedessen werden Rechtsvorschriften, die eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auf Basis des bisherigen Art. 20 Abs. 3 B‑VG vorsehen, gegenstandslos und müssen entsprechend angepasst werden. Ziel ist es, widersprüchliche oder obsolet gewordene Regelungen oder Verweise zu vermeiden und die neue Transparenzordnung einheitlich umzusetzen. Eine diesem Umstand entsprechende Rechtsanpassung ist daher geboten.

Zum 13. Abschnitt (Justiz):

Zu Artikel 106 bis 122 (des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Außerstreitgesetzes, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, des Datenschutzgesetzes, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, des Gerichtsorganisationsgesetzes, das Jugendgerichtsgesetzes 1988, der Jurisdiktionsnorm, der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtspraktikantengesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung 1975 und der Zivilprozessordnung):

Die Materiengesetze im Bereich der Justiz sollen an die neuen verfassungsrechtlichen Bestimmungen angepasst werden. Dazu sollen zunächst die Bezüge auf das „Amtsgeheimnis“ oder die „Amtsverschwiegenheit“ entweder ersatzlos gestrichen (zB im Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt, BGBl. Nr. 474/1990, in der Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871, in der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, im Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, und im Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988) oder durch einen Bezug auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten (§ 146 Abs. 4 des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, § 23 Abs. 2 DSG, im Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, im Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG, BGBl. Nr. 164/1986, in der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975 und in der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895) ersetzt werden. Zur Sicherstellung der Geheimhaltungsverpflichtung von Beamten soll auch der Tatbestand des § 310 StGB angepasst werden, der in Hinkunft auf die Offenbarung oder Verwertung einer dem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Tatsache abzielen soll, zu deren Geheimhaltung er gesetzlich verpflichtet ist, wenn die Offenbarung oder Verwertung ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse iSd. § 6 Abs. 1 IFG gefährdet.

Wegen des engen thematischen Zusammenhangs mit dem IFG und eines dringenden Bedürfnisses der Praxis soll die Ermächtigung zur Übermittlung von Daten der Kriminalpolizei an die Pflegschaftsgerichte, die zur Prüfung, ob Verfügungen der Pflegschaftsgerichte oder der Kinder- und Jugendhilfeträger erforderlich sind, wieder geschaffen werden (§ 33 Abs. 2 JGG).

Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten finden sich auch in § 30 Abs. 8 des Übernahmegesetzes – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998 (für die mit Angelegenheiten der Übernahmekommission befassten Mitarbeiter der Wiener Börse AG, also insbesondere für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Übernahmekommission) und in § 5 Abs. 2 des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes – JBA-G, BGBl. I Nr. 101/2008 (für die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogenen Personen). Diese beiden Bestimmungen regeln also nicht, unter welchen Voraussetzungen die Übernahmekommission oder die Justizbetreuungsagentur als solche verpflichtet sind, Informationen über ihre Tätigkeit zugänglich zu machen (wofür künftig das IFG maßgeblich sein wird), sondern richten sich unmittelbar an bestimmte Personengruppen, welche die beiden genannten Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Die genannten persönlichen Verschwiegenheitspflichten können und sollen daher auch nach Inkrafttreten des IFG weiterhin unverändert gelten.

Auf Grund des in der Rechtssache C-807/23, Jones Day, ergangenen Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 3. April 2025 ist eine Überarbeitung der gesetzlichen Vorgaben in der RAO zu jenem Teil der für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung, die verpflichtend bei einem Rechtsanwalt zu verbringen ist, notwendig.

Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz:

Bei den vorgeschlagenen Änderungen in RAO und DSt handelt es sich allesamt um Regelungen, die die Aufnahme des Berufs/den Zugang zum Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts oder dessen Ausübung nicht beschränken. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz – VPG, BGBl. I Nr. 67/2021, kann daher unterbleiben.

Da der Beruf des Notars nach § 2 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 345 vom 28.12.2013 S. 132, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und insofern auch das VPG nach dessen § 2 Abs. 1 nicht auf diesen Beruf anwendbar ist, besteht keine Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der in der NO vorgeschlagenen Änderungen.

Zum 14. Abschnitt (Landesverteidigung):

Zu Artikel 123 bis 125 (Änderungen des Wehrgesetzes 2001, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 und des Militärbefugnisgesetzes):

Der vorliegende Entwurf dient der Anpassung der bisherigen wehrrechtlichen Regelungen betreffend Verschwiegenheitspflichten an den neuen verfassungsgesetzlichen Rahmen; nennenswerte materielle Änderungen sollen damit nicht verbunden sein. Die geltenden wehrrechtlichen Regelungen haben sich in der jahrzehntelangen militärischen Praxis bewährt und sind auch in Zukunft zur Geheimhaltung sensibler Informationen im militärischen Bereich unabdingbar.

In rechtstechnischer Hinsicht sollen die in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 geregelten Eingriffsmöglichkeiten auf einfachgesetzlicher Ebene wiederholt werden; eine derartige Gestattung zur Wiederholung der verfassungsgesetzlichen Ausnahmetatbestände in Materiengesetzen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich als zulässig bezeichnet worden (vgl. AB 2420 XXVII. GP, 13).

Zum 15. Abschnitt (Wirtschaft und Energie):

Zu Artikel 126 bis 138 (Änderungen des Standort-Entwicklungsgesetzes, des Wettbewerbsgesetzes, des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes, des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, des Investitionskontrollgesetzes, des Notifikationsgesetzes 1999, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, des Ziviltechnikergesetzes 2019, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 und des Gaswirtschaftsgesetzes 2011):

Die Materiengesetze sollen an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.

Besonderer Teil

Zum 1. Abschnitt (Verfassung und Verwaltungsverfahren):

Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 B‑VG („Verwaltungsverfahren“).

Zu Z 1 (§ 48 Z 3 AVG):

Durch die vorgeschlagene Neufassung sollen alle Organe im funktionellen Sinn des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände erfasst werden, die einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Es sollen also alle Personen erfasst werden, die Aufgaben der Verwaltung, der Gerichtsbarkeit oder der Gesetzgebung wahrnehmen. Nachdem jede Form der staatlichen Verwaltung entweder der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung zugeordnet werden kann, kann die explizite Erwähnung der Gemeindeverwaltung ohne Bedeutungsverlust entfallen (vgl. AB 2420 XXVII. GP, 3). Auch die (sonstige) Selbstverwaltung ist als eine Form der Verwaltung anzusehen, weshalb der (überaus unklare) Begriff der „Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts“ ebenfalls entfallen kann, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre (vgl. AB 2420 XXVII. GP, 3).

Ob eine „gesetzliche“ Pflicht des Organs zur Geheimhaltung besteht, die seine Vernehmung als Zeuge in bestimmtem Umfang („soweit“) ausschließt, richtet sich nach dem einfachen Gesetz. Primär kommen hier dienstrechtliche Vorschriften in Frage, die Geheimhaltungspflichten, aber auch Einschränkungen derselben (etwa in Form einer Entbindung oä.) normieren können.

Zu Z 2 (Überschrift zu § 53 AVG) und Z 3 (§ 53 Abs. 3 AVG):

Im Hinblick auf den Entfall der bisherigen Amtsverschwiegenheit wird eine Geheimhaltungspflicht für die am Verwaltungsverfahren mitwirkenden Sachverständigen – sowie Dolmetscher und Übersetzer (§ 39a Abs. 1 letzter Satz iVm. Abs. 2 AVG) – vorgeschlagen. Für die Amtssachverständigen – sowie die Amtsdolmetscher und -übersetzer – wird sich eine entsprechende Geheimhaltungspflicht in der Regel bereits aus den dienstrechtlichen Vorschriften ergeben. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann strafrechtliche (siehe § 121 Abs. 3 und § 122 StGB) und zivilrechtliche Folgen haben.

Zu Z 4 (§ 82 Abs. 26 AVG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2 B‑VG („Verwaltungsstrafverfahren“).

Zu Z 1 (§ 34a Abs. 2 und 3 VStG):

Diese Bestimmung regelt die Information der Medien über Verwaltungsstrafverfahren (vgl. auch § 35b des Staatsanwaltschaftsgesetzes – StAG, BGBl. Nr. 164/1986, und § 5a des BFA-Einrichtungsgesetzes – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012). Der unveränderte § 34a Abs. 1 VStG ist im Vergleich zur proaktiven Veröffentlichung gemäß § 4 IFG insofern spezieller, als er einerseits nur eine Information der Medien, andererseits aber auch eine Information über bloßes Wissen erfasst (vgl. demgegenüber die Definition der Information als Aufzeichnung in § 2 Abs. 1 IFG). Die proaktive Informationspflicht gemäß Art. 22a Abs. 1 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 iVm. den §§ 4 f. IFG bleibt insofern unberührt. Im Interesse der Einheitlichkeit soll jedoch in Abs. 2 auch für eine proaktive Information der Medien gemäß Abs. 1 eine Interessenabwägung mit den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Geheimhaltungsgründen vorgesehen werden, wobei auch eine Präzisierung im Hinblick auf die Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgen soll. Gemäß Abs. 3 soll diese Präzisierung umgekehrt auch für Informationsbegehren (sowohl der Medien [zu deren Bedeutung als „public watchdogs“ für die Interessenabwägung vgl. AB 2420 XXVII. GP, 19] als auch anderer Informationswerber) nach dem IFG maßgeblich sein (zur Zulässigkeit einer Präzisierung der Geheimhaltungsgründe gemäß Art. 22a Abs. 2 B‑VG vgl. AB 2420 XXVII. GP, 13).

Zu Z 2 (§ 69 Abs. 24 VStG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen gleichzeitig mit Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in Kraft treten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Amtshaftungsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 23 Abs. 4 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 1 AHG):

Diese legistische Anpassung soll wegen der in Art. 4 Z 2 vorgeschlagenen Änderung des § 11 des Organhaftpflichtgesetzes – OrgHG, BGBl. Nr. 181/1967, vorgenommen werden.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 1 AHG) und Z 3 (§ 13 Abs. 2 und 3 AHG):

§ 13 AHG sieht vor, dass weder das Organ noch die als Zeugen oder Sachverständigen zu vernehmenden Personen zur Wahrung des „Amtsgeheimnisses“ verpflichtet sind. Auf Grund der terminologischen Umstellung in den diesen Themenbereich betreffenden Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (Art. 20 Abs. 3 bzw. Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024) und der Aufhebung einer verfassungsunmittelbaren Pflicht zur Amtsverschwiegenheit soll hier nicht mehr vom „Amtsgeheimnis“ gesprochen werden.

Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch weiterhin Regelungen bestehen werden, die Amtsträgern bestimmte Pflichten zur Geheimhaltung auferlegen, nämlich dienstrechtliche Regelungen oder Regelungen betreffend die „amtliche“ Stellung von Personen. Dem bisherigen Zweck des § 13 AHG entsprechend, nämlich die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nicht durch eine Berufung auf das Amtsgeheimnis zu erschweren oder zu verhindern, sollen entsprechende Geheimhaltungspflichten im Amtshaftungsverfahren (weiterhin) nicht zur Anwendung gelangen.

Zu den einzelnen Tatbestandselementen ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die Wortfolge „Im Verfahren nach diesem Bundesgesetz“ unterscheidet nicht danach, ob bereits eine Klage beim Gericht eingebracht wurde oder ob der Geschädigte den Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 AHG auffordert, sich zu erklären, ob er den Ersatzanspruch anerkennt (siehe zu diesem Auslegungsergebnis auf Grund einer systematischen Interpretation auch Paar, Grundzüge des Amtshaftungsrechts2, 2021, 120 f.). Es soll auch weiterhin im Aufforderungsverfahren keine Pflicht zur Geheimhaltung bestehen und die genannte Wortfolge unverändert beibehalten werden.

Ein bloßes Abstellen auf eine (allgemeine) „Pflicht zur Geheimhaltung“ würde den Anwendungsbereich der Bestimmung (bei einer wörtlichen Interpretation) erweitern, da darunter etwa auch berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten zu verstehen sein könnten. Es besteht daher die Notwendigkeit, die Pflicht zur Geheimhaltung näher zu spezifizieren und die „Amtlichkeit“ der Geheimhaltungspflicht zum Ausdruck zu bringen, wie dies nach der geltenden Rechtslage durch die Verwendung des Begriffs des Amtsgeheimnisses erfolgt. Vor dem Hintergrund des Anwendungsbereichs des Amtshaftungsgesetzes, Ersatzansprüche für den Schaden zu regeln, den Personen verursachen, die als Organ eines in § 1 Abs. 1 AHG genannten Rechtsträgers handeln, bietet es sich an, daran anzuknüpfen. Bei einer solchen Vorgehensweise erübrigt es sich, wie bisher die Personengruppen (das Organ, Zeugen und Sachverständige) zu benennen, für die die Pflicht zur Geheimhaltung nicht besteht. Durch die nähere Umschreibung der Pflicht zur Geheimhaltung als eine „dienstrechtliche oder vergleichbare“ soll das zuvor Gesagte verdeutlicht werden.

Da Pflichten zur Geheimhaltung auch dann bestehen können, wenn Amtsträger ihre Funktionen nicht mehr ausüben, ist auch darauf Rücksicht zu nehmen.

Die in Abs. 1 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung soll in Abs. 2 und 3 verkürzt als „Pflicht zur Geheimhaltung“ bezeichnet werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Organhaftpflichtgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 23 Abs. 4 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1 OrgHG), Z 3 (§ 11 Abs. 2 und 3 OrgHG) und Z 4 (§ 13 Abs. 3 OrgHG):

Siehe sinngemäß die Erläuterungen zu Art. 3 (Änderung des Amtshaftungsgesetzes).

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 2 OrgHG):

Die Zitierweise soll an die gängige legistische Praxis angepasst werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“).

Zu Z 1 (§ 23a RHG):

Der Rechnungshof ist gemäß Art. 121 Abs. 5 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 ab 1. September 2025 zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse verpflichtet. Die näheren Bestimmungen (vgl. Art. 128 B‑VG) sollen durch Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen des IFG getroffen werden.

Auf § 4 Abs. 2 und § 5 erster Satz IFG soll nicht verwiesen werden. Der Rechnungshof darf die Informationen daher auf seiner eigenen Website veröffentlichen und braucht dafür nicht das zentrale Informations(metadaten)register zu verwenden (vgl. AB 2420 XXVII. GP, 18).

Zu Z 2 (§ 25 Abs. 7 RHG):

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung. Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 121 Abs. 5 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in Kraft tritt. Die proaktive Veröffentlichungspflicht soll zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes nur auf ab Inkrafttreten dieser Bestimmung entstehende Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden sein und nicht auf Bestandsinformationen (vgl. ebenso § 20 Abs. 3 IFG). Eine freiwillige Veröffentlichung noch relevanter Altinformationen (mit denselben Maßgaben) wird dadurch freilich nicht ausgeschlossen.

Zu Z 3 (§ 25a RHG):

Aus gegebenem Anlass soll eine generelle Verweisungsbestimmung eingefügt werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich überwiegend aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Verwaltungsgerichtsbarkeit“) sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen und Monopolwesen“) und § 7 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – F‑VG 1948, BGBl. Nr. 45/1948.

Zu Z 1 (§ 18 Abs. 4 VwGG):

Der die Übertragung von einlangenden nichtelektronischen Dokumenten in elektronische Dokumente betreffende § 18 VwGG enthält analoge Regelungen zu jenen des § 81a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896. Allerdings fehlt bisher eine dem § 81a Abs. 5 GOG entsprechende Bestimmung betreffend die spätere Übertragung von auf Papier erstellten Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes in elektronische Dokumente (zum Zweck dieser Regelung siehe näher die Erläuterungen zur RV 1291 XXVII. GP, 18). § 18 VwGG soll daher entsprechend ergänzt werden.

Zu Z 2 (§ 24a Z 1 VwGG):

Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II – BSMG 2025 II, BGBl. I Nr. 20/2025, wurden die Eingabengebühren gemäß dem VwGG und dem VfGG mit Wirkung vom 1. Juli 2025 auf einen Betrag von jeweils 340 Euro erhöht. Dabei wurde allerdings verabsäumt, auch die für diese Gebühren geltenden Valorisierungsregelungen anzupassen. Diese stellen noch auf den Verbraucherpreisindex 2010 und den Jänner 2013 ab und sind durch die Änderung kaum mehr verständlich, wenn nicht sogar praktisch unvollziehbar geworden.

Diese im BSMG 2025 II versehentlich unterbliebene Anpassung der Valorisierungsregelungen soll hiermit nachgeholt werden; die Höhe der Gebühr soll dabei selbstverständlich unverändert bleiben.

Die vorgeschlagenen Valorisierungsregelungen entsprechen der Valorisierungsregelung des § 14a des Gebührengesetzes 1957 – GebG, BGBl. Nr. 267/1957, in der Fassung des Art. 4 Z 33 BSMG 2025 II.

Zu Z 3 (§ 79 Abs. 27 [neu] und Abs. 28 [neu] VwGG):

Es sollen im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2024 und im BSMG 2025 II unterlaufene Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Z 4 (§ 79 Abs. 29 VwGG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Zu Artikel 7 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich überwiegend aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Verfassungsgerichtsbarkeit“) sowie aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen und Monopolwesen“) und § 7 F‑VG 1948.

Zu Z 1 (§ 2 VfGG):

Gemäß § 2 Abs. 2 VfGG müssen der Präsident oder der Vizepräsident, wenigstens zwei der ständigen Referenten und wenigstens zwei Ersatzmitglieder ihren Wohnsitz in Wien haben. Diese Bestimmung, die auf das Bundesgesetz über die Organisation und über das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 364/1921, zurückgeht und durch die Zweite Verfassungsgerichtshofgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 112/1930, neu gefasst wurde, „ist damit zu erklären, daß diese Personen jederzeit ohne Aufschub zur Verfügung stehen müssen“ (so ausdrücklich RV 358 I. GP, 3). Angesichts erhöhter Mobilität und der Fortschritte auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie kann dieses Ziel heute jedoch erreicht werden, ohne dass diese Personen ihren Wohnsitz in Wien haben oder dorthin verlegen müssen. Die Bestimmung soll daher entfallen.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2 VfGG) und Z 3 (§ 3 Abs. 3 VfGG):

Abs. 2:

Der Verfassungsgerichtshof pflegt traditionell enge fachliche Kontakte mit ausländischen Verfassungsgerichten und gleichartigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere in der Europäischen Union. Ebenso wie bei Bundesministern (vgl. Art. 73 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG) soll daher ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht als Verhinderung gelten.

Abs. 3:

Die vorgeschlagene Änderung dient der sprachlichen Präzisierung.

Zu Z 4 und Z 5 (§ 4 Abs. 1 VfGG) sowie Z 6 (§ 4 Abs. 5 VfGG):

Abs. 1:

Gemäß Abs. 1 erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats eine monatliche Geldentschädigung, deren Höhe an das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung der Bezüge öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, anknüpft. Für den Monat, in dem das Mitglied ausscheidet, besteht keine ausdrückliche Regelung. Diese Regelungslücke soll durch eine Ergänzung des § 4 geschlossen werden, wonach auf die Geldentschädigung § 4 des Bundesbezügegesetzes – BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, über den Anfall und die Einstellung der Bezüge sinngemäß anzuwenden ist. Der Anspruch auf Geldentschädigung soll demnach mit dem Tag der Angelobung beginnen und grundsätzlich mit dem Tag der Beendigung der Amtstätigkeit enden; scheidet ein Mitglied durch Tod aus dem Amt, so soll die Geldentschädigung bis zum Ende des laufenden Monats gebühren. Wird, abgesehen vom letztgenannten Fall, die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so soll in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges gebühren.

Abs. 5:

Die vorgeschlagene Änderung ist redaktioneller Natur.

Zu Z 7 (§ 5a VfGG):

Die bisherige Exekutionsfreiheit der Geldentschädigung soll entfallen. Eine vergleichbare Regelung besteht weder für die Bezüge der sonstigen öffentlichen Funktionäre des Bundes noch für das Gehalt der Richter, insbesondere für jenes der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes.

Zu Z 8 (§ 8a VfGG) und Z 9 (§ 10 Abs. 1 lit. c VfGG):

§ 10 Abs. 1 lit. c geht davon aus, dass die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit unterliegen, indem er deren gröbliche Verletzung zum Amtsenthebungsgrund erklärt. Historisch geht § 10 auf die Zweite Verfassungsgerichtshofgesetz-Novelle zurück. Wie aus den Erläuternden Bemerkungen (RV 441 III. GP, 5) hervorgeht, sollte durch diese Bestimmung eine möglichst weitgehende Angleichung an das Disziplinarrecht der Berufsrichter erfolgen (vgl. heute § 58 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961).

Da es sich bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nicht Aufgaben der monokratischen Justizverwaltung besorgen (Art. 147 Abs. 6 iVm. Art. 87 Abs. 2 sowie Art. 147 Abs. 8 B‑VG), um Organe der Gerichtsbarkeit handelt, kann Art. 20 Abs. 3 B‑VG auf sie allerdings – entgegen dem ursprünglichen Verständnis (vgl. die ausdrückliche Bezugnahme des § 10 Abs. 1 lit. c in der Fassung der Zweiten Verfassungsgerichtshofgesetz-Novelle auf Art. 20 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930) – von vornherein nicht anzuwenden sein. Dies zwingt geradezu zur Annahme, dass ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit durch § 10 Abs. 1 lit. c gesetzlich erst (implizit) begründet wird.

Der Entfall des Art. 20 Abs. 3 B‑VG mit 1. September 2025 (Art. 151 Abs. 68 zweiter Satz B‑VG) ist für die Amtspflichten der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes demnach ohne Belang. Dessen ungeachtet soll mit dem vorgeschlagenen § 8a eine explizite gesetzliche Grundlage für die Geheimhaltungspflicht der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes geschaffen werden, an die § 10 Abs. 1 lit. c anknüpfen kann. Von der „amtlichen Tätigkeit“ sollen alle Angelegenheiten im Zusammenhang sowohl mit der Rechtsprechung als auch mit der (kollegialen oder monokratischen) Justizverwaltung erfasst sein. Als Geheimhaltungsgründe sollen jene nach § 6 Abs. 1 IFG herangezogen werden und auch die in dieser Bestimmung vorgesehene Interessenabwägung soll übernommen werden. Demnach sollen insbesondere die Beratungen und Abstimmungen jedenfalls der Geheimhaltung unterliegen (vgl. auch § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b IFG), weil die absolute Vertraulichkeit dieser Vorgänge für die unabhängige Vorbereitung der Entscheidungen unerlässlich ist (vgl. Grabenwarter/Obereder, Informationsfreiheit und Gerichtsbarkeit, FS Schulev-Steindl [2024] 169 [175 f. mwN]). Die Geheimhaltungspflicht soll – wie bei Richtern, Beamten und Vertragsbediensteten (vgl. § 58 Abs. 4 RStDG und § 46 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 [iVm. § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948]) – auch nach der Beendigung der Amtstätigkeit weiterbestehen.

Nach dem vorgeschlagenen § 8a Abs. 3 und 4 soll die Möglichkeit bestehen, Mitglieder und Ersatzmitglieder von der Verpflichtung zur Geheimhaltung zu entbinden. Darüber entscheiden soll der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung soll ausgeschlossen sein, soweit es sich um Tatsachen handelt, die unter das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis fallen. Zu diesen Tatsachen zählen die gestellten Anträge mit ihrer wesentlichen Begründung; der Vorgang bei der Beratung, also die Wechselrede (§ 30 Abs. 2 VfGG), sowie das Abstimmungsergebnis, schließlich die Namen der Stimmführer, die für oder gegen einen Antrag gestimmt haben.

Die ab 1. September 2025 geltende Verpflichtung des Verfassungsgerichtshofes zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 22a Abs. 1 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 bleibt unberührt.

Zu Z 10 (§ 17a Z 1 VfGG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 6 Z 2 (§ 24a Z 1 VwGG).

Zu Z 11 (§ 74 Abs. 3 VfGG):

Eine verfassungsgesetzliche Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit wird für mit Aufgaben der Verwaltung betraute öffentlich Bedienstete ab 1. September 2025 nicht mehr bestehen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 [§ 48 Z 3 AVG] sowie den Allgemeinen Teil). Geheimhaltungspflichten können sich jedoch auch weiterhin aus den dienstrechtlichen Vorschriften ergeben (vgl. für Bundesbedienstete insbesondere § 46 BDG 1979 und § 5 Abs. 1 VBG).

Die vorgeschlagene Änderung des § 74 Abs. 3 soll diesem Umstand Rechnung tragen, indem künftig auch in terminologischer Hinsicht auf die gesetzliche Pflicht der öffentlich Bediensteten zur Geheimhaltung abgestellt wird. Eine präzisere Bezugnahme kann wegen der kompetenzrechtlichen Zersplitterung des Dienstrechts (vgl. nur Art. 10 Abs. 1 Z 16 und Art. 21 Abs. 1 B‑VG) in einem Verfahrensgesetz freilich nicht geleistet werden.

Zu Z 12 (§ 94 Abs. 42 VfGG):

Jene vorgeschlagenen Änderungen, die in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Entfall der bisherigen Amtsverschwiegenheit stehen, sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt. Die sonstigen Änderungen sollen bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Zu Artikel 8 (Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Bundesverfassung“).

Zu Z 1 (Titel):

Warum mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998 für das Gesetz die Abkürzung „VolksanwG“ und nicht die Abkürzung „VAG“ vergeben wurde, geht aus den Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere den AB 1167 XX. GP) nicht hervor; es liegt allerdings sehr nahe, dass eine Verwechslung mit der Abkürzung des damals in Geltung stehenden Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, vermieden werden sollte. Die damals vergebene Abkürzung ist allerdings relativ lang und sie harmoniert auch nicht mit den Abkürzungen, die die Volksanwaltschaft für die von ihr selbst erlassenen Rechtsvorschriften gewählt hat (vgl. derzeit die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission [GeO der VA 2018], BGBl. II Nr. 240/2018, und die Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates [GeV der VA 2025], BGBl. II Nr. 59/2025). Da es sich um unterschiedliche Rechtsbereiche handelt, ist die Gefahr einer Verwechslung mit dem derzeit in Geltung stehenden Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, auch eher gering.

Insgesamt gesehen erscheint es daher zweckmäßig, die Abkürzung des Gesetzes in „VAG“ zu ändern.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 3 VolksanwG) und Z 3 (§ 23 Abs. 7 VolksanwG):

Siehe sinngemäß die Erläuterungen zu Art. 5 (Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948).

Zum 2. Abschnitt (Statistik):

Zu Artikel 9 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“).

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Das Statistikgeheimnis zum Schutz personenbezogener und unternehmensbezogener Daten wurde bisher mit dem Amtsgeheimnis gleichgesetzt. Auf Grund der terminologischen Änderungen soll nun stattdessen der Begriff „Verpflichtung zur Geheimhaltung“ verwendet werden.

Zu Z 2 (§ 29 Abs. 1 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Der bisherige Begriff „Auskunftserteilung“ soll entsprechend der Terminologie des IFG angepasst werden. Dementsprechend soll auch der Verweis auf das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, durch einen Verweis auf das IFG ersetzt werden.

Zu Z 3 (§ 73 Abs. 16 des Bundesstatistikgesetzes 2000):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zum 3. Abschnitt (Informationssicherheit):

Zu Artikel 10 (Änderung des Informationssicherheitsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG („äußere Angelegenheiten“), Art. 10 Abs. 1 Z 7 B‑VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei“) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 InfoSiG) und Z 2 (§ 2 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 InfoSiG):

Die bisherigen Verweise auf Art. 20 Abs. 3 B‑VG sollen durch Verweise auf § 6 Abs. 1 IFG ersetzt werden; dort werden die in Art. 22a Abs. 2 B‑VG angeführten Ausnahmetatbestände von der Informationspflicht (Geheimhaltungsgründe) konkretisiert. Genau diese Interessen sollen bei der Zuordnung der Informationen zu den einzelnen Klassifizierungsstufen zu berücksichtigen sein.

Zu Z 3 (§ 18 InfoSiG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zum 4. Abschnitt (Familie und Jugend):

Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen [Bundesstelle für Sektenfragen]):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 17 B‑VG (Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung).

Zu Z 1 (Titel):

Aus legistischen Überlegungen soll der Klammerausdruck „Bundesstelle für Sektenfragen“ entfallen.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Z 5 und 6 sowie Abs. 6, § 7 Abs. 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen [Bundesstelle für Sektenfragen]), Z 3 (§ 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen [Bundesstelle für Sektenfragen]) und Z 5 (§ 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen [Bundesstelle für Sektenfragen]):

Es soll eine Anpassung an die Änderung des BMG durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 erfolgen.

Zu Z 4 (§ 11 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen [Bundesstelle für Sektenfragen]):

Die im Wirkungsbereich der Bundesstelle bekannt gewordenen Daten betreffen vorwiegend besondere Datenkategorien gemäß Art. 9 DSGVO zu deren Geheimhaltung weiterhin verpflichtet werden soll (vgl. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG). Für die Beantwortung von Informationsbegehren soll eine Interessenabwägung im Einzelfall erfolgen.

Zu Z 6 (§ 14 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen [Bundesstelle für Sektenfragen]):

Die Änderungen sollen zeitgleich mit dem IFG in Kraft treten.

Zu Artikel 12 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B‑VG („Bevölkerungspolitik“).

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“), Z 2 (§ 3 Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 sowie § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“), Z 3 (§ 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“) und Z 7 (§ 20 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“):

Es soll eine Anpassung an die Änderungen des BMG durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 erfolgen.

Die bisherige Aufsichtsratsposition, die im Wege des Bundeskanzleramts dem Bereich Frauenangelegenheiten zugeordnet war, soll auch weiterhin in diesem Bereich, nunmehr dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zugeordnet, angesiedelt sein. Die bisherige Aufsichtsratsposition, die im Wege des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft dem Bereich Arbeit zugeordnet war, soll auch weiterhin in diesem Bereich, nunmehr dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugeordnet, angesiedelt sein. Die bisherige Aufsichtsratsposition, die im Wege des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft dem Bereich Wirtschaft zugeordnet war, soll auch weiterhin in diesem Bereich, nunmehr dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zugeordnet, angesiedelt sein. Das jeweils für allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Familienpolitik sowie Familienförderung zuständige Bundesministerium entsendet ein Aufsichtsratsmitglied, welches zum bzw. zur Vorsitzenden ernannt wird.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“):

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Bestimmungen des IFG anzuwenden. Für die Beantwortung von Informationsbegehren wie auch bei der proaktiven Informationspflicht muss eine Interessenabwägung im Einzelfall erfolgen. Insbesondere ist der Schutz berechtigter Interessen Dritter zu gewährleisten, wobei im Wirkungsbereich der Familie & Beruf Management GmbH insbesondere die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (vgl. § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG) zu beachten ist. § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 soll sinngemäß anzuwenden sein.

Zu Z 5 und Z 6 (§ 18 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ samt Überschrift):

Die Änderungen sollen zeitgleich mit dem IFG in Kraft treten.

Zu Artikel 13 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („Angelegenheiten des Zivildienstes“).

Zu Z 1 (§ 23 Abs. 2 ZDG):

Die bestehenden Verschwiegenheitspflichten des Zivildienstleistenden sind auf Grund des IFG anzupassen. Ein Zivildienstleistender, der die im vorgeschlagenen § 23 Abs. 2 festgelegte Dienstpflicht verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 65 ZDG und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Der bestehende Tatbestand regelt auch, dass Dienst- und Betriebsgeheimnisse nach dem Ausscheiden aus dem Zivildienst zu bewahren sind, weshalb dieser Tatbestand bestehen bleiben soll.

Zu Z 2 (§ 37c Abs. 3 Z 1 lit. a ZDG):

Das Wort „Verschwiegenheit“ soll auf Grund des IFG durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt werden.

Zu Z 3 (§ 52 Abs. 1 ZDG):

Die bestehenden Verschwiegenheitspflichten der Beiratsmitglieder sind auf Grund des IFG anzupassen.

Zu Z 4 (§ 76c Abs. 40 ZDG):

Die Änderungen sollen zeitgleich mit dem IFG in Kraft treten.

Zum 5. Abschnitt (Dienst- und Personalvertretungsrecht):

Zu Artikel 14 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“).

Zu Z 1 (§ 36a Abs. 1 Z 3 BDG 1979), Z 9 (§ 107 Abs. 5 BDG 1979), Z 10 (§ 163 Abs. 6 Z 2 und § 200l Abs. 2 Z 3 BDG 1979), Z 11 (§ 207f Abs. 6 BDG 1979) und Z 12 (Überschrift zu § 214 BDG 1979):

Auf Grund der Aufhebung der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, und der dementsprechenden Novellierung des § 46 (siehe die Erläuterungen zu Art. 14 Z 2 bis 8 [§ 46 BDG 1979 samt Überschrift]) sollen begriffliche bzw. redaktionelle Anpassungen erfolgen.

Zu Z 2 (Überschrift zu § 46 BDG 1979), Z 3 (§ 46 Abs. 1 BDG 1979), Z 4 (§ 46 Abs. 2 BDG 1979), Z 5 (§ 46 Abs. 3 BDG 1979), Z 6 (§ 46 Abs. 4 BDG 1979), Z 7 (§ 46 Abs. 5 BDG 1979) und Z 8 (§ 46 Abs. 6 BDG 1979):

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, werden unter anderem die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung mit 1. September 2025 aufgehoben. An ihre Stelle treten die verfassungsgesetzliche Pflicht zur aktiven Informationsveröffentlichung und ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu staatlichen (und bestimmten unternehmerischen) Informationen.

Gemäß Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Eine diesbezügliche Regelung im Dienstrecht ist daher nicht erforderlich.

Auf Grund der Aufhebung der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B‑VG idgF) soll jedoch der geltende § 46 entsprechend angepasst werden. So sollen die Geheimhaltungstatbestände des Art. 22a Abs. 2 B‑VG nunmehr auch im Dienstrecht nachvollzogen werden, um die Wahrung der bestimmten gewichtigen öffentlichen Interessen und berechtigter überwiegender privater Interessen sicherzustellen. In Anlehnung an § 6 Abs. 1 IFG soll klarstellend zusätzlich zur Erforderlichkeit auch explizit die dadurch bedingte Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung angeführt werden. Hingewiesen wird darauf, dass in jenen Fällen, in denen nur ein Teil der Tatsachen von Geheimhaltungstatbeständen betroffen ist, auch nur dieser Teil der Geheimhaltung unterliegen soll (vgl. „soweit“). Zudem sollen begriffliche Anpassungen erfolgen.

Zu Z 13 (§ 284 Abs. 121 BDG 1979):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 15 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“).

Zu Z 1 (§ 5c Abs. 1 Z 3 VBG), Z 2 (Überschrift zu § 41a VBG), Z 3 (§ 48n Abs. 2 Z 2 VBG), Z 4 (Überschrift zu § 79 VBG) und Z 5 (§ 79 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 14 Z 1 und 9 bis 12 (§ 36a Abs. 1 Z 3, § 107 Abs. 5, § 163 Abs. 6 Z 2, § 200l Abs. 2 Z 3, § 207f Abs. 6 und die Überschrift zu § 214 BDG 1979).

Zu Z 6 (§ 100 Abs. 119 VBG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 16 (Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“).

Zu Z 1 (Überschrift zu § 58 RStDG), Z 2 (§ 58 Abs. 1 RStDG), Z 3 (§ 58 Abs. 2 und 3 RStDG), Z 4 (§ 58 Abs. 4 RStDG) und Z 5 (§ 58 Abs. 6 RStDG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 14 Z 2 bis 8 (§ 46 BDG 1979 samt Überschrift).

Zu Z 6 (§ 120 Abs. 4 RStDG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 14 Z 1 und 9 bis 12 (§ 36a Abs. 1 Z 3, § 107 Abs. 5, § 163 Abs. 6 Z 2, § 200l Abs. 2 Z 3, § 207f Abs. 6 und die Überschrift zu § 214 BDG 1979).

Zu Z 7 (§ 212 Abs. 85 RStDG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 17 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 B‑VG („Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen“).

Zu Z 1 (§ 26a Abs. 5 LDG 1984) und Z 9 (§ 76 Abs. 5 LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 14 Z 1 und 9 bis 12 (§ 36a Abs. 1 Z 3, § 107 Abs. 5, § 163 Abs. 6 Z 2, § 200l Abs. 2 Z 3, § 207f Abs. 6 und die Überschrift zu § 214 BDG 1979).

Zu Z 2 (Überschrift zu § 33 LDG 1984), Z 3 (§ 33 Abs. 1 LDG 1984), Z 4 (§ 33 Abs. 2 LDG 1984), Z 5 (§ 33 Abs. 3 LDG 1984), Z 6 (§ 33 Abs. 4 LDG 1984), Z 7 (§ 33 Abs. 5 LDG 1984) und Z 8 (§ 33 Abs. 7 LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 14 Z 2 bis 8 (§ 46 BDG 1979 samt Überschrift). Zudem soll eine redaktionelle Berichtigung erfolgen.

Zu Z 10 (§ 123 Abs. 103 LDG 1984):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 18 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 14a Abs. 3 B‑VG („Angelegenheiten [...] des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen“).

Zu Z 1 (Überschrift zu § 33 LLDG 1985), Z 2 (§ 33 Abs. 1 LLDG 1985), Z 3 (§ 33 Abs. 2 LLDG 1985), Z 4 (§ 33 Abs. 3 LLDG 1985), Z 5 (§ 33 Abs. 4 LLDG 1985), Z 6 (§ 33 Abs. 5 LLDG 1985) und Z 7 (§ 33 Abs. 7 LLDG 1985):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 14 Z 2 bis 8 (§ 46 BDG 1979 samt Überschrift). Zudem soll eine redaktionelle Berichtigung erfolgen.

Zu Z 8 (§ 84 Abs. 5 LLDG 1985):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 14 Z 1 und 9 bis 12 (§ 36a Abs. 1 Z 3, § 107 Abs. 5, § 163 Abs. 6 Z 2, § 200l Abs. 2 Z 3, § 207f Abs. 6 und die Überschrift zu § 214 BDG 1979).

Zu Z 9 (§ 127 Abs. 80 LLDG 1985):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 19 (Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 2 B‑VG („Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen“).

Zu Z 1 (Überschrift zu § 10 LVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 14 Z 1 und 9 bis 12 (§ 36a Abs. 1 Z 3, § 107 Abs. 5, § 163 Abs. 6 Z 2, § 200l Abs. 2 Z 3, § 207f Abs. 6 und die Überschrift zu § 214 BDG 1979).

Zu Z 2 (§ 32 Abs. 45 LVG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 20 (Änderung des Land- und Forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 14a Abs. 3 B‑VG („Angelegenheiten [...] des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen“).

Zu Z 1 (Überschrift zu § 10 LLVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 14 Z 1 und 9 bis 12 (§ 36a Abs. 1 Z 3, § 107 Abs. 5, § 163 Abs. 6 Z 2, § 200l Abs. 2 Z 3, § 207f Abs. 6 und die Überschrift zu § 214 BDG 1979).

Zu Z 2 (§ 31 Abs. 34 LLVG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 21 (Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“).

Zu Z 1 (§ 26 Abs. 1 PVG), Z 2 (§ 26 Abs. 2 und 3 PVG) und Z 3 (§ 26 Abs. 4 und 5 PVG):

§ 26 entsprach bei seiner Einführung mit dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, den §§ 17 und 27 des damaligen Betriebsrätegesetzes – BRG., BGBl. Nr. 97/1947 (nunmehr insbesondere § 115 Abs. 4 erster Satz des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974). Zudem wurde in den damaligen Erläuterungen ausgeführt, dass sich die Verschwiegenheitspflicht des § 26 PVG nicht mit der Verpflichtung der Amtsverschwiegenheit decke (vgl. RV 208 XI. GP, 19).

Gleichzeitig wird jedoch vertreten, dass die Verschwiegenheitspflicht des § 26 Abs. 1 dem Umfang nach nicht über die unter die Amtsverschwiegenheit fallenden Verpflichtungen hinausgeht (PVAK 24.3.1981, A 5/81), dass es sich bei § 26 praktisch nur um die auf die Tätigkeit der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter ausgedehnte Amtsverschwiegenheit handelt (Anmerkung 1 zu § 26 PVG in der Gewerkschaftsausgabe des Bundes-Personalvertretungsrechts) und, dass § 26 Abs. 1 nichts anderes als die sinngemäße Anwendung des § 46 BDG 1979 fordere (vgl. Schragel, PVG § 26 Rz. 1).

Eine eigene Regelung betreffend Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 PVG beigezogenen Bediensteten für ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen ist jedenfalls erforderlich, da § 46 BDG 1979 nur die amtliche Tätigkeit, also die Besorgung der dienstlichen Aufgaben iSd. § 43 BDG 1979, aber nicht die Ausübung der Funktion entsprechend PVG, betrifft (vgl. auch PVAK 24.3.1981, A 5/81).

Im Sinne der Klarheit und Vereinheitlichung sowie um dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, Rechnung zu tragen, soll § 26 parallel zu § 46 BDG 1979 – inklusive der von Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 vorgesehenen Geheimhaltungstatbestände – entsprechend nachvollzogen werden.

Siehe auch die Erläuterungen zu Art. 14 Z 2 bis 8 (§ 46 BDG 1979 samt Überschrift).

Zu Z 4 (§ 41 Abs. 3 PVG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 14 Z 1 und 9 bis 12 (§ 36a Abs. 1 Z 3, § 107 Abs. 5, § 163 Abs. 6 Z 2, § 200l Abs. 2 Z 3, § 207f Abs. 6 und die Überschrift zu § 214 BDG 1979).

Zu Z 5 (§ 45 Abs. 51 PVG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 22 (Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“).

Zu Z 2 (§ 25 Abs. 4 B-GlBG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 14 Z 1 und 9 bis 12 (§ 36a Abs. 1 Z 3, § 107 Abs. 5, § 163 Abs. 6 Z 2, § 200l Abs. 2 Z 3, § 207f Abs. 6 und die Überschrift zu § 214 BDG 1979).

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum B‑GlBG), Z 3 (Überschrift zu § 38 B‑GlBG), Z 4 (§ 38 Abs. 1 B‑GlBG) und Z 5 (§ 38 Abs. 2 und 3 B‑GlBG):

Im Sinne der Klarheit und Vereinheitlichung sowie um dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, Rechnung zu tragen, soll § 38 parallel zu § 46 BDG 1979 – inklusive der von Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 vorgesehenen Geheimhaltungstatbestände – entsprechend nachvollzogen werden.

Siehe auch die Erläuterungen zu Art. 14 Z 2 bis 8 (§ 46 BDG 1979 samt Überschrift) sowie zu Art. 21 Z 1 bis 3 (§ 26 PVG).

Zu Z 6 (§ 47 Abs. 33 B-GlBG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zum 6. Abschnitt (Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport):

Zu Artikel 23 (Änderung des KommAustria-Gesetzes) und Artikel 24 (Änderung des ORF-Gesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich hinsichtlich der die unabhängige Regulierungsbehörde betreffenden Bestimmung aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“) und im Übrigen aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Post- und Fernmeldewesen“) sowie Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974.

Zu Art. 1 Z 1 (§ 6 Abs. 2 KOG) und zu Art. 2 Z 1 (§ 6a Abs. 2 ORF‑G):

Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, ist eine Anpassung der auf die bisher geltenden Bestimmungen zur Amtsverschwiegenheit Bezug nehmenden Regelungen im KommAustria-Gesetz und im ORF-Gesetz erforderlich. Die vorgeschlagene Textierung übernimmt die Geheimhaltungsgründe nach § 6 Abs. 1 IFG.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 44 Abs. 38 KOG) und zu Art. 2 Z 2 (§ 49 Abs. 24 ORF‑G):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 25 (Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6, Z 8, Z 11, Z 12 und Z 16 B‑VG sowie aus der Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten iSd. Art. 17 B‑VG

Zu Z 1 bis 3 (Inhaltsverzeichnis zum BSFG 2017):

Es sollen die erforderlichen Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses erfolgen.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 3 BSFG 2017), Z 5 (§ 5 Abs. 4 BSFG 2017), Z 6 (§ 7 Abs. 3 BSFG 2017), Z 7 und 8 (§ 7 Abs. 4 BSFG 2017), Z 9 (§ 10 Abs. 3 BSFG 2017), Z 10 (§ 10 Abs. 4 BSFG 2017), Z 11 (§ 14 Abs. 1 BSFG 2017), Z 12 (§ 14 Abs. 3 BSFG 2017), Z 13 (§ 14 Abs. 4 BSFG 2017), Z 14 (§ 17 Abs. 1 BSFG 2017), Z 15 (§ 18 Abs. 7 BSFG 2017), Z 16 (§ 19 BSFG 2017), Z 17 (§ 24 Abs. 1 BSFG 2017), Z 18 (§ 24 Abs. 2 BSFG 2017), Z 19 (§ 26 Abs. 1 BSFG 2017), Z 24 und 25 (§ 27 Abs. 2 BSFG 2017), Z 26 (§ 28 Abs. 2 BSFG 2017), Z 27 (§ 28 Abs. 3 BSFG 2017), Z 28 (§ 28 Abs. 4 BSFG 2017), Z 29 (§ 28 Abs. 5 BSFG 2017), Z 30 (§ 29 Abs. 3 BSFG 2017), Z 31 (§ 32 Abs. 2 BSFG 2017), Z 32 (§ 32 Abs. 3 BSFG 2017), Z 33 (§ 32 Abs. 4 BSFG 2017), Z 34 (§ 33 Abs. 1 BSFG 2017), Z 35 (§ 33 Abs. 4 BSFG 2017), Z 36 (§ 34 Abs. 2 BSFG 2017), Z 37 bis 42 (§ 34 Abs. 5 BSFG 2017), Z 43 (§ 36 Abs. 1 BSFG 2017), Z 44 (§ 36 Abs. 4 BSFG 2017), Z 45 (§ 37 Abs. 1 BSFG 2017), Z 46 (§ 37 Abs. 3 BSFG 2017), Z 50 (§ 46 BSFG 2017) und Z 51 (§ 46 BSFG 2017):

Es sollen Anpassungen infolge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 erfolgen.

Zu Z 20 (§ 26 Abs. 4 BSFG 2017):

Zusätzlich zu den bereits bestehenden Gründen für die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich diese Erforderlichkeit auch aus der Erfüllung der Informationspflichten. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung resultiert auch aus dem öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung von Informationen.

Zu Z 22 (Überschrift zu § 27 BSFG 2017), Z 23 (§ 27 Abs. 1 BSFG 2017) und Z 24 (§ 27 Abs. 2 BSFG 2017):

Die bisherige Formulierung des § 27 bezog sich auf die Amtsverschwiegenheit und soll terminologisch an die Formulierungen des IFG angepasst werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung für im Zusammenhang mit der Aufgabenbesorgung erworbenes Wissen soll nur bestehen, soweit und solange eine Geheimhaltung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist und soll über die Funktionsdauer hinaus fortdauern.

Zu Z 47 (§ 39 BSFG 2017 samt Überschrift):

Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in bzw. die Bundes-Sport GmbH haben die Informationen gemäß Abs. 1 bzw. 2 zu veröffentlichen. Dabei handelt es sich um Informationen aus dem Bereich der Bundes-Sportförderung, an denen ein allgemeines Interesse angenommen werden kann. Die Veröffentlichung erfolgt insbesondere im öffentlichen Interesse aus Gründen der Transparenz. Die Förderung des Sports in Österreich ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen und stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar. Gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 3 kann die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in zum Zwecke der Transparenz ein Bundessportförderungsregister bereitstellen und betreiben. In dem Bundessportförderungsregister können Förderdaten und sonstige Informationen, die die Bundes-Sportförderungen betreffen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, insbesondere die Informationen gemäß Abs. 1 und 2. Insbesondere bei Förderverträgen unter 100 000 Euro, Beilagen zu Förderverträgen, Förderanträgen und Unterlagen der Förderabrechnung bzw. -kontrolle ist auf die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen gemäß Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 bei der Durchführung der Interessenabwägungen besonders Rücksicht zu nehmen. Treffen die Voraussetzungen eines Geheimhaltungsgrundes nur auf einen Teil der Information zu, soll eine entsprechend eingeschränkte Veröffentlichung erfolgen. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in bzw. die Bundes-Sport GmbH sollen jeweils als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO tätig werden (vgl. § 26 BSFG 2017). Das Bundessportförderungsregister soll gegebenenfalls gebührenfrei zur Verfügung zu stellen sein.

Zu Art. 3 Z 48 (§ 40 BSFG 2017 samt Überschrift):

Der Sportbericht dient neben der Information der Bevölkerung über Bundes-Sportförderungen und der Transparenz ebenfalls Dokumentationszwecken und der Vermeidung von Doppelförderungen. Der Sportbericht ist insbesondere erforderlich, um die Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Gewährung und Evaluierung von Förderungen sowie Transparenz im Zusammenhang mit dem Einsatz öffentlicher Mittel zu ermöglichen. Bisher wurde nur die Bundes-Sport GmbH gesetzlich verpflichtet, über die Fördermaßnahmen an den/die für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministers/zuständige Bundesministerin zu berichten. In der Praxis veröffentlichte in den letzten Jahren auch die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in einen „Sportbericht“. Dieser Sportbericht und die damit im Zusammenhang stehende gängige Praxis soll nun gesetzlich verankert werden. Der Sportbericht soll Informationen über sämtliche nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu enthalten haben. Die Aufzählung in Abs. 1 soll nicht abschließend sein. Der Sportbericht soll darüber hinaus noch weitere Informationen enthalten können. Gemäß Abs. 2 soll die Bundes-Sport GmbH rechtzeitig die entsprechenden Informationen an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zu übermitteln haben. Abs. 3 soll festlegen, dass personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten nur in den Sportbericht aufzunehmen sind, sofern dies nach diesem Bundesgesetz geboten oder sonst unbedingt erforderlich ist. Die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten kann unbedingt erforderlich sein, um die Maßnahmen zur Gestaltung der Sportlandschaft Österreichs darstellen zu können. Sie ist verhältnismäßig, wenn ohne diese Daten nicht das Auslangen gefunden werden kann, um insbesondere dem Grundsatz der Transparenz gerecht zu werden. Nach diesem Bundesgesetz sollen die in Abs. 1 genannten Informationen jedenfalls zu veröffentlichen sein. Darüber hinaus kommen etwa die Veröffentlichung von Informationen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie über staatliche Auszeichnungen im Sport in Betracht. Der Sportbericht kann auch Fotos enthalten, die unter anderem von Fördernehmerinnen/Fördernehmern oder von Sportorganisationen zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Abs. 4 soll der Sportbericht spätestens bis zum Ende des dritten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahrs auf der Website des für Sport zuständigen Ressorts zu veröffentlichen und dem Nationalrat vorzulegen sein. Diese Frist ist erforderlich, weil der Sportbericht aufwändige Berichte, Beiträge, Statistiken und dergleichen enthält; die Veröffentlichung soll in diesem Sinne ehestmöglich erfolgen.

Zu Z 49 (§ 44 Abs. 7 BSFG 2017):

Jene vorgeschlagenen Änderungen, die in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Entfall der bisherigen Amtsverschwiegenheit und den neuen verfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Informationsfreiheit stehen, sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt. Die übrigen Bestimmungen sollen mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

Zu Artikel 26 (Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6, Z 8, Z 11, Z 12 und Z 16 B‑VG sowie aus der Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten iSd. Art. 17 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2 ADBG 2021), Z 2 (§ 4 Abs. 5 ADBG 2021), Z 4 (§ 5 Abs. 5 ADBG 2021), Z 6 (§ 8 Abs. 3 ADBG 2021), Z 7 (§ 8 Abs. 5 ADBG 2021), Z 8 (§ 11 ADBG 2021), Z 10 (§ 28 Abs. 7 ADBG 2021) und Z 11 bis 13 (§ 34 ADBG 2021):

Es sollen Anpassungen infolge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 erfolgen.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 3 ADBG 2021):

Die bisherige Formulierung des § 5 Abs. 3 bezog sich auf die Amtsverschwiegenheit und soll terminologisch an die Formulierungen des IFG angepasst werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung für im Zusammenhang mit der Aufgabenbesorgung erworbenes Wissen soll nur bestehen, soweit und solange eine Geheimhaltung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist und soll über die Funktionsdauer hinaus fortdauern.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 2 ADBG 2021):

Zusätzlich zu den bereits bestehenden Gründen für die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung ergibt sich diese Erforderlichkeit auch aus der Erfüllung der Informationspflichten. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung resultiert auch aus dem öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung von Informationen.

Zu Z 9 (§ 11 ADBG 2021):

Der Tätigkeitsbericht wird von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung bereits in langjähriger Praxis auf ihrer Webseite veröffentlicht. Nun soll im Sinne der Informationsfreiheit und Transparenz eine entsprechende gesetzliche Bestimmung geschaffen werden. Die Veröffentlichung dient der Information der Bevölkerung über die Anti-Doping-Arbeit und liegt im öffentlichen Interesse (vgl. § 1 ADBG 2021).

Zu Z 14 (§ 35 Abs. 3 ADBG 2021):

Jene vorgeschlagenen Änderungen, die in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Entfall der bisherigen Amtsverschwiegenheit und den neuen verfassungsrechtlichen Bestimmungen zur Informationsfreiheit stehen, sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt. Die übrigen Bestimmungen sollen mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.

Zum 7. Abschnitt (Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz):

Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), Artikel 28 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes), Artikel 29 (Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes), Artikel 30 (Änderung des Notarversorgungsgesetzes) und Artikel 31 (Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes):

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Die Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen, die bisher die Amtsverschwiegenheit für Versicherungsvertreter, die Bediensteten der Sozialversicherungsträger bzw. des Dachverbandes und der Versorgungsanstalt für das österreichische Notariat sowie für den Bereich des Künstler-Sozialversicherungsfonds konkretisiert haben, sollen an die neuen verfassungsrechtlichen Bestimmungen angepasst werden. Entsprechend den Vorgaben des Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 sind die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a B‑VG) in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig. Mangels Vorliegens von Informationen von allgemeinem Interesse ist den Mitgliedern von sonstigen Selbstverwaltungskörpern in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (vgl. AB 2420 XXVII. GP, 12) nur auf Antrag iSd. §§ 7 ff. IFG Zugang zu Informationen zu gewähren.

Im Ausschussbericht zu Art. 22a Abs. 2 B‑VG (AB 2420 XXVII. GP, 13) wird festgehalten, dass die Mitglieder die gesetzlich bestimmten Verbandsangehörigen sind. Wer zum Kreis der Verbandsangehörigen der sonstigen Selbstverwaltungskörper zählt, ergibt sich aus Art. 120c Abs. 1 B‑VG. Im Bereich der Sozialversicherung handelt es sich daher um die „Mitglieder“ der Österreichischen Gesundheitskasse, der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, der Pensionsversicherungsanstalt, des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats.

Im Titel des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG., BGBl. Nr. 189/1955, und im Titel des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B‑KUVG., BGBl. Nr. 200/1967, soll jeweils eine Anpassung an die Legistischen Richtlinien 1990 erfolgen.

Zu Artikel 32 (Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).

Zu Z 1 (§ 35 Abs. 9 vorletzter Satz LMSVG):

Trotz des Entfalls der Amtsverschwiegenheit sollen Personen, die im Rahmen von Audits die Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG begleiten, nicht über im Rahmen dieser Tätigkeit erlangte Tatsachen und Daten an Dritte berichten. Die Geheimhaltungspflicht soll dem Schutz berechtigter Interessen Dritter sowie der Gewährleistung einer unabhängigen Entscheidungsfindung der Behörde dienen.

Zu Z 2 (§ 42 Abs. 3 LMSVG):

In Anlehnung an die im Zusammenhang mit dem IFG erfolgten Änderungen der Rechtslage soll der Begriff der Verschwiegenheitspflicht einheitlich durch den nunmehr gebräuchlichen Begriff der Geheimhaltungspflicht ersetzt werden.

Zu Z 3 (§ 95 Abs. 39 LMSVG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 33 (Änderung des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“).

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2 KoDiG):

Der Verweis auf die Amtsverschwiegenheit hat zu entfallen. Für Personen, die im Rahmen ihrer Beratungstätigkeiten in den Arbeitsgruppen gemäß § 2 KoDiG beigezogen werden, bedarf es der Normierung einer Geheimhaltungspflicht betreffend die Inhalte der Beratungen. Diese Geheimhaltungspflicht ist erforderlich und verhältnismäßig, da sie im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung und im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung liegt.

Zu Z 2 (§ 27 Abs. 4 KoDiG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 34 (Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle; Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“).

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 4 EU-QuaDG):

In Anlehnung an die im Zusammenhang mit dem IFG erfolgten Änderungen der Rechtslage soll der Begriff der Verschwiegenheitspflicht einheitlich in den nunmehr gebräuchlichen Begriff der Geheimhaltungspflicht geändert werden.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 7 EU-QuaDG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 35 (Änderung des Tiergesundheitsgesetzes 2024):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Veterinärwesen“).

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2 TGG 2024):

Trotz des Entfalls der Amtsverschwiegenheit sollen die gemäß § 7 Abs. 2 TGG 2024 als Experten bestellten Personen nicht über im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangte Tatsachen und Daten Dritten berichten. Diese Personen sind während der Dauer ihrer Bestellung als Organe der Behörde tätig. Eventuelle Informationsbegehren wären seitens der Behörde und nicht der Organe zu bearbeiten und gegebenenfalls zu erteilen. Diese Geheimhaltungspflicht der Experten soll dem Schutz von berechtigten Interessen dritter Personen, die den Experten im Rahmen ihrer Tätigkeit Auskünfte erteilen, sowie der Gewährleistung einer unabhängigen Entscheidungsfindung der Behörde dienen.

Die Personen sollen auch nach Ende ihrer Tätigkeit von dieser Geheimhaltungspflicht erfasst sein.

Zu Z 2 (§ 74 Abs. 2 TGG 2024):

Mit dem Entfall der Amtsverschwiegenheit soll auch kein pauschaler Verweis auf eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht normiert sein.

Zu Z 3 (§ 78 Abs. 3 TGG 2024):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 36 (Änderung des Zoonosengesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Veterinärwesen“).

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 7 des Zoonosengesetzes):

Trotz des Entfalls der Amtsverschwiegenheit sollen die gemäß § 3 Abs. 2 des Zoonosengesetzes als Experten bestellten Personen nicht über im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangte Tatsachen und Daten Dritten berichten. Diese Personen sind während der Dauer ihrer Bestellung als Organe der Behörde tätig. Eventuelle Informationsbegehren wären seitens der Behörde und nicht der Organe zu bearbeiten und gegebenenfalls zu erteilen. Diese Geheimhaltungspflicht der Experten soll dem Schutz von berechtigten Interessen dritter Personen, die den Experten im Rahmen ihrer Tätigkeit Auskünfte erteilen, sowie der Gewährleistung einer unabhängigen Entscheidungsfindung der Behörde dienen.

Die Personen sollen auch nach Ende ihrer Tätigkeit von dieser Geheimhaltungspflicht erfasst sein.

Zu Z 2 (Überschrift zu § 12 des Zoonosengesetzes) und Z 3 (§ 12 Abs. 1 und 2 des Zoonosengesetzes):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 37 (Änderung des Tierärztegesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Veterinärwesen“).

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum TÄG) und Z 2 (Überschrift zu § 29 TÄG):

In der Überschrift zu § 29 TÄG soll der Begriff „Verschwiegenheitspflichten“ durch den Begriff „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt werden. Das Inhaltsverzeichnis ist diesfalls entsprechend anzupassen.

Zu Z 3 (§ 29 Abs. 2 TÄG):

Die Neuformulierung der berufsrechtlichen Geheimhaltungspflicht soll inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage entsprechen. Die Geheimhaltungspflicht soll nicht allgemein auf berechtigte Interessen dritter Personen abstellen, sondern konkretisiert werden und insbesondere der Wahrung des Rechtes auf Schutz der personenbezogenen Daten dienen.

Zu Z 4 (§ 29 Abs. 4 TÄG):

Auch hier soll der Begriff „Verschwiegenheit“ durch den Begriff „Geheimhaltung“ ersetzt werden.

Zu Z 5 (§ 42 Abs. 5 TÄG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 38 (Änderung des Tierärztekammergesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Veterinärwesen“).

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum TÄKamG) und Z 2 (§ 7 TÄKamG samt Überschrift):

In § 7 TÄKamG soll der Begriff „Verschwiegenheitspflicht“ durch den Begriff „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt werden. Das Inhaltsverzeichnis ist diesfalls entsprechend anzupassen.

Trotz des Entfalls der Amtsverschwiegenheit sollen die genannten Personen nicht über die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangten Tatsachen Dritten berichten. Die Personen sollen auch nach Ende ihrer Tätigkeit von dieser Geheimhaltungspflicht erfasst sein.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 1 TÄKamG) und Z 5 (§ 81 Abs. 2 und § 82 Abs. 1 TÄKamG):

Auch hier soll sich die Begrifflichkeit der Verschwiegenheit zur Geheimhaltung bzw. der Verschwiegenheitspflicht zur Geheimhaltungspflicht ändern. Diese Änderung soll eine ausnahmslos begriffliche Modifizierung darstellen, weswegen der Wesensgehalt der Geheimhaltungspflicht sowie der Auskunftspflicht und Mitgliederinformation nicht berührt werden soll. Eine angestrebte Änderung des Regelungsinhaltes soll gegebenenfalls im Rahmen einer materiellen Novelle angedacht werden.

Zu Z 4 (§ 8 Abs. 2 TÄKamG):

Auf Grund des Außerkrafttretens des Auskunftspflichtgesetzes im Zuge des Inkrafttretens des IFG soll diese Bestimmung entfallen.

Zu Z 6 (§ 86 Abs. 9 und 10 TÄKamG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 39 (Änderung des Tierarzneimittelgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Veterinärwesen“).

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum TAMG) und Z 2 (§ 84 TAMG samt Überschrift):

In der Überschrift zu § 84 TAMG soll der Begriff „Verschwiegenheitspflicht“ durch den Begriff „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt werden. Das Inhaltsverzeichnis ist diesfalls entsprechend anzupassen.

Trotz des Entfalls der Amtsverschwiegenheit sollen die genannten Personen nicht über die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit erlangten Tatsachen Dritten berichten. Die Personen sollen auch nach Ende ihrer Tätigkeit von dieser Geheimhaltungspflicht erfasst sein.

Zu Z 3 (§ 93 Abs. 9 und 10 TAMG) und Z 4 (§ 93 Abs. 11 TAMG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Aus Anlass der Änderung der Inkrafttretensbestimmung sollen zudem zwei im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 194/2023 und in der Veterinärrechtsnovelle 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, unterlaufene Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Artikel 40 (Änderung des Bundesbehindertengesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“) und Art. 17 B‑VG (Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung).

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 1 BBG) und Z 3 (§ 10 Abs. 3 BBG):

Es sollen Berichtigungen redaktioneller Versehen erfolgen.

Zu Z 2 (§ 8a Abs. 3 BBG) und Z 4 (§ 13b Abs. 4 Z 2 BBG):

Im Lichte der Aufhebung des Amtsgeheimnisses soll im Zusammenhang mit der Verschwiegenheitsregelung der Kommission beim Bundesbehindertenbeirat sowie des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin in Bezug auf die ihm oder ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten eine Anpassung an das IFG erfolgen.

Zu Z 5 (§ 13g Abs. 5 BBG):

Auf Grund der Aufhebung des Amtsgeheimnisses ist eine Anpassung des § 13g Abs. 5 notwendig. Demnach soll normiert werden, dass die Mitglieder des Ausschusses nunmehr den Geheimhaltungspflichten (bisher: der Amtsverschwiegenheit) im selben Ausmaß wie das Organ, an das der Monitoringausschuss in Erfüllung seiner Aufgaben herangetreten ist, unterliegen.

Zu Z 6 (§ 54 Abs. 27 BBG):

Die vorgeschlagenen Änderungen in § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 sollen rückwirkend mit 19. Juli 2024 in Kraft treten. Die übrigen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 41 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 721/1988.

Zu Z 1 (Entfall des § 20 BEinstG samt Überschrift):

Nach dem geltenden § 20 BEinstG sind die zur Einholung von Auskünften (§ 16 BEinstG) befugten oder mit der Überwachung (§ 17 BEinstG) betrauten oder sonst an der Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes beteiligten Organe zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse verpflichtet.

Im IFG sind neben der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände auch die Geheimhaltungsgründe geregelt. § 20, dessen Adressatenkreis schon bisher die an der Durchführung des BEinstG beteiligten Organe sind, kann daher entfallen.

Zu Z 2 (§ 22c BEinstG) und Z 3 (§ 22d Abs. 2 BEinstG):

Es sollen Berichtigungen redaktioneller Versehen erfolgen.

Zu Z 4 (§ 22g BEinstG samt Überschrift):

Es soll eine Anpassung an die Terminologie des IFG erfolgen.

Zu Z 5 (§ 25 Abs. 30 und 31 BEinstG):

§ 22c und § 22d Abs. 2 sollen mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. Die übrigen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 42 (Änderung des Bundes-Seniorengesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B‑VG („Bevölkerungspolitik“).

Zu Z 1 (§ 15 des Bundes-Seniorengesetzes):

Durch die Änderung soll der Begriff „Amtsverschwiegenheit“ durch den Begriff „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt werden. Die Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen an den Sitzungen sollen zur Geheimhaltung verpflichtet sein, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Zu Z 2 (§ 27 Abs. 9 des Bundes-Seniorengesetzes):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 43 (Änderung des Musiktherapiegesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“).

Zu Z 1 (§ 34c Abs. 2 MuthG):

Der Musiktherapiebeirat dient der Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers in fachlichen Angelegenheiten der Musiktherapie und ist beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eingerichtet. Nachdem Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 ab 1. September 2025 vorsehen wird, dass Informationen aus gewissen Gründen der Geheimhaltung unterliegen können, soll in Zukunft auf diesen Begriff abgestellt werden. Die Gründe, bei deren Vorliegen das Recht auf Zugang zu Informationen nicht gilt, ergeben sich unmittelbar aus Art. 22a Abs. 2 B‑VG.

Zu Z 2 (§ 39 Abs. 7 MuthG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 44 (Änderung des Psychologengesetzes 2013):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“).

Zu Z 1 (§ 43 Abs. 2 PlG 2013):

Der Psychologenbeirat dient der Beratung des Bundesministers für Gesundheit in fachlichen Angelegenheiten der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie und ist beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichtet. Nachdem Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 ab 1. September 2025 vorsehen wird, dass Informationen aus gewissen Gründen der Geheimhaltung unterliegen können, soll in Zukunft auf diesen Begriff abgestellt werden. Die Gründe, bei deren Vorliegen das Recht auf Zugang zu Informationen nicht gilt, ergeben sich unmittelbar aus Art. 22a Abs. 2 B‑VG.

Zu Z 2 (§ 50 Abs. 10 PlG 2013):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 45 (Änderung des Psychotherapiegesetzes 2024):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“).

Zu Z 1 (§ 58 Abs. 4 PThG 2024):

Der Psychotherapiebeirat und das Gremium für Berufsangelegenheiten dienen der Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers in Ausbildungsangelegenheiten oder Angelegenheiten der psychotherapeutischen Aus- und Fortbildung. Sie sind beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium eingerichtet. Nachdem Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 ab 1. September 2025 vorsehen wird, dass Informationen aus gewissen Gründen der Geheimhaltung unterliegen können, soll in Zukunft auf diesen Begriff abgestellt werden. Die Gründe, bei deren Vorliegen das Recht auf Zugang zu Informationen nicht gilt, ergeben sich unmittelbar aus Art. 22a Abs. 2 B‑VG.

Zu Z 2 (§ 67 Abs. 3 PThG 2024):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 46 (Änderung des Ärztegesetzes 1998):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“).

Zu Z 1 (§ 89 ÄrzteG 1998 samt Überschrift):

Die für den Bereich der Ärztekammern in den Bundesländern bestehenden einfachgesetzlichen Verschwiegenheitspflichten sollen begrifflich und inhaltlich an die ab 1. September 2025 geltende neue (Verfassungs‑)Rechtslage angepasst werden. Dabei sollen insbesondere die dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 sowie dem § 6 Abs. 1 IFG zugrunde gelegten gesetzgeberischen Wertungen im Hinblick auf das Erfordernis der Geheimhaltung bestimmter besonders sensibler Informationen nachvollzogen werden.

Abs. 1 soll – in Anlehnung an die bisherige Rechtslage – eine Geheimhaltungspflicht für bestimmte Informationen regeln, die den Funktionären, Referenten und dem Personal ausschließlich in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind.

In Übereinstimmung mit der Terminologie des Art. 22a B‑VG iVm. dem IFG sollen die Begriffe der „Tatsachen“ und der „Verschwiegenheit“ iSd. Art. 20 Abs. 3 B‑VG durch jene der „Informationen“ iSd. Art. 22a B‑VG iVm. § 2 Abs. 1 IFG bzw. der „Geheimhaltung“ iSd. Art. 22a Abs. 2 B‑VG iVm. § 6 Abs. 1 IFG ersetzt werden. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich der Terminus „Informationen“ nach diesem Entwurf nicht nur auf schriftliche Informationen beziehen soll, sondern im Sinne des früheren Begriffs „Tatsachen“ zu verstehen sein soll.

Zudem sollen die in Art. 22a B‑VG grundgelegten und in § 6 Abs. 1 IFG näher ausgestalteten Geheimhaltungsgründe kraft Verweises an die Stelle der bisherigen, dem Amtsgeheimnis gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG nachempfundenen Verschwiegenheitstatbestände treten. Im Einklang mit den Vorgaben des Verfassungsgesetzgebers soll im Hinblick auf jene Informationen, die nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B‑VG iVm. § 6 Abs. 1 IFG dem Informationsrecht bzw. der proaktiven Veröffentlichungspflicht nicht unterliegen, eine entsprechende Geheimhaltungspflicht bestehen. Die nach bisheriger Rechtslage maßgeblichen Interessen der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien sollen im Katalog der neuen Geheimhaltungsgründe weiterhin Deckung finden. Die Geheimhaltungspflicht soll nur dann greifen, wenn dies im Hinblick auf einen der in § 6 Abs. 1 IFG genannten Tatbestände erforderlich und verhältnismäßig ist.

Für den eigenen Wirkungsbereich der sonstigen Selbstverwaltungskörper wird in Art. 22a Abs. 2 letzter Satz B‑VG geregelt, dass „[d]ie sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) […] in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig [sind].“ Mangels Vorliegens von Informationen von allgemeinem Interesse im eigenen Wirkungsbereich (vgl. AB 2420 XXVII. GP, 12) ist den Mitgliedern nur auf Antrag Zugang zu Informationen iSd. §§ 7 ff. IFG zu gewähren. Adressaten des Rechts auf Information sind in diesem Wirkungskreis daher nur die Mitglieder. Im Ausschussbericht zu Art. 22a Abs. 2 B‑VG (AB 2420 XXVII. GP, 13) wird festgehalten, dass die Mitglieder die gesetzlich bestimmten Verbandsangehörigen sind. Wer zum Kreis der Verbandsangehörigen der sonstigen Selbstverwaltungskörper zählt, ergibt sich aus Art. 120c Abs. 1 B‑VG und ist mit der Wahlberechtigung zur Kreation der demokratisch legitimierten Organe der Selbstverwaltungskörper verknüpft. Im Bereich der Ärztekammern in den Bundesländern (§ 66a ÄrzteG 1998) sind die „Mitglieder“ sohin die ordentlichen Kammermitglieder gemäß § 69 iVm. § 70 Abs. 1 ÄrzteG 1998 und im Bereich der Österreichischen Ärztekammer sind die Adressaten des Rechts auf Informationszugang im eigenen Wirkungsbereich (§ 117b ÄrzteG 1998) die Ärztekammern in den Bundesländern gemäß § 119 ÄrzteG 1998. Hinsichtlich des Rechts auf Zugang zu Informationen betreffend die Wohlfahrtsfonds (§§ 96 und 134 ÄrzteG 1998) ist auf die Definition „Kammerangehörige“ gemäß § 96 Abs. 2 ÄrzteG 1998 abzustellen.

Zu Z 2 (§ 130 Abs. 4 ÄrzteG 1998):

Die Geheimhaltungspflicht gemäß dem vorgeschlagenen § 89 soll auch für Funktionäre, Referenten und das Personal der Österreichischen Ärztekammer gelten. Lediglich die Entbindung von der Geheimhaltung hat in diesem Zusammenhang durch den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister als Aufsichtsbehörde gemäß § 195c Abs. 1 ÄrzteG 1998 zu erfolgen.

Zu Z 3 (§ 199 Abs. 3 ÄrzteG 1998):

Hier soll ausdrücklich angeordnet werden, dass auch ein Verstoß gegen die – nunmehrige – Geheimhaltungspflicht durch Funktionäre, Referenten und das Personal der Österreichischen Ärztekammer eine Verwaltungsübertretung darstellt.

Zu Z 4 (§ 254a ÄrzteG 1998 samt Überschrift):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 47 (Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“).

Zu Z 1 (§ 21 des Apothekerkammergesetzes 2001 samt Überschrift):

Die für den Bereich der Apothekerkammer bestehenden einfachgesetzlichen Verschwiegenheitspflichten sollen begrifflich und inhaltlich an die ab 1. September 2025 geltende neue (Verfassungs‑)Rechtslage angepasst werden. Dabei sollen insbesondere die dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 sowie dem § 6 Abs. 1 IFG zugrunde gelegten gesetzgeberischen Wertungen im Hinblick auf das Erfordernis der Geheimhaltung bestimmter besonders sensibler Informationen nachvollzogen werden.

Abs. 1 soll – in Anlehnung an die bisherige Rechtslage – eine Geheimhaltungspflicht für bestimmte Informationen regeln, die den Funktionären und dem Personal der Apothekerkammer ausschließlich in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind.

In Übereinstimmung mit der Terminologie des Art. 22a B‑VG iVm. dem IFG sollen die Begriffe der „Tatsachen“ und der „Verschwiegenheit“ iSd. Art. 20 Abs. 3 B‑VG durch jene der „Informationen“ iSd. Art. 22a B‑VG iVm. § 2 Abs. 1 IFG bzw. der „Geheimhaltung“ iSd. Art. 22a Abs. 2 B‑VG iVm. § 6 Abs. 1 IFG ersetzt werden. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich der Terminus „Informationen“ nach diesem Entwurf nicht nur auf schriftliche Informationen beziehen soll, sondern im Sinne des früheren Begriffs „Tatsachen“ zu verstehen sein soll.

Der Begriff „amtliche“ Informationen ist dabei nicht eng im Sinne von Informationen aus behördlicher Tätigkeit auszulegen, sondern erfasst alle Informationen aus dem (eigenen und übertragenen) Wirkungsbereich der Apothekerkammer.

Zudem sollen die in Art. 22a B‑VG grundgelegten und in § 6 Abs. 1 IFG näher ausgestalteten Geheimhaltungsgründe kraft Verweises an die Stelle der bisherigen, dem Amtsgeheimnis gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG nachempfundenen Verschwiegenheitstatbestände treten. Im Einklang mit den Vorgaben des Verfassungsgesetzgebers soll im Hinblick auf jene Informationen, die nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B‑VG iVm. § 6 Abs. 1 IFG dem Informationsrecht bzw. der proaktiven Veröffentlichungspflicht nicht unterliegen, eine entsprechende Geheimhaltungspflicht bestehen. Die nach bisheriger Rechtslage maßgeblichen Interessen der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien sollen im Katalog der neuen Geheimhaltungsgründe weiterhin Deckung finden. Die Geheimhaltungspflicht soll nur dann greifen, wenn dies im Hinblick auf einen der in § 6 Abs. 1 IFG genannten Tatbestände erforderlich und verhältnismäßig ist.

Die Voraussetzungen und Modalitäten für eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 sollen iSd. Übersichtlichkeit nunmehr im neuen Abs. 2 geregelt werden, wobei der Text in Hinblick auf die Terminologie des Art. 22a Abs. 2 B‑VG iVm. § 6 Abs. 1 IFG aktualisiert werden soll.

Zu Z 2 (§ 72 Abs. 3 des Apothekerkammergesetzes 2001):

Es soll lediglich eine begriffliche Anpassung an den Wortlaut des vorgeschlagenen § 21 erfolgen.

Zu Z 3 (Bezeichnung des 9. Abschnitts [neu] und Paragraphenbezeichnung der §§ 82 und 83 [neu] des Apothekerkammergesetzes 2001) und Z 4 (8. Abschnitt samt § 81 [neu] des Apothekerkammergesetzes 2001):

In Angleichung an die Rechtsvorschriften über die übrigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen (vgl. nur § 199 Abs. 3 iVm. § 89 ÄrzteG 1998, § 110 iVm. § 4 ZÄKG sowie § 82 iVm. § 7 TÄKamG) soll durch § 81 iVm. dem vorgeschlagenen § 21 nunmehr auch im Apothekerkammergesetz 2001 ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht der Funktionäre und des Personals der Kammer mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert werden. Zur besseren Übersichtlichkeit soll der Bestimmung eine neue Abschnittsbezeichnung über Strafbestimmungen vorangestellt werden.

Zu Z 5 (§ 82 Abs. 24 [neu] des Apothekerkammergesetzes 2001):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 48 (Änderung des Arzneimittelgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“).

Zu Z 1 (§ 82 AMG samt Überschrift):

Abs. 1 soll – in Anlehnung an die bisherige Rechtslage – eine Geheimhaltungspflicht für bestimmte Informationen regeln, die den mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen ausschließlich in Ausübung dieser Tätigkeit bekannt geworden sind. Abs. 2 soll die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht regeln.

Zu Z 2 (§ 95 Abs. 25 AMG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 49 (Änderung des Epidemiegesetzes 1950):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“).

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 5 EpiG):

Abs. 5 soll zur Klarheit und besseren Lesbarkeit kürzer gefasst werden. Der bisher in Abs. 5 enthaltene Hinweis auf die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit kann entfallen; für die nach Abs. 5 als Sachverständige bestellten Mitarbeiter der AGES soll die in diesem Entwurf enthaltene Geheimhaltungspflicht gemäß des § 9 Abs. 2 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, gelten.

Zu Z 2 (§ 50 Abs. 41 EpiG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 50 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“).

Zu Z 1 (§ 68 des Gehaltskassengesetzes 2002 samt Überschrift):

Die Verschwiegenheitspflichten im Bereich der Gehaltskasse sollen nach dem Vorbild der Neufassung des vorgeschlagenen § 21 des Apothekerkammergesetzes 2001 aktualisiert und dabei zugleich vereinfacht werden.

In Abs. 1 sollen die Geheimhaltungspflichten sowohl für die Mitglieder als auch die Angestellten der Gehaltskasse nunmehr einheitlich geregelt werden. Die nach dem bisherigen Wortlaut bestehende Berechtigung der Organmitglieder, in Erfüllung ihrer Aufgaben die Standesöffentlichkeit unter Wahrung wirtschaftlicher und persönlicher Interessen der Mitglieder der Gehaltskasse über ihre Tätigkeit zu unterrichten, soll angesichts ihres lediglich klarstellenden Charakters entfallen. Die nach bisheriger Rechtslage maßgeblichen Interessen des Apothekerstandes oder eines Mitgliedes der Gehaltskasse sollen im Katalog der neuen Geheimhaltungsgründe weiterhin Deckung finden.

Abs. 2 soll die nunmehr ebenfalls vereinheitlichten und vereinfachten Voraussetzungen für eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nach dem Vorbild des Apothekerkammergesetzes 2001 regeln.

Zu Z 2 (6. Hauptstück samt § 73a des Gehaltskassengesetzes 2002 [neu] und Bezeichnung des 7. und 8. Hauptstückes [neu]):

In Angleichung an die Rechtsvorschriften über die übrigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen (vgl. nur § 199 Abs. 3 iVm. § 89 ÄrzteG 1998, § 110 iVm. § 4 des Zahnärztekammergesetzes – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, sowie § 82 iVm. § 7 TÄKamG) und in Gleichklang mit der entsprechenden Anpassung im Apothekerkammergesetz 2001 soll auch im Gehaltskassengesetz 2002 ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht der Mitglieder der Organe und der Angestellten der Gehaltskasse mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert werden. Zur besseren Übersichtlichkeit soll hiefür ein neues Hauptstück geschaffen werden.

Zu Z 3 (§ 75a Abs. 8 des Gehaltskassengesetzes 2002):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 51 (Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Heil- und Pflegeanstalten“).

Zu Z 1 (Überschrift zu § 9 KAKuG), Z 2 (§ 9 Abs. 1 KAKuG), Z 3 (§ 9 Abs. 2 KAKuG) und Z 4 (§ 9 Abs. 3 KAKuG):

Es soll eine Anpassung an die Terminologie des IFG erfolgen.

Zu Z 5 (§ 65b Abs. 17 KAKuG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt. Die Frist von sechs Monaten für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder stützt sich auf Art. 15 Abs. 6 B‑VG.

Zu Artikel 52 (Änderung des Medizinproduktegesetzes 2021):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“).

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum MPG 2021) und Z 2 (§ 77 MPG 2021 samt Überschrift):

Zur Erforderlichkeit von Anpassungen im Hinblick auf die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 erfolgte Aufhebung der Amtsverschwiegenheit und der Auskunftspflicht der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 und 4 B‑VG sowie der Schaffung eines im neuen Art. 22a B‑VG verankerten Rechts auf Zugang zu Informationen und der Erlassung des IFG wird sinngemäß auf die Erläuterungen zu Art. 47 Z 1 zur Änderung des § 21 des Apothekerkammergesetzes 2001 samt Überschrift verwiesen. Die Verschwiegenheitspflichten im Bereich der Vollziehung des MPG 2021 sollen in Abs. 1 nach dem Vorbild der Neufassung des § 82 AMG aktualisiert werden.

Klarzustellen ist, dass die unmittelbar aus dem Unionsrecht erfließenden Geheimhaltungspflichten nach Art. 109 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2017 S. 1, sowie Art. 102 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/745 von den nationalen Regelungen unberührt bleiben. Entsprechend findet die nach Unionsrecht jedenfalls gebotene Wahrung der Vertraulichkeit im Bereich des Medizinprodukterechts im Geheimhaltungstatbestand des Art. 22a Abs. 2 B‑VG iVm. § 6 Abs. 1 Z 1 IFG (Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen) Deckung. Abs. 2 soll die Entbindung von dieser Geheimhaltungspflicht regeln.

Zu Z 3 (§ 91 Abs. 5 MPG 2021):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 53 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“).

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 2 GESG) und Z 2 (§ 9 Abs. 3 bis 3c GESG):

§ 9 Abs. 2 bis 3c GESG soll an die neue Rechtslage angepasst werden. Die Änderungen entsprechen den Anpassungen des § 46 BDG 1979, auf den in § 9 Abs. 2 GESG verwiesen werden soll. Dies bedeutet, dass Dienstnehmer der AGES und die dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten nunmehr nicht der Verschwiegenheitspflicht, sondern der Geheimhaltungspflicht unter den Voraussetzungen des § 46 BDG 1979 unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 2 IFG unterliegen sollen. Alle weiteren Informationspflichten der AGES ergeben sich aus dem IFG.

Zu Z 3 (§ 21 Abs. 14 GESG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 54 (Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Kammern für Arbeiter und Angestellte“).

Zu Z 1 (§ 13 AKG samt Überschrift):

Auf Grund der Aufhebung des Auskunftspflichtgesetzes sollen die erforderlichen terminologischen Anpassungen sowie eine Zitatanpassung vorgenommen werden.

Zu Z 2 (§ 100 Abs. 21 AKG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 55 (Änderung des Zahnärztekammergesetzes):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum ZÄKG), Z 2 (§ 4 ZÄKG samt Überschrift), Z 3 (§ 5 Abs. 1 ZÄKG), Z 4 (§ 5 Abs. 2 ZÄKG), Z 7 (§ 110 Abs. 1 ZÄKG) und Z 8 (§ 126 Abs. 20 ZÄKG):

Es sollen die Anpassungen des Zahnärztekammerrechts an die Vorgaben des Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 und des IFG erfolgen. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Z 5 (§ 62 Abs. 2 ZÄKG) und Z 6 (§ 62 Abs. 3 ZÄKG):

Es sollen zwei mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2023 unterlaufene Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Z 7 (§ 110 Abs. 1 ZÄKG) und Z 9 (§ 127 ZÄKG):

Die Straf- und Vollziehungsbestimmungen sollen an die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013 erfolgte Streichung der Regelungen über die Disziplinarorgane zweiter Instanz angepasst werden.

Zu Artikel 56 (Änderung des Hebammengesetzes):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum HebG) und Z 3 (§ 51 HebG samt Überschrift):

Es sollen die Anpassungen des Hebammengremialrechts an die Vorgaben des Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 und des IFG erfolgen.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 4 Z 4 HebG):

Die Erhalter von FH-Studiengängen haben gegenüber der AQ Austria eine jährliche Berichtspflicht bis Ende Mai. Diese Berichte bilden die Basis für die Jahresberichte der AQ Austria gegenüber dem BMASGPK. Daher soll – wie bereits im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, und im MTD‑Gesetz 2024 – MTDG, BGBl. I Nr. 100/2024, – die Berichtsfrist der AQ Austria auf Ende September verlegt werden.

Zu Z 4 (§ 62a Abs. 13 HebG) und Z 5 (§ 62a Abs. 14 HebG):

§ 11 Abs. 4 Z 4 soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten. Die übrigen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Aus Anlass der Änderung der Inkrafttretensbestimmung soll zudem ein im EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022 – EU-BAG-GB 2022, BGBl. I Nr. 65/2022, unterlaufenes Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Artikel 57 (Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum GBRG), Z 3 (§ 8 GBRG samt Überschrift) und Z 5 (§ 28 Abs. 1 GBRG):

Es sollen die Anpassungen des GBRG an die Vorgaben des Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 und des IFG erfolgen.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2 GBRG) und Z 4 (§ 13 Abs. 2 GBRG):

Es soll eine Anpassung an das mit 1. September 2024 in Kraft getretene MTDG erfolgen.

Zu Z 6 (§ 29 Abs. 12 GBRG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 58 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“).

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum AMSG) und Z 2 (§ 27 AMSG samt Überschrift):

Im § 27 AMSG soll der Begriff „Verschwiegenheitspflicht“ durch den Begriff „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt werden. Das Inhaltsverzeichnis ist diesfalls entsprechend anzupassen.

Zu Z 3 (§ 78 Abs. 56 AMSG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zum 8. Abschnitt (Bildung):

Zu Artikel 59 (Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12a B‑VG („Universitäts- und Hochschulwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“), Art. 14 Abs. 1 B‑VG („Schulwesen“) und Art. 14a Abs. 2 B‑VG (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen).

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum BilDokG 2020) und Z 5 (§ 25a BilDokG 2020 samt Überschrift):

Der vorgeschlagene § 25a soll eine Übergangsbestimmung in Abweichung zu § 24 Abs. 3 BilDokG 2020 darstellen. Die Bildungsdirektionen verfügen am 1. September 2025 noch nicht über die technischen Möglichkeiten, Datenmeldungen zu Personen im gleichwertigen Unterricht mit bereichsspezifischem Personenkennzeichen (bPK) an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Daher soll für diese die Frist bis zur verpflichtenden Verwendung des bPK um ein Jahr erstreckt werden.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 8 BilDokG 2020):

§ 4 IFG sieht eine proaktive Informationspflicht der Organe der Bundes- und Landesverwaltung hinsichtlich jener Informationen vor, die von allgemeinem Interesse sind, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung (§ 6 IFG) unterliegen. Im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit soll festgelegt werden, dass Informationen, die im Bereich des Schulrechtsvollzugs gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020 erfasst werden, jeweils unverzüglich nach dem Vorliegen qualitätsgesicherter Daten zu veröffentlichen sind. Qualitätsgesicherte Daten liegen vor, wenn die dem Datenschutz entsprechenden Daten rechnerisch richtig, vollständig und valide sind, wobei eine Qualitätssicherung immer zumindest nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ erfolgt. Die Veröffentlichung darf jedenfalls keine personenbezogenen Daten oder solche Daten, bei denen die Rückführbarkeit auf einzelne Personen möglich ist, umfassen. Durch die Veröffentlichung von Datenaggregaten gemeinsam in ihrem gesamten Zusammenhang, insbesondere der Entwicklungen im gesamten relevanten und in sich zusammenhängenden Zeitraum, soll eine sachliche und umfassende Information sichergestellt werden. Vereinfachende und verkürzende Darstellungen, zB League Tables oä., sind dadurch nicht möglich. Gerade bei Daten, die sich nur auf einen einzelnen Schulstandort beziehen, soll verhindert werden, dass einzelne, singuläre Ereignisse (zB Ergebnisse der Teilnehmer einer bestimmten Schule an einem Wettbewerb mehrerer Schulen) unerwünschte Rückwirkungen auf das Schulleben haben. Solche unerwünschten, den Aufgaben der österreichischen Schule widersprechende, Rückwirkungen könnten beispielsweise sein, dass leistungsschwächere Schüler an der Anmeldung gehindert oder zumindest behindert werden oder dass der Unterricht an der gezielten Vorbereitung auf solche „Events“ ausgerichtet wird.

Der Ausschluss der Veröffentlichung von Datenaggregaten besonders schützenswerter Daten soll sicherstellen, dass keine unsachlichen Zusammenhänge zB zur ethnischen Abstammung, zum Religionsbekenntnis oder zu Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft hergestellt werden können.

Informationsbegehren sollen ausschließlich an die zuständigen Schulbehörden (Bildungsdirektion, Bundesministerin oder Bundesminister für Bildung) zu richten sein. Schulleitungen sollen abweichend von § 3 Abs. 2 IFG nicht zu befassen sein. Schulleitungen verfügen auf Grund ihrer pädagogischen Ausbildung nicht über die erforderlichen rechtlichen, insbesondere datenschutz- und verfassungsrechtlichen Kenntnisse, um allenfalls erforderliche komplexe Rechtsgüterabwägungen zwischen dem Recht auf Information und dem Recht auf Datenschutz vorzunehmen. Schulen kommt weiters keine Behördenqualität zu und Schulleitungen können im Fall der Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen daher keine Bescheide ausstellen. Die Bündelung der Erfüllung von Informationsbegehren ist somit notwendig um die rechtlichen und zeitlichen Anforderungen für die Beantwortung erfüllen zu können.

Zu Z 3 (§ 6e Abs. 7 BilDokG 2020):

Es soll eine Anpassung an die Änderung des BMG durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025 erfolgen.

Zu Z 4 (§ 21 Abs. 4 und 5 BilDokG 2020):

Die Regelung soll auf Grund der geänderten Rechtslage terminologisch angepasst werden. Der Verweis auf das StGB soll der Rechtsklarheit dienen.

Auf Grund des hohen Spezialisierungsgrades des österreichischen Schulwesens und der hohen Anzahl an Schulstandorten mit relativ geringen Schülerzahlen kann mit geringem Aufwand ein Rückschluss auf eine bestimmte Person hergestellt werden, etwa bei den Ergebnissen von nationalen Kompetenzerhebungen an einer ein- oder zweiklassigen Volksschule. Durch den vorliegenden Entwurf soll ein solcher Rückschluss ausgeschlossen werden.

Der Begriff „schulstandortbezogen“ soll klarstellen, dass es um Daten geht, die nur einer einzigen Schule zugeordnet sind. Dies bedeutet, wenn zusammengefasste Daten mehrerer Schulen, zB alle allgemein bildenden höheren Schulen einer Stadt mit zumindest zwei Schulen, erfasst sind, so liegen dann keine schulstandortbezogenen Daten mehr vor, wenn diese Daten nicht rückführbar sind sowie dem Erfordernis des Schutzes personenbezogener Daten entsprechen.

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 7 BilDokG 2020):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 60 (Änderung des IQS‑Gesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht”), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der [...] wissenschaftlichen [...] Einrichtungen des Bundes“), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten”), Art. 14 Abs. 1 B‑VG („Schulwesen“) und Art. 14a Abs. 2 B‑VG (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen).

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 3 IQS‑G):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 59 Z 4 zum vorgeschlagenen § 21 Abs. 5 BilDokG 2020.

Zu Z 2 (§ 16 Abs. 7 IQS‑G):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zum 9. Abschnitt (Finanzen):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“ und „Monopolwesen“) und § 7 F‑VG 1948, Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG („Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG („Bergwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“). Darüber hinaus können hinsichtlich Art. 64 (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012) als Kompetenzgrundlage diejenigen Kompetenztatbestände herangezogen werden, auf Grund derer der Bund Leistungen erbringen kann. Das betrifft im hoheitlichen Bereich alle Themen, in denen dem Bund die Gesetzgebung und Vollziehung zukommt, sowie im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Förderungsvergabe im Rahmen des Art. 17 B‑VG.

Zu Artikel 61 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 3 ZollR‑DG und Entfall des § 8 Abs. 4 und 5 ZollR‑DG):

§ 8 Abs. 3 beinhaltet bisher die Befugnis des Bundesministers für Finanzen, auf Antrag aus den ihm über die Tätigkeit des Zollamtes Österreich zu Verfügung stehenden Unterlagen Daten bekanntzugeben, wenn sie keine Rückschlüsse auf Betroffene zulassen, keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegensteht und die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Bundesministers für Finanzen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Abs. 4 und 5 regeln bisher den Text der Auskunft im Fall, dass keine Daten vorliegen bzw. diese nicht mitgeteilt werden dürfen. Die Regelung des Abs. 3 soll zwar grundsätzlich im Sinn einer weiteren Präzisierung bzw. Konkretisierung der Möglichkeiten des IFG beibehalten werden, allerdings künftig mit einem Verweis auf das IFG. Die Abs. 4 und 5 sollen entfallen, da im Fall einer dem Auskunftsansuchen nicht entsprechenden Vorgangsweise die für diesen Fall künftig allgemein bzw. im Finanzressort vorgesehenen Texte übernommen werden sollen.

Zu Z 2 (§ 112 Abs. 1 ZollR‑DG):

Der Verweis, dass die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung des bisherigen § 48a BAO der Amtshilfe gegenüber ausländischen Zollbehörden nicht entgegensteht, erweist sich auf Grund der anzuwendenden Bestimmungen des IFG als hinfällig und soll entfallen.

Zu Z 3 (§ 120 Abs. 9 ZollR‑DG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 62 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes):

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 2 KontRegG):

Auf Grund des Entfalls der Amtsverschwiegenheit soll der Verweis auf diese entfallen.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 9 KontRegG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 63 (Änderung des Glücksspielgesetzes):

Zu Z 1 (§ 51 Abs. 1 GSpG):

Die Bestimmung zur Wahrung des Spielgeheimnisses durch Organe von Behörden soll in Hinblick auf das IFG angepasst werden. Der Begriff „Amtsgeheimnis“ soll entfallen und die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses soll per Verweis an die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 IFG geknüpft werden.

Zu Z 2 (§ 60 Abs. 50 GSpG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 64 (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum TDBG 2012):

Das Inhaltsverzeichnis soll entsprechend den nachfolgenden Änderungen angepasst werden. Hinsichtlich der Überschrift zum 8. Abschnitt soll ein redaktionelles Versehen beseitigt werden, da die Abschnittsüberschrift bislang nicht im Inhaltsverzeichnis vorhanden war.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. b TDBG 2012) und Z 3 (§ 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012):

Die in der Transparenzdatenbank ausgewiesenen Steuererleichterungen sollen über den Bereich der Ertragsteuern hinausgehend erweitert werden, sodass grundsätzlich alle Begünstigungen, die auf Grund von Ausnahmeregelungen der allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt werden, erfasst werden können. Aus diesem Grund soll die Leistungsart „Ertragsteuerliche Ersparnisse“ in „Steuerliche Ersparnisse“ umbenannt werden. Im Zuge dessen soll auch in § 4 Abs. 1 Z 2 klargestellt werden, dass die in § 4 Abs. 1 Z 1 enthaltenen Leistungen der öffentlichen Hand entweder direkt aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, was bei den Leistungen nach Z 1 lit. a sowie Z 1 lit. c bis f der Fall ist, oder diesen nach steuerlichen Vorschriften vorgesehene Vergütungen zu Grunde liegen, was auf die Leistungsart „Steuerliche Ersparnisse“ nach Z 1 lit. b zutreffen wird.

Zu Z 4 (§ 7 TDBG 2012 samt Überschrift):

Durch den neuen § 7 Abs. 1 soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die es ermöglicht, in der Transparenzdatenbank über die Ertragsteuern hinausgehend Steuererleichterungen zu erfassen und personenbezogen zu verarbeiten. Aus diesem Grund soll von der bisherigen Definition der „Ertragsteuerlichen Ersparnisse“ abgegangen und diese auf „Steuerliche Ersparnisse“ erweitert werden. Als steuerliche Ersparnisse sollen demnach indirekte Förderungen, d.h. geleistete Einzahlungsverzichte des Bundes gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, gelten. Zudem sollen insbesondere auch Vergütungen, beispielsweise die Bausparprämie gemäß § 108 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, oder die SV-Rückerstattung gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988, in Abgrenzung zu § 8 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 ebenso als steuerliche Ersparnisse gelten.

Die einzelnen in der Transparenzdatenbank erfassten steuerlichen Ersparnisse sollen – wie bisher die ertragsteuerlichen Ersparnisse – durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt werden. Ebenso soll wie bisher auf jene Steuererleichterungen eingeschränkt werden können, die automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.

Zudem ist es erforderlich, dass – wie bisher für den Bereich der ertragsteuerlichen Ersparnisse – eine abstrakte Regelung zur Berechnung der konkreten Ersparnis, die die jeweilige steuerliche Ersparnis für den einzelnen Begünstigten mit sich bringt, gesetzlich verankert wird. Der in Abs. 2 Z 1 bis 3 vorgeschlagene Berechnungsmodus soll dabei im Wesentlichen der bisherigen Methode entsprechen, da die im Bereich der Ertragsteuern vorgesehenen Steuererleichterungen strukturell auch in anderen abgabenrechtlichen Materiengesetzen verankert sind. Ergänzend soll im Rahmen von Abs. 2 Z 4 die Bewertung von Vergütungen geregelt werden, die nun auch als steuerliche Ersparnisse im Rahmen des Abs. 1 Z 2 normiert sind.

Zu Z 5 (§ 8 Abs. 4 TDBG 2012):

Die Definition der Untergliederung „Gesellschafterzuschüsse“ soll dahingehend adaptiert werden, dass davon auch Zuschüsse von Gebietskörperschaften an Kapitalgesellschaften erfasst werden, an denen die öffentliche Hand weniger als 100% des Grund- oder Stammkapitals hält. Für die Beurteilung, ob eine Förderung oder eine förderungsähnliche Leistung vorliegt, macht es aus wirtschaftlicher Sicht keinen Unterschied, ob die Anteile der begünstigten Kapitalgesellschaft zu 100% oder weniger vom Bund oder einer anderen Gebietskörperschaft gehalten werden. Auch Geldzuwendungen an Kapitalgesellschaften, die nicht im ausschließlichen Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sind als Förderung im Sinne des § 8 zu werten, wenn keine unmittelbare geldwerte Gegenleistung des Leistungsempfängers vorliegt. Werden derartige Zuschüsse von Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin geleistet und liegt keine unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung vor, sollen diese strukturell richtig von der Definition der „Gesellschafterzuschüsse“ erfasst sein.

Zu Z 6 (§ 16 Abs. 2 TDBG 2012), Z 13 (§ 25 Abs. 1 Z 4a und 7b TDBG 2012), Z 14 (§ 25 Abs. 1 Z 7a TDBG 2012), Z 16 (§ 25 Abs. 2 TDBG 2012) und Z 18 (§ 26 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012):

Anlässlich der beabsichtigten Erweiterung der in der Transparenzdatenbank erfassten Steuererleichterungen über den Bereich der Ertragsteuern hinausgehend sind in § 16 Abs. 2, § 25 Abs. 1. Z 4a, 7a und 7b und Abs. 2 sowie in § 26 Abs. 1 Z 4 die Begrifflichkeiten entsprechend anzupassen.

Zu Z 7 (§ 17 TDBG 2012) und Z 8 (§ 21 Abs. 1 Z 5 TDBG 2012):

Im Rahmen der Abwicklung europäischer Förderprogramme (etwa der Aufbau- und Resilienzfazilität [ARF]) sind auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben in der Regel nationale Aufsichtsstellen zu benennen, die die ordnungsgemäße Durchführung und Zahlung der EU-Mittel zu überwachen haben und gegenüber der Europäischen Kommission berichtspflichtig sind. Um diesen Stellen daher in Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe eine Transparenzportalabfrage zu ermöglichen, sollen sie in § 17 als weitere abfrageberechtige Stellen aufgenommen werden.

Bei der Änderung in § 21 handelt es sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 9 (Entfall des § 23 Abs. 4 und 5 TDBG 2012):

Durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 – GemRefG 2023, BGBl. I Nr. 188/2023, wurde für Körperschaften und Einrichtungen, die in den Grundtatbestand der Spendenbegünstigung fallen, der formelle Zugang zur Spendenbegünstigung einheitlich gestaltet. Dadurch entfiel unter anderem die im bisherigen § 4a Abs. 4a EStG 1988 enthaltene Sonderregelung, wonach freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zu Zwecken der Kunst und Kultur nur dann als Spende absetzbar sind, wenn die durch die Spende begünstigte Körperschaft eine Förderung aus dem Bereich „Kunst und Kultur“ vom Bund, einem Land oder der Bundeshauptstadt Wien erhalten hat und diese Förderung in der Transparenzdatenbank ersichtlich war.

Die für das Finanzamt in § 23 Abs. 5 vorgesehene Berechtigung, durch Einsicht in die Transparenzdatenbank zu überprüfen, ob die von einer Spende begünstigte Körperschaft Förderungen nach dem bisherigen § 4a Abs. 4a EStG 1988 erhalten hat, kann damit entfallen, da dieser Umstand keine Voraussetzung für die Absetzbarkeit der Spende als Betriebsausgabe mehr ist. Zudem kann auch die in § 23 Abs. 4 enthaltene Sonderregelung zur Datenübermittlung für leistende Stellen im Bereich Kunst und Kultur entfallen.

Zu Z 10 (§ 24 Abs. 1 und 3 TDBG 2012), Z 11 (§ 25 Abs. 1 Z 1 TDBG 2012), Z 12 (§ 25 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012) und Z 17 (§ 25 Abs. 2a TDBG 2012):

Das TDBG 2012 knüpft seit seiner Stammfassung eng an die Begrifflichkeiten und die Systematik des österreichischen E‑Governments an. Dies beinhaltete insbesondere auch die Verwendung der Unterscheidung zwischen den Begriffen der „natürlichen Personen“ (in ihrer Eigenschaft als Privatperson) und der „nicht natürlichen Personen“. Letzteres umfasste dabei auch unternehmerisch tätige natürliche Personen (Einzelunternehmen), da zur Erfüllung der Zwecke gemäß § 2 TDBG 2012 ein berechtigtes Interesse besteht, in der Transparenzdatenbank unverwechselbar unterscheiden zu können, ob eine Leistung an eine natürliche Person in „Privatangelegenheiten“ ausgezahlt wurde oder es sich um eine Leistung handelt, die an Unternehmen gerichtet ist.

Da die Verwendung dieser Begrifflichkeiten (va. „nicht natürliche Personen“) in der Praxis zu Missverständnissen geführt hat, wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 119/2022 des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, nunmehr klargestellt, dass das Rollenkonzept des E‑GovG hinsichtlich natürlicher Personen zwischen natürlichen Personen in ihrer Eigenschaft als Privatperson (siehe § 6 Abs. 2 E‑GovG) und unternehmerisch tätigen Personen (siehe § 6 Abs. 3 iVm. Abs. 3a letzter Satz E‑GovG) unterscheidet.

Um diese Klarstellung auch für das TDBG 2012 zu übernehmen, soll in § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 die Unterscheidung bei der Meldung zwischen natürlichen und nicht natürlichen Personen geschärft werden und in Z 2 sollen ausdrücklich auch natürliche Personen, sofern diese Betroffene gemäß § 6 Abs. 3 E‑GovG sind, aufgenommen werden. Dort, wo es notwendig ist, werden auch an anderen Stellen des TDBG 2012 die Begriffe „natürliche Person“ und „nicht natürliche Person“ durch den Verweis auf § 25 Abs. 1 Z 1 und 2 ersetzt. Durch diese Klarstellung sollen sich weder für die Transparenzdatenbank noch für die leistungsdefinierenden und leistenden Stellen inhaltliche Änderungen am Status Quo ergeben.

Zu Z 15 (§ 25 Abs. 1a TDBG 2012):

Statt durch die Bundesregierung soll die Verordnung zu den Wirkungsindikatoren, die von den leistenden Stellen zu übermitteln sind, durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für das ressortübergreifende Wirkungscontrolling zuständigen Bundesminister erlassen werden. Aktuell ressortiert diese Aufgabe beim Bundeskanzler Dadurch ist weiterhin eine abgestimmte und ressortübergreifende Betrachtung und Expertise bei der Festlegung der Wirkungsindikatoren gewährleistet.

Zu Z 19 (Entfall des § 26 Abs. 2 TDBG 2012):

Diese Regelung ist auf Grund rechtlicher und technischer Weiterentwicklungen obsolet geworden und kann daher entfallen.

Zu Z 21 (§ 32 Abs. 7 TDBG 2012):

Nach § 28 TDBG 2012 haben die obersten Organe der Vollziehung des Bundes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die leistungsdefinierenden Stellen als oberste Organe der Vollziehung zur Wahrnehmung der in § 28 TDBG 2012 verankerten Obliegenheiten wissen müssen, welche Daten die von ihnen betrauten leistenden Stellen in die Transparenzdatenbank übermittelt haben. Aus diesem Grund soll den leistungsdefinierenden Stellen ebenfalls die Leseberechtigung hinsichtlich der von den von ihnen betrauten leistenden Stellen mitgeteilten Daten zukommen.

Zu Z 22 (§ 32 Abs. 8 TDBG 2012):

Um die missbräuchliche Verwendung der Transparenzportalabfrage zu vermeiden, wurde in der Stammfassung des TDBG 2012 vorgesehen, dass der betroffenen Person neben der abfragenden Stelle, der Zeit der Abfrage sowie dem Inhalt der Abfrage unverzüglich auch die abfragende Person mit Klarnamen über das Transparenzportal anzuzeigen ist. Auf Grund von technischen Weiterentwicklungen und der höheren Nutzungszahlen der Transparenzdatenbank haben sich dadurch in der Praxis vermehrt datenschutzrechtliche Fragestellungen und Probleme ergeben. Es soll daher dieser Passus gestrichen werden und den betroffenen Personen soll nur noch die abfragende Stelle oder Organisationseinheit angezeigt werden.

Zu Z 23 (§ 34 Abs. 3 TDBG 2012):

§ 34 Abs. 2 erster Halbsatz TDBG 2012 ermächtigt iVm. § 2 Z 6 TDBG 2012 den Bundesminister für Finanzen, die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten zum Zweck der personenbezogenen Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel auszuwerten. Das Ergebnis dieser Auswertungen darf nach derzeit geltendem Recht aber nur in anonymisierter Form an andere Stellen weitergegeben werden.

Auf Grund der Krisen der letzten Jahre sind die Ausgaben im Subventionsbereich stark gestiegen, sowohl die Bewältigung der COVID‑19-Pandemie als auch die durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ausgelösten Energie- und Teuerungskrisen erforderten die Bereitstellung budgetärer Mittel, um Haushalte und Unternehmen zu unterstützen. Das Budgetdefizit im Jahr 2024 von 20,9 Mrd. Euro erfordert zudem mehr denn je, dass Förderungen treffsicher ausbezahlt und unerwünschte Mehrfachförderungen zielgerichtet vermieden werden. Aus diesem Grund sollen die in der Transparenzdatenbank vorliegenden Informationen personenbezogen an leistende und jeweils betroffene leistungsdefinierende Stellen weitergegeben werden dürfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gewährung oder Ausbezahlung sich ausschließender Leistungen vorliegen oder ein begründeter Verdacht darauf besteht. Vor dem Hintergrund des datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes soll die Weitergabe daher nur dann zulässig sein, wenn aus den Rechtsgrundlagen gewährter oder ausbezahlter Leistungen hervorgeht, dass ein Bezug von weiteren Leistungen oder anderen bestimmten Leistungen nicht zulässig ist, die in der Transparenzdatenbank vorliegenden Daten aber dennoch darauf schließen lassen, dass eine unzulässige Mehrfachförderung vorliegt. Leistenden oder leistungsdefinierenden Stellen soll es durch die Bereitstellung dieser Information ermöglicht werden, Fördergewährungen und -auszahlungen bezogen auf die jeweiligen Leistungsempfänger gezielt zu überprüfen.

Zu Z 20 (§ 32 Abs. 5 und 6 TDBG 2012) und Z 24 (§ 40k TDBG 2012 samt Überschrift):

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 werden die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht der Verwaltung aufgehoben. An ihre Stelle treten die verfassungsgesetzliche Pflicht nach Art. 22a Abs. 1 B‑VG zur aktiven Informationsveröffentlichung und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (Grundrecht) auf Zugang zu staatlichen und bestimmten unternehmerischen Informationen nach Art. 22a Abs. 2 B‑VG. Ausnahmen von der Informationspflicht gelten ausschließlich zur erforderlichen Wahrung bestimmter gewichtiger öffentlicher und berechtigter überwiegender privater Interessen (insbesondere wegen des Grundrechts auf Datenschutz). Einfachgesetzliche Präzisierungen der verfassungsgesetzlichen Vorgaben sind im IFG enthalten.

§ 32 Abs. 5 und 6:

Materiengesetze dürfen gemäß dem Ausschussbericht zu Art. 22a Abs. 2 B‑VG die Geheimhaltungsgründe künftig zwar im Sinne der Transparenz einschränken, aber nicht erweitern (AB 2420 XXVII. GP, 13). Die bisherige Regelung, dass alle über das Transparenzportal abgerufenen Daten jedenfalls (also ohne Durchführung einer Interessenabwägung) der Geheimhaltung unterliegen, ist daher zu streichen. Unverändert soll jedoch die Normierung der Bindung an den Überprüfungszweck bleiben (§ 2 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012), wodurch sich auch künftig aus der Regelung ergeben soll, dass diese Informationen nur unter Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Personen und Einhaltung des datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatzes verarbeitet werden dürfen. Der Wegfall der Geheimhaltungspflicht soll daher die Verpflichtung der abfragenden Stellen zum vertraulichen und zweckgebundenen Umgang mit den abgefragten Informationen nicht berühren.

§ 40k:

Durch den vorgeschlagenen § 40k sollen die verfassungsgesetzlichen bzw. die einfachgesetzlichen Vorgaben zur Informationsfreiheit im Zusammenhang mit den in der Transparenzdatenbank vorliegenden Informationen unter Wahrung berechtigter Interessen der Betroffenen umgesetzt werden.

Nach § 2 Abs. 1 IFG ist eine Information „jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.“ Dem Ausschussbericht zufolge ist die Begrifflichkeit „amtlichen Zwecken“ nicht mit „behördlichen Zwecken“ gleichzusetzen. Vielmehr fallen unter den Begriff der Information auch privatwirtschaftlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen (AB 2420 XXVII. GP, 17). Die in der Transparenzdatenbank gespeicherten Daten werden im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Privatwirtschaftsverwaltung erhoben und gespeichert, da Subventionen sowohl bundes- als auch länderseitig größtenteils im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben werden. Nur zu einem geringen Prozentsatz erfolgt die Speicherung für behördliche Zwecke. Das ist dann der Fall, wenn sich die gespeicherten Daten auf eine Leistung beziehen, die hoheitlich gewährt wird. Auf Grund der Klarstellung in den Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 IFG sind aber beide Kategorien von Daten gleichermaßen vom Begriff der „Information“ erfasst und unterliegen somit den verfassungsgesetzlichen bzw. einfachgesetzlichen Vorgaben zur Informationsfreiheit.

§ 2 Abs. 2 IFG definiert den Begriff der „Information von allgemeinem Interesse“. Demnach fallen darunter alle Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind. Als konkrete Beispiele nennt § 2 Abs. 2 IFG unter anderem in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge, wobei Verträge über einem Wert von 100 000 Euro jedenfalls von allgemeinem Interesse sind. Nach dem Ausschussbericht soll für die Qualifikation einer Information von allgemeinem Interesse ihre Relevanz für die Allgemeinheit bzw. ihre Bedeutung für einen hinreichend großen Adressaten- bzw. Personenkreis ausschlaggebend sein, der von der Information betroffen oder für den die Information relevant ist (AB 2420 XXVII. GP, 17).

Vor dem Hintergrund, dass Subventionen der öffentlichen Hand aus den von der Allgemeinheit geleisteten Steuergeldern finanziert werden, betreffen die gemäß Abs. 3 zu veröffentlichenden Informationen über die konkrete Verwendung bzw. über die Empfänger dieser Mittel nicht bloß Partikularinteressen von Einzelpersonen. Vielmehr sind diese Informationen per se für alle Steuerzahler von Relevanz, da diese die von der öffentlichen Hand geleisteten Subventionen (mit)finanzieren. Die Qualifikation, dass auch die Information, wer konkret als Leistungsempfänger Subventionen aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, eine Information von allgemeinem Interesse ist, steht mit der Vorgabe, dass Verträge ab einem Wert von 100 000 Euro zu veröffentlichen sind, im Einklang. Auch in diesen Fällen müssen Informationen über die konkreten Vertragspartner bzw. Leistungsempfänger veröffentlicht werden. Vor dem Hintergrund, dass Subventionen – im Unterschied zu Leistungen, die den vergaberechtlichen Vorschriften unterliegen – aber keine unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung gegenübersteht, erscheint es zur Erfüllung der Vorgaben der Informationsfreiheit notwendig, die Betragsschwelle zur Veröffentlichung von Subventionen niedriger anzusetzen.

Nach § 4 iVm. § 6 Abs. 1 IFG sind Informationen von allgemeinem Interesse dann nicht zur Veröffentlichung bestimmt (und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen), wenn einer der in § 6 Abs. 1 IFG aufgezählten Geheimhaltungsgründe vorliegt und eine Abwägung aller in Betracht kommender Interessen ergibt, dass das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt. Im Zusammenhang mit der gegenständlich vorgeschlagenen namentlichen Veröffentlichung von Empfängern staatlicher Subventionen käme als überwiegendes Geheimhaltungsinteresse primär das in § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG genannte Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten in Betracht.

In den letzten Jahren sind die Staatsausgaben auf Grund der multiplen Krisen, die sich vor allem im Gesundheits- und Energiebereich ereigneten, enorm gestiegen. Auch das Budget für das Jahr 2024 nach dem Bundesfinanzgesetz 2024 – BFG 2024, BGBl. I Nr. 148/2023, weist keinen Überschuss, sondern ein Defizit von 20,9 Mrd. Euro aus. Ein Großteil der staatlichen Ausgaben fließt in den Bereich der Subventionen. In diesem Sinne ist das Interesse der Allgemeinheit auf transparente Information über den Einsatz von Steuergeldern als überwiegend gegenüber den Interessen des Einzelnen auf Geheimhaltung seiner Daten anzusehen, da die Finanzierung dieser Leistungen über die von der Allgemeinheit in den Staatshaushalt geleisteten Einzahlungen erfolgt und Subventionen keine unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung gegenübersteht. Auch der Rechnungshof hat in seinem Bericht „Transparenzdatenbank – Kosten und Nutzen, Ziele und Zielerreichung“, Reihe BUND 2017/45, die Schlussempfehlung (19) ausgesprochen: „Zugunsten einer höheren Transparenz für die Öffentlichkeit wäre der der Ausgestaltung der Transparenzdatenbank zugrunde liegende Grundsatz der strikten Nicht–Offenlegung von Leistungsempfängerinnen und -empfängern für den Bereich der (nicht–sensiblen) Förderungen zu überdenken“. Ebenso hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. November 2010, Rs. C‑92/09, Volker und Markus Schecke GbR, Rn. 69 ff., die verstärkte Kontrolle über die Verwendung öffentlicher Mittel als an sich legitimen im öffentlichen Interesse gelegenen Zweck anerkannt und damit die Zulässigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Förderungsdaten grundsätzlich bestätigt.

Im Bereich der DSGVO stellt die Veröffentlichung der Daten eine Verarbeitung dar, die für die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt (proaktive Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse gemäß § 4 IFG), und ist daher nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO rechtmäßig. Das Recht des Bundes, gebietskörperschaftenübergreifend Daten in der Transparenzdatenbank zu verarbeiten, ergibt sich aus der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 TDBG 2012. Alternativ könnte die Datenverarbeitung auch auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden, da von der Veröffentlichung hauptsächlich Daten aus dem Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung umfasst sein sollen und die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen, welchen überwiegende Interessen eines anderen nicht gegenüberstehen, erfolgt.

Sofern ein anderer Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 IFG als das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten einer Veröffentlichung einer bestimmten Leistung tatsächlich entgegensteht, wird im Rahmen der technischen Umsetzung sichergestellt, dass diese Leistungen von der Veröffentlichung ausgenommen werden können.

Zu Abs. 1: Die namentliche Veröffentlichung soll Leistungsempfänger gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 umfassen. Entsprechend dem Rollenkonzept des E‑GovG sind auf Grund dieser Anordnung neben nicht natürlichen Personen (zB Kapital- und Personengesellschaften oder Vereine) somit auch natürliche Personen als Leistungsempfänger von der Veröffentlichung umfasst, die Leistungen in ihrer Eigenschaft als Unternehmen beziehen und zu denen von den leistenden Stellen in die Transparenzdatenbank die in § 25 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 genannten Attribute eingemeldet wurden. Von der Veröffentlichung hingegen nicht umfasst sind Personen, die staatliche Leistungen in ihrer Rolle als Privatperson beziehen, da diese gemäß § 9 E‑GovG mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen in der Transparenzdatenbank erfasst werden.

Zu Abs. 2: Von der Veröffentlichung explizit ausgenommen sollen Daten sein, die aus Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger stammen und nicht in der Transparenzdatenbank selbst gespeichert sind. Vor dem Hintergrund des datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes soll ferner die Veröffentlichung erst ab einem Schwellenwert von 1 500 Euro erfolgen. Um Ungleichbehandlungen zwischen unterschiedlichen Leistungsempfängern zu vermeiden, soll dieser Schwellenwert einheitlich und unabhängig von maßnahmenspezifischen Zuschussgrenzen festgelegt werden. Um dem Interesse der Bevölkerung an einer nachvollziehbaren und transparenten Aufstellung der Verwendung öffentlicher Gelder im Bereich des Förderwesens in einem möglichst großen Ausmaß nachzukommen, wird eine einheitliche und absolute Untergrenze in der Höhe von 1 500 Euro gewählt. Durch diesen Schwellenwert soll sichergestellt sein, dass im Sinne der datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeit jene Unternehmen von der Veröffentlichung nicht betroffen sind, die bloß als sehr gering zu betrachtende Summen beziehen. Es wird keine unlimitierte Veröffentlichung angestrebt, da durch die Veröffentlichung von Einzeldaten zu nur geringfügigen Förderungen mit Kleinstbeträgen kein nennenswerter Mehrwert erzielt werden kann, weder was das Wissen über die Förderung als solche noch was das Wissen über die Korrektheit der Fördergewährung betrifft. Somit werden sämtliche Empfängerinnen und Empfänger geringfügiger Förderungen gleichermaßen nicht veröffentlicht. Der einheitliche Schwellenwert von 1 500 Euro wird als angemessener Ausgleich zwischen Informationsinteressen der Öffentlichkeit, Verwaltungsaufwand und möglichen sonstigen schützenswerten Interessen, insbesondere dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, angesehen.

Es erfolgte bei der Festlegung dieses Schwellenwertes eine Orientierung an geltendem EU-Recht für die Veröffentlichung von Förderungen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik. Gemäß Art. 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 06.12.2021 S. 187, sind von der namentlichen Veröffentlichungspflicht jene Personen, deren jährliche Zahlungen 1 250 Euro nicht übersteigen, ausgenommen. Auch national gibt es bereits in § 3 Abs. 3a des NPO-Fonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 49/2020, eine Veröffentlichungsbestimmung für gewährte Förderung über 1 500 Euro pro Kalenderjahr. Die Grenze für die Veröffentlichung von Förderungen im Bereich von 1 500 Euro anzusetzen, erscheint daher als bereits in der Rechtsordnung (sowohl national als auch auf EU-Ebene) etablierte Geringfügigkeitsschwelle.

Zu Abs. 3: Die Veröffentlichung soll sich immer auf die durch einen Leistungsempfänger für eine bestimmte Leistung im jeweiligen Kalenderjahr erhaltene Summe beziehen. Anlehnend an die Veröffentlichung der COVID‑19-Wirtschaftshilfen (§ 39g TDBG 2012) und der Leistungen zur Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich für Unternehmen und Non‑Profit-Organisationen auf Grund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine (§ 40i TDBG 2012) soll die Veröffentlichung zu Zwecken der Informationsfreiheit die in Abs. 3 Z 1 bis 7 aufgezählten Informationen umfassen.

Zu Abs. 4: Die Aktualisierung der veröffentlichten Daten soll monatlich erfolgen, wobei bei der Darstellung das Datum der letzten Aktualisierung angezeigt werden wird. Zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeit soll die Veröffentlichung auf fünf Jahre begrenzt werden. Dadurch, dass nicht die gesamte Anschrift der Leistungsempfänger veröffentlicht wird (sondern nur die Postleitzahl und der Ortsname), sowie durch die Festlegung einer Löschfrist und eines Schwellenwertes für die Veröffentlichung werden angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen iSd. Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 und der Grundsätze der Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und e DSGVO gesetzt.

Zu Abs. 5: Der datenminimierende Aufbau der Transparenzdatenbank bringt mit sich, dass die in Abs. 3 Z 4 bis 6 angeführten Daten in der Transparenzdatenbank nicht vorliegen. Die Anzeige dieser Daten ist zur Erfüllung der verfassungsgesetzlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben zur Informationsfreiheit zwar nicht erforderlich, weil diese Daten nicht als unmittelbare Information in der Transparenzdatenbank vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass diese Informationen bei der Veröffentlichung der COVID‑19-Wirtschaftshilfen nach § 39g TDBG 2012 und der Leistungen zur Abfederung der Preissteigerungen im Energiebereich für Unternehmen und Non-Profit-Organisationen auf Grund des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine nach § 40i TDBG 2012 bereits angezeigt werden, soll auch gegenständlich der Bundesminister für Finanzen zur Erfüllung des Transparenzzweckes berechtigt sein, in das von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 geführte Unternehmensregister Einsicht zu nehmen und jene Daten, die nicht in der Transparenzdatenbank vorliegen, zu übernehmen und zu veröffentlichen. Hinsichtlich der Z 3 (Firma und sonstige Bezeichnung) dient die Einsicht in das Unternehmensregister der Qualitätssicherung und allfälligen Richtigstellung der gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a TDBG 2012 gemeldeten Informationen.

Zu Z 25 (§ 41a TDBG 2012):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 20.258/2018 festgestellt, dass intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, ein Recht auf eine ihrer Geschlechtlichkeit entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Daher soll in der sprachlichen Gleichbehandlungsklausel künftig auf „alle Geschlechter“ abgestellt werden, um der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, welche sich auf Art. 8 EMRK stützt, gerecht zu werden.

Zu Z 26 (§ 43 Abs. 17 TDBG 2012):

Die Regelungen zur namentlichen Veröffentlichung der Subventionen am Transparenzportal sollen gleichzeitig mit den verfassungsgesetzlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben zur Informationsfreiheit in Kraft treten. Alle übrigen Bestimmungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Zu Artikel 65 (Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes):

Zu Z 1 (Überschrift zu § 27 BHAG‑G) und Z 2 (§ 27 Abs. 1 und 2 BHAG‑G):

§ 27 Abs. 1 enthielt bislang Bestimmungen zur Amtsverschwiegenheit und war Art. 20 Abs. 3 B‑VG nachgebildet. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, wird ab 1. September 2025 die verfassungsgesetzliche Amtsverschwiegenheit aufgehoben und eine allgemeine Informationsfreiheit durch Schaffung einer verfassungsgesetzlichen Informationsverpflichtung und eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts (Grundrechts) auf Zugang zu Informationen eingeführt.

Nachdem Abs. 1 das Pendant zu § 46 BDG 1979 darstellt, der auch als Anknüpfungsbestimmung für die Ausgestaltung von Dienstverhältnissen der Buchhaltungsagentur (BHAG), wie beispielsweise die Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Fall der Ladung vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, dient, soll eine entsprechende Anpassung an das IFG erfolgen.

Sofern es sich bei den Arbeitnehmern der Buchhaltungsagentur um Beamte iSd. § 74 Abs. 1 Z 4 StGB handelt, ist weiterhin § 310 StGB beachtlich.

Zu Z 3 (§ 31 Abs. 7 BHAG‑G):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 66 (Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG):

Zu Z 1 (§ 3a des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG):

In Art. 22a Abs. 3 letzter Satz B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 sind Ausnahmen zum Recht auf Zugang zu Informationen von Fonds und Unternehmungen festgehalten. Dies insbesondere dann, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Wettbewerbsfähigkeit nicht nur abstrakt gefährdet wird. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen eine Geheimhaltung erfordert (vgl. AB 2420 XXVII. GP, 14).

Beispielsweise werden aktuelle konkrete unternehmerische Veranlagungsstrategien und deren Umsetzung oder der Inhalt von Syndikatsverträgen in aller Regel unter den Tatbestand des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu subsumieren sein. Durch die gegenständliche gesetzliche Klarstellung soll eine potentielle Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Informationspflicht durch die Bundespensionskasse AG über die bereits erforderlichen Veröffentlichungspflichten für Pensionskassen von vornherein hintangehalten werden.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in Kraft tritt.

Zu Artikel 67 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes):

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 8 FMABG) und Z 2 (§ 14 Abs. 2 FMABG):

Hier soll eine Anpassung an die neue Systematik des IFG herbeigeführt werden. Im Zusammenhang mit der gemäß § 6 Abs. 1 IFG vorzunehmenden Interessenabwägung im Hinblick auf die Geheimhaltung von Informationen soll das gemäß § 13 Abs. 11 FMABG von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) zur Verfügung gestellte Personal alle dort angeführten Tatbestände auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen haben. Zwingende integrations- und außenpolitische Gründe gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 IFG können dabei insbesondere im Fall des Bestehens einschlägiger internationaler oder unionsrechtlich determinierter Regelungen zur Geheimhaltung oder zum Informationsaustausch vorliegen, die der Wahrung der Integrität der europäischen und internationalen Zusammenarbeit dienen. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 IFG kann auch die Wahrung der Finanzmarktstabilität umfassen.

Für Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, wären darüber hinaus im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 6 Abs. 1 IFG jedenfalls auch § 6 Abs. 1 Z 7 lit. c IFG, der sich ausdrücklich auf das Interesse eines Dritten an der Wahrung des Bankgeheimnisses bezieht, § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG (Wahrung des Rechts eines Dritten auf Schutz seiner personenbezogenen Daten) und § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG (Recht eines Dritten auf Wahrung seines Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses) bei der Interessenabwägung miteinzubeziehen.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 7 FMABG):

Der Verweis auf die Amtsverschwiegenheit soll an die neue Systematik des IFG angepasst werden.

Zu Z 4 (§ 23a Abs. 3 FMABG):

Es soll eine erforderliche Relativierung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit eingefügt werden, um die Systematik des IFG widerzuspiegeln.

Zu Z 5 (§ 28 Abs. 56 FMABG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 68 (Änderung des Börsegesetzes 2018):

Zu Z 1 (§ 140 Abs. 3 BörseG 2018):

Auf Grund des IFG bedarf es einer Anpassung. § 140 Abs. 3 BörseG 2018 ist unionsrechtlich vorgegeben und beruht auf Art. 25 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (im Folgenden: Transparenz‑RL), ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38. Art. 25 der Transparenz‑RL trifft Vorgaben für die Kooperation zwischen den Aufsichtsbehörden und verpflichtet alle Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden zur Verschwiegenheit („Berufsgeheimnis“). Zudem statuiert § 14 Abs. 2 FMABG, dass die „Organe der FMA und ihre Arbeitnehmer [...] über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen [...] zur Verschwiegenheit verpflichtet [sind], soweit diese Tatsachen der Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 IFG unterliegen“.

Zu Z 2 (§ 194 Abs. 14 BörseG 2018):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 69 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011):

Zu Z 1 (§ 157 Abs. 6 InvFG 2011):

Auf Grund des IFG bedarf es einer notwendigen Anpassung.

Zu Z 2 (§ 200 Abs. 40 InvFG 2011):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 70 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum KMG 2019) und Z 2 (§ 25 KMG 2019 samt Überschrift):

Auf Grund des IFG bedarf es einer notwendigen Anpassung.

Zu Z 3 (§ 30 Abs. 4 KMG 2019):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 71 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018):

Zu Z 1 (§ 106 Abs. 5 WAG 2018):

Auf Grund des IFG bedarf es einer notwendigen Anpassung.

Zu Z 2 (§ 117 Abs. 14 WAG 2018):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 72 (Änderung des Nationalbankgesetzes 1984):

Zu Z 1 (§ 45 NBG):

Es erfolgen eine Anpassung des § 45 auf Grund des IFG sowie eine redaktionelle Änderung.

Zu Z 2 (§ 89 Abs. 13 NBG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 73 (Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum APAG), Z 2 (Überschrift zu § 17 APAG), Z 3 (§ 17 Abs. 1 APAG), Z 4 (§ 17 Abs. 2 APAG) und Z 6 (§ 18 Abs. 7 APAG):

Hier soll eine Anpassung an die neue Systematik des IFG herbeigeführt werden, um die Geheimhaltungspflicht im Rahmen der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften weiterhin zu gewährleisten.

Zu Z 5 (Entfall des § 17 Abs. 3 und 4 APAG und § 17 Abs. 3 und 4 [neu] APAG):

Der Entfall des bisherigen Abs. 3 ergibt sich daraus, dass sich die an die neue Systematik des IFG angepasste Geheimhaltungspflicht bereits aus Abs. 1 ergibt.

Zu Z 7 (§ 85 Abs. 3 APAG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 74 (Änderung des PEPP-Vollzugsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 16 des PEPP-Vollzugsgesetzes samt Überschrift):

Der Verweis auf das Amtsgeheimnis soll gestrichen werden und stattdessen soll auf die relevante Bestimmung zur Geheimhaltung gemäß § 14 Abs. 2 FMABG verwiesen werden, die im Zuge der Anpassung an die neue Systematik des IFG geschaffen werden soll (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 67 Z 1 und 2 [§ 13 Abs. 8 und § 14 Abs. 2 FMABG]).

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 1 und 2 des PEPP-Vollzugsgesetzes):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 75 (Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes):

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 1 RL-KG):

An dieser Stelle soll eine sprachliche Klarstellung erfolgen, um einer Änderung des § 38 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zu entsprechen, die im Zuge der Anpassung an die neue Systematik des Art. 22a B‑VG und des IFG in einem Begleitgesetz vorgenommen werden soll.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 6 RL-KG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 76 (Änderung des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 12 des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes samt Überschrift):

Der Verweis auf das Amtsgeheimnis soll gestrichen werden und stattdessen soll auf die relevante Bestimmung zur Geheimhaltung gemäß § 14 Abs. 2 FMABG verwiesen werden, die im Zuge der Anpassung an die neue Systematik des IFG geschaffen werden soll (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 67 Z 1 und 2 [§ 13 Abs. 8 und § 14 Abs. 2 FMABG]).

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 1 und 2 des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 77 (Änderung des Mineralrohstoffgesetzes):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum MinroG):

Die Adaptierung des Inhaltsverzeichnisses ist in der vorgenommenen Änderung der Überschrift zu § 185 begründet.

Zu Z 2 (§ 65 Abs. 5 MinroG):

Diese Bestimmung ist anzupassen, da für Informationen, die der Informationsfreiheit unterliegen, die Anknüpfung an das Kriterium des „berechtigten Interesses“ nicht mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben übereinstimmen würde. Es soll daher künftig differenziert werden.

Für den Zugang zum die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterial, das von der Behörde beansprucht wurde (§ 59 Abs. 2 MinroG) und bei dieser aufliegt, sind künftig die Bestimmungen des Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 sowie des IFG maßgeblich. Dabei sind etwa auch die darin geregelten Gründe zur Geheimhaltung zu beachten. Zudem wird die zuletzt Bergwerksberechtigte als betroffene Person zu hören sein. Die Regelungen des IFG sollen im MinroG nur insofern präzisiert werden, als es die besonderen Umstände des die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterials (insbesondere dessen regelmäßig besonderes Alter, Format und besonderer Umfang) erforderlich machen, die begehrte Information stets durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen, um die Informationserteilung für die Informationswerberin zielführend zu gestalten (Präzisierung zu § 9 Abs. 1 erster Halbsatz IFG).

Für den Zugang zum die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterial, das von der zuletzt Bergwerksberechtigten weiterhin aufbewahrt wird (§ 59 Abs. 1 MinroG) und bei dieser aufliegt, soll die bisher geltende Rechtslage im Wesentlichen aufrecht bleiben, allerdings soll das bisher nur rudimentär geregelte Verfahren konkretisiert werden. Die Einsicht in das bei der zuletzt Bergwerksberechtigten aufliegende Karten- und Unterlagenmaterial soll – wie bereits bisher – nur Personen zu gestatten sein, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Wann ein solches berechtigtes Interesse angenommen werden kann, wurde bereits in den Gesetzesmaterialien zur (Vorgänger‑)Bestimmung des § 73 Abs. 5 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259/1975, beispielhaft ausgeführt (vgl. RV 1303 XIII. GP, 74: „Ein solches wird etwa bei Prospektionsarbeiten oder bei Ausführung von Bauvorhaben im früheren Bergbaugebiet anzunehmen sein. Auch könnte eine Einsichtnahme in das Karten- und Unterlagenmaterial zur Klärung von Bergschadensfragen erforderlich sein.“). Wird derjenigen Person, die Einsicht begehrt, von der zuletzt Bergwerksberechtigten die Einsichtnahme verweigert, so soll diese Person einen Antrag bei der Behörde stellen können. Die Behörde soll der zuletzt Bergwerksberechtigten aufzutragen haben, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, in ihrem Antrag glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der zuletzt Bergwerksberechtigten verweigert wurde.

Ergänzend wird – abseits der vorgeschlagenen Bestimmung des § 65 Abs. 5 – Folgendes bemerkt: Für den Zugang zum die aufgelassene Bergwerksberechtigung betreffenden Karten- und Unterlagenmaterial, das bei der GeoSphere Austria, der Montanuniversität Leoben oder beim jeweiligen Landesarchiv aufliegt (§ 59 Abs. 2 MinroG), sind die für diese Anstalten jeweils geltenden Informationszugangsregelungen maßgeblich.

Zu Z 3 (§ 110 Abs. 4 MinroG):

Diese Bestimmung ist anzupassen, da für der Informationsfreiheit unterliegende Informationen die Anknüpfung an das Kriterium des „berechtigten Interesses“ nicht mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben übereinstimmen würde. Es wird daher künftig differenziert:

Für den Zugang zu bei der Behörde befindlichen Kopien oder Auszügen von Teilen des Bergbaukartenwerks (Abs. 3) sind künftig die Bestimmungen des Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 sowie des IFG maßgeblich. Dabei sind etwa auch die darin geregelten Gründe zur Geheimhaltung zu beachten. Zudem wird die Bergbauberechtigte als betroffene Person zu hören sein. Die Regelungen des IFG sollen im MinroG nur insofern präzisiert werden, als es die besonderen Umstände des Bergbaukartenwerks (insbesondere dessen regelmäßig besonderer Umfang, besonderes Format und mitunter besonderes Alter; zur Bedeutung des Bergbaukartenwerks vgl. die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 110 MinroG, RV 1428 XX. GP, 101; zu den markscheidekundlichen Besonderheiten vgl. den 4. Abschnitt der Markscheideverordnung 2013, BGBl. II Nr. 437/2012) erforderlich machen, die begehrte Information stets durch Einsichtnahme bei der Behörde zugänglich zu machen, um die Informationserteilung für die Informationswerberin zielführend zu gestalten (Präzisierung zu § 9 Abs. 1 erster Halbsatz IFG). Dabei soll es auch erforderlich sein, dass die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, in deren Kopien oder Auszüge die Einsicht begehrt wird, möglichst präzise bezeichnet. Dass der Bergbauberechtigten Gelegenheit zu geben sein soll, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein, entspricht der bisher geltenden Rechtslage, die insofern nicht im Widerspruch zu den verfassungsgesetzlichen Vorgaben des Art. 22a B‑VG steht.

Für den Zugang zum Bergbaukartenwerk, das bei der Bergbauberechtigten aufliegt, soll die bisher geltende Rechtslage im Wesentlichen aufrecht bleiben, allerdings soll das diesbezügliche Verfahren konkretisiert werden. Die Einsicht in das Bergbaukartenwerk soll – wie bereits bisher – nur Personen zu gestatten sein, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Wann ein solches berechtigtes Interesse angenommen werden kann, wurde bereits in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 110 MinroG beispielhaft ausgeführt (vgl. RV 1428 XX. GP, 101: „Ein solches Interesse ist etwa bei einer beabsichtigten Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz eines Bergschadens oder bei der geplanten Errichtung eines Gebäudes in einem Bergbaugebiet anzunehmen.“). Wird derjenigen Person, die Einsicht begehrt, von der Bergbauberechtigten die Einsichtnahme verweigert, so soll diese Person einen Antrag bei der Behörde stellen können. Die Behörde soll der Bergbauberechtigten aufzutragen haben, die Einsichtnahme zu gewähren, soweit diejenige Person, die Einsicht begehrt, in ihrem Antrag glaubhaft macht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat und ihr die Einsichtnahme von der Bergbauberechtigten verweigert wurde. Wie bereits bisher soll sich die Einsichtnahme auf den Teil des Bergbaukartenwerkes beschränken, auf den sich das Interesse bezieht; daher soll die Informationswerberin die Bestandteile des Bergbaukartenwerks, auf die sich das Interesse bezieht, möglichst präzise zu bezeichnen haben. Eine Teilnahme eines Organs der Behörde an der Einsichtnahme soll zur Verwaltungsvereinfachung künftig nicht mehr vorgesehen sein.

Zu Z 4 (§ 185 MinroG samt Überschrift):

Diese Bestimmung ist einerseits anzupassen, da für der Informationsfreiheit unterliegende Informationen die Anknüpfung an das Kriterium des „berechtigten Interesses“ (vgl. § 185 Abs. 5 zweiter Satz in der derzeit geltenden Fassung) nicht mit den verfassungsgesetzlichen Vorgaben übereinstimmen würde. Andererseits bringt die Anpassung auf Grund der Informationsfreiheitsregelungen auch die Änderung weiterer Regelungen des § 185 mit sich. Angemerkt wird, dass die Inhalte zu Berechtigungen und Personen/Unternehmen, die grundsätzlich veröffentlicht werden sollen, nicht geändert werden sollen.

Die Überschrift sowie der Abs. 1 sind anzupassen, da die derzeitige – aus der historischen Rechtslage resultierende – Formulierung nicht mehr den aktuellen technischen Gegebenheiten entspricht und zu Missverständnissen über die Rechtsnatur des Bergbauinformationssystems (BergIS) sowie der diesbezüglichen Eintragungen führen könnte. Es soll klargestellt werden, dass das BergIS ein elektronisches Register ist, das teilweise (vgl. Abs. 5) als öffentliches elektronisches Register iSd. § 16 IFG eingerichtet ist.

In Abs. 2 soll – in Entsprechung der bisherigen Rechtslage – vorgesehen werden, dass Eintragungen in das BergIS keine rechtsbegründende, rechtsändernde oder sonstige rechtsgestaltende Wirkung haben. Von einer Bezugnahme auf „Vormerkungen“ soll – wie auch in der Überschrift und im Abs. 1 – Abstand genommen werden, da dies im Hinblick auf die an anderer Stelle im Gesetz vorgesehenen Vormerkungen irreführend scheint. Zur „Übersichtskarte“ siehe Abs. 5 zweiter Satz des gegenständlichen Entwurfs.

Der Abs. 3 soll der bisher in Abs. 9 geregelten Rechtslage entsprechen. Hier sind lediglich eine terminologische Anpassung und eine Anpassung auf Grund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, eingetretene Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für Angelegenheiten des Bergwesens vorzunehmen.

Der Abs. 4 soll neu strukturiert werden. Dabei sollen insbesondere die – vom BergIS bereits bisher umfassten – Angaben zur Lage des jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Raumes (Z 2) präzisiert werden. Daneben sollen auch bei den übrigen in Abs. 4 vorgesehenen Angaben einige Anpassungen vorgenommen werden.

In Abs. 5 soll die bisher in Abs. 5 erster Satz normierte Regelung, wonach die Einsicht in näher bezeichnete Daten jedem gestattet ist, terminologisch an Art. 22a Abs. 1 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 angeglichen werden und es soll klargestellt werden, dass die in Abs. 4 Z 2 genannte Lage der jeweils von der Bergbauberechtigung erfassten Räume sowie die Lage der in Abs. 4 Z 7 bis 9 genannten Bergbaugebiete auf einer Übersichtskarte darzustellen und zu veröffentlichen sind. Weiters sollen Geburtsdatum, Wohnsitz und Zustelladresse zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten von natürlichen Personen von der öffentlichen Einsicht ausgenommen werden.

Der bisherige Abs. 6 soll entfallen, da für jene Daten, die in Abs. 4 genannt, aber nicht von Abs. 5 erfasst (und damit nicht in einem öffentlichen elektronischen Register veröffentlicht) sind, die Bestimmungen des Art. 22a Abs. 2 B‑VG sowie des IFG bzw. des Umweltinformationsgesetzes – UIG, BGBl. Nr. 495/1993, maßgeblich sind. Um eine fortlaufende Nummerierung der Absätze des § 185 zu gewährleisten, soll der bisherige Abs. 8 als Abs. 6 eingereiht werden, wobei Anpassungen auf Grund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 eingetretenen Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für Angelegenheiten des Bergwesens sowie eine terminologische Anpassung vorgenommen werden sollen.

In Abs. 7 soll lediglich eine Anpassung auf Grund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 eingetretenen Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen für Angelegenheiten des Bergwesens vorgenommen werden.

Zu Z 5 (§ 221a MinroG samt Überschrift):

Die Änderung dieser Bestimmung ist darin begründet, dass auf Grund der Änderung der Bestimmungen des § 65 Abs. 5 und § 110 Abs. 4, in denen künftig jeweils auf Bestimmungen des B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 sowie des IFG verwiesen wird, der Katalog der von § 221a erfassten Bundesgesetze zu erweitern ist. Dabei soll – zur rechtsetzungstechnischen Erleichterung – die Aufzählung der einzelnen bundesgesetzlichen Bestimmungen zugunsten einer „Generalklausel“ entfallen.

Zu Z 6 (§ 223 Abs. 43 MinroG):

Die Einfügung dieser Bestimmung ist in den Inkrafttretensbestimmungen des Art. 151 Abs. 68 B‑VG sowie des § 20 IFG begründet.

Zu Artikel 78 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Zu Z 1 (Zwischenüberschrift vor § 48a BAO), Z 3 (Entfall der Zwischenüberschrift vor § 48d BAO) und Z 12 (Entfall der Zwischenüberschrift vor § 48j BAO):

Im Zuge der Neuformulierung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht sollen die bisher getrennten Unterabschnitte E bis G zu einem einheitlichen Unterabschnitt E „Geheimhaltungspflicht und Datenschutz“ zusammengeführt und neu systematisiert werden.

Zu Z 4 (Überschrift zu § 48e BAO), Z 7 (Überschrift zu § 48f BAO), Z 8 (Überschrift zu § 48g BAO), Z 9 (Überschrift zu § 48h BAO), Z 11 (Überschrift zu § 48i BAO) und Z 13 (Überschrift zu § 48j BAO):

Den §§ 48e bis 48j sollen Überschriften zugewiesen werden, um den Rechtsanwendern einen besseren Überblick über die Gesetzesnormen zu ermöglichen. Zudem soll damit auch den Legistischen Richtlinien entsprochen werden.

Zu Z 2 (§ 48a bis § 48d BAO samt Überschriften):

Zu § 48a:

Abs. 1:

Die Änderung von § 48a betrifft drei Aspekte:

-       erstens soll § 48a an die mit dem IFG zusammenhängende und am 1. September 2025 in Kraft tretende geänderte Rechtslage angepasst werden;

-       zweitens soll § 48a zur Vereinfachung der Rechtsanwendung an die Terminologie der DSGVO bzw. des DSG herangeführt werden;

-       drittens sollen mit diesem Gesetzesvorschlag zwecks besserer Verständlichkeit eine Neufassung des § 48a und eine Neusystematisierung der bisherigen Unterabschnitte E bis G erfolgen.

§ 48a wurde im Jahr 1980 in die BAO übernommen. Zu diesem Zeitpunkt regelte die BAO das Verfahrensrecht für das Tabak-, das Branntwein- und das Salzmonopol. Mittlerweile besteht von den angeführten Monopolen nur mehr das Tabakmonopol. Für das ebenfalls noch existierende Glücksspielmonopol fand die BAO nie Anwendung. Um Missverständnisse zu vermeiden, soll das einzige noch existierende Monopol, auf das die BAO anzuwenden ist, nämlich das Tabakmonopol, in Abs. 1 ausdrücklich angesprochen werden.

Zwecks besserer Übersichtlichkeit soll die bisher getrennt in § 48c Z 1 vorgesehene Erweiterung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht auf abgabenrechtliche Verwaltungsstrafverfahren (der Länder und Gemeinden) direkt in den Wortlaut des Abs. 1 integriert werden.

Die sprachliche Gestaltung des § 48a war bisher uneinheitlich: Während in Abs. 1 der Begriff „die Verpflichtung“ verwendet wurde, war in Abs. 2 von „diese Pflicht“ die Rede, in Abs. 3 wiederum von „die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht“. Mit der Neufassung soll erstmals eine Paragraphenüberschrift vor § 48a eingefügt werden. Diese lautet „Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht“. Der Text des § 48a selbst spricht in Abs. 1 von der „Pflicht zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung“ und bezieht sich in den Abs. 2 und 3 darauf mit der Verwendung des Begriffes „diese Pflicht“.

Die Einschränkung des Wortlauts des Abs. 1 auf „personenbezogene Daten“ hat folgenden Hintergrund: Der bisherige § 48a Abs. 1 enthält bloß eine plakative Formel, aus der sich nichts über den Umfang und die Abgrenzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht ableiten lässt. Den Umfang der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht bestimmen derzeit ausschließlich die Abs. 2 bis 4. Aus diesen ergibt sich allerdings eindeutig, dass die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nur für „der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen“ gilt. Dieser Ausdruck soll in den Abs. 2 bis 4 durch den Ausdruck „der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten“ ersetzt werden (siehe dazu unten, zu Abs. 2). Der Begriff „personenbezogene Daten“ entspricht der Legaldefinition des Art. 4 Z 1 DSGVO sowie des § 36 Abs. 2 Z 1 DSG. Die DSGVO und das 3. Hauptstück des DSG gelten ausschließlich für natürliche Personen (Art. 1 Abs. 1 DSGVO; § 36 Abs. 2 Z 1 DSG). Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht soll aber wie bisher auch juristische Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) umfassen. Daher soll der letzte Satz des Abs. 1 die Anordnung enthalten, dass für Zwecke der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht auch Daten von juristischen Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) wie personenbezogene Daten natürlicher Personen zu behandeln sind. Weil durch § 48a Abs. 1 letzter Satz die Anwendung der DSGVO unterstellt wird, gelten die Durchbrechungstatbestände des Abs. 4 auch für juristische Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften).

Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht personenbezogener Daten besteht auch nach dem Tod der betroffenen Person weiter, weil es sich um ein Recht des Rechtsvorgängers handelt, das sich aus den Abgabenvorschriften ergibt und gemäß § 19 Abs. 1 BAO auf den Rechtsnachfolger (Verlassenschaft bzw. Erben) übergeht; das gilt für untergegangene juristische Personen auf Grund des letzten Satzes entsprechend. Für Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit geht dieses Recht auf Grund von § 19 Abs. 2 BAO auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über.

Wie bisher gilt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht auf Grund des § 2a BAO auch für das Bundesfinanzgericht bzw. in abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren für die Verwaltungsgerichte der Länder.

Abs. 2:

Die bisherige Untergliederung in Buchstaben entspricht nicht mehr den derzeit gültigen legistischen Richtlinien und soll daher durch eine Untergliederung in Ziffern ersetzt werden.

Die Verwendung der Worte „eines anderen“ verweist laut Stoll, BAO, 1994, 525 auf den weiten Parteienbegriff des Art. 20 Abs. 3 B‑VG und stellt damit auf „natürliche oder juristische Personen“ ab. Diese Wortfolge soll zwecks besserer Verständlichkeit durch das Wort „personenbezogen“ ersetzt werden und im neu verwendeten Begriff „personenbezogene Daten“ aufgehen. Die Begriffe „Verhältnisse oder Umstände“ können vereinfachend mit dem besser verständlichen Begriff „Daten“ umschrieben werden und sollen im neu verwendeten Begriff „personenbezogene Daten“ aufgehen. In der vorgeschlagenen Fassung des § 48a Abs. 2 Z 1 soll daher die Wendung „Verhältnisse oder Umstände eines anderen“ durch den Begriff „personenbezogene Daten“ ersetzt werden, um die Bestimmung besser verständlich zu machen und um die datenschutzrechtliche Begriffsdefinition des Art. 4 Abs. 1 DSGVO in den § 48a zu übernehmen. Eine umfängliche oder inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtslage ist mit den vorgeschlagenen Anpassungen nicht beabsichtigt.

In § 48a Abs. 2 Z 2 soll zwecks besserer Verständlichkeit auf die wiederholende Aufzählung der einzelnen Verfahrensarten, auf die die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht anzuwenden ist, verzichtet werden. An ihre Stelle soll der Verweis auf Abs. 1 treten, womit keine inhaltliche Änderung verbunden sein soll.

Unter (unbefugter) „Offenbarung“ versteht man das Mitteilen der grundsätzlich geheim zu haltenden Daten an einen anderen, für den diese Kenntnis neu oder zumindest nicht gesichert ist. „Verwerten“ bedeutet jedes Ausnützen der geheim zu haltenden Daten zum eigenen oder fremden Vorteil (vgl. Stoll, BAO 527). Die Wortfolge „Offenbarung oder Verwertung“ wird auch in § 310 StGB, der die Verletzung der Geheimhaltungspflicht unter Strafe stellt, (weiterhin; siehe Art. 119 Z 2 und 3) verwendet und soll daher auch in § 48a BAO beibehalten werden. Das Adverb „unbefugt“ soll jedoch durch das Adverb „unzulässigerweise“ ersetzt werden, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden sein soll. Der Grund dafür ist folgender: Dem in Abs. 2 und 3 verwendeten „unbefugt“ steht das in Abs. 4 verwendete „befugt“ antagonistisch gegenüber, wird dort aber sprachlich unrichtig eingesetzt: Ein Objekt (nämlich die Offenbarung oder Verwertung) kann nämlich nicht befugt sein, sondern nur ein Subjekt (eine Person hat die Befugnis [Erlaubnis] etwas zu tun). Durch die sprachlich korrekte Verwendung des Wortes „zulässig“ in Abs. 4 ist die Verwendung der Wendung „unzulässigerweise“ in Abs. 2 und 3 erforderlich, um sprachlich den Ausnahmecharakter des Abs. 4 deutlich machen zu können.

Normadressat des Abs. 2 sollen wie bisher „Beamte“ und „ehemalige Beamte“ iSd. § 74 Abs. 1 Z 4 StGB sein. Der Beamtenbegriff des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB ist kein dienstrechtlicher, sondern ein funktionaler. Er umfasst neben Beamten auch Vertragsbedienstete, überlassene Arbeitskräfte iSd. Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, die im Namen und mit Willen des Rechtsträgers eine hoheitliche Funktion ausüben, Bundesminister und Staatssekretäre, Berufsrichter und Laienrichter, etc. Da auch Organe der Rechtsprechung dem Adressatenkreis des § 48a zugehören können, haben auch sie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht zu wahren (vgl. Stoll, BAO 531). Darüber hinaus unterliegen sie der Geheimhaltung gemäß § 58 RStDG. Ein Richter (bzw. Staatsanwalt) in einem Strafverfahren und ein Richter in einem Zivilverfahren (zB Unterhaltsverfahren) unterliegen demnach der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht und haben den Inhalt von Akten aus einem Abgabenverfahren, Tabakmonopolverfahren, Finanzstrafverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren geheim zu halten.

Die Wortfolge „Beamter oder ehemaliger Beamter“ wird auch in § 310 StGB (weiterhin; siehe Art. 119 Z 2 und 3) verwendet und soll daher in § 48a BAO beibehalten werden.

Die Wahrung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht stellt, wie bislang, eine besondere Dienstpflicht im Sinne des Dienstrechts der Beamten und Vertragsbediensteten dar, deren (schuldhafte) Verletzung einerseits disziplinarrechtliche Konsequenzen für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis („Beamte“) stehen, zur Folge haben kann (gemäß §§ 91 ff. BDG 1979 bzw. den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen). Für Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis („Vertragsbedienstete“) zur Republik Österreich stehen, kann die Verletzung dienstrechtliche Konsequenzen (Ermahnung, Kündigung, in besonders schwerwiegenden Fällen Entlassung) nach sich ziehen.

Abs. 3:

Die im Abs. 3 geregelte Pflichtverletzung durch „andere Personen (als Beamte)“ soll grundlegend neu gefasst werden. Bereits vorweg ist festzuhalten, dass, soweit ersichtlich, in den letzten 20 Jahren keine einzige Verurteilung nach § 252 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 (der wiederum auf § 121 Abs. 1 StGB verweist), iVm. § 48a Abs. 3 BAO erfolgt ist. Anders als im Fall des Abs. 2 besteht nur dann eine Überschneidung mit dem Disziplinar- oder Dienstrecht, wenn die am Verfahren mitwirkende Person ein Beamter iSd. § 74 Abs. 1 Z 4 StGB ist (zB ein Amtssachverständiger). Eine strafrechtliche Sanktionierung eines Verstoßes gegen § 48a Abs. 3 kann erfolgen, wenn der Tatbestand des § 121 StGB erfüllt ist (zB, wenn es sich um einen Sachverständigen iSd. § 121 Abs. 3 StGB handelt). Durch den Bezug zum Datenschutzrecht wird allerdings in den Fällen des Abs. 3 in der Regel ein Tatbestand des § 62 DSG erfüllt werden. Dieser sieht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 50 000 Euro als Sanktion vor. Weiters kommt bei Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht auch der gerichtliche Straftatbestand des § 63 DSG in Betracht. Im Fall des Abs. 3 sind auch – je nach der Art der Mitwirkung am Verfahren – entweder vertraglich vereinbarte Sanktionen (Vertragsstrafen) oder behördliche Bedingungen oder Auflagen als möglicher Sanktionsmechanismus außerhalb des Strafrechts angezeigt.

Nach der Neufassung verletzt eine Person, die weder Beamter noch ehemaliger Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist und an einem Abgabenverfahren, Tabakmonopolverfahren, Finanzstrafverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren mitwirkt, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn sie der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihr ausschließlich auf Grund des Verfahrens anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unzulässigerweise offenbart oder verwertet. Dies hat den nachfolgend dargestellten Hintergrund.

Zur bisherigen lit. a: Sachverständige werden entweder durch privatrechtlichen Vertrag zu einer Dienstleistung verpflichtet oder mit Bescheid bestellt oder – im Fall des Amtssachverständigen – mit einer Verfahrensanordnung beigezogen. Sachverständige erhalten zweifellos durch ihre Tätigkeit Einblick in personenbezogene Daten aus einem der in Abs. 1 angeführten Verfahren, die zu schützen sind. Allerdings gibt es auch viele andere Dienstleister, auf die das zutrifft: zB Dolmetscher, Übersetzer, IT-Dienstleister. Die bisher geltende Bestimmung stand daher in einem gewissen Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Daher soll der Schutz der geheim zu haltenden Daten grundsätzlich neu geregelt werden. Ausschlaggebend soll die Beiziehung einer Person, die nicht Organ einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts ist, zu einem Handeln ebendieser Verwaltungsbehörde (dieses Gerichts) sein, die auf Grund dieser Beiziehung Zugang zu personenbezogenen Daten erhält, der anderen Personen verwehrt ist. Die gewählte Formulierung soll einerseits sicherstellen, dass nicht nur die Person, die unmittelbarer Vertragspartner oder Verpflichteter ist, selbst der Geheimhaltungspflicht unterliegt, sondern auch zB deren Dienstnehmer oder Subunternehmer. Andererseits sollen auch jene Personen, die keine Dienstleistung im Auftrag der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts erbringen, aber dennoch an einem Verfahren nach Abs. 1 mitwirken, wie zB (mitbeteiligte) Parteien, Zeugen, Zivilkläger, Parteienvertreter, der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterworfen werden. In der neuen Fassung des Abs. 3 soll der Inhalt des bisherigen Abs. 3 lit. a vollkommen aufgehen, sodass sich für Sachverständige keine inhaltliche Änderung ergibt. Die Missachtung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht durch Sachverständige kann (weiterhin) eine strafrechtliche Sanktionierung gemäß § 121 Abs. 3 StGB nach sich ziehen.

Zur bisherigen lit. b: Der bisherige Wortlaut der lit. b enthält ausschließlich ein objektives Tatbild und erfasst damit „jedermann“ (Stoll, BAO 532). Für die Anwendung des Abs. 3 lit. b ist es daher gleichgültig, ob die betroffene Person Kenntnis von geschützten Daten in Verhandlungen, aus den Akten oder Aktenteilen erlangt hat und ob sie diese in Ausübung ihrer Obliegenheiten oder widerrechtlich erfahren hat (Stoll, BAO 533). Dieser ausufernde Anwendungsbereich der lit. b in der derzeit geltenden Fassung in Kombination mit dem engen Ausnahmetatbestand des derzeit geltenden Abs. 4 macht sie im Lichte der am 1. September 2025 in Kraft tretenden Informationsfreiheit verfassungswidrig: Würde jemand nämlich auf der Basis des Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 und des IFG zu Recht eine Information erteilt bekommen, dürfte er diese Information nur unter den strengen Voraussetzungen des Abs. 4 verwerten (zB für Zwecke eines Zivilgerichtsverfahrens) oder veröffentlichen. Eine solche Voraussetzung wäre praktisch nur dann gegeben, wenn die betroffene Person dieser Verwertung oder Veröffentlichung zustimmen würde, womit sie den Sinn und Zweck der Informationsfreiheit willkürlich vereiteln könnte. Auf Grund derselben Überlegung ist der aktuelle Abs. 3 lit. b iVm. Abs. 4 auch im Hinblick auf Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) verfassungsrechtlich bedenklich. Der EGMR hat nämlich in den Fällen Leander und Gaskin festgestellt, dass Art. 10 EMRK es der Regierung verbietet, den Empfang von Informationen zu verhindern, die jemand weitergeben will (Frowein in Frowein/Peukert, EMRK3 Art. 10 Tz. 13). Wird eine Veröffentlichung untersagt oder beschränkt, weil geheime Informationen veröffentlicht worden sind, dann stellt diese Untersagung oder Beschränkung einen Eingriff in das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung dar, der nach Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein muss (Meyer-Ladewig, EMRK3 Art. 10 Tz. 18). Eine solche Eingrenzung der Geheimhaltungspflicht auf bestimmte gerechtfertigte Fälle ist im derzeit geltenden § 48a Abs. 3 iVm. Abs. 4 nicht vorgesehen. Nach der derzeit geltenden Gesetzeslage würde ein Journalist, der unter § 48a Abs. 3 fällt, und der rechtmäßig über Informationen aus einem Abgabenakt verfügt, diese nur dann journalistisch verwerten können, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 48a Abs. 4 vorliegt. Das wäre praktisch ausschließlich dann denkbar, wenn die betroffene Person dieser Verwertung oder Veröffentlichung zustimmen würde, womit sie das Ziel der journalistischen Tätigkeit willkürlich vereiteln könnte.

Aus diesem Grund soll die bisherige lit. b im neu gefassten Abs. 3 aufgehen, der sich in seinem persönlichen Geltungsbereich auf Dienstleistende beschränken soll.

Zur bisherigen lit. c: Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 48a BAO im Jahr 1980 gab es noch Personenstands- und Betriebsaufnahmen. Diese waren in den §§ 117 und 118 BAO geregelt und dienten der Ausgabe von Lohnsteuerkarten sowie ganz allgemein der Feststellung von Steuerquellen, Steuerpflichtigen und Steuergegenständen. An diesen Personenstands- und Betriebsaufnahmen mussten auch Personen mitwirken, die keine Beamten iSd. § 48a Abs. 2 BAO waren, nämlich Mitarbeiter von Gemeinden, Liegenschaftseigentümer, Nutzungsberechtigte, Haushaltsvorstände, Wohnungsinhaber oder Inhaber von Betriebsräumen (vgl. zu alledem Stoll, BAO 1342). Die letzte Personenstands- und Betriebsaufnahme wurde zum Stichtag 10. Oktober 1987 durchgeführt (RV 311 XXI. GP, 195). Die Anpassung des Wortlauts des § 48a Abs. 3 lit. c BAO (der Entfall der Verweise auf die §§ 117 und 118 BAO) erfolgte mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000. Die lit. c selbst wurde nach der Aussage in den Erläuterungen damals beibehalten, um Daten aus den bis 1987 stattgefundenen Personenstands- und Betriebsaufnahmen weiterhin zu schützen (RV 311 XXI. GP, 195). Da nicht davon auszugehen ist, dass Daten aus den Jahren bis 1987, die auf Grund einer Personenstands- und Betriebsaufnahme erlangt wurden, im Jahr 2025 noch vorhanden, geschweige denn aktuell wären, besteht kein Schutzbedarf mehr, weshalb § 48a Abs. 3 lit. c ersatzlos entfallen könnte. Tatsächlich soll dessen Regelungsinhalt von der neu formulierten Fassung des Abs. 3 ohnehin mitumfasst werden.

Abs. 4:

Der bisherige Text des Abs. 4, der die Durchbrechungstatbestände der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht umfasst hat, soll neu gefasst werden. Grundsätzlich soll die Neufassung des Abs. 4 die Durchbrechung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht an das Vorliegen von Grundlagen für die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten knüpfen. Allerdings sollen die in § 48a Abs. 1 angeführten Verfahren in der Neufassung des § 48a Abs. 4 weiterhin ausdrücklich angeführt werden, um die bisherige Ausnahme vom Abgabengeheimnis des § 48a Abs. 4 lit. a (alt) fortzuführen. Damit soll sichergestellt sein, dass Daten aus einem Abgabenverfahren, die für die Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, eines Tabakmonopolverfahrens, eines Finanzstrafverfahrens oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens erforderlich sind, offenbart oder verwertet werden können.

Eine Offenbarung bzw. Verwertung von personenbezogenen Daten ist dann zulässig, wenn eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung vorliegt. Diese Grundlagen können sich danach unterscheiden, ob die Offenbarung oder Verwertung im Anwendungsbereich der DSGVO, des FinStrG oder des DSG erfolgt. Insbesondere in Abgabenverfahren und Tabakmonopolverfahren sind die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a, c und e DSGVO einschlägig, soweit es sich nicht um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten handelt.

Die Offenbarung bzw. Verwertung ist also in folgenden Fällen zulässig:

1.     Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Dieser Ausnahmetatbestand deckt sich weitgehend mit dem bisher geltenden § 48a Abs. 4 lit. c zweiter Fall.

2.     Das Organ, das personenbezogene Daten offenbart oder verwertet, tut das deshalb, weil es einer rechtlichen Verpflichtung unterliegt, die diese Offenbarung oder Verwertung erforderlich macht (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), allerdings nur, wenn diese rechtliche Verpflichtung im Unionsrecht oder im österreichischen Recht festgelegt ist (Art. 6 Abs. 3 DSGVO). Dieser Ausnahmetatbestand deckt sich weitgehend mit dem bisher geltenden § 48a Abs. 4 lit. b erster Fall. Demgemäß ist eine Offenbarung bzw. Verwertung wie bisher zulässig, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Informationserteilung besteht, zB nach § 78 StPO, Doppelbesteuerungsabkommen oder Amtshilfeabkommen.

3.     Das Organ, das personenbezogene Daten offenbart oder verwertet, tut das deshalb, weil dies für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Organ übertragen wurde (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), allerdings nur, wenn die Grundlage für die Offenbarung oder Verwertung im Unionsrecht oder im österreichischen Recht festgelegt ist (Art. 6 Abs. 3 DSGVO). Dieser Ausnahmetatbestand deckt sich teilweise mit dem bisher geltenden § 48a Abs. 4 lit. b zweiter Fall. Auch für diesen wurde bereits bisher vertreten, dass ein (zwingendes) öffentliches Interesse allein nicht ausreicht, sondern im Hinblick auf Art. 18 B‑VG (Legalitätsprinzip) für die Offenbarung oder Verwertung zusätzlich eine einschlägige Rechtsgrundlage gegeben sein muss (Ritz/Koran, BAO8 § 48a Tz. 28). Diese Rechtsgrundlagen können sich in den unterschiedlichsten Bundes- oder Landesgesetzen oder Verordnungen sowie EU-Verordnungen finden. Einige wesentliche Rechtsgrundlagen enthalten bereits § 48b und § 48c in der vorgeschlagenen Fassung. Der bisherige § 48a Abs. 4 lit. d wird ersetzt durch Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO iVm. § 48c.

Liegen allerdings Daten vor, die einer besonderen Kategorie personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO zuzuordnen sind, müssen für die Durchbrechung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegen. Einschlägig sind hierbei die Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 lit. a, e, f und g DSGVO.

Die Offenbarung bzw. Verwertung ist also vor allem in folgenden Fällen zulässig:

1.     Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der sensiblen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO). Dieser Ausnahmetatbestand deckt sich weitgehend mit dem bisher geltenden § 48a Abs. 4 lit. c zweiter Fall.

2.     Die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat (Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO).

3.     Die Verarbeitung ist zu Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich (Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO).

4.     Die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des österreichischen Rechts, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich (Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO).

Besteht eine Informationserteilungspflicht auf Grund des IFG, stellt dies einen Durchbrechungstatbestand der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht dar. Das ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 1 lit. c iVm. Abs. 3 DSGVO, weshalb der vorletzte Satz des § 48a Abs. 4 bloß deklaratorischer Natur ist.

In Bezug auf Abgaben- und Tabakmonopolverfahren sind vor allem folgende drei Ausnahmetatbestände des IFG einschlägig:

1.     die Vorbereitung einer Entscheidung,

2.     die Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers und

3.     die Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen.

Bei der Beurteilung der Informationserteilungspflicht ist eine Interessenabwägung zwingend erforderlich (vgl. AB 2420 XXVII. GP, 19 ff.). Daher kommt es zu einer Informationserteilung nur dann, wenn nicht einer der von Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B‑VG vorgesehenen Geheimhaltungsgründe das Interesse an der Informationserteilung überwiegt. Ein wesentlicher Geheimhaltungsgrund ist beispielsweise das „überwiegende berechtigte Interesse eines anderen“. Dazu zählt insbesondere das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG (vgl. AB 2420 XXVII. GP, 13). Bei den bisher vom Abgabengeheimnis umfassten Informationen handelt es sich typischerweise um personenbezogene Daten. Daher wird das Recht auf den Schutz der personenbezogenen Daten in der überwiegenden Anzahl der Fälle ein wesentliches Abwägungskriterium im Rahmen der Prüfung, ob eine Pflicht zur Informationserteilung besteht, sein. Das gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen.

Gegenüber Verwaltungsbehörden oder Gerichten ist eine Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten in Fällen, in denen

-       keine rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) dazu besteht,

-       die Datenübermittlung nicht im lebenswichtigen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO) des Betroffenen liegt oder

-       keine Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) vorliegt,

nur dann zulässig, wenn die anfragende Verwaltungsbehörde oder das anfragende Gericht bei der Ermittlung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat. Die Einschränkung auf amtswegig zu führende Verfahren hat den Hintergrund, dass eine Offenbarung stets im öffentlichen Interesse zu liegen hat. Auch wenn unterstellt werden kann, dass an Gerichtsverfahren per se ein öffentliches Interesse besteht, gibt es doch erhebliche Unterschiede in den Prozessmaximen. Während amtswegig zu führende Verfahren zweifelsfrei immer im öffentlichen Interesse liegen (materielle Wahrheitsfindung), steht bei Zivilverfahren das Parteiinteresse im Vordergrund (formelle Wahrheitsfindung). Im Ergebnis soll der letzte Satz des Abs. 4 sicherstellen, dass die diesbezügliche bisherige Rechtsauffassung und -praxis zu § 48a BAO (alt) durch die Neufassung keine Änderung erfährt.

Zu § 48b:

In § 48b soll ergänzend zum bisherigen § 48b (nunmehr § 48c) eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung geschaffen werden. Der Inhalt soll dem bisherigen § 48d entsprechen.

Zu § 48c:

Auf Grund der neuen Systematisierung des Abschnitts E soll der bisherige § 48b zu § 48c werden und die Überschrift „Besondere Grundlagen für die Datenverarbeitung“ erhalten.

Im Vergleich zum bisherigen Wortlaut des § 48b soll es zu folgenden inhaltlichen Änderungen kommen:

In Abs. 2 soll es durch die Ergänzung des Wortes „insbesondere“ zu einer Erweiterung der bisher von den Abgabenbehörden zu meldenden Verdachtsfällen kommen. Dies hat den Hintergrund, dass auch in anderen (ähnlich gelagerten) Materien eine Meldung angezeigt und eine Einschränkung auf die derzeit taxativ aufgezählten Rechtsmaterien nicht mehr sachlich gerechtfertigt erscheint.

Beispielsweise besteht bereits derzeit die Notwendigkeit, dass das Finanzamt Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde anzeigt, um damit eine Vollziehung der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 normierten Verwaltungsstrafbestimmungen überhaupt erst zu ermöglichen.

In Abs. 3 soll eine Grundlage für die ganz oder teilweise automatisierte sowie nichtautomatisierte Datenverarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von (internen) behördlichen bzw. gerichtlichen Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen der Finanzverwaltung geschaffen werden. Die Datenverarbeitung soll insoweit zulässig sein, als die (personenbezogenen) Daten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand pseudonymisiert werden könnten. Insbesondere im Rahmen von Datenbankschulungen ist eine komplette Verhinderung der Offenbarung personenbezogener Daten schwer bis gar nicht möglich.

Eine gänzlich automatisierte Verarbeitung von Daten im Rahmen von Schulungsveranstaltungen findet derzeit nicht statt (und erscheint auch zukünftig nur schwer denkbar), soll der Vollständigkeit halber jedoch angeführt werden.

In Abs. 4 soll eine Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten, zum Zweck der Nutzung des zentralen Prüfservices für elektronische Dokumente der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) durch die Abgabenbehörden geschaffen werden. Zur Überprüfung der Signatur (bzw. des Siegels) wird ein Dokument, das die zu prüfende elektronische Signatur enthält, auf den Server des Prüfservices der RTR-GmbH hochgeladen. Gemäß § 14 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, ist die RTR-GmbH verpflichtet, für die Aufsichtsstelle (Telekom-Control-Kommission gemäß § 12 Abs. 1 SVG) im öffentlichen Interesse kostenfrei im Internet ein technisches Service zur Verfügung zu stellen, mit dem qualifizierte elektronische Signaturen oder qualifizierte elektronische Siegel validiert werden können.

Die Abs. 5 bis 8 sollen jeweils unverändert den Text der bisherigen Abs. 2a, 2b, 3 und 4 enthalten; es soll lediglich eine Neunummerierung der Absätze vorgenommen werden.

Schließlich soll aus folgenden Gründen ein neuer Abs. 9 angefügt werden: § 10 IFG verpflichtet jenes Organ, das eine Information zu erteilen hat, die betroffene Person zu hören bzw. über die Informationserteilung zu informieren. Die dafür relevanten Informationen (zB Postadresse, E‑Mail-Adresse, Telefonnummer) werden in vielen Fällen dem Organ bekannt sein, wurden allerdings ursprünglich für andere Zwecke bekannt gegeben (zB um die Kontaktaufnahme in einem Abgabenverfahren zu ermöglichen). Mit dieser Bestimmung wird die von Art. 6 Abs. 4 DSGVO vorgesehene Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung zu einem neuen Zweck (nämlich der Kontaktaufnahme zum Zweck der Anhörung oder Verständigung auf Grund eines Informationsbegehrens) geschaffen.

Mit Abs. 10 soll eine Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Vorbereitung eines Rechtsetzungsverfahrens geschaffen werden. Dies ist vor allem dann erforderlich, wenn statistische Daten nicht ausreichen, sondern repräsentative Beispielsfälle herangezogen werden müssen, um die Auswirkungen beabsichtigter Rechtsänderungen zu verproben. Aus dem allgemeinen Datenschutzrecht ergibt sich bereits, dass die Verarbeitung auf das erforderliche Ausmaß zu begrenzen ist und eine Veröffentlichung nur in pseudonymisierter oder aggregierter Form erfolgen darf.

Zu 48d:

Auf Grund der Übernahme des Inhaltes der bisherigen Z 1 in § 48a Abs. 1, der die Ausdehnung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht auf das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafverfahren der Länder und Gemeinden zum Gegenstand hat, kann die Z 1 ersatzlos entfallen.

Zu Z 10 (§ 48h BAO):

Auf Grund der vorgenommenen Änderungen ist eine Verweisanpassung notwendig.

Zu Z 14 (§ 54a Abs. 4 BAO), Z 15 (§ 54a Abs. 5 BAO) und Z 16 (§ 54a Abs. 6 BAO):

Auf Grund der vorgenommenen Änderungen sind Verweis- und sprachliche Anpassungen notwendig.

Zu Z 17 (§ 118b Abs. 2 BAO) und Z 18 (§ 118b Abs. 6 BAO):

Auf Grund der vorgenommenen Änderungen sind sprachliche Anpassungen notwendig.

Zu Z 19 (§ 153i Abs. 3 BAO):

Auf Grund der vorgenommenen Änderungen ist eine Verweisanpassung notwendig.

Zu Z 20 (§ 170 Z 3 BAO):

Auf Grund des Entfalls des Amtsgeheimnisses wird die Bestimmung sprachlich angepasst.

Zu Z 21 (§ 323 Abs. 85 BAO):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 79 (Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 und 3 BFGG):

Die vorgeschlagene Bestimmung soll sicherstellen, dass es in Angelegenheiten der Informationsfreiheit im Rahmen der Bundesverwaltung zu keiner Aufspaltung der Zuständigkeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht kommt. Auf Grund der vorgeschlagenen Bestimmung ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit direkt aus Art. 131 Abs. 2 erster Satz B‑VG (und zwar auch dann, wenn der Zugang zu einer Information von einer Abgabenbehörde des Bundes, einer Tabakmonopol- oder einer Finanzstrafbehörde begehrt wird). Dadurch soll eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung dieser neuen Gesetzesmaterie im Bereich der Bundesverwaltung gewährleistet werden.

Zu Z 2 (§ 23 Abs. 1 BFGG):

Die Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen in der „Finanzdokumentation (Findok)“. Die Veröffentlichung hat gemäß § 23 Abs. 1 im Internet und unentgeltlich zu erfolgen. Die Findok ist eine nach facheinschlägigen Kriterien durchsuchbare und in der Fachwelt seit vielen Jahren bekannte und akzeptierte öffentliche Datenbank. Zusätzlich erfolgt ab dem 1. Jänner 2025 eine Verlinkung auf die in der Findok veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß dem Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023. Daher ist eine (zusätzliche) Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes im Informationsregister gemäß § 5 IFG mit keinem Mehrwert verbunden und soll daher unterbleiben. Dies ist im Hinblick auf § 16 IFG systemkonform, weil die Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes auf der EVI bereits nach dem WZEVI-Gesetz zu erfolgen hat.

Zu Z 3 (§ 23 Abs. 3 BFGG):

Die bisherige Regelung des § 23 Abs. 3 erster Satz steht in einem Spannungsverhältnis zu Art. 22a Abs. 1 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024. Dies deshalb, weil Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes grundsätzlich als Informationen von allgemeinem Interesse anzusehen sind (vgl. Bertel, JRP 2021, 287 [294]) und daher der Veröffentlichungspflicht gemäß Art. 22a Abs. 1 B‑VG unterliegen. Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht sind nur bei Vorliegen eines der in Art. 22a Abs. 2 B‑VG aufgezählten Umstände zulässig. Im Gegensatz zu § 23 Abs. 3 anerkennt Art. 22a Abs. 1 B‑VG das Vorliegen nicht näher definierter „wesentlicher öffentlicher Interessen“ nicht als Ausnahmegrund. Anstelle von „wesentlichen Interessen der Parteien“ sieht Art. 22a Abs. 2 B‑VG „überwiegende berechtigte Interessen eines anderen“ als Ausnahmetatbestand vor. Die beiden Formulierungen sind nicht deckungsgleich. Um dieses Spannungsverhältnis aufzulösen, soll der erste Satz des § 23 Abs. 3 auf § 6 IFG Abs. 1 verweisen. Die Veröffentlichung von Entscheidungen soll daher künftig nur unterbleiben dürfen, soweit und solange eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 IFG erfüllt ist.

In jenen Fällen, in denen eine Veröffentlichung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu unterbleiben hat, weil eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 IFG vorliegt und diese nicht durch Anonymisierung der Entscheidung beseitigt werden kann, soll das Bundesfinanzgericht die wesentlichen Rechtssätze der Entscheidung veröffentlichen.

Die vorgeschlagene Bestimmung nimmt Formalbeschlüsse und Erkenntnisse betreffend Verwaltungsübertretungen von der Veröffentlichungspflicht aus. Damit soll die vorgeschlagene Bestimmung dem Gericht in einer Vielzahl der Fälle die Prüfung ersparen, ob eine „Information von allgemeinem Interesse“ iSd. § 2 Abs. 2 IFG vorliegt. Die Formulierung als „Kann-Bestimmung“ soll dem Gericht die Veröffentlichung von Formalbeschlüssen oder Erkenntnissen betreffend Verwaltungsübertretungen ermöglichen, wenn im Einzelfall – zB auf Grund einer besonderen rechtlichen Bedeutung der Entscheidung – von einem allgemeinen Interesse an der Informationserteilung auszugehen ist.

Zu Z 4 (§ 27 Abs. 9 BFGG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 80 (Änderung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum EU‑BStbG) und Z 2 (§ 57a EU‑BStbG samt Überschrift):

Die Verletzung der Geheimhaltungspflichten der betroffenen Personen bzw. ihrer Vertreter gemäß § 54 EU‑BStbG und die Verletzung der Geheimhaltungspflichten der Mitglieder eines Schiedsgerichtes gemäß § 57 EU‑BStbG müssen auf Grund des Art. 13 Abs. 3 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2017/1852 über das Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 265 vom 14.10.2017 S. 1, mit „geeigneten Sanktionen“ bewährt sein. Bisher wurde diese strafrechtliche Sanktion durch den Verweis auf § 48a BAO sichergestellt, weil dessen Missachtung auf Grund der Anordnungen des § 251 bzw. des § 252 FinStrG entweder nach § 310 StGB oder nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen war. Die vorgeschlagene Bestimmung soll eine eigenständige Strafbarkeit nach § 121 Abs. 3 StGB herbeiführen, weil die strafrechtliche Sanktionierung eines Verstoßes gegen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht durch den vorgeschlagenen Entfall des § 251 bzw. des § 252 FinStrG auf Beamte iSd. § 74 Abs. 1 Z 4 StGB eingeschränkt werden soll.

Zu Z 3 (§ 82 Abs. 1 und 2 EU‑BStbG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 81 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955):

Zu Z 1 (Titel des BewG. 1955):

Endet eine Abkürzung mit einem Großbuchstaben, so ist ihr laut Richtlinie 149 der Legistischen Richtlinien 1990 kein Punkt anzufügen.

Zu Z 2 (§ 41 Abs. 3 BewG. 1955):

Da der Bewertungsbeirat mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung betraut ist, sind Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 und das IFG auf ihn anzuwenden. Eine Geheimhaltung ist nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen zulässig. Die bisherige Erwähnung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse legt nahe, dass der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG für den Bewertungsbeirat einschlägig sein wird.

Auf Grund des Entfalls der §§ 251 und 252 FinStrG. kann der letzte Satz ersatzlos entfallen.

Zu Z 3 (§ 86 Abs. 22 BewG. 1955):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 82 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970):

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 4 BoSchätzG 1970):

Da die Bundes- und Landesschätzungsbeiräte sowie die Schätzungsausschüsse mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung betraut sind, finden Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 und das IFG auf sie Anwendung. Eine Geheimhaltung ist nur nach Maßgabe dieser Bestimmungen zulässig. Die bisherige Erwähnung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse legt nahe, dass der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG für diese Institutionen einschlägig sein wird.

Auf Grund des Entfalls der §§ 251 und 252 FinStrG. kann der letzte Satz ersatzlos entfallen.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 14 BoSchätzG 1970):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 83 (Änderung des Finanzstrafgesetzes):

Zu Z 1 (§ 57a Abs. 3 FinStrG.) und Z 2 (§ 57a Abs. 7 FinStrG.):

§ 57a Abs. 3 bildet die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Finanzstrafbehörden, die für sie tätigen Organe oder den Bundesminister für Finanzen zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben oder erfasst wurden, wenn dies für die in Abs. 2 genannten Zwecke, nämlich der Finanzstrafrechtspflege oder sonst zu Erfüllung ihrer Aufgaben, erforderlich ist. Diese anderen Zwecke werden demonstrativ aufgezählt. Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen iSd. § 48c Abs. 3 BAO sowie die gesetzliche Verpflichtung zur Informationserteilung nach dem IFG sind zu den Zwecken nach § 57a Abs. 2 zu zählen und sollen daher in die Aufzählung aufgenommen werden.

Auf Grund der vorgenommenen Änderungen in den entsprechenden Bestimmungen der BAO ist in Abs. 7 eine Verweisanpassung notwendig.

Zu Z 3 (§ 74a Abs. 1 FinStrG.), Z 4 (§ 74b Abs. 3 FinStrG.), Z 5 (§ 103 lit. c FinStrG.) und Z 6 (§ 120 Abs. 2 FinStrG.):

Auf Grund des Entfalls der Amtsverschwiegenheit soll der Verweis auf diese entfallen bzw. die Terminologie angepasst werden.

Zu Z 7 (Entfall des § 127 Abs. 2 lit. a FinStrG.), Z 8 (§ 127 Abs. 2 lit. a FinStrG. [neu]), Z 9 (§ 127 Abs. 2 lit. b FinStrG. [neu]), Z 10 (§ 180 Abs. 3 Z 1 FinStrG.) und Z 11 (§ 213 Abs. 1 FinStrG.):

Die in Art. 90 Abs. 1 B‑VG und Art. 6 Abs. 1 EMRK gebotene Öffentlichkeit der Hauptverhandlung soll durch ihre Kontroll- und Präventivfunktion das Verantwortungsbewusstsein der rechtsprechenden Organe stärken und dient damit, Ansehen und Unparteilichkeit der Rechtsprechung (Art. 10 Abs. 2 EMRK) zu erhalten. Durch das Erfordernis der Öffentlichkeit wird somit die Rechtsprechung der Überwachung durch die Allgemeinheit unterzogen und das Vertrauen in die Gerichte gestärkt sowie die Fairness des Verfahrens gefördert. Einschränkungen dieser Grundsätze sind zwar einfachgesetzlich möglich, unterliegen jedoch strengen Anforderungen. Nach § 228 Abs. 1 StPO ist die Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z 3 StPO) öffentlich. Ausgeschlossen werden darf die Öffentlichkeit im Strafverfahren nach der StPO nur aus den in § 229 Abs. 1 Z 1 bis 3 StPO genannten Gründen.

Im Finanzstrafrecht findet sich über diese Ausschlussgründe hinaus noch die spezifische Möglichkeit die Öffentlichkeit ohne weitere Begründung auszuschließen, wenn es der Angeklagte und die Nebenbeteiligten übereinstimmend verlangen. Diese Möglichkeit besteht derzeit auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat nach § 127 Abs. 2 lit. a. Dies stellt eine sachlich nicht rechtfertigbare Privilegierung des Finanzstraftäters gegenüber dem sonstigen Straftäter dar.

Die historischen Begründungen für diese Öffentlichkeitseinschränkungen (RV 295 VIII. GP, 84 – zu [damals] § 212 FinStrG) waren wiederholt Gegenstand der Kritik in Lehre (zB Scheil, in Festschrift Beiser, 461) und Politik (zB https://www.parlament.gv.at/dokument/XX/J/1350/fname_118856.pdf). Diese Beschränkungen erscheinen im Lichte einer transparenten Rechtsprechung nicht mehr zeitgemäß und überdies unsachlich. Die geltende Bestimmung des § 127 Abs. 2 lit. a (Ausschluss der Öffentlichkeit lediglich auf Verlangen) soll daher entfallen.

Die Sonderbestimmung des § 213 Abs. 1 lit. a für das gerichtliche Finanzstrafverfahren erweist sich im Lichte der voranstehenden Ausführungen als nicht mehr erforderlich.

Zu Z 12 (Entfall der §§ 251 und 252 FinStrG samt Überschrift):

Durch die vorgeschlagene Neufassung des § 48a BAO erweist sich eine besondere Strafbestimmung für die Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nicht mehr als erforderlich, sondern fällt diese unter die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des DSG.

Zu Z 13 (§ 265 Abs. 9 FinStrG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 84 (Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes):

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum FinStrZG):

Es sollen zwei Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Z 2 (§ 8d Abs. 4 FinStrZG):

Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (im Folgenden: RL EEA), ABl. Nr. L 130 vom 01.05.2014, S. 1, sieht vor: „Die Vollstreckungsbehörde gewährleistet gemäß ihrem nationalen Recht die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der EEA, außer in dem Umfang, der für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erforderlich ist. Kann die Vollstreckungsbehörde dem Erfordernis der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die Anordnungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis“.

Nach § 3 Abs. 4 und § 4a Abs. 3 FinStrZG sind die Bestimmungen des FinStrG anzuwenden, soweit nicht anderes bestimmt ist, und führen die Finanzstrafbehörden Amts- oder Rechtshilfehandlungen in derselben Weise durch, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen Finanzstrafverfahrens durchzuführen wären. Daher gelten die im Rahmen eines innerstaatlichen Finanzstrafverfahrens zu beachtenden Bestimmungen betreffend Geheimhaltungspflichten und Datenschutz auch im Rahmen der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung (EEA).

Auch mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 kann daher davon ausgegangen werden, dass die in Art. 19 der RL EEA enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die im Übrigen gemäß dem nationalen Recht zu gewährleisten sind, durch § 3 Abs. 4 und § 4a Abs. 3 FinStrZG auch für die Vollstreckung einer EEA umgesetzt sind.

Aus Anlass des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 und in Hinblick auf mögliche Anfragen und Berichterstattungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer EEA soll allerdings die in Art. 19 Abs. 2 zweiter Satz der RL EEA vorgesehene Verständigungspflicht umgesetzt werden. Eine solche Verständigungspflicht soll daher in einen neu einzufügenden § 8d Abs. 4 aufgenommen werden.

Zu Z 3 (§ 24a FinStrZG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Aus Anlass der Regelung des Inkrafttretens sollen alle Inkrafttretensregelungen in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst werden.

Zu Artikel 85 (Änderung des Finanzprokuraturgesetzes):

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 5 ProkG) und Z 2 (§ 4 Abs. 9 und 10 ProkG):

Die Finanzprokuratur ist zur anwaltlichen Beratung und Vertretung der in § 3 ProkG genannten Mandanten berufen. Die Vertretung des Bundes vor den ordentlichen Gerichten ist obligatorisch. Zur Sicherstellung einer Gleichbehandlung der Finanzprokuratur mit den Rechtsanwälten kommen der Finanzprokuratur bereits jetzt nach § 2 Abs. 2 ProkG bei der Vertretung und Beratung ihrer Mandanten jedenfalls die Rechte eines Rechtsanwaltes zu, sofern im ProkG nichts Abweichendes geregelt ist.

Die mit der gegenständlichen Novelle vorgenommenen Ergänzungen in § 4 sind zur Sicherstellung der Erfüllung der der Finanzprokuratur gesetzlich obliegenden Aufgaben erforderlich. Durch die gegenständlichen gesetzlichen Maßnahmen werden zudem die Rechte der Informationsberechtigten nicht unangemessen beschränkt, weil sich die nach dem IFG berechtigten Personen an die Mandanten der Finanzprokuratur zur Offenbarung der dem IFG unterliegenden Informationen wenden können. Die Bestimmung des Abs. 9 ist an § 9 Abs. 4 RAO angelehnt und beruht auf der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i und j DSGVO.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 7 ProkG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zum 10. Abschnitt (Frauen, Wissenschaft und Forschung):

Zu Artikel 86 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12a B‑VG („Universitäts- und Hochschulwesen“).

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum UG):

Es soll eine Anpassung des Eintrages zu § 48 erfolgen, weil die Überschrift zu dieser Bestimmung geändert wird.

Zu Z 2 (§ 48 UG samt Überschrift):

Auf Grund der geänderten Rechtslage soll § 48 (ehemals „Verschwiegenheitspflicht“) vollständig neu gefasst werden und eine neue Überschrift erhalten. Das Inhaltsverzeichnis soll entsprechend angepasst werden. Der neuen Systematik entsprechend soll § 48 die Veröffentlichungspflicht von Informationen von allgemeinem Interesse (Abs. 1), den Zugang zu Informationen auf Antrag (Abs. 2) sowie die Ausnahme vom Zugang zu Informationen auf Grund von Geheimhaltungspflichten (Abs. 3) normieren.

Die Leitungen und einzelne Mitglieder von Kollegialorganen und andere Universitätsorgane sollen zur Geheimhaltung verpflichtet sein, soweit und solange dies aus den Gründen des Art. 22a Abs. 2 B‑VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Der Kreis der von Geheimhaltungsverpflichtungen erfassten Kollegialorgane soll ebenfalls definiert werden und mit jenem des § 20a UG übereinstimmen. Damit soll klargestellt werden, dass in § 48 Abs. 3 neben den monokratischen Universitätsorganen sowohl die Kollegialorgane gemeint sind, die unmittelbar auf Grund des UG bestehen, wie auch diejenigen, die durch die Satzung oder den Organisationsplan eingerichtet sind.

Ob jeweils eine Geheimhaltungsverpflichtung insbesondere zur Vorbereitung einer Entscheidung besteht, soll das Ergebnis einer Interessenabwägung im Einzelfall sein. Dabei sind jedenfalls auch die Erfordernisse der inneruniversitären Teilhabe und partizipativen Entscheidungsfindung entsprechend zu berücksichtigen.

Weiterhin wird häufig eine Geheimhaltung etwa bei Informationsbegehren betreffend Prüfungsfragen und Beurteilungsunterlagen geboten sein. Gemäß § 79 Abs. 5 UG ist ausschließlich der oder dem Studierenden Einsicht in die Beurteilungsprotokolle und die Prüfungsprotokolle zu gewähren. Bei einer Veröffentlichung von Prüfungsunterlagen wäre regelmäßig das überwiegende berechtigte Interesse der Universität auf einen ordnungsgemäßen Studien- und Prüfungsbetrieb sowie das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten beeinträchtigt. Damit wäre der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 7 IFG erfüllt; aus dem Ausschussbericht zum IFG (AB 2420 XXVII. GP, 21) geht eindeutig hervor, dass auch eigene geschützte Interessen der Informationspflichtigen selbst als „Rechte anderer“ gelten und zu wahren sind.

Auch im Bereich der Forschung wird die Informationsfreiheit einzelner Personen mit den berechtigten Interessen der Universität sowie ihrer Angehörigen entsprechend abzuwägen sein. Beispielsweise werden die Universität und ihre Angehörigen in der Regel wohl nicht verhalten sein, Forschungsideen, Forschungsdaten oder noch nicht publizierte Forschungsergebnisse preiszugeben.

Sensible Informationen über den Inhalt von Gutachten und die Identität von Gutachterinnen und Gutachtern in qualitätsgesicherten Personalprozessen (zB im Zuge von Berufungen auf Professuren gemäß § 98 UG oder Habilitationsverfahren gemäß § 103 UG) fallen typischerweise unter den Geheimhaltungstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG. Nach dem Ausschussbericht zum IFG ist eine Geheimhaltung zum Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung, auch nachdem die Entscheidung getroffen wurde, notwendig, wenn ansonsten der Schutz umgangen oder die künftige Entscheidungsfindung beeinträchtigt würde (AB 2420 XXVII. GP, 20). Die Geheimhaltung ist bei Gutachten betreffend die wissenschaftliche bzw. künstlerische Befähigung einer Person regelmäßig notwendig, da ansonsten keine objektiven Gutachten zu erwarten wären. Weiters überwiegen im Fall von derartigen Gutachten regelmäßig berechtigte Interessen der betroffenen Personen zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG).

Zu Z 3 (§ 143 Abs. 94 und 95 UG):

Es sollen im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 unterlaufene Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu Z 4 (§ 143 Abs. 106 UG):

Bei § 143 Abs. 106 handelt es sich um die Inkrafttretensbestimmung. Die Bestimmungen zum Zugang zu Informationen sollen die Umsetzung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024, mit dem das B‑VG geändert und das IFG erlassen wird, sein. Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 sowie weite Teile des IFG treten mit 1. September 2025 in Kraft, daher soll die universitätsrechtliche Umsetzungsbestimmung der neuen Rechtslage betreffend die Informationsfreiheit ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.

Zu Artikel 87 (Änderung des Tierversuchsgesetzes 2012):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der [...] wissenschaftlichen [...] Einrichtungen des Bundes“).

Zu Z 1 (§ 36 Abs. 2 TVG 2012):

Die Regelung soll auf Grund der geänderten Rechtslage terminologisch angepasst sowie durch Verweise auf Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 und § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b und Z 7 lit. a IFG ergänzt werden.

Zu Z 2 (§ 44 Abs. 6 TVG 2012):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zum 11. Abschnitt (Inneres):

Zu Artikel 88 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B‑VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“).

Zu Z 1 (§ 53 Abs. 3 SPG), Z 2 (§ 56 Abs. 1 Z 9 SPG), Z 3 (§ 91a Abs. 1 SPG) und Z 4 (§ 91d Abs. 1 SPG):

Auf Grund der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG ist eine entsprechende terminologische Anpassung erforderlich. Es sollen keine darüber hinausgehenden inhaltlichen Änderungen erfolgen.

Zu Z 5 (§ 94 Abs. 57 SPG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 89 (Änderung des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 7 B‑VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“).

Zu Z 1 (§ 6a Abs. 2 SNG), Z 2 (§ 10 Abs. 3 SNG), Z 3 (§ 15 Abs. 1 SNG), Z 4 (§ 17a Abs. 4 SNG) und Z 5 (§ 17c Abs. 2 SNG):

Auf Grund der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG ist eine entsprechende terminologische Anpassung erforderlich. Es sollen keine darüber hinausgehenden inhaltlichen Änderungen erfolgen.

Zu Z 6 (§ 18 Abs. 10 SNG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 90 (Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Strafrechtswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 7 B‑VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“).

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1 Z 8a BAK‑G), Z 2 (§ 9 Abs. 2 BAK‑G), Z 3 (§ 9 Abs. 3 und § 9c Abs. 3 BAK‑G) und Z 4 (§ 9c Abs. 1 BAK‑G):

Auf Grund der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG ist eine entsprechende terminologische Anpassung erforderlich. Es sollen keine darüber hinausgehenden inhaltlichen Änderungen erfolgen.

Zu Z 5 (§ 13 Abs. 9 BAK‑G):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 91 (Änderung des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1 B‑KSG) und Z 2 (§ 11 Abs. 2 B‑KSG):

Auf Grund der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG ist eine entsprechende terminologische Anpassung erforderlich. Es sollen keine darüber hinausgehenden inhaltlichen Änderungen erfolgen.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 5 B‑KSG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 92 (Änderung des Passgesetzes 1992):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG („Passwesen“).

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 5a des Passgesetzes 1992):

Auf Grund der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG ist eine entsprechende terminologische Anpassung erforderlich. Es sollen keine darüber hinausgehenden inhaltlichen Änderungen erfolgen.

Zu Z 2 (§ 25 Abs. 22 des Passgesetzes 1992):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 93 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG („Ein- und Auswanderungswesen“).

Zu Z 1 (§ 35 Abs. 1a NAG):

Auf Grund der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG ist eine entsprechende terminologische Anpassung erforderlich. Es sollen keine darüber hinausgehenden inhaltlichen Änderungen erfolgen.

Zu Z 2 (§ 82 Abs. 41 NAG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 94 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Staatsbürgerschaft“).

Zu Z 1 (§ 39a Abs. 5 StbG):

Auf Grund der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG ist eine entsprechende terminologische Anpassung erforderlich. Es sollen keine darüber hinausgehenden inhaltlichen Änderungen erfolgen.

Zu Z 2 (§ 64a Abs. 38 StbG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 95 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG („Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl“).

Zu Z 1 (§ 24 Abs. 3a BFA‑VG):

Auf Grund der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG ist eine entsprechende terminologische Anpassung erforderlich. Es sollen keine darüber hinausgehenden inhaltlichen Änderungen erfolgen.

Zu Z 2 (§ 56 Abs. 19 BFA‑VG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 96 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG („Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung“) und Art. 10 Abs. 1 Z 7 B‑VG („Fremdenpolizei“).

Zu Z 1 (§ 99 Abs. 2a FPG):

Auf Grund der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG ist eine entsprechende terminologische Anpassung erforderlich. Es sollen keine darüber hinausgehenden inhaltlichen Änderungen erfolgen.

Zu Z 2 (§ 126 Abs. 28 FPG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 97 (Änderung des Grenzkontrollgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG („Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm“).

Zu Z 1 (§ 12a Abs. 7 GrekoG):

Auf Grund der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG ist eine entsprechende terminologische Anpassung erforderlich. Es sollen keine darüber hinausgehenden inhaltlichen Änderungen erfolgen.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 13 GrekoG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 98 (Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 3 B‑VG („Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl“), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“) und Art. 17 B‑VG (Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung).

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum BBU‑G), Z 2 (§ 13 Abs. 1 und 3 BBU‑G), Z 3 (Überschrift zu § 24 BBU‑G) und Z 4 (§ 24 Abs. 1 und 2 BBU‑G):

Auf Grund der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG sind entsprechende terminologische Anpassungen erforderlich. Es sollen keine darüber hinausgehenden inhaltlichen Änderungen erfolgen.

Zu Z 5 (§ 31 Abs. 3 BBU‑G):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 99 (Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Wahlen zum Nationalrat“).

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 7 NRWO):

Auf Grund der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG sollen mit der vorliegenden Regelung nunmehr die in Art. 22a Abs. 2 B‑VG normierten Geheimhaltungsgründe für Mitglieder von Wahlbehörden, für Vertrauenspersonen und für Hilfskräfte hinsichtlich der im Zuge ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen anwendbar gemacht werden. Von der Pflicht zur Geheimhaltung sollen Wahlzeugen, wie bisher, unberührt bleiben (vgl. § 61 Abs. 2 NRWO).

Zu Z 2 (§ 29 Abs. 2 NRWO) und Z 3 (§ 61 Abs. 2 NRWO):

Auf Grund der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG ist eine entsprechende terminologische Anpassung erforderlich. Es sollen keine darüber hinausgehenden inhaltlichen Änderungen erfolgen.

Zu Z 4 (§ 129 Abs. 18 NRWO):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 100 (Änderung der Europawahlordnung):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1a B‑VG („Wahlen zum Europäischen Parlament“).

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 2 EuWO) und Z 2 (§ 47 Abs. 2 EuWO):

Auf Grund der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG ist eine entsprechende terminologische Anpassung erforderlich. Es sollen keine darüber hinausgehenden inhaltlichen Änderungen erfolgen.

Zu Z 3 (§ 91 Abs. 21 EuWO):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 101 (Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B‑VG („Wahlen zum Nationalrat“).

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 2 WEviG):

Auf Grund der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG ist eine entsprechende terminologische Anpassung erforderlich. Es sollen keine darüber hinausgehenden inhaltlichen Änderungen erfolgen.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 6 WEviG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 102 (Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1a B‑VG („Wahlen zum Europäischen Parlament“).

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2 EuWEG):

Auf Grund der Aufhebung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG ist eine entsprechende terminologische Anpassung erforderlich. Es sollen keine darüber hinausgehenden inhaltlichen Änderungen erfolgen.

Zu Z 2 (§ 20 Abs. 16 EuWEG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zum 12. Abschnitt (Innovation, Mobilität und Infrastruktur):

Zu Artikel 103 (Änderung des Eisenbahngesetzes 1957):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen“).

Zu Z 1 (§ 77 Abs. 6 EisbG) und Z 2 (§ 82 Abs. 5 EisbG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sind auf Grund des Entfalls der verfassungsgesetzlichen Amtsverschwiegenheit mit 1. September 2025 erforderlich.

Zu Z 3 (§ 245 Abs. 15 EisbG):

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens entspricht dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Art. 20 Abs. 3 B‑VG (siehe Art. 151 Abs. 68 B‑VG).

Zu Artikel 104 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Kraftfahrwesen“).

Zu Z 1 (§ 40b Abs. 6 Z 3 KFG. 1967), Z 2 (§ 48a Abs. 6 KFG. 1967), Z 3 (§ 102d Abs. 3 Z 3 KFG. 1967) und Z 4 (§ 130 Abs. 5 KFG. 1967):

Der Entfall der Amtsverschwiegenheit im B‑VG erfordert auch eine Anpassung im KFG. 1967. An drei Stellen findet sich die Formulierung einer „der Amtsverschwiegenheit vergleichbare[n] Geheimhaltung[spflicht]“. Diese sollen an die neue gesetzliche Regelung angepasst werden.

Zu Z 5 (§ 135 Abs. 48 KFG. 1967):

Die Änderungen sollen zeitgleich mit dem IFG bzw. mit dem Entfall der Amtsverschwiegenheit im B‑VG mit 1. September 2025 in Kraft treten.

Zu Artikel 105 (Änderung des Unfalluntersuchungsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG („Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schifffahrt“).

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum UUG 2005) und Z 2 (§ 8 UUG 2005 samt Überschrift):

Der Entfall der Amtsverschwiegenheit im B‑VG erfordert auch terminologische Anpassungen im UUG 2005. Die Begriffe „Verschwiegenheit“ und „Verschwiegenheitspflicht“ sollen daher durch die Begriffe „Geheimhaltung“ und „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt werden. Die angeführten Geheimhaltungsgründe entsprechen inhaltlich den Ausnahmetatbeständen des § 6 Abs. 1 IFG sowie des Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024.

Das Inhaltsverzeichnis ist diesfalls entsprechend anzupassen; um auch einige in früheren Novellen unterlaufene Redaktionsversehen zu bereinigen, soll es zur Gänze neu erlassen werden.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 3 UUG 2005):

Die Regelung hinsichtlich des Zugangs zu den im geltenden Abs. 3 angeführten Beweismitteln soll an die ab 1. September 2025 geltende Rechtslage angepasst werden.

Zu Z 4 (§ 25 Abs. 4 UUG 2005):

Auf Grund der durch den Entfall der Amtsverschwiegenheit im B‑VG erforderlichen terminologischen Anpassung sollen die Begriffe „Verschwiegenheit“ und „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Begriffe „Geheimhaltung“ und „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt werden.

Zu Z 5 (§ 33 Abs. 3 UUG 2005):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zum 13. Abschnitt (Justiz):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“; „Strafrechtswesen“; „Justizpflege“; „Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe“) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“).

Zu Artikel 106 (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes):

Zur künftigen Verschwiegenheitspflicht von Laienrichtern siehe die vorgeschlagenen Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in Art. 112 Z 1 (§ 20 GOG samt Überschrift). Die Bezugnahme auf das Amtsgeheimnis kann ersatzlos entfallen, da die künftige Verschwiegenheitspflicht von den im Eid ohnedies erwähnten Pflichten des Amtes umfasst ist.

Zu Artikel 107 (Änderung des Außerstreitgesetzes):

Zu Z 1 (§ 146 Abs. 4 AußStrG):

Auf Grund des Entfalls der Amtsverschwiegenheit durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 muss auch der Hinweis auf ein „Amts- oder Berufsgeheimnis“ in § 146 Abs. 4 AußStrG begrifflich angepasst werden. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten – darunter fallen auch gesetzliche Berufsgeheimnisse – sollen aber weiterhin vom Gerichtskommissär zu berücksichtigen sein (siehe dazu näher die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen des DSG in Art. 110).

Zu Artikel 108 (Änderung des EU‑JZG):

Zu Z 1, 2 und 3 (§ 55n EU‑JZG):

1. Art. 19 Abs. 2 der RL EEA sieht vor: „Die Vollstreckungsbehörde gewährleistet gemäß ihrem nationalen Recht die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der EEA, außer in dem Umfang, der für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erforderlich ist. Kann die Vollstreckungsbehörde dem Erfordernis der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die Anordnungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.“ (Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche, aber unmittelbar anwendbare Bestimmung enthält Art. 11 der Verordnung [EU] 2018/1805 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, S. 1.).

Auch mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 kann davon ausgegangen werden, dass die in Art. 19 der RL EEA enthaltenen Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die im Übrigen gemäß dem nationalen Recht zu gewährleisten sind, durch die in § 12 StPO vorgesehene Nichtöffentlichkeit des Ermittlungsverfahrens erfüllt werden kann. Die Bestimmungen der StPO gelten nämlich auf Grund des in § 1 Abs. 2 EU‑JZG iVm. § 9 Abs. 1 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes – ARHG, BGBl. Nr. 529/1979, enthaltenen Verweises auch für die Vollstreckung einer EAA.

2. Aus Anlass des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 und in Hinblick auf mögliche mediale Anfragen und Berichterstattungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer EAA soll allerdings die in Art. 19 Abs. 2 zweiter Satz der RL EEA vorgesehene Verständigungspflicht umgesetzt werden. Derartige Verständigungen sind für die Anordnungsbehörde essentiell, um zB Zeugen oder einen verdeckten Ermittler schützen zu können. Eine solche Verständigungspflicht soll daher in einen neu einzufügenden § 55n EU‑JZG aufgenommen werden.

Zu Artikel 109 (Änderung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 12a BVwGG):

Ob und wie weit Laienrichter der Amtsverschwiegenheit unterliegen, war bisher nicht ausdrücklich geregelt. Im Amtseid (siehe die Erläuterungen zum ASGG [Art. 106] und zur JN [Art. 114]) gab es bisher einen Hinweis auf das Amtsgeheimnis, ohne dass § 58 RStDG, der die Amtsverschwiegenheit für die Gerichtsbarkeit regelt (Art. 20 Abs. 3 B‑VG galt nur für die Verwaltung), unmittelbar anwendbar gewesen wäre.

Um keinen Wertungswiderspruch mit der Geheimhaltungspflicht der Richterinnen und Richter aufkommen zu lassen, wird vorgeschlagen, die Laienrichter derselben Geheimhaltungspflicht zu unterwerfen. Die Regelung des § 20 GOG bzw. § 12a BVwGG ist der Bestimmung des vorgeschlagenen § 58 RStDG (siehe dazu Art. 16 Z 1 bis 5) nachgebildet.

Die Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens an eine breite Öffentlichkeit ist gemäß § 301 Abs. 2 erster Fall StGB pönalisiert. Die Veröffentlichung von Inhalten aus einer Verhandlung vor Gericht, in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, ist nach § 310 Abs. 1 erster Satz StGB strafbar. Über das gesetzliche Verbot der öffentlichen Verlautbarung von Inhalten aus solchen Verhandlungen nach § 172 Abs. 3 ZPO und § 230a StPO hinaus deckt der neue Geheimhaltungstatbestand auch die Weitergabe von Informationen aus Akten und die private Preisgabe von Informationen ab, wenn dies zB im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7 IFG) erforderlich und verhältnismäßig ist. Da Laienrichter dem Beamtenbegriff des § 74 Abs. 1 Z 4 StGB unterliegen, stellt der vorgeschlagene § 20 GOG eine „gesetzliche Verpflichtung“ iSd. § 310 StGB dar.

Abs. 6 stellt klar, dass eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz RStDG keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 IFG darstellt, da nach § 2 Abs. 1 Z 1 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, auch Laienrichter in den persönlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.

Zu Z 2 (Überschrift zu § 14 BVwGG) und Z 3 (§ 14 BVwGG):

Ob und wie weit Sachverständige und Dolmetscher einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, war bisher nicht durchgehend geregelt. Nur § 127 Abs. 1 StPO enthielt einen Hinweis darauf, dass Sachverständige und Dolmetscher der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

Es wird vorgeschlagen, die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen und Dolmetschern (der Begriff umfasst auch die Tätigkeit als Übersetzer, vgl. § 13 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes – SDG, BGBl. Nr. 137/1975) an zentraler Stelle in den Organisationsgesetzen (GOG und BVwGG) zu regeln, damit sie für alle gerichtlichen Verfahren einheitlich gelten. Für im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren bestellte Sachverständige und Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher gilt inhaltsgleich § 127 Abs. 1 StPO. Strafrechtlich pönalisiert ist nur die Verletzung der Geheimnispflicht von Sachverständigen unter den in § 121 Abs. 3 StGB genannten Voraussetzungen oder die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nach § 122 StGB; daneben kommt eine schadenersatzrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht. Zur Klarstellung sei noch betont, dass die zu § 86a GOG sowie § 14 Abs. 2 BVwGG vorgeschlagene Bezugnahme auf die in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründe einzig der inhaltlichen Abgrenzung des Umfangs der Geheimhaltungspflicht dient; dem persönlichen Anwendungsbereich des IFG unterliegen die in Gerichtsverfahren sowie Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft tätigen Sachverständigen und Dolmetscher dagegen nicht.

Zu Artikel 110 (Änderung des Datenschutzgesetzes):

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 8 DSG):

Durch die vorgenommene terminologische Anpassung soll die Geheimhaltungspflicht für ausschließlich aus der Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, den Leiter der Datenschutzbehörde sowie seinen Stellvertreter, den Vorsitzenden des Parlamentarischen Datenschutzkomitees und die zur Sitzung zugezogenen Sachverständigen sichergestellt werden.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 3 DSG):

Informationen, die der Datenschutzbehörde oder den von ihr Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen ausschließlich für die Kontrolle im Rahmen der Vollziehung datenschutzrechtlicher Vorschriften verwendet werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung soll aber nur soweit und solange gelten, wie dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Für das Strafverfahren stellt § 76 Abs. 2 StPO das Verhältnis zwischen Amtshilfe und Geheimhaltungspflichten insofern klar, als Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf Straftaten bestimmter Personen beziehen, grundsätzlich ohne Rücksicht auf bestehende Geheimhaltungspflichten zu beantworten sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers wird damit ein Vorrang strafgerichtlicher Erhebungsersuchen vor gesetzlichen Geheimhaltungspflichten statuiert und auch Ersuchen, die sich auf automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten erstrecken, dürfen nicht bloß mit dem Hinweis auf die besondere Qualität der Datenermittlung und -verarbeitung abgelehnt werden.

Zu Z 3 (§ 23 Abs. 2 DSG):

Durch Ersetzung der „Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit“ durch die „Geheimhaltungsgründe gemäß § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024,“ in § 23 Abs. 2 soll sichergestellt sein, dass Veröffentlichungen der Entscheidungen der Datenschutzbehörde (weiterhin) in einer den berechtigten Interessen der Betroffenen entsprechenden Weise erfolgen können, da bestehende einfachgesetzliche Geheimhaltungsbestimmungen im Rahmen der Veröffentlichungspflicht der Datenschutzbehörde auch zukünftig zu berücksichtigen sind.

Dies entspricht auch dem Telos des § 16 IFG („Soweit in anderen Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen bestehen […], ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden“), wonach „materieninhärente Verschwiegenheitsbestimmungen“ auch „weiterhin aufrecht bleiben und vorrangig anzuwenden“ sein sollen (vgl. die Ausführungen des AB 2420 XVII. GP, 16 und 26, denen zufolge bestehende einfachgesetzliche Geheimhaltungsbestimmungen und Informationsregelungen unberührt bleiben sollen).

Zu Z 4 (§ 70 Abs. 15 und 17 DSG):

Auf Grund zeitlicher Überschneidung der Gesetzgebungsverfahren zu den Bundesgesetzen BGBl. I Nr. 62/2024 und BGBl. I Nr. 70/2024 enthält die Inkrafttretensbestimmung in § 70 derzeit zwei Absätze „(15)“. Dies soll nunmehr durch Anpassung der Absatznummerierung bereinigt werden.

Der neue Abs. 17 soll das Inkrafttreten der geänderten §§ 17 Abs. 8, 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 regeln.

Zu Artikel 111 (Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), Artikel 115 (Änderung der Notariatsordnung) und Artikel 116 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung):

Die derzeit in § 24 Abs. 2 dritter Satz DSt, in § 154 Abs. 3 zweiter Satz und § 161 Abs. 5 NO sowie in § 23 Abs. 3 zweiter Satz RAO vorgesehene Bezugnahme auf die „Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B‑VG)“ hat mit Blick auf die per 1. September 2025 maßgebliche Rechtslage zur Informationsfreiheit zu entfallen. Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Anpassung der genannten Bestimmungen bedarf es dagegen nicht, betreffen die genannten Bestimmungen im konkreten Zusammenhang doch allesamt ausschließlich (unionsrechtlich vorgegebene) Auskunftsersuchen anderer Behörden zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung; solche Auskunftsersuchen sind von der Informationspflicht der Rechtsanwalts- bzw. Notariatskammern nach Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 aber nicht umfasst, weil danach „die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig“ sind. Aus dieser künftigen (verfassungs-)gesetzlichen Rechtslage lässt sich gleichzeitig schließen, dass es in diesem Kontext über die angeführten Anpassungen hinaus keiner weiteren unmittelbaren gesetzlichen Änderungen im rechtsanwaltlichen Berufs- und Disziplinarrecht bedarf.

Soweit nach § 165 Abs. 2a NO und § 79 DSt „Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und das Ergebnis der Erhebungen, der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungen in Ordnungsstrafsachen sowie über den Inhalt der Disziplinarakten“ bzw. „Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidungen“ untersagt sind, so wird dies im Lichte der künftigen verfassungsrechtlichen Vorgaben dahin zu verstehen sein, dass Mitteilungen im Verhältnis Disziplinarrat – Kammermitglied (rechtsanwaltlicher Bereich) bzw. Notariatskammer – Kollegiumsmitglied (notarieller Bereich) von diesen beiden Bestimmungen nicht umfasst sind. Insofern werden entsprechende Informationsbegehren von Standesmitgliedern künftig im Einzelfall dahin zu beurteilen sein, ob einer entsprechenden Information das Vorliegen einer der (in § 6 Abs. 1 IFG konkretisierten) Ausnahmetatbestände (Geheimhaltungsgründe) gemäß Art. 22a Abs. 2 B‑VG entgegensteht. Von besonderer Bedeutung werden insofern die Geheimhaltungsgründe nach § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a und b und Z 7 lit. a bis c und e IFG sein.

Zu § 2 Abs. 2 RAO:

Nach § 1 Abs. 2 lit. d RAO ist „die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer“ eines der Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft. § 2 Abs. 2 RAO bestimmt insofern, dass die praktische Verwendung fünf Jahre zu dauern hat, wobei im Inland mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass die Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter umfassende praktische Kenntnisse in den verschiedenen Bereichen des österreichischen Rechts erwerben und Erfahrung in der Vertretung vor den österreichischen Gerichten und Verwaltungsbehörden sammeln, was gleichzeitig sowohl dem Schutz der Empfänger der juristischen Dienstleistungen als auch der Rechtspflege und somit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient. Zu diesem Ergebnis ist auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem die Frage der Unionsrechtskonformität der österreichischen Rechtslage betreffenden Vorabentscheidungsverfahren zu C‑807/23, Jones Day, ergangenen Urteil vom 3. April 2025 gelangt. Gleichzeitig hat der Gerichtshof aber ausgesprochen, dass die konkrete gesetzliche Beschränkung auf eine Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt im Inland über das hinausgehe, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich sei. Die Absolvierung der praktischen Verwendung durch Juristen bei einem in Österreich eingetragenen, aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt zusammen mit dem Erfordernis, den zuständigen nationalen Behörden gegenüber nachzuweisen, dass diese Verwendung vergleichbare Erfahrungen ermögliche wie eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Österreich, wäre nämlich eine Maßnahme, die die Verwirklichung der Ziele, die mit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verfolgt werden, ebenfalls ermöglichen würde, und erscheine weniger einschneidend als die durch die fragliche Regelung verursachte Beschränkung (siehe Rn. 40 der zitierten Entscheidung).

Mit der zu § 2 Abs. 2 zweiter Satz RAO vorgeschlagenen Änderung soll die österreichische Rechtslage an diese unionsrechtlichen Gegebenheiten angepasst werden: Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Inland soll danach einer solchen bei einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassenen, in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt gleichzuhalten sein, sofern dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen wird, dass dieser Teil der Verwendung, so wie er absolviert wird, der Rechtsanwaltsanwärterin oder dem Rechtsanwaltsanwärter auf Grund der dabei ausgeübten, das österreichische Recht betreffenden Tätigkeiten eine Ausbildung und Erfahrung bietet, die mit jener Ausbildung und Erfahrung vergleichbar ist, die eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Inland bietet.

Zu Artikel 112 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 20 GOG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 109 Z 1 (§ 12a BVwGG).

Zu Z 2 (§ 86a GOG):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 109 Z 2 und 3 (§ 14 BVwGG samt Überschrift).

Zu Artikel 113 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 17c JGG):

Nach § 17c Abs. 1 fünfter Satz JGG sind die Teilnehmer einer Fallkonferenz bei Langzeitunterbringung nach § 21 StGB zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet, „sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen“. Die Bezugnahme auf die Amtsverschwiegenheit hat in Folge deren Aufhebung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 mit 1. September 2025 zu entfallen. Mit dem verbleibenden Satz soll sichergestellt werden, dass alle Teilnehmer an einer solchen Fallkonferenz wie nach dem geltendem Recht weiterhin zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet sind. Die Notwendigkeit der vertraulichen Behandlung ergibt sich daraus, dass die Fallkonferenz der Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung dient (§ 6 Abs. 1 Z. 5 lit. a IFG), nämlich der Entscheidung des Anstaltsleiters über Maßnahmen zur Betreuung und Therapie des untergebrachten Jugendlichen und mögliche Vollzugslockerungen. Die vertrauliche Behandlung ist auch im überwiegenden Interesse des Jugendlichen am Schutz personenbezogener Daten geboten (§ 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG), da bei der Fallkonferenz Informationen höchstpersönlicher Natur über den Entwicklungs- und Gesundheitszustand des Jugendlichen, über sein familiäres und soziales Umfeld sowie Äußerungen des behandelnden Psychiaters oder Psychologen erörtert werden. Darüber hinaus verpflichtet Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016, S. 1, die Mitgliedstaaten zum Schutz der Privatsphäre von Kindern während des Strafverfahrens.

Zu Z 2 (§ 33 Abs. 2 JGG):

1. Das Bundesgesetz BGBl I Nr. 93/2007 (im Folgenden: Strafprozessreformbegleitgesetz I) enthielt Änderungen verschiedener Gesetze, darunter auch des JGG, zum 1. Jänner 2008 (vorrangig zur Anpassung an das einheitliche, von der Staatsanwaltschaft zu führende Ermittlungsverfahren).

Eine der Änderungen im JGG war der Entfall der pflegschaftsgerichtlichen Zuständigkeiten der Jugendstrafgerichte (§§ 2 und 3 JGG). Dieser Entfall machte auch eine Anpassung der Bestimmungen über Verständigungen in § 33 JGG erforderlich. Diese Verständigungen nach alter Rechtslage hatten die Anordnung allenfalls erforderlicher familien- oder jugendwohlfahrtsrechtlicher Maßnahmen gewährleistet.

In den Materialien (RV 231 XXIII. GP, S. 29 f.) wurde zu den Änderungen in § 33 JGG ausgeführt: „Die Bestimmung wird schlanker und in ihrer Ausformulierung gestrafft. Grundsätzlich sollen auch weiterhin der Jugendwohlfahrtsträger und das Pflegschaftsgericht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Jugendlichen verständigt werden. Die bisher eher umständliche Regelung der Verständigung des Jugendwohlfahrtsträgers und des Pflegschaftsgerichtes wird neu geregelt, weil einer Verständigung über die Einleitung eines Verfahrens auch eine über dessen Beendigung folgen sollte, damit allenfalls entsprechende Schritt getätigt werden können“.

Auch wenn also offenbar nicht beabsichtigt war, dass den Pflegschaftsgerichten keine Anzeigen (Berichte der Kriminalpolizei) mehr übermittelt werden sollen, entfiel die einfachgesetzliche Ermächtigung für eine Übermittlung.

2. Eine solche Ermächtigung soll nun auf Grund des engen thematischen Zusammenhangs mit dem IFG und eines dringenden Bedürfnisses der Praxis (wieder) geschaffen und an die modernen Gegebenheiten insbesondere der Aktenverwaltungssysteme (System eJustiz – eJ, elektronischer Akt) angepasst werden.

Nach der Rechtslage bis 2008 war eine Abschrift oder Ablichtung der Anzeige dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht zu übermitteln. Nur diese Übermittlungsform vorzusehen ist heute nicht mehr zeitgemäß. Es werden mittlerweile viele Aktenbestandteile wie Berichte der Kriminalpolizei, Vernehmungsprotokolle oder Sachverständigengutachten im System eJustiz (eJ) gespeichert. Künftig soll der elektronische Akt auch auf die Pflegschaftsgerichte ausgerollt werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt werden alle Aktenbestandteile elektronisch verfügbar sein, weshalb schon jetzt vorgesehen werden soll, dass dann eine Übermittlung in Papierform, die von den Pflegschaftsgerichten eingescannt und so dem Akt dann wieder elektronisch hinzugefügt werden müsste, nicht notwendig ist.

Zudem ist eine Einschränkung rein auf die Übermittlung der bzw. Einsicht in die Anzeige unsachgemäß, weil die Pflegschaftsgerichte auf das vorhandene Wissen der Strafgerichte und Staatsanwaltschaften zugreifen können sollen, damit es zu keinem Informationsverlust kommt. So ist beispielsweise an Sachverständigengutachten zu denken, deren neuerliche Einholung durch die Pflegschaftsgerichte nicht mehr notwendig wäre, wodurch Kosten eingespart, aber auch eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden könnte. Zudem sollen sich die Pflegschaftsgerichte ein möglichst umfassendes Bild der Lebenssituation der Person verschaffen können, zu der sie allenfalls Maßnahmen ergreifen müssen, weshalb eine Einsicht in den gesamten Akt notwendig sein kann.

Unter diesen Voraussetzungen und aus Überlegungen der Nachhaltigkeit und der Verfahrensökonomie ist es nicht mehr notwendig, Akten, die die Pflegschaftsgerichte für ihre Entscheidungsfindung benötigen – etwa zur Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, oder ob sonst pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen zu setzen sind – auszudrucken und per Post zu senden, wenn eine Akteneinsicht künftig im Wege des elektronischen Akts möglich sein wird.

Die vorgeschlagene (klarstellende) materiengesetzliche Ermächtigungsbestimmung iSd § 76 Abs. 4 StPO soll insbesondere auch den konkreten Zweck der Datenübermittlung angeben. Dieser soll – wie bereits in der Fassung des § 33 JGG vor dem Strafprozessreformbegleitgesetz I – in der Prüfung liegen, ob Verfügungen der Pflegschaftsgerichte oder der Kinder- und Jugendhilfeträger erforderlich sind.

Damit soll klargestellt werden, dass keineswegs eine unreflektierte Übermittlung des gesamten Akts erfolgen soll, sondern im Einklang mit § 1 DSG nur jene Akteninhalte (Daten) übermittelt werden dürfen, die dem angefragten Zweck entsprechen. Mit dem Verweis auf § 76 Abs. 4 StPO soll insbesondere zum Ausdruck gebracht werden, dass auf Übermittlungsseite jedenfalls eine Interessenabwägung stattzufinden hat (vgl. § 76 Abs. 4 Z 2 StPO).

Zudem soll damit automatisch auch der Umfang der Dateneinsicht und -übermittlung in Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen mehrere Personen geführt wird, aber nicht für alle die Verständigungspflicht nach § 33 Abs. 2 JGG besteht, festgelegt werden. Für derartige Fälle soll mit der vorgeschlagenen Änderung gewährleistet sein, dass die Dateneinsicht und -übermittlung stets auf jene Aktenteile beschränkt ist, die für die Erfüllung der Aufgaben des Pflegschaftsgerichts erforderlich sind.

Zu Artikel 114 (Änderung der Jurisdiktionsnorm):

Zu Z 1 (§ 15 Abs. 4 JN):

Zur künftigen Verschwiegenheitspflicht von Laienrichtern siehe die vorgeschlagenen Änderungen des GOG in Art. 112 Z 1 (§ 20 GOG samt Überschrift). Die Bezugnahme auf das Amtsgeheimnis kann ersatzlos entfallen, da die künftige Verschwiegenheitspflicht von den im Eid ohnedies erwähnten Pflichten des Amtes umfasst ist.

Zu Z 2 (§ 39 Abs. 3 JN), Z 3 (§ 39a Abs. 2 JN) sowie Z 4 und 5 (§ 39a Abs. 3 JN):

Die vorgeschlagenen Änderungen sind lediglich redaktioneller Natur.

Die Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (im Folgenden: Beweisaufnahmeverordnung), Abl. Nr. L 405 vom 02.12.2020 S. 1, gilt gemäß ihres Art. 35 Abs. 1 in ihren wesentlichen Teilen ab dem 1. Juli 2022.

Gemäß Art. 34 Abs. 1 der Beweisaufnahmeverordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. Nr. L 174 vom 28.05.2001 S. 1, mit dem Tag des Beginns der Geltung der Neufassung der Beweisaufnahmeverordnung aufgehoben, mit Ausnahme des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001, der mit dem Tag des Geltungsbeginns des Art. 7 gemäß Art. 35 Abs. 3 der Neufassung der Beweisaufnahmeverordnung aufgehoben wird.

Art. 7 der Beweisaufnahmeverordnung gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der in Art. 25 der Neufassung genannten Durchführungsverordnung, nämlich der Durchführungsverordnung (EU) 2022/422 vom 14. März 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach der Verordnung (EU) 2020/1783, ABl. L 87 vom 15.3.2022 S. 5, folgt. Dies ist der 1. Mai 2025.

Zu Artikel 117 (Änderung des Rechtspraktikantengesetzes):

Die mit dem vorgeschlagenen § 58 Abs. 1 bis 3 RStDG (siehe Art. 16 Z 1 bis 5) erfolgten Änderungen sollen auch im RPG nachgezogen werden.

Zu Artikel 118 (Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 29b Abs. 6 StAG):

Gemäß § 29b Abs. 6 StAG unterliegen die Mitglieder des Weisungsrats der Amtsverschwiegenheit (vgl. auch RV 669 XXV. GP, 5). Wie bei der bzw. dem Rechtsschutzbeauftragten (vgl. die Erläuterungen zu Art. 121 Z 1 [§ 47a StPO]) besteht auch hier eine Gleichstellung mit der in § 46 Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 58 Abs. 1 RStDG in der geltenden Fassung zum Ausdruck kommenden Verpflichtung.

Da die dienstrechtliche Anpassungsgesetzgebung zur Einführung der Informationsfreiheit vorsieht, dass eine grundsätzliche Verpflichtung der einzelnen Beamtin bzw. des einzelnen Beamten zur Geheimhaltung in einer an die Terminologie und Voraussetzungen des Art. 22a Abs. 2 B‑VG und des IFG angepassten Form bestehen bleibt (siehe die Erläuterungen zu Art. 14 Z 2 bis 8 [§ 46 BDG 1979 samt Überschrift]), sollen zur Aufrechterhaltung des bisher bestehenden Gleichklangs auch die Mitglieder des Weisungsrats künftig einer damit in Einklang stehenden Verpflichtung zur Geheimhaltung unterstellt werden. Diese Verpflichtung soll dahingehend präzisiert werden, dass sie ausschließlich Tatsachen betrifft, die den Mitgliedern des Weisungsrats ausschließlich auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt wurden und deren Geheimhaltung aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Zu Z 2 (§ 31 StAG):

Die Bestimmung des § 31 StAG versteht sich als „Schutzbestimmung“ für die jeweilige Sachbearbeiterin bzw. den jeweiligen Sachbearbeiter einer Strafsache: „Damit trotz der ‚Unterwerfung‘ des Weisungswesens unter die Akteneinsicht auch künftig kein unnötiger Druck von Dritten auf die jeweilige Sachbearbeiterin bzw. den jeweiligen Sachbearbeiter einer Strafsache ausgeübt werden kann, soll auch künftig nach der Rechtswirksamkeit der Beendigung des Ermittlungsverfahrens oder nach der gerichtlichen Entscheidung durch die bloße Mitteilung darüber, dass, von welcher Stelle und in welche Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung erteilt worden ist, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht verletzt sein“ (vgl. RV 299 XXIII. GP, 24). § 31 StAG gesteht der jeweiligen Sachbearbeiterin bzw. dem jeweiligen staatsanwaltlichen Sachbearbeiter (nur) das Recht zu, bspw. mitzuteilen, sie bzw. er habe von einer bestimmten vorgesetzten Stelle die Weisung erhalten, Anklage (nicht) zu erheben oder einen Haftantrag (nicht) zu stellen. Bei allen weitergehenden Äußerungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Mitteilung die Verschwiegenheitspflicht verletzt wurde (Mühlbacher, Staatsanwaltschaftsgesetz – Kommentar § 31 Rz. 2).

Da eine entsprechende Informationserteilung einen Akt der Rechtsprechung (vgl. Art. 90a B‑VG) darstellt, ist nur der Anwendungsbereich des Art. 22a Abs. 1 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 eröffnet. Die in Art. 22a Abs. 2 B‑VG vorgesehenen Ausnahmetatbestände wirken kraft Verweises jedoch auch dort und können in (einfachen) Bundes- und Landesgesetzen (Materiengesetzen) wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, aber nicht erweitert werden (vgl. AB 2420 XXVII. GP, 13). In diesem Sinn stellt sich die einschränkende Regelung in § 31 StAG, wonach eine bestimmte Informationserteilung keine Verpflichtung zur Geheimhaltung verletzt, als mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehend dar. Die bisherige Terminologie soll jedoch an die neue Begrifflichkeit angepasst werden. Da Geheimhaltungspflichten künftig einer speziellen einfachgesetzlichen Grundlage bedürfen, wird vorgeschlagen, direkt auf die dienstliche Pflicht zur Geheimhaltung gemäß § 58 RStDG zu verweisen.

Zu Artikel 119 (Änderung des Strafgesetzbuches) und Artikel 120 (Inkrafttreten des Art. 119):

Zu Z 1 (§ 52b StGB):

Nach § 52b Abs. 3 letzter Satz StGB sind die Teilnehmer einer Fallkonferenz im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht nach § 52b StGB zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet, „sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen“. Die Bezugnahme auf die Amtsverschwiegenheit hat in Folge deren Aufhebung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2024 mit 1. September 2025 zu entfallen. Mit dem verbleibenden Satz sollen alle Teilnehmer an einer Fallkonferenz zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet werden.

Zu Art. 119 Z 2 (§ 310 Abs. StGB) und Z 3 (§ 310 Abs. 3 StGB):

1. Nach Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die verfassungsgesetzlichen Ausnahmetatbestände können in (einfachen) Bundes- und Landesgesetzen (Materiengesetzen) wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, aber nicht erweitert werden. Ausführungsbestimmungen dazu enthält § 6 Abs. 1 IFG (vgl. AB 2420 XXVII. GP, 13 und 19 ff.).

Mit der dienstrechtlichen Anpassungsgesetzgebung zur Einführung der Informationsfreiheit ist geplant, die Dienstpflichten der Beamten und Vertragsbediensteten an die Terminologie und Voraussetzungen des Art. 22a Abs. 2 B‑VG und des IFG anzupassen (siehe die Erläuterungen zu Art. 14 Z 2 bis 8 [§ 46 BDG 1979 samt Überschrift]). Eine grundsätzliche Verpflichtung des einzelnen Beamten zur Geheimhaltung soll jedoch nach wie vor bestehen bleiben.

Der Grundtatbestand des § 310 Abs. 1 StGB ist seit seiner Einführung mit dem StGB 1975 unverändert in Kraft (vgl Nordmeyer in WK-StGB2 Vor §§ 310–311 [Stand 20.1.2021, rdb.at] Rz. 6). Die bundes(verfassungs)gesetzlichen Änderungen iZm. der Einführung der Informationsfreiheit machen nunmehr aber Änderungen im Tatbestand erforderlich. Eine ersatzlose Abschaffung des § 310 StGB scheint demgegenüber nicht indiziert, bestehen doch weiterhin gewichtige Geheimhaltungsgründe öffentlicher und privater Natur (vgl. Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B‑VG und die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 IFG angeführten Interessen), deren Geheimhaltung für Beamte iSd. StGB auch weiterhin dienstrechtlich verpflichtend sein soll. Auch für Privatpersonen sind Geheimhaltungspflichten in verschiedensten Zusammenhängen strafrechtlich abgesichert (vgl. die §§ 121 ff. StGB, § 63 DSG). Ein entsprechender Tatbestand soll gleichfalls für Beamte (und ehemalige Beamte) nach § 310 StGB weiter bestehen bleiben. Er soll jedoch iSd. verfassungsgesetzlichen Vorgaben eingeschränkt und im Lichte der Ausführungsgesetzgebung zur Informationsfreiheit präzisiert werden.

2. Zunächst wird beim Tatobjekt vorgeschlagen, den Begriff „Geheimnis“ in § 310 Abs. 1 StGB durch „Tatsache“ zu ersetzen, wird doch nach geltendem Recht das „ausschließlich kraft des Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnis“ mit dem – durch BGBl. I Nr. 5/2024 abgeschafften – Amtsgeheimnis gleichgesetzt (vgl. Aichinger in Leukauf/Steininger, StGB4 § 310 [Stand 1.10.2016, rdb.at] Rz. 5; Nordmeyer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 310 [Stand 20.1.2021, rdb.at] Rz. 21 ff.). Der neutrale Begriff „Tatsache“ wird bereits im geltenden Abs. 2a verwendet. Er scheint nicht zuletzt aus Konsistenzgründen gegenüber dem Begriff der Information (den das B‑VG und das IFG verwenden) zu bevorzugen. Der zunächst im Ministerialentwurf (18/ME 28. GP) zusätzlich enthaltene Begriff „Angelegenheit“ soll mangels Erforderlichkeit entfallen; er wird auch in den die Geheimhaltungspflichten regelnden Materiengesetzen nicht verwendet.

Sodann ist es erforderlich, im Tatbestand zu definieren, unter welchen Umständen die Offenbarung oder Verwertung der ausschließlich kraft des Amtes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Tatsache Strafbarkeit begründen kann. Es wird vorgeschlagen, auf den Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung abzustellen („obwohl er zu deren Geheimhaltung gesetzlich verpflichtet ist“). Die gesetzliche Verpflichtung des Beamten zur Geheimhaltung ergibt sich insbesondere aus seinen Dienstpflichten (vgl. beispielsweise § 46 BDG 1979, § 5 Abs. 1 VBG, der auf § 46 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 verweist, oder § 58 RStDG). Diese Regelungen stecken jedoch auch entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Grenzen der Geheimhaltung ab. Sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht, ist es künftig nicht strafbar, Tatsachen zu offenbaren oder zu verwerten, auch wenn diese dem Beamten ausschließlich auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit anvertraut oder zugänglich wurden. Festzuhalten ist zudem, dass bereits de lege lata kein Geheimnis besteht, wenn ein Umstand der Auskunftspflicht unterliegt – dies unabhängig davon, ob das Verfahren zur Auskunftserteilung eingehalten wurde (Nordmeyer in WK StGB2 § 310 StGB [Stand 20.1.2021, rdb.at] Rz. 20). Dieser Grundsatz ist auf die Informationsfreiheit übertragbar.

Zusätzlich soll es für die Strafbarkeit erforderlich sein, dass die Offenbarung oder Verwertung, die unter Verstoß gegen die Pflicht zur Geheimhaltung erfolgt, ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse gefährdet. Die in § 310 StGB genannten öffentlichen Interessen wurden bislang unter Verweis auf die in Art. 20 Abs. 3 B‑VG angeführten Bereiche ausgelegt. Es wird vorgeschlagen, die in Betracht kommenden Interessen künftig mit einem Verweis auf § 6 Abs. 1 IFG zu definieren. Die dort in den Z 1 bis 7 angeführten Interessen sind detaillierter als die Auflistung in Art. 22a Abs. 2 B‑VG und bieten sohin für die Prüfung der Verletzungseignung einen konkreten Anknüpfungspunkt. Dies gilt vor allem im Bereich der Interessen Privater, wo Art. 22a Abs. 2 B‑VG nur die „überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ anführt, während diese in § 6 Abs. 1 Z 7 IFG konkretisiert werden. Der Verweis auf § 6 Abs. 1 IFG bezieht sich dabei ausschließlich auf die dort angeführten Interessen; § 310 StGB gilt unabhängig vom Anwendungsbereich des IFG.

Anregungen im Begutachtungsverfahren, u.a. des Obersten Gerichtshofs (8/SN-18/ME, 28. GP), aufgreifend soll dem Paradigmenwechsel hin zur Informationsfreiheit dadurch stärker Rechnung getragen werden, dass die Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung nur dann strafbar ist, wenn ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse konkret gefährdet wird (vgl. auch § 353b des deutschen StGB).

3. Als Titel des Straftatbestands wird im Lichte der vorstehenden Ausführungen „Verletzung einer Pflicht zur Geheimhaltung“ vorgeschlagen.

4. In § 310 Abs. 3 StGB soll als Folgeanpassung der dargestellten Änderungen in Abs. 1 der Begriff „Amtsgeheimnis“ ersetzt werden. Es soll künftig auf die Offenbarung nach Abs. 1 oder 2a abgestellt werden. Eine Anregung im Begutachtungsverfahren aufgreifend soll der erste Halbsatz zwecks Klarstellung gegenüber dem Ministerialentwurf (18/ME 28. GP) sprachlich umformuliert werden.

Zu Artikel 121 (Änderung der Strafprozeßordnung 1975):

Zu Z 1 (§ 47a StPO):

Bereits die Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes (im Folgenden: StPRG), BGBl. I Nr. 19/2004, am 1. Jänner 2008 sah auf Grund der besonderen Geheimhaltungsbedürftigkeit der einzelnen Überwachungsmaßnahmen und des Datenabgleichs sowie der daraus gewonnenen Ergebnisse eine Bindung der bzw. des Rechtsschutzbeauftragten an die Amtsverschwiegenheit vor (§ 149n Abs. 4 StPO in der Fassung vor Inkrafttreten des StPRG). Diese Bindung wurde sowohl durch das StPRG als auch die nachfolgenden Novellen beibehalten und umfasst daher auch die Ausübung der neuen Agenden der bzw. des Rechtsschutzbeauftragten (vgl. Reindl-Krauskopf in Fuchs/Ratz, WK StPO § 47a Rz. 6).

In diesem Sinn besteht eine Gleichstellung der bzw. des Rechtsschutzbeauftragten mit der in § 46 Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 58 Abs. 1 RStDG in der geltenden Fassung zum Ausdruck kommenden Verpflichtung.

Da die dienstrechtliche Anpassungsgesetzgebung zur Einführung der Informationsfreiheit vorsieht, dass eine grundsätzliche Verpflichtung der einzelnen Beamtin bzw. des einzelnen Beamten zur Geheimhaltung in einer an die Terminologie und Voraussetzungen des Art. 22a Abs. 2 B‑VG und des IFG angepassten Form bestehen bleibt, soll zur Aufrechterhaltung des bisher bestehenden Gleichklangs auch die bzw. der Rechtsschutzbeauftragte künftig einer damit in Einklang stehenden Verpflichtung zur Geheimhaltung unterstellt werden. Diese Verpflichtung soll dahingehend präzisiert werden, dass sie ausschließlich Tatsachen betrifft, die der bzw. dem Rechtschutzbeauftragten ausschließlich auf Grund ihrer bzw. seiner amtlichen Tätigkeit bekannt wurden und deren Geheimhaltung aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Zu Z 2 (§ 76 Abs. 2 StPO):

Die Bestimmung des § 76 Abs. 2 StPO nimmt auf das Spannungsverhältnis zwischen Amtshilfeverpflichtung einerseits und (u.a.) Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B‑VG Bezug (idS. Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 76 Rz. 30).

Art. 22a Abs. 2 B‑VG sieht – mit Geltung auch für Art. 22a Abs. 1 B‑VG – Gründe vor, bei deren Vorliegen von der Gewährung eines Zugangs zu Informationen (bzw. der Veröffentlichung dieser) abzusehen ist. Die verfassungsgesetzlichen Ausnahmetatbestände können in (einfachen) Bundes- und Landesgesetzen (Materiengesetzen) wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, aber nicht erweitert werden. Ausführungsbestimmungen dazu enthält der unter dem Titel „Geheimhaltung“ stehende § 6 IFG (vgl. AB 2420 XXVII. GP, 13).

In diesem Sinn soll eine terminologische Anpassung in § 76 Abs. 2 StPO erfolgen, um auch künftig Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts das Recht einzuräumen, Amtshilfeersuchen von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten unter Berufung auf bestehende gesetzliche Geheimhaltungspflichten abzulehnen, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber Strafgerichten auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende im Einzelfall anzuführende und zu begründende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Zu Z 3 (§ 115l Abs. 2 StPO):

Auf Grund des Entfalls der allgemeinen Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG bedürfen Geheimhaltungspflichten künftig einer speziellen einfachgesetzlichen Grundlage. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die Terminologie entsprechend anzupassen.

Zu Z 4 (§ 127 Abs. 1 StPO):

Sachverständige und Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher unterliegen gemäß § 127 Abs. 1 letzter Satz StPO der Amtsverschwiegenheit. Verstöße gegen diese Verpflichtung können eine Strafbarkeit Sachverständiger nach § 121 Abs. 3 StGB zur Folge haben.

Um diese Verantwortlichkeit künftig nicht ins Leere laufen zu lassen, sollen auch diese Berufsgruppen – wie die oder der Rechtsschutzbeauftragte (siehe die Erläuterungen zu Z 1 [§ 47a StPO]) und ungeachtet des Umstands, dass sie als solche nicht dem IFG unterliegen – einer Verpflichtung zur Geheimhaltung iSd. neuen Terminologie unterstellt werden. Auch hier soll diese Verpflichtung dahingehend präzisiert werden, dass sie ausschließlich Tatsachen betrifft, die Sachverständigen und Dolmetscherinnen bzw. Dolmetschern ausschließlich auf Grund ihrer Tätigkeit im Verfahren bekannt wurden und deren und deren Geheimhaltung aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Die Bestimmung umfasst gleichermaßen im staatsanwaltlichen Ermittlungs- als auch im gerichtlichen Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren bestellte Sachverständige und Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher; letztere werden systematisch bedingt auch durch die vorgeschlagene Bestimmung des § 86a GOG abgedeckt.

Schöffinnen bzw. Schöffen und Geschworene unterliegen wie bisher dem Beratungsgeheimnis bzw. im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit von einer Verhandlung (§ 230a StPO) dem Mitteilungsverbot; zusätzlich werden sie im vorgeschlagenen § 20 GOG wie alle anderen in gerichtlichen Verfahren tätigen Laienrichterinnen bzw. Laienrichter einer Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der ihnen im Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen unterworfen, soweit und solange dies aus den dort genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Zu Z 5 (§ 155 Abs. 1 StPO) und Z 6 (§ 155 Abs. 2 StPO):

Für Bundesbeamte iSd. § 1 Abs. 1 BDG 1979, also Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wird die Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B‑VG auf einfachgesetzlicher Ebene durch § 46 Abs. 1 BDG 1979 näher geregelt, für Richterinnen bzw. Richter und Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte durch § 58 Abs. 1 RStDG. Ähnliche einfachgesetzliche Regelungen, welche Informationen dem Amtsgeheimnis und damit auch der Amtsverschwiegenheit unterliegen können, finden sich etwa auch in den Landesvertragsbediensteten-Gesetzen und Gemeindebedienstetengesetzen (vgl. Kirchbacher/Keglevic in Fuchs/Ratz, WK StPO § 155 Rz. 13).

Mit der dienstrechtlichen Anpassungsgesetzgebung zur Einführung der Informationsfreiheit ist geplant, die Dienstpflichten der Beamtinnen bzw. Beamten und Vertragsbediensteten an die Terminologie und Voraussetzungen des Art. 22a Abs. 2 B‑VG und des IFG anzupassen (siehe die Erläuterungen zu Art. 14 Z 2 bis 8 [§ 46 BDG 1979 samt Überschrift]); eine grundsätzliche Verpflichtung der einzelnen Beamtin bzw. des einzelnen Beamten zur Geheimhaltung soll jedoch nach wie vor bestehen bleiben.

In diesem Sinn soll auch künftig ein Zeugenvernehmungsverbot für Beamtinnen bzw. Beamte über dienstlich bekannt gewordene Umstände, hinsichtlich derer eine Verpflichtung zur Geheimhaltung iS bestehender gesetzlicher Bestimmungen unterliegen, bestehen. Durch den Zusatz „gesetzlichen“ wird klar zum Ausdruck gebracht, dass Geheimhaltungsverpflichtungen rein privatrechtlicher Natur (zB Stillschweigeklauseln etc.) kein Vernehmungsverbot begründen können. Hingegen kann zB völkerrechtlichen Verpflichtungen in entsprechenden Übereinkommen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen durchaus Relevanz zukommen.

Die Anpassung in Abs. 2 folgt dieser geänderten Terminologie.

Zu Artikel 122 (Änderung der Zivilprozessordnung):

Zu Z 1 (§ 121 Abs. 3 ZPO) und Z 2 (§ 291a Abs. 2 ZPO):

Die vorgeschlagenen Änderungen sind lediglich redaktioneller Natur.

Die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (im Folgenden: Zustellverordnung), Abl. Nr. L 405 vom 25.11.2020 S. 40, gilt gemäß Art. 37 Abs. 1 in ihren wesentlichen Teilen ab dem 1. Juli 2022.

Gemäß Art. 36 Abs. 1 der Zustellverordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates, Abl. Nr. L 324 vom 13.11.2007 S. 79, mit dem Tag des Beginns der Geltung der Neufassung der Zustellverordnung aufgehoben, mit Ausnahme der Art. 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, die mit dem Tag des Geltungsbeginns der Art. 5, 8 und 10 gemäß Art. 37 Abs. 2 der Neufassung der Zustellverordnung aufgehoben werden.

Art. 5, 8 und 10 der Zustellverordnung gelten ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der in Art. 25 der Neufassung der der Zustellverordnung genannten Durchführungsverordnung, nämlich der Durchführungsverordnung (EU) 2022/423 vom 14. März 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen für die Umsetzung des dezentralen IT-Systems nach der Verordnung (EU) 2020/1784, ABl. L 87 vom 15.3.2022, S. 9, folgt. Dies ist der 1. Mai 2025.

Zur Beweisaufnahmeverordnung darf auf die Erläuterungen zu Art. 9 Z 2 bis 5 (§ 39 Abs. 3 und § 39a Abs. 2 und 3 JN) verwiesen werden.

Zu Z 3 (§ 320 Z 3 ZPO):

Wegen der Aufhebung der Amtsverschwiegenheit mit dem IFG bedarf es künftig keiner Berücksichtigung derselben mehr. Da allerdings nach wie vor Verpflichtungen zur Geheimhaltung bestehen bleiben, die bisher durch die Amtsverschwiegenheit verdeckt wurden, oder allenfalls auch neu geschaffen werden, sollen diese nach wie vor berücksichtigt bleiben oder werden. Der erfasste Personenkreis war bisher der Rechtsprechung und deren Auslegung des längst nicht mehr zutreffenden Begriffs „Staatsbeamte“ überlassen. In der einschlägigen Kommentierung von Frauenberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 320 ZPO Rz. 6 wird dieser mit „Staatsbeamte sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe, gleichgültig ob diese in der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sind.“ umschrieben. Hier wird durch den Begriff „Beamte“ auch ein künftiger Gleichlauf mit dem Strafprozessrecht (§ 155 Abs. 1 Z 2 StPO) und dem materiellen Strafrecht (§ 310 StGB) vorgeschlagen, die auf Beamte im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB abstellen. In der Formulierung wird ein Gleichklang mit der einschlägigen strafverfahrensrechtlichen Regelung angestrebt. Durch die Einschränkung auf gesetzliche Verpflichtungen wird auch hier klar zum Ausdruck gebracht, dass Verpflichtungen bloß privatrechtlicher Natur kein Zeugenverbot begründen können. Hingegen kommt beispielsweise völkerrechtlichen Verpflichtungen etwa auf Grund von Übereinkommen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenso Relevanz zu, wie einschlägigen unionsrechtlichen Anordnungen.

 

Zum 14. Abschnitt (Landesverteidigung):

Zu Artikel 123 (Änderung des Wehrgesetzes 2001):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („militärische Angelegenheiten“).

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 2 WG 2001) und Z 2 (§ 38a Abs. 4 WG 2001):

In sinngemäßer Anwendung des in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 enthaltenen Begriffs „Geheimhaltung“ soll die bisherige Formulierung „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Formulierung „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt werden. Zum erleichterten Verständnis soll dabei nicht lediglich auf die Quelle verwiesen werden, sondern es sollen die in Art. 22a Abs. 2 B‑VG normierten Geheimhaltungsgründe wiedergegeben werden; inhaltliche Ausführungen zu den jeweiligen Geheimhaltungsgründen ergeben sich aus dem Ausschussbericht zu Art. 22a Abs. 2 B‑VG (AB 2420 XXVII. GP, 13 und 19 ff.). In Anlehnung an § 6 Abs. 1 IFG soll klarstellend zusätzlich zur Erforderlichkeit auch explizit die dadurch bedingte Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung angeführt werden.

In § 38a Abs. 4 soll durch die Ergänzung der Wortfolge „oder Präsenzdienst“ klargestellt werden, dass die Geheimhaltungspflicht für Frauen auch während bzw. nach der Leistung von Milizübungen (einschließlich eines Aufschubpräsenzdienstes im Anschluss an einen solchen), freiwilligen Waffenübungen, Funktionsdiensten sowie eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gilt.

Zu Z 3 (§ 55 Abs. 8 bis 12 WG 2001):

§ 55 Abs. 8 bis 10 soll Vorkehrungen für den Umgang mit klassifizierten Informationen für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht enthalten. In jenen Fällen, in denen der Zugang zu Informationen, die klassifiziert sind, verweigert wird, soll darüber auf Antrag mit Bescheid abzusprechen sein. Diese Bescheide können im Rechtsweg vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden. Für eine entsprechende inhaltliche Prüfung ist absehbar, dass das Bundesverwaltungsgericht für solche Fälle alle Aktenbestandteile anfordert (auch die klassifizierten), um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können. Um den Schutz von klassifizierten Informationen in solchen Fällen zu gewährleisten, ist eine entsprechende Regelung erforderlich. Inhaltlich soll diese in Anlehnung an § 136 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012, gestaltet werden: Das Bundesverwaltungsgericht hat selbst in entsprechender Weise für den Schutz vertraulicher bzw. klassifizierter Informationen zu sorgen. Dies wird – gegenüber anderen Verfahrensparteien – beispielsweise durch die Gewährung einer bloß eingeschränkten Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu erfolgen haben (vgl. dazu auch EuGH 14.2.2008, Rs. C‑450/06, Varec).

Nach Abs. 8 sollen in der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes Bestimmungen über den Umgang mit und den Schutz von klassifizierten Dokumenten und Informationen zu treffen sein. Die Vorgaben des InfoSiG und der Informationssicherheitsverordnung – InfoSiV, BGBl. II Nr. 548/2003, erfordern besondere Verwahrungsvorschriften für klassifizierte Dokumente und Akte – unabhängig davon, ob es sich um Papier bzw. Elektronische Akten handelt.

Das Ziel des § 55 Abs. 9 kann zB durch zusammenfassende oder gekürzte Wiedergabe eines Bescheides bzw. von Bescheidpassagen, die keinen Rückschluss auf die geheimhaltungsbedürftigen Informationen erlauben, erreicht werden.

Abs. 10 soll die Grundlage dafür bilden, dass das Bundesverwaltungsgericht Infrastruktureinrichtungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung nutzen kann. Zum Schutz von klassifizierten Informationen sind unter anderem besondere abhörsichere Räumlichkeiten für Verhandlungen vorzusehen (vgl. dazu näher § 6 InfoSiG). Es ist nicht erforderlich, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst bauliche Vorsorge für besonders abgesicherte Verhandlungsorte oder Archivräumlichkeiten zu treffen hat. Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Bundesverwaltungsgericht auf bereits bestehende, den Anforderungen entsprechende Räumlichkeiten zugreifen kann und sich durch entsprechende Maßnahmen (Vereinbarungen) den „Zugriff“ auf diese Räumlichkeiten sichert. Als Infrastruktureinrichtungen gelten insbesondere Aktenlager und Räumlichkeiten für Verhandlungen, die die für die Behandlung von klassifizierten Informationen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen aufweisen. Da die Errichtung bzw. Adaptierung derartiger Infrastruktureinrichtungen kostspielig ist, sollen bereits bestehende Einrichtungen für das Bundesverwaltungsgericht nutzbar gemacht werden. Eine Dienststelle soll ein Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch ablehnen können, falls dieses Ersuchen zu unzumutbaren Belastungen (signifikanten Mehrkosten, erhebliche organisatorische Probleme usw.) für die ersuchte Dienststelle führen würde (zB es stünde auf Grund des betroffenen Aktenvolumens zu wenig Lagerraum für die ersuchte Dienststelle zur Verfügung; Blockade der Räumlichkeiten für Verhandlungen über einen sehr langen Zeitraum und entsprechender Bedarf an diesen Räumlichkeiten seitens der ersuchten Behörde). Der „erforderliche Umfang der Nutzung“ soll sich aus dem Nutzungsbedarf ergeben, der durch das entsprechende Verfahren entsteht.

Zu Abs. 11: Bezüglich der Zuständigkeit zur Entscheidung über die proaktive Veröffentlichung bzw. den Zugang zu Informationen sieht das IFG vor, dass jenes Organ zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse zuständig ist, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat; nach § 3 Abs. 2 IFG ist zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ zuständig, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört. Wird der Zugang zur Information auf Anfrage nicht gewährt, ist nach § 11 Abs. 1 IFG auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen. Die künftigen Regelungen zur Informationsfreiheit sehen vor, dass eine Information nicht proaktiv veröffentlicht bzw. einem Informationsbegehren nicht entsprochen wird, wenn dies aus einem der normierten Geheimhaltungsgründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Für den Wirkungsbereich des Bundesheeres werden dabei voraussichtlich vorrangig die Geheimhaltungsgründe betreffend die nationale Sicherheit und die umfassende Landesverteidigung relevant sein.

Abweichend von dieser Zuständigkeitsregelung soll für Dienststellen des Bundesheeres (sofern nicht Organe der Selbstverwaltungskörper oder weisungsfreie Einrichtungen betroffen sind) eine entsprechende Sondernorm geschaffen werden. Eine solche abweichende Regelung ist nach Art. 22a Abs. 4 letzter Satz B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 ausdrücklich zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Vorbildbestimmung des Art. 11 Abs. 2 B‑VG (vgl. AB 2420 XXVII. GP, 14) ist eine materienrechtliche Abweichung nur dann „erforderlich“, wenn besondere Umstände vorliegen (vgl. zB VfSlg. 8583/1979, 13.831/1994, 15.369/1998, 15.218/1998, 16.414/2002) bzw. wenn sie im Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften unerlässlich ist (beginnend mit VfSlg. 8945/1980; vgl. VfSlg. 11.564/1987, 14.153/1995, 19.922/2014). Im Rahmen der allgemeinen Begutachtung des in Rede stehenden Legislativprojekts hat das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst (GZ 2025‑0.283.504) zum Ausdruck gebracht, dass aus verfassungsrechtlichen Erwägungen der Bereich des Bundesheeres von jenem der zivilen Gewalt zu trennen und dass bei der Schaffung abweichender Regelungen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine ausreichende Begründung in den entsprechenden Erläuterungen aufzunehmen wäre.

Vor diesem Hintergrund soll mit der ins Auge gefassten Regelung eine Sondernorm ausschließlich für Dienststellen des Bundesheeres geschaffen werden. Die Unerlässlichkeit dieser Regelung ergibt sich aus der Notwendigkeit der Verhinderung von nachteiligen Auswirkungen auf die militärische Landesverteidigung im Allgemeinen und die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres im Speziellen infolge eines uneinheitlichen Vollzugs des IFG und aus der Notwendigkeit von juristischer Expertise zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erlassung von Bescheiden nach dem IFG und der damit verbundenen Rechtssicherheit. Weiters kann sich auf Grund der Besonderheiten im militärischen Bereich – etwa im Zusammenhang mit Organisationsänderungen im Bereich des Bundesheeres – ergeben, dass sich Organzuständigkeiten ändern und es daher im Einzelfall nicht immer eindeutig sein könnte, in wessen Zuständigkeitsbereich die Erlassung von Bescheiden nach dem IFG konkret fällt. Im Hinblick auf die besondere Sensibilität des gesamten Bereiches des Bundesheeres erscheint es daher unerlässlich, die Wahrnehmung der proaktiven Informationspflicht sowie die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach dem IFG zentral dem Bundesminister für Landesverteidigung zukommen zu lassen. Dadurch werden die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen, dass Aspekte der nationalen Sicherheit und der umfassenden Landesverteidigung bei der Entscheidungsfindung im Einzelfall im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt werden können.

Durch diesen zentralen Vollzug soll außerdem ein einheitlicher Standard basierend auf entsprechenden Qualitätskriterien gewährleistet werden, welcher regelmäßig durch ausgewählte Fachbereiche zu kontrollieren ist. Die bestehende Auskunfts- und Bürgerservicestelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung als zentrale Einrichtung des Ressorts gegenüber Auskunftsersuchen aus der Bevölkerung hat sich seit Jahrzehnten bestens bewährt und schon bisher einen einheitlichen Vollzug dieser Angelegenheit sichergestellt. Unbeschadet der Organisationsgewalt des Bundesministers für Landesverteidigung soll daher diese Aufgabe auch künftig für den gesamten Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung einschließlich des Bundesheeres durch die Zentralstelle wahrgenommen werden.

Für Dienststellen, die nicht dem Bundesheer angehören, wie etwa das Heerespersonalamt oder das Heeresgeschichtliche Museum, sollen hingegen keine Sondernormen geschaffen werden. Für diese Dienststellen sollen daher die allgemeinen Regelungen des IFG zur Anwendung kommen.

In Abs. 12 sollen außerdem aus Gründen der Zweckmäßigkeit und im Sinne der Einheitlichkeit – wie im gesamten Wehrrecht auch – für alle Verfahren nach dem IFG vor dem Bundesverwaltungsgericht (also aus dem gesamten Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung, ausgenommen Organe der Selbstverwaltungskörper und weisungsfreie Einrichtungen) das Eintrittsrecht und das Revisionsrecht des Bundesministers für Landesverteidigung geregelt werden.

Zu Z 4 (§ 60 Abs. 2t WG 2001):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 124 (Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („militärische Angelegenheiten“).

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum HDG 2014), Z 2 (Überschrift zu § 26 HDG 2014) und Z 3 (§ 26 Abs. 2 HDG 2014):

In sinngemäßer Anwendung des in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 enthaltenen Begriffs „Geheimhaltung“ soll die bisherige Formulierung „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Formulierung „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt werden.

Zu Z 4 (§ 89 Abs. 9 HDG 2014):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 125 (Änderung des Militärbefugnisgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („militärische Angelegenheiten“).

Zu Z 1 (§ 22 Abs. 2 und § 32 Abs. 3 MBG):

Auf Grund des Entfalls des bisher die Amtsverschwiegenheit regelnden Art. 20 Abs. 3 B‑VG kann auch die gegenständliche Bezugnahme auf die Amtsverschwiegenheit entfallen. Eine Informationseinholung soll künftig auf das durch Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 neu eingeführte Recht auf Zugang zu Informationen gestützt werden können. Die bereits bisher gesetzlich vorgesehenen und relevanten Verpflichtungen zur Verschwiegenheit (nunmehr als „[g]esetzliche Pflichten zur Geheimhaltung“ bezeichnet) als Ausnahmen von der Auskunftspflicht bleiben dies auch weiterhin (wie etwa die spezifischen Verschwiegenheitspflichten der Rechtsanwälte nach § 9 RAO, der Ärzte nach § 54 ÄrzteG 1998 oder der Psychologen und ihrer Hilfspersonen nach § 37 PlG 2013).

Zu Z 2 (§ 57 Abs. 1 MBG) und Z 3 (§ 57 Abs. 4 MBG):

In sinngemäßer Anwendung des in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 enthaltenen Begriffs „Geheimhaltung“ soll die bisherige Formulierung „Verschwiegenheitspflicht“ durch die Formulierung „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt werden. Die in Abs. 4 angesprochene gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung soll den in Abs. 1 aufgezählten Fällen entsprechen, welche wiederum die verfassungsgesetzlichen Vorgaben widerspiegeln. Darüber hinaus soll die Anzahl der Stellvertreter des Rechtsschutzbeauftragten in Abs. 1 an die Regelung des SPG künftig ohne Nennung einer konkreten Zahl angepasst werden.

Zu Z 4 (§ 61 Abs. 1o MBG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zum 15. Abschnitt (Wirtschaft und Energie):

Zu Artikel 126 (Änderung des Standort-Entwicklungsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG, Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG und Art. 11 Abs. 1 Z 7 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 3 StEntG):

Es handelt sich um eine Anpassung an das IFG. Abseits des Komplexes der Informationsfreiheit besteht ab 1. September 2025 wegen des Entfalls der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG keine verfassungsunmittelbare Pflicht aller mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe zur Geheimhaltung zwecks Wahrung schutzwürdiger Interessen mehr (vgl. AB 29 XXVIII. GP, 7 f. zu § 3a Abs. 3 BMG in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025). Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 iVm. § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 XXVII. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig sein soll. Für die Mitglieder des Beirats soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 BDG 1979 erfolgen.

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 1 und 2 StEntG):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 127 (Änderung des Wettbewerbsgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“, „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“ und „Kartellrecht“).

Zu Z 1 (§ 16 Abs. 5 WettbG):

Es handelt sich um eine Anpassung an das IFG. Abseits des Komplexes der Informationsfreiheit besteht ab 1. September 2025 wegen des Entfalls der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG keine verfassungsunmittelbare Pflicht aller mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe zur Geheimhaltung zwecks Wahrung schutzwürdiger Interessen mehr (vgl. AB 29 XXVIII. GP, 7 f. zu § 3a Abs. 3 BMG in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025). Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 iVm. § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 XXVII. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig sein soll. Für die Mitglieder der Kommission soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 BDG 1979 erfolgen.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 4 WettbG), Z 3 (§ 17 Abs. 5 WettbG) und Z 4 (§ 17 Abs. 6 WettbG):

Es handelt sich um eine Anpassung an das IFG. Von den Geheimhaltungsinteressen gemäß § 6 Abs. 1 IFG werden insbesondere jene der Vorbereitung einer Entscheidung und der Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu beachten sein.

Zu Z 5 (§ 21 Abs. 11 WettbG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 128 (Änderung des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“, „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“ und „Kartellrecht“).

Zu Z 1 (§ 5e Abs. 1 FWBG):

Es handelt sich um eine Anpassung an das IFG. Abseits des Komplexes der Informationsfreiheit besteht ab 1. September 2025 wegen des Entfalls der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG keine verfassungsunmittelbare Pflicht aller mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe zur Geheimhaltung zwecks Wahrung schutzwürdiger Interessen mehr (vgl. AB 29 XXVIII. GP, 7 f. zu § 3a Abs. 3 BMG in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025). Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 iVm. § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 XXVII. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig sein soll. Für den Leiter bzw. die Leiterin und alle Mitarbeiter der Erstanlaufstelle soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 BDG 1979 erfolgen.

Zu Z 2 (§ 5h Abs. 3 FWBG):

Gemäß Art. 22a Abs. 1 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 müssen Informationen von allgemeinem Interesse unter anderem von den mit der Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung betrauten Organe in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlicht werden, wenn der Veröffentlichung nicht Geheimhaltungsinteressen nach Art. 22a Abs. 2 B‑VG iVm. § 6 Abs. 1 IFG entgegenstehen. Als solche Informationen von allgemeinem Interesse gelten nach § 2 Abs. 2 IFG insbesondere auch Tätigkeitsberichte sowie von der informationspflichtigen Stelle durchgeführte Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge.

Mit der vorliegenden Änderung soll § 5h Abs. 3 an diese Neuerungen angepasst werden. Zudem ist § 4 Abs. 2 IFG zu beachten, der vorsieht, dass der Zugang zu Informationen von allgemeinem Interesse durch die mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organe im Wege eines zentralen elektronischen Registers (Informationsregister nach § 5 IFG) zu ermöglichen ist.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 6 FWBG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 129 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 7 B‑VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung“) und Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („militärische Angelegenheiten“).

Zu Z 1 (§ 78 Abs. 7 AußWG 2011):

Es handelt sich um eine Anpassung an das IFG. Abseits des Komplexes der Informationsfreiheit besteht ab 1. September 2025 wegen des Entfalls der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG keine verfassungsunmittelbare Pflicht aller mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe zur Geheimhaltung zwecks Wahrung schutzwürdiger Interessen mehr (vgl. AB 29 XXVIII. GP, 7 f. zu § 3a Abs. 3 BMG in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025). Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 iVm. § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 XXVII. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig sein soll. Für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sowie allenfalls herangezogene Sachverständige soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 BDG 1979 erfolgen.

Zu Z 2 (§ 93 Abs. 15 AußWG 2011):

Die vorgeschlagene Änderung sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 130 (Änderung des Investitionskontrollgesetzes):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 7 B‑VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung“) und Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („militärische Angelegenheiten“).

Zu Z 1 (§ 17 Abs. 1 Z 2 InvKG):

Die vorgeschlagene Änderung dient der terminologischen Anpassung an das IFG, insbesondere an den Terminus des in § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG genannten Geheimhaltungstatbestands.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 5 InvKG):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 1 InvKG):

Es handelt sich um eine Anpassung an das IFG. Abseits des Komplexes der Informationsfreiheit besteht ab 1. September 2025 wegen des Entfalls der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG keine verfassungsunmittelbare Pflicht aller mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe zur Geheimhaltung zwecks Wahrung schutzwürdiger Interessen mehr (vgl. AB 29 XXVIII. GP, 7 f. zu § 3a Abs. 3 BMG in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025). Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 iVm. § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 XXVII. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig sein soll. Für Bedienstete, die mit Aufgaben des nationalen Kontaktpunktes gemäß § 11 InvKG oder der Kontaktstellen der Komiteemitglieder gemäß § 22 InvKG betraut sind, Mitglieder und Ersatzmitglieder des Komitees sowie Sachverständige, die in Sitzungen des Komitees oder im Rahmen der Prüfung von Vorgängen, die diesem Bundesgesetz unterliegen, herangezogen werden, soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 BDG 1979 erfolgen.

Zu Z 4 (§ 29 Abs. 5 InvKG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 131 (Änderung des Notifikationsgesetzes 1999):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B‑VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 7 B‑VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung“) und Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („militärische Angelegenheiten“).

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2 NotifG 1999):

Es handelt sich um eine Anpassung an das IFG. Abseits des Komplexes der Informationsfreiheit besteht ab 1. September 2025 wegen des Entfalls der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG keine verfassungsunmittelbare Pflicht aller mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe zur Geheimhaltung zwecks Wahrung schutzwürdiger Interessen mehr (vgl. AB 29 XXVIII. GP, 7 f. zu § 3a Abs. 3 BMG in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025). Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 iVm. § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 XXVII. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig sein soll. Für Sachverständige, die von der zuständigen Stelle herangezogen werden, soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 BDG 1979 erfolgen.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 1 und 2 NotifG 1999):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 132 (Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG („Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“).

Zu Z 1 (§ 38 Abs. 3 EG‑K 2013):

Die Änderung in § 38 Abs. 3 ist erforderlich, da das bisher gültige Auskunftspflichtgesetz durch das IFG ersetzt wird.

Zu Z 2 (§ 47 Abs. 6 EG‑K 2013):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 133 (Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Zu Z 1 (§ 64 BiBuG 2014 samt Überschrift):

Es handelt sich um eine Anpassung an das IFG. Abseits des Komplexes der Informationsfreiheit besteht ab 1. September 2025 wegen des Entfalls der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG keine verfassungsunmittelbare Pflicht aller mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe zur Geheimhaltung zwecks Wahrung schutzwürdiger Interessen mehr (vgl. AB 29 XXVIII. GP, 7 f. zu § 3a Abs. 3 BMG in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025). Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 iVm. § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 XXVII. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig sein soll. Eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde soll durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus erfolgen.

Zu Z 2 (§ 67k BiBuG 2014):

Die vorgeschlagene Änderung sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 134 (Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Zu Z 1 und Z 2 (Inhaltsverzeichnis zum WKG), Z 3 (§ 4 Abs. 1 Z 5 WKG), Z 4 (§ 50 Abs. 2 WKG) und Z 8 (§ 81 Abs. 11 WKG):

Es soll eine sprachliche Anpassung an das IFG erfolgen.

Zu Z 5 (§ 69 WKG samt Überschrift):

Diese Bestimmung soll die Informationsverpflichtung nach dem IFG umsetzen.

Zu Z 6 (§ 70 WKG samt Überschrift) und Z 7 (§ 71 Abs. 4 WKG):

Es handelt sich um eine Anpassung an das IFG. Abseits des Komplexes der Informationsfreiheit besteht ab 1. September 2025 wegen des Entfalls der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG keine verfassungsunmittelbare Pflicht aller mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe zur Geheimhaltung zwecks Wahrung schutzwürdiger Interessen mehr (vgl. AB 29 XXVIII. GP, 7 f. zu § 3a Abs. 3 BMG in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025). Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 iVm. § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 XXVII. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig sein soll. Zudem soll die Möglichkeit der Entbindung von der Geheimhaltungspflicht geregelt werden.

Zu Z 9 (§ 136 Abs. 2 WKG):

Es soll eine sprachliche Anpassung an das IFG erfolgen, wobei die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht zur Wahrung der Aufsichtsrechte auf jene Bestimmungen des § 6 Abs. 1 IFG angepasst werden soll.

Zu Z 10 (§ 150 Abs. 12 WKG):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 135 (Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum WTBG 2017):

Es soll eine sprachliche Anpassung an das IFG erfolgen.

Zu Z 2 (§ 131 Abs. 3 WTBG 2017) und Z 4 (§ 184 WTBG 2017 samt Überschrift):

Es handelt sich um eine Anpassung an das IFG. Abseits des Komplexes der Informationsfreiheit besteht ab 1. September 2025 wegen des Entfalls der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG keine verfassungsunmittelbare Pflicht aller mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe zur Geheimhaltung zwecks Wahrung schutzwürdiger Interessen mehr (vgl. AB 29 XXVIII. GP, 7 f. zu § 3a Abs. 3 BMG in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025). Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 iVm. § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 XXVII. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig sein soll. Für die Mitglieder des Disziplinarrates, die Funktionäre, Ausschussmitglieder, Mitglieder der Wahlkommissionen und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 BDG 1979 erfolgen.

Zu Z 3 (§ 181 Abs. 4 WTBG 2017):

Die Bestimmungen betreffend Auskunftspflicht und Akteneinsicht seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus als auch die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sollen an die Bestimmung des § 6 Abs. 1 IFG angepasst werden.

Zu Z 5 (§ 238 Abs. 10 WTBG 2017):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 136 (Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis zum ZTG 2019) und Z 2 (Überschrift zu § 86 ZTG 2019):

Es soll eine sprachliche Anpassung an das IFG erfolgen.

Zu Z 3 (§ 86 Abs. 5 ZTG 2019):

Es handelt sich um eine Anpassung an das IFG. Abseits des Komplexes der Informationsfreiheit besteht ab 1. September 2025 wegen des Entfalls der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG keine verfassungsunmittelbare Pflicht aller mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe zur Geheimhaltung zwecks Wahrung schutzwürdiger Interessen mehr (vgl. AB 29 XXVIII. GP, 7 f. zu § 3a Abs. 3 BMG in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025). Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 iVm. § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 XXVII. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig sein soll. Für Funktionäre und Bedienstete der Kammern soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 BDG 1979 erfolgen. Zudem soll die Möglichkeit der Entbindung von der Geheimhaltungspflicht geregelt werden.

Zu Z 5 (§ 93 Abs. 1 ZTG 2019):

Die Bestimmungen betreffend Auskunftspflicht seitens der Kammern gegenüber der Aufsichtsbehörde und die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht seitens der Kammern gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sollen an die Bestimmung des § 6 Abs. 1 IFG angepasst werden.

Zu Z 6 (§ 115 Abs. 6 ZTG 2019):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 137 (Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 Z 2 B‑VG („Elektrizitätswesen“).

Zu Z 1 (§ 91 Abs. 2 ElWOG 2010):

Bei der Änderung handelt es sich um eine terminologische Anpassung.

Zu Z 2 (§ 110 Abs. 5 ElWOG 2010):

Die vorgeschlagene Änderung soll mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.

Zu Artikel 138 (Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011):

Kompetenzgrundlage:

Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Zu Z 1 (§ 156 Abs. 2 GWG 2011):

Bei der Änderung handelt es sich um eine terminologische Anpassung.

Zu Z 2 (§ 156 Abs. 4 GWG 2011):

Es handelt sich um eine Anpassung an das IFG. Abseits des Komplexes der Informationsfreiheit besteht ab 1. September 2025 wegen des Entfalls der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG keine verfassungsunmittelbare Pflicht aller mit Aufgaben der Verwaltung betrauten Organe zur Geheimhaltung zwecks Wahrung schutzwürdiger Interessen mehr (vgl. AB 29 XXVIII. GP, 7 f. zu § 3a Abs. 3 BMG in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025). Bestehende materieninhärente Verschwiegenheitspflichten für Organe bzw. Organwalter sollen an den Rahmen des neuen Grundrechts auf Zugang zu Informationen angepasst werden. Dies bedeutet, dass eine Geheimhaltung nur bei Vorliegen eines in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 iVm. § 6 Abs. 1 IFG taxativ aufgezählten Interesses – diese Interessen können einfachgesetzlich nur wiederholt, präzisiert oder eingeschränkt, nicht aber erweitert werden (AB 2420 XXVII. GP, 13) – und nach Durchführung einer Interessenabwägung zulässig sein soll. Für alle Teilnehmer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bestimmungen soll dies durch einen Verweis auf die sinngemäße Geltung der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht nach § 46 BDG 1979 erfolgen.

Zu Z 3 (§ 169 Abs. 16 GWG 2011):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit demselben Zeitpunkt in Kraft treten, mit dem Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in und Art. 20 Abs. 3 B‑VG außer Kraft tritt.