Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Das am 31. Jänner 2024 vom Nationalrat beschlossene Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, wird im Wesentlichen mit 1. September 2025 in Kraft treten.
Gemäß diesem Bundesgesetz wird dem B-VG ein neuer Art. 22a eingefügt, der eine proaktive Informationsverpflichtung der mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, der Organe der Gerichtsbarkeit sowie der Gesetzgebungsorgane des Bundes und ihrer Hilfsorgane normiert (Abs. 1). Außerdem wird jedermann ein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen (Abs. 2) und gegenüber rechnungshofkontrollierten, weil staatsnahen Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen (Abs. 3) eingeräumt, soweit nicht ihre Geheimhaltung zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist. Die Art. 20 Abs. 3 bis 5 B-VG und die Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder treten außer Kraft. Das gleichzeitig erlassene, auf die neue Bedarfskompetenz des Bundes in Angelegenheiten der Informationsfreiheit (Art. 22a Abs. 4 Z 1 B-VG) gestützte Informationsfreiheitsgesetz – IFG enthält nähere Durchführungsbestimmungen zu diesen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen.
Aufgrund der, wie oben angeführt, geänderten Rechtslage sind die entsprechenden Bestimmungen im (exekutiven) Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung anzupassen. Die entsprechende gesetzliche Bestimmung soll korrespondierend mit dem Inkrafttreten des Art. 22a B-VG und des IFG mit 1. September 2025 in Kraft treten.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 113 Abs. 10 B-VG (Bildungsdirektion),
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt den besonderen Mitwirkungs- und Kundmachungserfordernissen gemäß Art. 113 Abs. 10 letzter Satz B-VG.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3):
Die Regelung soll aufgrund der geänderten Rechtslage terminologisch angepasst werden. Der Begriff „dienstlich“ soll alle Daten und Tatsachen umfassen, die aufgrund der funktionalen Tätigkeit bekannt geworden sind, sofern sie der Öffentlichkeit nicht bekannt oder zugänglich sind.