Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024;
dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/2987 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024;
dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2845 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023.
EMIR Review:
Vor der Änderung durch Richtlinie (EU) 2024/2994 waren in der Richtlinie 2009/65/EG Obergrenzen für das Ausfallrisiko nur für Geschäfte mit Derivaten, die nicht an einer Börse gehandelt werden (OTC-Derivate) vorgeschrieben, unabhängig davon, ob die Derivate zentral gecleart wurden. Da zentrale Clearingvereinbarungen das mit Derivatekontrakten verbundene Ausfallrisiko mindern, wird bei den Obergrenzen nunmehr berücksichtigt, ob ein Derivat durch eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene und anerkannte zentrale Gegenpartei (CCP) zentral gecleart wurde.
Die Änderung der Richtlinie (EU) 2019/2034 soll das Konzentrationsrisiko der Wertpapierfirmen, das sich aus ihren Risikopositionen gegenüber CCPs, insbesondere Tier-2 CCPs, ergeben kann, durch organisatorische Anforderungen reduzieren.
Die übrigen Änderungen im Wertpapierfirmengesetz – WPFG dienen der Rechtsklarheit und -sicherheit.
Die Verordnung (EU) 2024/2987 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verbessert Clearingdienstleistungen in der EU durch die Straffung und Verkürzung von Verfahren, die Verbesserung der Kohärenz zwischen nationalen Bestimmungen und die Stärkung der Aufsicht über CCPs. Insbesondere werden die neuen Vorschriften dazu beitragen, die übermäßige Abhängigkeit von systemrelevanten CCPs in Drittstaaten zu verringern. Alle einschlägigen Marktteilnehmer werden verpflichtet, aktive Konten bei EU-CCPs zu führen und einen repräsentativen Anteil bestimmter systemrelevanter Derivatekontrakte im Binnenmarkt zu clearen.
CSDR REFIT:
Die Verordnung (EU) 2023/2845 soll die Effizienz der Wertpapierabwicklung in der EU steigern, das grenzüberschreitende Anbieten von Dienstleistungen von Zentralverwahrern erleichtern sowie die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden verbessern.
Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2023/2845 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:
die Erleichterung des Passerteilungs-Regimes, indem Vorschriften präzisiert und vereinfacht wurden. Die neuen Regelungen erleichtern grenzüberschreitende Dienstleistungen, indem der Erhalt eines Passes durch eine Meldung an die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates und die gleichzeitige Beantragung von Zulassung und Passerteilung ermöglicht wird.
die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden durch die Einrichtung von Aufsichtskollegien, wenn die Tätigkeiten des Zentralverwahrers als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten eingestuft wird.
die Anpassung der Bedingungen, unter denen Zentralverwahrer Zugang zu bankartigen Nebendienstleistungen erhalten können. Dabei wird es Zentralverwahrern ermöglicht, neben Kreditinstituten auch andere Zentralverwahrer für die Erbringung solcher Dienstleistungen zu benennen sowie werden die Bestimmungen betreffend die relevante Obergrenze, unterhalb derer benannte Kreditinstitute bankartige Nebendienstleistungen erbringen dürfen, angepasst.
die Verbesserung der Abwicklungseffizienz durch Abänderung der diversen Bestimmungen der Abwicklungsdisziplin sowie die Einführung der Voraussetzungen für die Anwendung obligatorischer Eindeckungen.
die Änderung der Aufsichts-und Meldeplichten, denen EU-CSDs und Drittstaaten-CSDs unterliegen, wobei die bisherige Bestandschutzklausel für EU-CSDs und Drittstaaten-CSDs befristet und eine Meldepflicht für Drittstaaten-CSDs bei Erbringung von Kerndienstleistungen in der EU geschaffen wird.
Inkrafttreten:
EMIR Review
Die Änderungen des Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.
Die Änderungen des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG sollen mit 25. Juni 2026 in Kraft treten.
Die Änderungen des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG sollen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
CSDR REFIT
Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/2845 sieht eine gestaffelte Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 vor. Um einen Gleichklang zwischen der genannten Verordnung und dem vorliegenden Gesetz herzustellen, wird auch im vorliegenden Gesetz ein gestaffeltes Inkrafttreten normiert.
Abs. 2 sieht das Inkrafttreten der genannten Normen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag vor.
Abs. 3 knüpft das Inkrafttreten des § 12 Abs. 5 an die Anwendbarkeit der technischen Regulierungsstandards. Diese sind von der Europäische Kommission erst zu erlassen und legen eine neue Obergrenze fest, die dann der aktuellen Festlegung der Obergrenzen vorgehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der § 12 Abs. 5 in der aktuell geltenden Fassung anwendbar.
Abs. 4 sieht das Inkrafttreten des § 12 Abs. 6 mit 17. Jänner 2026 vor. Das spätere Inkrafttretensdatum ergibt sich daraus, dass § 12 Abs. 6 auf Art. 54 Abs. 5 UAbs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 Bezug nimmt und diese Bestimmung wiederum gemäß Art. 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2845 erst ab 17. Jänner 2026 anwendbar ist.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10
Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)
Zu § 10 Abs. 2:
Verweisanpassung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011):
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2 Z 36 und 37):
Es wird eine Definition des Begriffes „zentrale Gegenpartei“ oder „CCP“ (central counterparty) eingefügt und hiermit Art. 2 Abs. 1 Buchstabe v der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt.
Zu Z 2 (§ 18 Abs. 1 Z 3):
Die Verweisanpassung ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2010/43/EU zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 42. Die darin erwähnte Bestimmung des Art. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2003 S. 16 wurde materiell in Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 überführt.
Zu Z 3 (§ 19 Abs. 3):
Aufgrund des Entfalls des Langzitats in § 18 Abs. 1 Z 3, wird das BörseG 2018 nun erstmals in § 19 Abs. 3 genannt und das Langzitat nun in § 19 Abs. 3 ergänzt.
Zu Z 4 (§ 42 Abs. 2 Z 1 lit b):
Die Änderung erfolgte zur Vornahme einer Verweisanpassung, wobei § 38 WAG 2018 Regelungen zum Schutz des Kundenvermögens enthält, die bisher in ähnlicher Form in § 29 WAG 2007 enthalten waren.
Zu Z 5 (§ 74 Abs. 1):
Die Änderung dient der Umsetzung des Art. 52 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994. Es wird weiterhin vom Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch gemacht.
Zu Z 6 (§ 74 Abs. 2):
Mit der Änderung wird Art. 52 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt. Die in § 74 Abs. 2 vorgesehene Beschränkung der Risikoposition ist daher nunmehr auf Derivativgeschäfte, die durch eine gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte CCP zentral gecleart werden, nicht mehr anwendbar.
Zu Z 7 (§ 74 Abs. 3 Z 3):
Mit der Änderung wird Art. 52 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt. Zukünftig fließen sohin Risikopositionen, die aus Derivatgeschäften mit dieser Einrichtung erwachsen, die durch eine gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene oder gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte CCP zentral gecleart werden, in die Berechnung der in § 74 Abs. 3 vorgesehenen Obergrenze nicht mehr ein.
Zu Z 8 (§ 134 Abs. 4):
Anstatt des Begriffs „Kleinanleger“ soll der im österreichischen Rechtsbestand übliche Begriff des „Privatkunden“ verwendet werden.
Zu Z 9 (§ 145 Abs. 1 Z 10):
Redaktionelle Bereinigung eines Tippfehlers.
Zu Z 10 (§ 196 Abs. 2 Z 27, 29 und 30):
Verweisergänzung.
Zu Z 11 (§ 196a Abs. 11):
Umsetzungshinweis.
Zu Z 12 (§ 200 Abs. 39):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018)
Zu § 23 Abs. 1 Z 2:
Verweisanpassung.
Zu Artikel 4 (Änderung des Wertpapierfirmengesetzes):
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 3):
Verweisanpassung.
Zu Z 3 (§ 2 Z 35, 36 und 37):
Mit dieser Bestimmung werden die Begriffsdefinitionen „zentrale Gegenpartei“ oder „CCP“ (central counterparty) und „qualifizierte zentrale Gegenpartei“ oder „qualifizierte ZGP“ eingefügt und hiermit Art. 3 Abs. 1 Nr. 34 und 35 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt.
Zu Z 4 (§ 4 Abs. 3):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Z 5 (§ 16 Abs. 1 Z 2):
Die Änderung dient der Umsetzung des Art. 26 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994.
Von Wertpapierfirmen wird verlangt, dass sie das Konzentrationsrisiko, das aus Risikopositionen gegenüber CCPs erwächst, insbesondere gegenüber CCPs, die Dienstleistungen anbieten, die für die Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind, in ihren Strategien und Verfahren zur Bewertung des internen Kapitalbedarfs und für eine angemessene interne Unternehmensführung berücksichtigen.
Zu Z 6 (§ 20 Abs. 1 Z 4 und 5):
Mit der Änderung wird Art. 29 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt; Einführung der Anforderung an das Leitungsorgan konkrete Pläne zur Bewältigung des Konzentrationsrisikos auszuarbeiten.
Zu Z 7 (§ 20 Abs. 6a):
Mit der Änderung wird Art. 29 Abs. 1 UAbs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt.
Zu Z 8 (§ 25 Abs. 2a):
Mit der Änderung wird Art. 36 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt; Einführung der FMA-Aufgabe, die Praktiken der Institute in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, sowie die Fortschritte, die die Institute in Bezug auf die Ausrichtung auf die einschlägigen politischen Ziele der Union gemacht haben, speziell zu bewerten und zu überwachen.
Zu Z 9 (§ 28 Abs. 2):
Verweisergänzung.
Zu Z 10 (§ 28 Abs. 2 Z 13 und 14):
Mit der Änderung wird Art. 39 Abs. 2 Buchstabe n der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt.
Zu Z 11 (§ 41 Abs. 2):
Redaktionelle Anpassung, um die Konsistenz mit den unionsrechtlichen Vorgaben zu erhöhen.
Zu Z 12 (§ 47a):
Begleitet Art. 52 der Verordnung (EU) 2019/2033.
Zu Z 13 (§ 53 Abs. 2 Z 11):
Verweisanpassung.
Zu Z 14 (§ 54 Abs. 3):
Umsetzungshinweis.
Zu Z 15 (§ 56 Abs. 1 und 2):
Inkrafttretensbestimmung.
Zu Z 16 bis 19 (Anlage zu § 21):
Redaktionelle Anpassungen, mit denen die Konsistenz mit den unionsrechtlichen Vorgaben erhöht wird.
Zu Artikel 5 (Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes)
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Z 2 (§ 3 Abs. 10 ZGVG):
Zwangsstrafen sollen nicht nur gegenüber finanziellen Gegenparteien, sondern auch gegenüber zentralen Gegenparteien oder nichtfinanziellen Gegenparteien angedroht werden dürfen.
Zu Z 3 (§ 3a ZGVG):
Es wird nach dem Vorbild von § 73a Bankwesengesetz – BWG, § 10 Abs. 6 MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz – MiCA-VVG, § 28 Abs. 3 Sparkassengesetz – SpG, § 94 Abs. 11 Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018 und § 153 Abs. 1 InvFG 2011 eine Verordnungsermächtigung für die rein elektronische Übermittlung von Daten von Zahlungsinstituten geschaffen. Hauptgesichtspunkt ist eine weitestgehende Vereinheitlichung der Übermittlungsmodalitäten von Daten der Beaufsichtigten an die Aufsicht. Ausnahmen ergeben sich wiederum für Bereiche, in denen es spezielle Übermittlungsvorschriften gibt sowie für von Abschlussprüfern zu übermittelnde Daten, wobei hinsichtlich letzterer eine fakultative Möglichkeit der Teilnahme am elektronischen System ermöglicht werden soll. In dem Umfang, in dem die FMA von ihrer Verordnungsermächtigung Gebrauch macht, gilt mit der elektronischen Übermittlung durch den Meldepflichtigen die Übermittlung an die FMA erfüllt.
Zu Z 4 (§ 6 Abs. 5 und 6):
Abs. 5 begleitet Art. 7a Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987 und stellt Verstöße gegen die Verpflichtung, mindestens ein aktives Konto bei einer nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei (CCP) zu führen und mindestens eine repräsentative Anzahl von Geschäften auf diesem Konto zu clearen, einer finanziellen Gegenpartei oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die nach den Art. 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 der Clearingpflicht unterliegt und die Clearingschwelle in einer der in Art. 7a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kategorien von Derivatekontrakten überschreitet, unter Zwangsstrafe.
Art. 7a Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 normiert somit, dass finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die der Clearingpflicht unterliegen, direkt oder indirekt aktive Konten bei in der EU niedergelassenen CCPs führen, mindestens einen bestimmten Anteil der Clearingdienste, deren Systemrelevanz als wesentlich eingestuft wurde, bei EU-CCPs durchführen und darüber Bericht erstatten müssen.
Diese Anforderung sollte zu einer Verringerung übermäßiger Risikopositionen bei Clearingdiensten von wesentlicher Systemrelevanz, die von den betreffenden Tier-2-CCPs angeboten werden, führen, soweit dies zur Wahrung der Finanzstabilität erforderlich ist. Die ESMA legt in Zusammenarbeit mit der EBA, der EIOPA und dem ESRB und nach Konsultation des ESZB die Einzelheiten der Justierung der auf diesen aktiven Konten abzuwickelnden Tätigkeiten und die Meldepflichten für Geschäfte fest, die auf solchen aktiven Konten gecleart werden.
Abs. 6 begleitet Art. 12 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987 und stellt Verstöße einer Einrichtung (einer zentralen Gegenpartei, finanziellen Gegenpartei oder nichtfinanziellen Gegenpartei) gegen die Meldepflicht gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unter Verwaltungsstrafe, wenn die gemeldeten Angaben wiederholt systematische offensichtliche Fehler enthalten. Was systematische offensichtliche Fehler im Sinne von Art. 12 Abs. 1a darstellen, wird gemäß Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch technische Regulierungsstandards (RTS) präzisiert.
Zusätzlich begleitet Abs. 6 den Art. 12 Abs. 1a UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987 und legt den Höchstbetrag der Zwangsgelder fest.
Zu Z 5 (§ 11 Abs. 2):
Verweisanpassung.
Zu Z 6 (§ 11a):
Mit der Änderung wird die Verordnung (EU) 2024/2987 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union begleitet.
Zu Artikel 6 (Änderung des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes)
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Redaktionelle Anpassungen.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Z 3 (§ 1 Abs. 3):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Z 4 (§ 2a):
Es wird nach dem Vorbild von § 73a Bankwesengesetz – BWG, § 10 Abs. 6 MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz – MiCA-VVG, § 28 Abs. 3 Sparkassengesetz – SpG, § 94 Abs. 11 Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018 und § 153 Abs. 1 InvFG 2011 eine Verordnungsermächtigung für die rein elektronische Übermittlung von Daten von Zahlungsinstituten geschaffen. Hauptgesichtspunkt ist eine weitestgehende Vereinheitlichung der Übermittlungsmodalitäten von Daten der Beaufsichtigten an die Aufsicht. Ausnahmen ergeben sich wiederum für Bereiche, in denen es spezielle Übermittlungsvorschriften gibt sowie für von Abschlussprüfern zu übermittelnde Daten, wobei hinsichtlich letzterer eine fakultative Möglichkeit der Teilnahme am elektronischen System ermöglicht werden soll. In dem Umfang, in dem die FMA von ihrer Verordnungsermächtigung Gebrauch macht, gilt mit der elektronischen Übermittlung durch den Meldepflichtigen die Übermittlung an die FMA erfüllt.
Zu Z 5 (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. b):
Es wird der Verweis auf Art. 26 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 ergänzt.
Zu Z 6 (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. e):
Redaktionelle Korrektur des Verweises von Art. 48 Abs. 7 auf Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 sowie die Ergänzung des Verweises auf Art. 47a Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845.
Zu Z 7 (§ 4 Abs. 2 Z 1):
Es wird der Verweis auf Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 ergänzt.
Zu Z 8 (§ 4 Abs. 2 Z 2):
Verweisanpassungen aufgrund der Änderungen des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845. Der bisherige Art. 7 Abs. 3 sowie der Abs. 9 werden inhaltsgleich in den Abs. 7 übernommen. Der Verweis auf Abs. 7 ersetzt daher den Verweis auf Abs. 3 und 9. Der Verweis auf Abs. 10 entfällt, da der bisherige Abs. 10 durch eine Ermächtigung zur Erlassung von technischen Regulierungsstandards der Kommission ersetzt wird und keiner nationalen Begleitlegistik bedarf.
Zu Z 9 (§ 8 Abs. 1 und 2):
Hiermit wird die Anforderung des Art. 49 Abs. 1 UAbs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 umgesetzt. Als zuständige Behörde für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes soll die FMA auch zur Übermittlung der Liste der wichtigsten einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts an die ESMA verpflichtet werden.
Zu Z 10 (§ 9a):
Hiermit wird die Anforderung des Art. 27b Abs. 4 iVm Art. 27a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 begleitet. Die FMA hat per Verordnung festzulegen und kundzumachen, welche Informationen im Rahmen der Meldung eines beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung gemäß Art. 27a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 an die FMA zu übermitteln sind. Die Bestimmung ist dem § 8 ZGVG nachgebildet.
Zu Z 11 (§ 12 Abs. 1):
Hiermit wird berücksichtigt, dass gemäß Art. 54 Abs. 2 und 2a Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 Zentralverwahrer neben Kreditinstituten nun auch andere Zentralverwahrer für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benennen können. Auch ein Zentralverwahrer, der für einen anderen Zentralverwahrer bankartige Nebendienstleistungen erbringt, benötigt eine Konzession der FMA gemäß § 4 BWG.
Zu Z 12 (§ 12 Abs. 4a):
Für den Fall, dass ein Zentralverwahrer einen anderen Zentralverwahrer für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benennt, hat der benannte Zentralverwahrer die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 zu erfüllen. Hiermit wird sichergestellt, dass für den benannten Zentralverwahrer dieselben Voraussetzungen gelten wie für den Zentralverwahrer, der für sich selbst bankartige Nebendienstleistungen erbringt.
Zu Z 13 (§ 12 Abs. 5):
Die für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen durch Zentralverwahrer relevante Obergrenze wird künftig durch gemäß Art. 54 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 zu erlassende technische Regulierungsstandards bestimmt. Diese sollen mit 17. Jänner 2025 von der EBA an die EK übermittelt und anschließend erlassen werden. Für den Übergangszeitraum sollen die bisherigen Bestimmungen des Abs. 5 weiter anwendbar bleiben.
Zu Z 14 (§ 12 Abs. 6):
Gemäß Art. 54 Abs. 5 UAbs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 wird zusätzlich zur Meldepflicht der FMA an die ESMA auch eine solche an die EBA aufgenommen.
Zu Z 15 (§ 17):
Redaktionelle Anpassung.
Zu Z 16 und 17 (§ 21):
Ergänzungen der Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 und auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987.
Zu Z 18 (§ 21a):
Umsetzungshinweis.
Zu Z 19 (§ 22 Abs. 1, 2 und 3):
Hierbei handelt es sich um die notwendigen Inkrafttretensbestimmungen.
Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/2845 sieht eine gestaffelte Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 vor. Um einen Gleichklang zwischen der genannten Verordnung und dem vorliegenden Gesetz herzustellen, wird auch im vorliegenden Gesetz ein gestaffeltes Inkrafttreten normiert.
Abs. 2 knüpft das Inkrafttreten des § 12 Abs. 5 an die Anwendbarkeit der technischen Regulierungsstandards. Diese sind von der Europäische Kommission erst zu erlassen und legen eine neue Obergrenze fest, die dann der aktuellen Festlegung der Obergrenzen vorgehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der § 12 Abs. 5 in der aktuell geltenden Fassung anwendbar.
Abs. 3 sieht das Inkrafttreten des § 12 Abs. 6 mit 17. Jänner 2026 vor. Das spätere Inkrafttretensdatum ergibt sich daraus, dass § 12 Abs. 6 auf Art. 54 Abs. 5 UAbs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 Bezug nimmt und diese Bestimmung wiederum gemäß Art. 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2845 erst ab 17. Jänner 2026 anwendbar ist.