Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Mit diesem Gesetzentwurf sollen die folgenden Rechtsakte und Bestimmungen umgesetzt werden:

- Die Änderung der Richtlinie 2014/59/EU durch die Verordnung (EU) 2022/2036 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 1 („Daisy Chain I“).

- Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1174 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ABl. Nr. L 2024/1174 vom 22.04.2024 („Daisy Chain II“).

Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfs:

Durch die geplanten Änderungen im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) sollen wichtige und dringende Klarstellungen für die österreichische Bankenlandschaft umgesetzt werden. Die Dringlichkeit des Gesetzesvorschlags ergibt sich aus den Umsetzungsvorgaben der EU selbst, deren Bedeutung für die Wirtschaft und einem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren (bereits im Stadium der „Begründeten Stellungnahme“ mit weiterer Gefahr einer Klage samt Strafzahlungsantrag gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV der Europäischen Kommission).

Die Änderungen verbessern die Rechtssicherheit, vermindern den Verwaltungsaufwand und vereinheitlichen Prozesse auf EU-Ebene.

Beteiligungsketten-Ansatz der Verordnung (EU) 2022/2036 („Daisy Chain I“):

Der Bankenabwicklungsrahmen zielt allgemein darauf ab, die Verlustabsorption, Rekapitalisierung und Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Kreditinstitutsgruppen zu verbessern, ohne dass dabei öffentliche Mittel eingesetzt werden. Ein wesentliches Mittel zur Umsetzung dieses Ziels ist die Verpflichtung von Instituten und Kreditinstitutsgruppen, eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) zu erfüllen. Innerhalb von Kreditinstitutsgruppen kommt auch der sogenannten internen MREL (iMREL) in Kombination mit einem Abzugsregime bei indirekter Zeichnung von MREL innerhalb einer Gruppe Relevanz zu, da dadurch eine doppelte Anrechnung von iMREL-Bestandteilen auf Tochter- und Mutterebene vermieden werden soll.

Durch die Verordnung (EU) 2022/2036 („Daisy Chain I“) wird im Bankenabwicklungsrahmen einerseits eine Sonderbehandlung für die indirekte Zeichnung von iMREL-fähigen Instrumenten umgesetzt. Insbesondere wird eine Abzugsregelung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eingeführt, die die Anforderungen für eine Verlustabsorption im Abwicklungsfall erfüllen und innerhalb komplexer Abwicklungsgruppen („Daisy Chains“) über eine zwischengeschaltete Einheit zur Übertragung an ein Mutterunternehmen weitergeleitet werden. Weiters wird eine überarbeitete Abzugsregelung eingeführt, um insbesondere die Doppelzählung von MREL-Instrumenten auf der Ebene zwischengeschalteter Einheiten zu vermeiden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Bankengruppen eine ausreichende Verlustabsorptionskapazität beibehalten, die mit ihrer MREL-Anforderung im Einklang steht.

Andererseits kommt es zu einer Angleichung bei der Behandlung Global Systemrelevanter Institute (G-SRI) mit einer multiplen Abwicklungsstrategie (Multiple Point of Entry, MPE) an die Vorgaben des Financial Stability Boards (FSB) im Zusammenhang mit der international einheitlichen Vorgabe an die Verlustabsorptionsfähigkeit von G-SRI (sog. Total Loss Absorbance Capacity, „TLAC“-Standard“). Die Abwicklung von Gruppen mit einer MPE-Abwicklungsstrategie kann in der Praxis insbesondere dann problematisch werden, wenn die Abwicklungsregelung eines Drittlandes nicht gleichwertig mit der in der Union geltenden Regelung ist.

Weiters werden die Vorgaben zur Berücksichtigungsfähigkeit von Instrumenten im Rahmen der internen TLAC präzisiert.

Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2024/1174 („Daisy Chain II“):

Ziele der Richtlinie (EU) 2024/1174 („Daisy Chain II“) sind einerseits die Anpassung der Art und Weise, wie Liquidationseinheiten im MREL-Rahmen behandelt werden und andererseits die Anpassung der Möglichkeit zur Erfüllung der iMREL auf konsolidierter Basis. Konkret werden eine Definition, Melde- und Offenlegungspflichten für Liquidationseinheiten eingeführt und deren Rolle im MREL-Rahmenwerk konkretisiert. Weiters werden Anpassungen vorgenommen, um die Möglichkeit zu schaffen, MREL und iMREL innerhalb von Unternehmensgruppen auf konsolidierter Basis zu erfüllen.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).


 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes):

Zu Z 1 (Entfall des § 43a Abs. 2 letzter Satz):

Betreffend die Änderung der Fondsbestimmungen gemäß § 43a Abs. 2 hinsichtlich der Einführung der Mindestbehaltefrist und der Rückgabefrist soll die ursprünglich vorgesehene besondere Veröffentlichungsfrist von 1 Jahr entfallen. Stattdessen soll auch für diese Änderung der Fondsbestimmungen die allgemeine Veröffentlichungsfrist von 3 Monaten gemäß § 34 Abs. 3 gelten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG)

Zu Z 1 (§ 2 Z 82c):

Setzt Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1174 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („Daisy Chain II“) um. Mit Z 82c in § 2 wird eine neue Definition für Liquiditätseinheiten gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 83aa der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) eingefügt, wonach Bezugnahmen auf „Liquidationseinheiten“ als Bezugnahmen auf Unternehmen zu verstehen sind, für die im jeweiligen Abwicklungsplan für den Fall eines Marktaustritts eine geordnete Liquidation nach dem geltenden innerstaatlichen Recht vorgesehen ist.

Zu Z 2 (Entfall des § 102 Abs. 3):

Setzt den neuen Art. 45c Abs. 2 BRRD um (Entfall des zweiten und dritten Unterabsatzes in Art. 45c Abs. 2; vgl. Art. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1174). Die Abwicklungsbehörde muss nicht mehr bewerten, ob eine Beschränkung der MREL-Anforderungen bei Liquidationseinheiten auf den Verlustabsorbtionsbetrag gerechtfertigt ist. Für Liquidationseinheiten werden keine MREL-Anforderungen festgelegt (vgl. § 102 Abs. 3a), sodass der Inhalt des dritten Satzes nicht mehr passend ist und deshalb der gesamte Absatz entfallen kann.

Zu Z 3 (§ 102 Abs. 3a bis 3e):

Setzt den in Art. 45c BRRD neu eingefügten Abs. 2a um (Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1174). Dies soll zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes sowohl für Liquidationseinheiten führen, die eine vorherige Erlaubnis zur Verringerung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten beantragen müssen, als auch für die FMA, die solche Anträge prüfen muss. Die neue allgemeine Vorschrift bestimmt, dass die Abwicklungsbehörde keine MREL für Liquidationseinheiten festlegen soll und es damit keine MREL-Entscheidung für Liquidationseinheiten gibt. Für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde davon abweichend eine MREL-Entscheidung erlässt und diese über den Verlustabsorptionsbetrag hinausgeht, gelten Art. 77 Abs. 2 und Art. 78a CRR weiterhin.

Abs. 3a setzt Art. 45c Abs. 2a erster Unterabsatz BRRD um.

Mit den Abs. 3b bis 3d wird Art. 45c Abs. 2a zweiter bis vierter Unterabsatz BRRD umgesetzt. Die Möglichkeit der Abwicklungsbehörde, über den Verlustabsorptionsbetrag hinausgehende Anforderungen festzulegen, besteht weiter, wenn dies zum Schutz der Finanzstabilität oder zur Eindämmung einer potenziellen Ansteckung des Finanzsystems erforderlich ist und den bestehenden Kriterien nach derzeit geltendem Recht entspricht.

Abs. 3d sieht vor, dass Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Verbindlichkeiten von Liquidationseinheiten, die keiner MREL-Entscheidung mehr unterliegen, von dem zwischengeschalteten Mutterunternehmen nicht gemäß den Abzugsvorschriften für Beteiligungsketten in Abzug zu bringen sind. Infolgedessen müssen zwischengeschaltete Unternehmen, die von Liquidationseinheiten begebene Eigenmittelinstrumente und Verbindlichkeiten halten, auf diese Risikopositionen Risikogewichte anwenden und sie in ihre TEM („Total Exposure Measure“) einbeziehen. Durch die Berücksichtigung dieser Risikopositionen bei der Berechnung des TREA („Total Risk Exposure Amount“) und der TEM des zwischengeschalteten Unternehmens wird sichergestellt, dass das zwischengeschaltete Unternehmen einen bestimmten Betrag interner Eigenmittel und berücksichtigungsfähiger Ressourcen vorhalten muss, der das Risiko gegenüber den Liquidationseinheiten widerspiegelt. Liquidationseinheiten, bei denen die Abwicklungsbehörden ihr Ermessen ausüben und die MREL in einer Höhe festlegen, die die Eigenmittelanforderungen übersteigt, würden jedoch weiterhin in den Geltungsbereich der Abzugsvorschriften für Beteiligungsketten fallen.

Abs. 3e setzt Art. 45c Abs. 2a fünfter Unterabsatz BRRD um.

Zu Z 4 (§ 103 Abs. 4):

Setzt Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2022/2036 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 1 um („Daisy Chains I“). In Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2022/2036 wird Art. 45d Abs. 4 BRRD neu gefasst. Es wird die Verteilung der iMREL innerhalb einer Gruppe konkretisiert.

Zu Z 5 (§ 105 Abs. 3a):

Setzt Art. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1174 um und ändert Art. 45f Abs. 1 BRRD, damit die Abwicklungsbehörde die Befugnis hat, nach ihrem Ermessen die iMREL für Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis festzulegen. Dies ist unabhängig davon möglich, zu welcher Art von Bankengruppenstruktur das zwischengeschaltete Unternehmen gehört. Diese Möglichkeit unterliegt drei wichtigen Schutzbestimmungen. Erstens muss bei HoldCo-Strukturen (HoldCo-Strukturen sind Beteiligungsketten, die eine operativ tätige Gesellschaft zwischen dem Mutterunternehmen, das eine Holdinggesellschaft ist, und ihren Tochterunternehmen aufweisen) das zwischengeschaltete Unternehmen das einzige unter die BRRD oder die SRM-Verordnung fallende, direkte Tochterinstitut oder Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit sein, bei dem es sich um eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft handelt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Möglichkeit nur denjenigen HoldCo-Strukturen offensteht, in deren zwischengeschaltetem Unternehmen die gruppeninternen Risikopositionen zentralisiert werden. Bei anderen Arten von Bankengruppenstrukturen muss die zusätzliche Eigenmittelanforderung und die kombinierte Kapitalpufferanforderung für das Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, von der zuständigen Behörde auf derselben Konsolidierungsbasis festgelegt worden sein. Zweitens müssen die Abwicklungseinheit und das zwischengeschaltete Unternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sein. Drittens muss die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gekommen sein, dass die Erfüllung der iMREL auf konsolidierter Basis weder die Abwicklungsfähigkeit der Abwicklungsgruppe, zu der das Tochterunternehmen gehört, noch die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse auf dieses Tochterunternehmen oder andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe wesentlich beeinträchtigt. Die letztgenannte Bedingung würde es der Abwicklungsbehörde beispielsweise ermöglichen, die iMREL nicht auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn das Tochterunternehmen höheren individuellen Anforderungen unterliegt.

Zu Z 6 (§ 105 Abs. 5a und 5b):

Setzt Art. 1 Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1174 um, in dem ein neuer Abs. 2a in Art. 45f BRRD eingefügt wird. Diese neue Vorschrift dient der Angleichung an die Berechnung der Eigenmittel auf konsolidierter Basis. Ebenso wird durch die in diesen Änderungen vorgesehenen Beschränkungen sichergestellt, dass überschüssige Kapazität der Tochterunternehmen vom betreffenden zwischengeschalteten Unternehmen nicht zur Erfüllung der jeweiligen konsolidierten iMREL verwendet werden kann. Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass in Fällen, in denen die Tochterunternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises eines Unternehmens, das die iMREL auf konsolidierter Basis erfüllen muss, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten an andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, jedoch außerhalb des Konsolidierungskreises, oder an einen bestehenden Anteilseigner außerhalb der Abwicklungsgruppe begeben haben, diese Verbindlichkeiten bis zu bestimmten Grenzen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des zwischengeschalteten Unternehmens einzubeziehen sind. Auf diese Weise kann die direkte Begebung von für die iMREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen zwischen dem untersten Tochterunternehmen und der Abwicklungseinheit auf die konsolidierte iMREL des zwischengeschalteten Unternehmens angerechnet werden.

Zu Z 7 (§ 105b Abs. 4):

Setzt Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2022/2036 um, mit dem Art. 45h Abs. 2 BRRD geändert wird. Sieht das G-SRI eine Abwicklungsstrategie vor, bei der mehr als ein Gruppenunternehmen abgewickelt werden könnte (im Folgenden „multiple Abwicklungsstrategie“), so hat es seine risikobasierte Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unter der theoretischen Annahme zu berechnen, dass nur ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt werden würde und die Verluste und der Rekapitalisierungsbedarf von Tochterunternehmen dieser Gruppe auf die Abwicklungseinheit übertragen werden würden (in Folgenden „singuläre Abwicklungsstrategie“) (vgl. Art. 12a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Im Einklang mit dem TLAC-Standard sollten bei diesen Berechnungen alle Drittlandseinheiten berücksichtigt werden, die Teil eines G-SRI sind und bei denen es sich um Abwicklungseinheiten handeln würde, wenn sie in der Union niedergelassen wären. Gemäß Art. 45h Abs. 2 dritter Unterabsatz BRRD und in Übereinstimmung mit dem TLAC-Standard darf die Summe der tatsächlichen Eigenmittelanforderungen und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eines G-SRI mit einer multiplen Abwicklungsstrategie nicht geringer sein als die theoretische Anforderung dieser Gruppe im Rahmen einer singulären Abwicklungsstrategie. Dies sollte die Abwicklungsbehörde nicht daran hindern, zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass eine Anpassung zur Minimierung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der tatsächlichen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines G-SRI mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und der theoretischen Anforderung dieser Gruppe im Rahmen einer singulären Abwicklungsstrategie, wenn erstere höher ist als letztere, unangemessen wäre oder der Abwicklungsstrategie des G-SRI zuwiderlaufen würde. Jedenfalls sollten bei der Berechnung alle Drittlandseinheiten berücksichtigt werden, die Teil eines G-SRI sind und bei denen es sich um Abwicklungseinheiten handeln würde, wären sie in der Union niedergelassen.

Zu Z 8 (§ 105c Abs. 4):

Setzt Art. 1 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1174 um, der den Art. 45i Abs. 4 BRRD ändert. Bisher sind Liquidationseinheiten, unabhängig von der Kalibrierung ihrer MREL nicht verpflichtet, ihre Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungsbehörde zu melden oder offenzulegen. Dies erschwert der Abwicklungsbehörde die Einhaltung der MREL-Anforderung für Liquidationseinheiten, deren MREL den Verlustabsorptionsbetrag übersteigt, zu überprüfen. Um Abhilfe zu schaffen, verlangt die Abwicklungsbehörde von diesen Kreditinstituten derzeit eine vereinfachte Berichterstattung, die weniger komplex und detailliert ist. Der neue Art. 45i BRRD führt eine gesetzliche Meldepflicht für Liquidationseinheiten ein, für die eine MREL-Entscheidung erlassen wurde (d. h. deren MREL den Verlustabsorptionsbetrag übersteigt). Für sonstige Liquidationseinheiten, für die keine MREL festgelegt wurde, bleibt der Status quo erhalten und es bestehen keine spezifischen Melde- oder Offenlegungspflichten in Bezug auf Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

Zu Z 9 (§ 105c Abs. 6):

Setzt Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie (EU) 2024/1174 um, der Art. 45j Abs. 1 BRRD ändert.

Zu Z 10 (§ 167 Abs. 14):

Inkrafttretens- und Anwendbarkeitsbestimmung.

Zu Z 11 (§ 168 Abs. 4):

Umsetzungshinweis.