135 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    1 Änderung des Strafgesetzbuches

           Artikel    2 Inkrafttreten

           Artikel    3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 218 Abs. 1 entfällt die Wendung „ , wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,“.

2. In § 218 Abs. 1a wird die Wendung „Nach Abs. 1 ist auch“ durch die Wendung „Ebenso ist“ ersetzt.

3. In § 218 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine andere Person belästigt, indem er ihr im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems eine Bildaufnahme, die wesentlich menschliche Genitalien zeigt, eine vergleichbare bearbeitete Bildaufnahme oder vergleichbares künstlich erstelltes Material unaufgefordert und absichtlich übermittelt.“

4. § 218 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Täter ist nach Abs. 1, 1a oder 1b nur zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist. Er ist im Fall des Abs. 1, 1a oder 1b nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Artikel 3

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Art. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, ABl. Nr. L 2024/1358 vom 24.05.2024.