137 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden (Teilpensionsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel             Gegenstand

 

1                        Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2                        Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

3                        Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

4                        Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

5                        Änderung des Betriebspensionsgesetzes

6                        Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

7                        Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

8                        Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2025, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 40 Abs. 2 wird folgende Z 2 angefügt:

         „2. die eine Teilpension nach § 4a APG beziehen, mit der Maßgabe, dass auch das jeweilige Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit zu melden ist.“

2. Nach § 79a wird folgender § 79b samt Überschrift eingefügt:

„Nachhaltigkeitsmechanismus

§ 79b. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat für die Kalenderjahre 2026 bis 2030 die jährliche Abweichung der Aufwendungen der Untergliederung (UG) 22 vom Zielpfad (Abs. 2) bis spätestens 31. August des jeweiligen Folgejahres festzustellen. Die Feststellung erfolgt durch Abzug des Wertes des Zielpfades für das jeweilige Jahr von den Aufwendungen der UG 22 gemäß Bundesrechnungsabschluss für das jeweilige Jahr, wobei ein Rechenergebnis kleiner Null eine Einhaltung des Zielpfades im jeweiligen Jahr bedeutet. Eine Überschreitung des Zielpfades im jeweiligen Jahr um mehr als 0,5% ist durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gesondert auszuweisen. Neben der Feststellung der Abweichung für das jeweilige Jahr hat auch eine Feststellung der gesamthaften Abweichung zu erfolgen. Dazu ist aus den Abweichungen der einzelnen Jahre von 2026 bis zum jeweiligen Jahr eine Summe zu bilden. Die durch diesen Pfad erreichbaren Einsparungen im Jahr 2030 entsprechen budgetwirksam dem Effekt einer Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters um ein Jahr. Über die Ergebnisse der Feststellung ist dem Nationalrat jährlich ein Bericht zur nachhaltigen Absicherung des Pensionssystems zuzuleiten.

(2) Der Zielpfad erstreckt sich über den Zeitraum von 2026 bis 2030. Die Zielwerte der einzelnen Jahre entsprechen den Aufwendungen der UG 22 in den Bundesfinanzrahmengesetzen für 2025 bis 2028 und 2026 bis 2029 in der am 16. Juni 2025 vom Nationalrat beschlossenen Fassung. Unter Ansetzung eines Prognosewertes für 2030 lautet der Zielpfad daher:

Jahr

2026

2027

2028

2029

2030

Zielpfad UG 22 in Mio. €

20.292,829

21.112,492

22.160,485

23.378,036

24.814,163

(3) Ergibt die für den Zeitraum 2026 bis 2030 nach Abs. 1 festgestellte Summe der gesamthaften Abweichung eine Überschreitung des Zielpfades um mehr als 0,5% des kumulierten Zielpfades nach Abs. 2, sind die erforderlichen Versicherungsjahre für die Korridorpension ab 1. Jänner 2035 in Halbjahresschritten zu erhöhen und kostendämpfende Änderungen betreffend Beitragssatz, Kontoprozentsatz, Anfallsalter, Pensionsanpassung und Anspruchsvoraussetzungen (Nachhaltigkeitsmechanismus) vorzusehen. Jedenfalls ist eine Fortsetzung des Zielpfades ab 2031 nach Maßgabe und unter Fortführung der bis 2030 vorgesehenen Zielwerte und Kostendämpfungen spätestens Ende 2030 festzulegen. Dabei ist das aktuellste von der Alterssicherungskommission beschlossene Mittelfristgutachten entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Die Festlegung der kostendämpfenden Änderungen nach Abs. 3 hat unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der festgestellten Abweichungen nach Abs. 1 so zu erfolgen, dass durch deren finanzielle Auswirkungen der Zielpfad ab 2031 voraussichtlich eingehalten wird. Die Überprüfung der Einhaltung des Zielpfades ab 2031 hat entsprechend den Vorgaben in Abs. 1 zu erfolgen.“

3. Im § 90 erster Satz wird nach dem Wort „Teilpension“ der Ausdruck „ , auf Teilpension nach § 4a APG“ eingefügt.

4. Dem § 105 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:

„Für den nach § 4a Abs. 8 APG der Teilpension entsprechenden Bestandteil der Pensionsleistung gelten auch Kalendermonate der Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a APG als Kalendermonate mit Pensionsbezug.“

5. Dem § 108h Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:

„Bei der erstmaligen Anpassung einer (vorzeitigen) Alterspension, die als Teilpension nach § 4a APG beansprucht wurde, ist für den nach § 4a Abs. 8 APG der Teilpension entsprechenden Bestandteil der Pensionsleistung der Stichtag der Teilpension maßgeblich.“

6. Im § 264 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 wird angefügt:

         „6. eine (vorzeitige) Alterspension oder eine Langzeitversichertenpension als Teilpension nach § 4a APG beansprucht hatte, die Pension, die im Zeitpunkt des Todes nach § 4a Abs. 8 APG gebührt hätte.“

7. Nach § 811 wird folgender § 812 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025

§ 812. (1) § 79b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 40 Abs. 2 Z 2, 90 erster Satz, 105 Abs. 3a, 108h Abs. 1a sowie 264 Abs. 1 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (18. Novelle)

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Teilpension

§ 4a. (1) Die Alterspension kann als Teilpension beansprucht werden, wenn die versicherte Person

           1. die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension (§ 4) oder eine vorzeitige Alterspension nach § 617 Abs. 13 ASVG (Langzeitversichertenpension) mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag erfüllt und

           2. das Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit in der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung nachweislich um zumindest 25%, jedoch höchstens 75% reduziert. Dabei ist die zu leistende Stundenanzahl auf ganze Arbeitsstunden aufzurunden und die im letzten Jahr vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) der Teilpension überwiegende Beschäftigung maßgeblich. Lag im letzten Jahr vor diesem Stichtag keine oder keine überwiegende Beschäftigung vor, so ist von einer Normalarbeitszeit im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden auszugehen.

(2) Ein Antrag auf Teilpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters besteht.

(3) Zur Ermittlung des Ausmaßes der Teilpension ist § 5 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Ausmaß der monatlichen Bruttoleistung bei einer Arbeitszeitreduktion

           1. um mindestens 25% bis höchstens 40% aus 25%,

           2. um mindestens 41% bis höchstens 60% aus 50%,

           3. um mindestens 61 % bis höchstens 75% aus 75%

der nach § 12 Abs. 3 Z 2 erster Satz aufgewerteten Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres ergibt. Für eine Verminderung der Bruttoleistung bei Inanspruchnahme der Teilpension vor dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters kommt jener Prozentsatz nach § 5 Abs. 2 zur Anwendung, der für die vorzeitige Alterspension maßgeblich ist, deren Voraussetzungen bei Inanspruchnahme der Teilpension erfüllt sind. Wird eine Langzeitversichertenpension als Teilpension beansprucht, kommt der Prozentsatz nach § 25 Abs. 4 zur Anwendung.

(4) Die Teilpension fällt in jenem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor Vollendung des Regelpensionsalters

           1. das Ausmaß der Arbeitszeit im Durchschnitt des Kalendermonates die in den Ziffern 1 bis 3 des Abs. 3 jeweils vorgesehenen Prozentsätze für die höchstens zulässige Arbeitszeitreduktion in mehr als drei Kalendermonaten innerhalb eines Kalenderjahres um mehr als 10% überschreitet oder

           2. eine zusätzliche Erwerbstätigkeit aufnimmt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt, wobei § 9 Abs. 1 zweiter Satz und dritter Satz anzuwenden ist.

(5) Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Teilpension oder der ihr nach Abs. 8 entsprechende Bestandteil der Pension nach § 9 Abs. 2 von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Teilpension weggefallen ist, wie folgt zu erhöhen:

           1. um 0,312%, wenn die Teilpension bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) beansprucht wurde;

           2. um 0,55%, wenn die Teilpension bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2) oder eine vorzeitige Alterspension nach den § 617 Abs. 13 ASVG (Langzeitversichertenpension) beansprucht wurde.

Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(6) Zur Teilpension gebührt kein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248 ASVG), kein besonderer Höherversicherungsbetrag (§ 248c ASVG), kein Kinderzuschuss (§ 262 ASVG), keine Ausgleichszulage (§ 292 ASVG) und kein Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (§ 299a ASVG).

(7) Wird eine (vorzeitige) Alterspension oder Langzeitversichertenpension beantragt, so sind die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser Leistungen als Teilpension geltenden Anspruchsvoraussetzungen anzuwenden.

(8) Die Teilpension gebührt ab dem Stichtag der (vorzeitigen) Alterspension oder der Langzeitversichertenpension als Bestandteil der jeweiligen Pension.

(9) Nach Anfall einer Teilpension kann ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 617 Abs. 13 ASVG oder eine Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 nicht mehr entstehen.

(10) Im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigte Bezieher/innen einer Teilpension können die Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus und von Überstunden über die im Betrieb geltende oder vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus gegenüber dem Dienstgeber ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden.

(11) Bei der Ermittlung des Anteils der Erwerbstätigen an der Bevölkerung in der jeweiligen Altersgruppe gelten Personen, die eine Teilpension in Anspruch nehmen und gleichzeitig einer vollversicherten Beschäftigung nachgehen, als Erwerbstätige und nicht als Pensionisten.“

2. Im § 5 wird nach dem Ausdruck „Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG)“ der Ausdruck „der jeweiligen Leistung“ eingefügt.

3. Im § 7 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. dann, wenn die versicherte Person eine Teilpension beansprucht hatte, eine weggefallene Teilpension in sinngemäßer Anwendung des § 4a Abs. 5 von Amtswegen neu festzustellen ist;“

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Abs. 2 endet die Kontoführung mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) der Teilpension fällt, nur für den Teil der Gesamtgutschrift (§ 12 Abs. 3), aus dem sich das Ausmaß der Teilpension nach § 4a Abs. 3 ergibt. Dazu ist die nach § 12 Abs. 3 Z 2 aufgewertete Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres, um jenen Teil zu reduzieren, aus dem sich das Ausmaß der Teilpension ergibt.“

5. Im § 13a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist“ die Wortfolge „und keine Teilpension nach § 4a bezieht“ sowie nach dem Wort „Pensionsleistung“ die Wortfolge „ausgenommen einer Teilpension“ eingefügt.

6. Nach § 38 wird folgender § 39 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 (18. Novelle)

§ 39. Die §§ 4a, 5, 7 Z 3a, 10 Abs. 3 und § 13a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 21 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. Zeiträume, in denen nach Beendigung einer Altersteilzeit (§ 27), für die der Arbeitgeber Altersteilzeitgeld bezogen hat, mit verringerter Normalarbeitszeit gearbeitet wurde.“

2. In § 27 Abs. 2 lautet der Einleitungsteil:

„Altersteilzeitgeld gebührt für längstens drei Jahre für Personen, die in spätestens drei Jahren die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (§ 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, APG) erfüllen oder das Regelpensionsalter vollenden sowie “

3. § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a lautet:

             „a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei volle Kalendermonate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich für die Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert), erhalten und“

4. § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen oder das Regelpensionsalter vollendet haben, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer steht dem Erhalt von Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von bis zu einem Jahr, längstens bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, APG nicht entgegen.“

5. In § 27 Abs. 5 entfällt der vorletzte Satz.

6. Der bisherige § 28 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Ist ein Arbeitnehmer während der Altersteilzeit zusätzlich bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt, so hat er dies dem Arbeitsmarktservice unverzüglich mitzuteilen. Wurde die Beschäftigung beim anderen Arbeitgeber nicht bereits regelmäßig im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt, so gebührt für jene Monate, in denen eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird, kein Altersteilzeitgeld und somit kein Lohnausgleich. § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG gilt in diesen Fällen nicht. Ein Dienstnehmer, der mehrere Dienstverhältnisse hat, kann nur mit einem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen, für die Altersteilzeitgeld gemäß § 27 gebührt.“

7. Dem § 79 wird folgender Abs. 189 angefügt:

„(189) § 21 Abs. 1 Z 7 und 8, § 27 Abs. 2, 4 und 5, § 28 sowie § 82 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 27 Abs. 2, 4 und 5 gilt für kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 begonnen hat. § 28 Abs. 2 gilt für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit vor Ablauf des 31. Dezember 2025 begonnen hat, mit der Maßgabe, dass bestehende Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern, die den Bezug von Altersteilzeitgeld ausschließen, bis zum 30. Juni 2026 zu beenden sind. § 28 Abs. 2 letzter Satz ist auf Altersteilzeitvereinbarungen anzuwenden, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2025 begonnen hat.“

8. Dem § 82 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Abweichend von § 27 Abs. 2 Einleitungsteil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 gebührt für Personen, die ihr Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren vollenden, Altersteilzeitgeld für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit

           1. nach Ablauf des 31. Dezember 2025 beginnt, für längstens viereinhalb Jahre;

           2. nach Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnt, für längstens vier Jahre;

           3. nach Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 beginnt, für längstens dreieinhalb Jahre.

§ 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bloße Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine der genannten Leistungen dem Bezug von Altersteilzeitgeld für den jeweils in Z 1 bis 3 genannten Zeitraum nicht schadet.“

Artikel 4

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14e wird folgender § 14f eingefügt:

§ 14f. (1) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung einer nach dem AngG, dem ArbAbfG, HGHAG oder dem GAngG zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen. Bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor der Inanspruchnahme der Teilarbeitspension als beendet gilt.

(2) Ein Anspruch auf Abfertigung nach dem AngG, dem ArbAbfG, HGHAG oder dem GAngG besteht auch dann, wenn das laufende Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Arbeitnehmer endet und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension nach § 4a APG in Anspruch genommen wird.“

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 60 angefügt:

      „60. § 14f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, finden die beiden vorgenannten Sätze sinngemäß Anwendung.“

2. Im Artikel VI Abs. 1 wird nach Z. 16 folgende Z 17 angefügt:

       „17 § 3 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG, BGBl. I Nr. 142/2004),“ durch die Wortfolge „Anfallsalters für die Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG, BGBl. I Nr. 142/2004,“ ersetzt.

2. Im § 73 wird nach Abs. 41 folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) § 14 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 93 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG, BGBl. I Nr. 142/2004),“ durch die Wortfolge „Anfallsalters für die Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes - APG, BGBl. I Nr. 142/2004,“ ersetzt.

2. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

§ 111a. (1) Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a APG ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der nach § 111 zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers bei derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde zu legen.

(2) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das laufende Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer endet und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einer anderen Arbeitgeberin bzw. zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension nach § 4a APG in Anspruch genommen wird.“

3. Dem § 430 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 93 Abs. 4 Z 1 und § 111a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 13c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dasselbe gilt auch dann, wenn dieses Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Arbeitnehmer endet und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilalterspension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, in Anspruch genommen wird.“

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 50 angefügt:

„(50) § 13c Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“