Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Die Regierungsparteien haben sich im Pensionsbereich auf einen Maßnahmenmix verständigt, der das faktische Pensionsantrittsalter und die Beschäftigungsquote rasch erhöhen soll. Dazu soll eine Teilpension eingeführt werden. Die Regelungen der Altersteilzeit sollen mit der neu einzuführenden Teilpension harmonisiert werden, sowie Anpassungen zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten bei der Altersteilzeit erfolgen. Die entsprechenden Neuregelungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz umfassen:
- Die Verkürzung des Höchstausmaßes des Altersteilzeitgeldes auf längstens drei Jahre vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf die Korridorpension oder vor Vollendung des Regelpensionsalters.
- Eine Neudefinition des Oberwertes, in dem Überstunden (Überstundenpauschalen) ab 2026 nicht mehr enthalten sein sollen.
- Den Entfall des Altersteilzeitgeldes bei Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber.
Weiters sollen arbeitsrechtliche Anpassungen bezüglich der Abfertigung alt sowie für Betriebspensionen erfolgen.
Gleichzeitig soll im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ein Nachhaltigkeitsmechanismus gesetzlich festgeschrieben werden, um die um die langfristige Finanzierbarkeit und Stabilität des Pensionssystems zu gewährleisten.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“ und „Arbeitsrecht“).
Besonderer Teil
Zu Art. 1 Z 1 und 3 bis 6 sowie Art. 2 (§§ 40 Abs. 2 Z 2, 90 erster Satz, 105 Abs. 3a, 108h Abs. 1a sowie 264 Abs. 1 Z 5 und 6 ASVG; §§ 4a, 5, 7 Z 3a, 10 Abs. 3 und 13a Abs. 1 APG):
Um einen schrittweisen Ausstieg aus dem Erwerbsleben zu ermöglichen, soll für Versicherte, die die Voraussetzungen für eine Art der Alterspension (Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenpension oder reguläre (Knappschafts)alterspension) erfüllen, ab 1. Jänner 2026 die Möglichkeit geschaffen werden, diese als Teilpension in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ausmaß der bisherigen Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25% und höchstens 75% reduziert wird, wobei jedenfalls (weiterhin) eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit vorliegen muss. Dabei ist zu beachten, dass mehrere unselbständige Tätigkeiten für einen Dienstgeber sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich als Einheit zu betrachten sind (VwGH 87/08/0032, 28.04.1988). Bei der Berechnung der prozentuellen Arbeitszeitreduktion soll die verbleibend zu leistende Arbeitszeit auf ganze Stunden aufzurunden sein. Maßgeblich für das erforderliche Ausmaß der Arbeitszeitreduktion soll die im Jahr vor dem Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG überwiegend vereinbarte Normalarbeitszeit in der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung sein. Bei Nichtvorliegen einer entsprechenden Beschäftigung (z. B aufgrund der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder dem Bezug von Arbeitslosengeld) im vorangegangenen Kalenderjahr soll für die Arbeitszeitreduktion von einer Normalarbeitszeit in der Höhe von 38,5 Wochenstunden ausgegangen werden. Weil die Teilpension bei Erfüllung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen die bisherige Altersteilzeitregelung ergänzt, sollen Bezieher:innen einer Teilpension (wie Altersteilzeit in Anspruch nehmende Personen, die ihre Arbeitszeit verringern), bei der Ermittlung des Anteils der Erwerbstätigen an der Bevölkerung in der jeweiligen Altersgruppe als Beschäftigte und nicht als Pensionist:innen gelten.
Die Feststellung der Höhe der Teilpension soll nach der allgemeinen Regel des § 5 APG erfolgen. Korrespondierend zur Arbeitszeitreduktion soll dabei von jenem Anteil der Gesamtgutschrift auszugehen sein, der einer bestimmten Bandbreite des Ausmaßes der Arbeitszeitreduktion entspricht:
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Ausmaß der Arbeitszeitreduktion: |
Anteil der Gesamtgutschrift: |
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25 bis 40% |
25% |
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41 bis 60% |
50% |
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61 bis 75% |
75% |
Bei einer um 25% bis 40% reduzierten Normalarbeitszeit soll demnach die Teilpension ausgehend von 25% der Gesamtgutschrift berechnet werden. Dabei soll die Gesamtgutschrift des dem Stichtag der Teilpension vorangehenden Kalenderjahres herangezogen werden; die Teilgutschrift des Kalenderjahres, in das der Stichtag der Teilpension fällt, soll unvermindert in der weiteren Kontoführung erhalten bleiben.
Auch bei der Teilpension soll sowohl die Verminderung bei Teilpensionsantritt vor dem Regelpensionsalter als auch die Erhöhung bei Teilpensionsantritt nach dem Regelpensionsalter zur Anwendung kommen. Für die Verminderung sollen jene Prozentsätze heranzuziehen sein, die für diejenige vorzeitige Alterspension vorgesehen sind, deren Voraussetzungen bei Beantragung der Teilpension erfüllt waren. (Korridorpension: 0,425%, Langzeitversichertenpension: 0,35%, Schwerarbeitspension: 0,15% für jeden Monat des Pensionsantritts vor Erreichung des Regelpensionsalters.)
Unverändert bleibt die Möglichkeit, eine (vorzeitige) Alterspension zur Gänze in Anspruch zu nehmen oder den Pensionsantritt zur Gänze aufzuschieben sowie der Wegfall einer zur Gänze in Anspruch genommenen vorzeitigen Alterspension.
Auch die Teilpension soll vor Erreichung des Regelpensionsalters in jenen Zeiträumen wegfallen, in denen die versicherte Person eine zusätzliche Erwerbstätigkeit aufnimmt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht. Die Teilpension soll vor Erreichen des Regelpensionsalters darüber hinaus auch dann wegfallen, wenn die Grenzen der zulässigen Bandbreite der Arbeitszeitreduktion im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten werden. Dazu korrespondierend soll im § 40 Abs. 2 Z 2 ASVG eine Meldeverpflichtung für Bezieher:innen einer Teilpension hinsichtlich Änderungen des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit vorgesehen werden. Um einen Wegfall der Leistung in Grenzfällen zu vermeiden und somit allfällige Härtefälle hintanzuhalten, soll sichergestellt werden, dass eine geringfügige (weniger als 10%) und nicht regelmäßige (in höchstens 3 Kalendermonaten innerhalb eines Kalenderjahres) Überschreitung der Bandbreiten nicht zum Wegfall der Teilpension führt. Fällt die Teilpension weg, so ist deren Ausmaß bei Erreichen des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen. Dabei soll für die Erhöhung wie bei der Neufeststellung nach dem Wegfall einer zur Gänze in Anspruch genommenen vorzeitigen Alterspension vorzugehen sein. (Korridorpension: 0,55%, Langzeitversichertenregelung: 0,55%, Schwerarbeitspension: 0,312% für jeden Monat des Wegfalls.) Wurde die Pensionsleistung vor Erreichung des Regelpensionsalters bereits zur Gänze beantragt, so soll die Neufeststellung nur für den der Teilpension entsprechenden Bestandteil der Pensionsleitung erfolgen.
Nach § 4a Abs. 6 APG soll zur Teilpension kein besonderer Höherversicherungsbetrag, kein besonderer Steigerungsbetrag, kein Kinderzuschuss, keine Ausgleichszulage und kein Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus gebühren. Der Höherversicherungsbetrag soll nicht zur Teilpension gebühren, weil das Pensionskonto während des Bezugs der Teilpension noch nicht geschlossen ist. Besonderer Steigerungsbetrag, Kinderzuschuss, Ausgleichszulage und Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus sollen ab dem Zeitpunkt, ab dem die (vorzeitige) Alterspension zur Gänze in Anspruch genommen wird, zur gesamten Pensionsleistung gebühren. Der Frühstarterbonus für Versicherte, die bereits sehr früh zu arbeiten begonnen haben, soll bereits ab Beanspruchung der (vorzeitigen) Alterspension als Teilpension gebühren.
Das Pensionskonto soll mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag der Teilpension fällt, für den der Arbeitszeitreduktion entsprechenden Teil der Gesamtgutschrift aus der die Teilpension resultiert endgültig geschlossen, und mit dem verbleibenden Teil der Gesamtgutschrift weitergeführt werden (§ 10 Abs. 3 APG).
Für die Beanspruchung der (vorzeitigen) Alterspension bzw. der Langzeitversichertenpension für den weitergeführten Teil der Gesamtgutschrift ist wie für jede Pensionsleistung ein entsprechender Antrag notwendig. In diesem Zusammenhang soll in § 4a Abs. 7 APG gesetzlich sichergestellt werden, dass bei Beantragung der Leistung für den weitergeführten Teil der Gesamtgutschrift jene Anspruchsvoraussetzungen erhalten bleiben, die für die Inanspruchnahme der Teilpension maßgeblich waren. Ab dem Zeitpunkt des Stichtages dieser Pensionsleistung soll die Teilpension als deren Bestandteil gebühren und deren rechtliches Schicksal teilen (§ 4a Abs. 8 APG).
In § 4a Abs. 9 APG soll klargestellt werden, dass ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 617 Abs. 13 ASVG (Langzeitversichertenpension) oder nach § 4 Abs. 3 APG (Schwerarbeitspension) nicht mehr entstehen kann, wenn bereits eine Korridorpension als Teilpension beansprucht wurde.
Insbesondere vor dem Hintergrund der Anspruchsvoraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Teilpension, und des vorgesehenen Wegfalls der Teilpension bei Unter- oder Überschreitung bestimmter Bandbreiten der Arbeitszeitreduktion, erscheint es zudem geboten, ein Ablehnungsrecht hinsichtlich allfälliger angeordneter Mehrarbeit bzw. Überstunden für Bezieher:innen einer Teilpension zu implementieren (§ 4a Abs. 10 APG).
Weiters soll durch Ergänzung der §§ 105 Abs. 3a sowie 108h Abs. 1a sichergestellt werden, dass die Aliquotierung von Sonderzahlungen sowie die reduzierte erstmalige Pensionsanpassung (die für die Teilpension jeweils bereits erfolgte) bei Beantragung der Leistung für den weitergeführten Teil der Gesamtgutschrift für den der Teilpension entsprechenden Teil der Pensionsleistung nicht mehr zur Anwendung kommen soll. Hinsichtlich des Zusammentreffens mit anderen Leistungsansprüchen soll durch Ergänzung des § 90 ASVG klargestellt werden, dass der Bezug von Krankengeld jedenfalls nicht zum Ruhen der Teilpension führen soll. Als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld soll unverändert das aus der (reduzierten) Erwerbstätigkeit gebührende Entgelt herangezogen werden.
In Zusammenhang mit der Berechnung von Hinterbliebenenleistungen soll die Inanspruchnahme einer Teilpension wie folgt berücksichtigt werden: Stirbt die versicherte Person während der Inanspruchnahme einer Teilpension, so soll als Pension des Verstorbenen, aus der sich die Höhe der Witwen/Witwerpension ableitet, die fiktive (gesamte) Pension herangezogen werden, die im Zeitpunkt des Todes beansprucht werden hätte können (deren Bestandteil die Teilpension ab dem Zeitpunkt des Anfalls bilden würde). Ist eine Teilpension weggefallen, soll diese zum Zeitpunkt des Todes (in sinngemäßer Anwendung der Neufeststellung bei Erreichen des Regelpensionsalters) neu festgestellt werden.
Schließlich soll klargestellt werden, dass an Bezieher:innen einer Teilpension keine jährliche Übermittlung einer Pensionsvorausberechnung mehr zu erfolgen hat, sowie dass eine allfällige Teilpension im Rahmen der Pensionsvorausberechnung nicht zu berücksichtigen ist.
Zu Art. 1 Z 2 (§ 79b ASVG):
Durch die vorgeschlagenen Bestimmungen über die Einführung eines Nachhaltigkeitsmechanismus soll vorgesehen werden, dass verpflichtend Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn der vorgesehene Budgetpfad (Zielpfad) für Pensionsausgaben und die geplanten Kostendämpfungen – insbesondere durch eine steigende Beschäftigungsquote und ein dadurch höheres faktisches Pensionsantrittsalter – im Jahr 2030 gesamthaft nicht eingehalten werden können. In diesem Zusammenhang sind der Aufbau bzw. der Erhalt sowie das Monitoring eines entsprechenden Arbeitsmarktes für ältere Personen eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe unter Einbeziehung der Sozialpartner.
Der einzuhaltende Zielpfad entspricht den Aufwendungen des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2025 bis 2029 und des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2026 bis 2029, verlängert um den in der Tabelle enthaltenen Prognosewert für 2030. Die durch diesen Pfad erreichbaren Einsparungen im Jahr 2030 entsprechen budgetwirksam dem Effekt einer Anhebung des faktischen Pensionsantrittsalters um ein Jahr. Die Einsparungen sollen insbesondere erreicht werden durch die bereits beschlossenen Nachschärfungen in der Korridorpension, der Änderung der ersten Pensionsanpassung auf 50%, die mit diesem Entwurf vorgesehene Einführung einer Teilpension, Nachschärfungen in der Altersteilzeit, einem Älterenbeschäftigungspaket sowie Verbesserungen im Bereich des Arbeitens im Alter. In dem im Absatz 1 genannten Bericht sind die finanziellen Beiträge zur Kostendämpfung der jeweiligen Maßnahmen darzustellen.
Es soll daher festgelegt werden, dass die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Kalenderjahre 2026 bis 2030 jährlich die Abweichungen zwischen den Aufwendungen der UG 22 gemäß Bundesrechnungsabschluss für die Kalenderjahre 2026 bis 2030 vom Zielpfad festzustellen hat, und zwar für jedes Jahr jeweils bis zum 31. August des Folgejahres. Diese Feststellung soll durch Abzug der Werte des Zielpfades von den Aufwendungen der UG 22 gemäß Bundesrechnungsabschluss erfolgen. Daneben soll auch eine jährliche Feststellung der gesamthaften Abweichung erfolgen. Dazu ist aus den Abweichungen der einzelnen Jahre von 2026 bis zum jeweiligen Jahr eine Summe zu bilden.
Ergibt die Summe der jährlichen Abweichungen für den Zeitraum 2026 bis 2030 eine Überschreitung des Zielpfades um mehr als einen Toleranzwert von 0,5% des kumulierten Zielpfades (also der Summe der Zielwerte für die einzelnen Jahre), so soll der Nachhaltigkeitsmechanismus greifen, und es sind die erforderlichen Versicherungsjahre für die Korridorpension ab 1. Jänner 2035 in Halbjahresschritten zu erhöhen sowie weitere kostendämpfende Maßnahmen im Pensionsbereich zu treffen. Festgelegt werden dazu Maßnahmen betreffend Beitragssatz, Kontoprozentsatz, Anfallsalter, Pensionsanpassung sowie Anspruchsvoraussetzungen. Darüber hinaus ist eine Fortschreibung des Zielpfades ab 2031 nach Maßgabe und unter Fortführung der bis 2030 vorgesehenen Zielwerte und Kostendämpfungen festzulegen.
Bei der Auswahl und der Ausgestaltung der kostendämpfenden Maßnahmen soll auf das Ausmaß der festgestellten Abweichungen Bedacht genommen werden. Die Maßnahmen sollen so festgelegt werden, dass durch deren finanzielle Auswirkungen der Zielpfad ab 2031 voraussichtlich eingehalten wird. Die Überprüfung der Einhaltung des Zielpfades ab 2031 hat genau so zu erfolgen wie die Überprüfung der Einhaltung des Zielpfades bis 2030. Über die Ergebnisse der Überprüfungen ist dem Nationalrat jährlich ein Bericht zuzuleiten.
Zu Art. 3 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):
Zu Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8 (§ 21 Abs. 1 Z 8, § 27 Abs. 2, 4 und 5, § 79 Abs. 189, § 82 Abs. 8):
Mit den vorgeschlagenen Regelungen werden erforderliche Anpassungen bei der Altersteilzeit an die neugeschaffene Teilpension nach § 4a APG vorgenommen. Die bisherige Regelung der Altersteilzeit mit gefördertem Lohnausgleich sieht einen Bezug von Altersteilzeitgeld für höchstens fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter vor. Die Neuregelung schränkt die Bezugsdauer von Altersteilzeitgeld auf drei Jahre ein. Altersteilzeitgeld soll nur für drei Jahre vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension (§ 4 Abs. 2 APG) oder für drei Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters gebühren.
Danach kann sich die Person entscheiden, ob sie die Korridorpension oder die Teilpension in Anspruch nimmt. § 21 Abs. 1 Z 8 sieht einen Bemessungsgrundlagenschutz in der Arbeitslosenversicherung vor, wenn eine Person nach Ende der geförderten Altersteilzeit arbeitslos wird. Dabei sollen jene Monate, die Beitragsgrundlagen einer verringerten Normalarbeitszeit nach einer geförderten Altersteilzeit enthalten, für die Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes außer Betracht bleiben.
Personen, die eine Pensionsleistung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen, sind von der Altersteilzeit ausgeschlossen. Davon sollen längstens für ein Jahr oder bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für die Korridorpension nur jene Personen ausgenommen sein, welche die Anspruchsvoraussetzung für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erfüllen (§ 27 Abs. 4).
Die bisherige Möglichkeit einer Altersteilzeit mit 100-prozentigem Aufwandsersatz für den Lohnausgleich und die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension soll abgeschafft werden (§ 27 Abs. 5).
Im Übergangsrecht (§ 82 Abs. 8) ist eine stufenweise Verringerung der höchstmöglichen Dauer von Altersteilzeitgeld vorgesehen. Demnach verringert sich die Dauer für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. Dezember 2025 beginnt, pro Kalenderjahr um ein halbes Jahr. Für Altersteilzeitvereinbarungen, die 2029 wirksam werden, gebührt Altersteilzeitgeld nur mehr für höchstens drei Jahre. Eine Altersteilzeitvereinbarung ist wirksam geworden, wenn ihre Laufzeit begonnen hat. Während des Übergangszeitraumes schließt die Erfüllung der Anwartschaft auf eine Alterspension (§ 27 Abs. 4) den Bezug von Altersteilzeitgeld für die jeweils höchstmögliche Dauer nicht aus. Der Bezug einer der in § 27 Abs. 4 genannten Pensionsleistungen hingegen schon.
Die Neuregelungen der Altersteilzeit (§ 27 Abs. 2, Abs. 4 und 5) sollen ab Jänner 2026 für Altersteilzeitvereinbarungen gelten, deren Laufzeit nach dem 31. Dezember 2025 beginnt, soweit das Übergangsrecht (§ 82 Abs. 8) nichts anderes vorsieht. Diese Regelungen gelten nur für kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, da für Blockzeitvereinbarungen in § 82 Abs. 7 bereits eine vorrangige Auslaufregelung (lex specialis) bis Ende 2028 besteht und für geblockte Altersteilzeitvereinbarungen, die 2029 beginnen, kein Altersteilzeitgeld mehr gebührt.
Zu Z 3 und 6 (§ 27 Abs. 2 Z 3 lit. a und § 28 Abs. 2):
Diese Regelungen dienen der Vermeidung von Mitnahmeeffekten und Missbrauchsmöglichkeiten. Gerade in Zeiten der Budgetkonsolidierung soll das Ziel der Altersteilzeit, nämlich die Aufrechterhaltung der Beschäftigung Älterer bis zum Pensionsantritt, nicht unterlaufen werden.
Die Neuregelung des § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a sieht eine Neuberechnung des Oberwertes (im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit) vor, der sich in Zukunft nur mehr auf das Entgelt für die Normalarbeitszeit, somit ohne Überstunden oder Überstundenpauschalen, bezieht. Überstunden oder Überstundenpauschalen im Jahr vor der Altersteilzeit sollen anteilsmäßig nicht in den Unterwert einfließen. Damit soll eine zusätzliche Entgelterhöhung während der Altersteilzeit ausgeschlossen werden.
Weiters soll durch § 28 Abs. 2 ausgeschlossen werden, dass die in Altersteilzeit befindliche Person in der gewonnenen Freizeit bei einem anderen Betrieb eine weitere, zusätzliche Beschäftigung aufnimmt. Dienstnehmern soll während der geförderten Altersteilzeit keine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber möglich sein, ohne dass die geförderte Altersteilzeit entfällt. Dies soll für geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen gleichermaßen gelten. Zweck der Altersteilzeit ist nicht, die „geförderte“ verringerte Normalarbeitszeit und damit gewonnene Freizeit für bezahlte Arbeitszeit bei einem anderen Arbeitgeber zu verwenden. Somit soll für Monate, in denen eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als jenem, der das Altersteilzeitgeld erhält, ausgeübt wird, künftig kein Altersteilzeitgeld gebühren, womit der Dienstnehmer neben dem Lohnausgleich auch den Beitragsgrundlagenschutz für diese Monate verliert. Da der das Altersteilzeitgeld beziehende Arbeitgeber von anderen Beschäftigungen keine Kenntnis hat, ist eine Meldepflicht des Dienstnehmers an das Arbeitsmarktservice vorgesehen. Dieses wird in Folge mit dem Betrieb in Kontakt treten.
Ausgenommen vom Beschäftigungsverbot bei anderen Arbeitgebern während der Altersteilzeit sind jene Beschäftigungen, die der Dienstnehmer bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt hat. Mit Regelmäßigkeit sind entgeltliche Tätigkeiten gemeint, die der konkrete Dienstnehmer bereits im Jahr vor der Altersteilzeit ausgeübt hat. Das kann eine durchgehende parallele Beschäftigung neben einer vollversicherten Beschäftigung sein, aber auch befristete Beschäftigungen, die bloß an Wochenenden oder wenige Wochen oder Monate (saisonale Beschäftigungen, Vortragstätigkeiten oder Nachhilfe in den Sommermonaten) im Jahr ausgeübt werden. Welche Tätigkeiten dies betrifft, kann nur im Einzelfall an der konkreten Person und dessen Beschäftigungsverlauf festgemacht werden.
Weiters sollen Fälle, in denen Dienstnehmer aus zwei Beschäftigungen in Altersteilzeit gehen und beide Arbeitgeber Altersteilzeitgeld erhalten, ausgeschlossen werden.
§ 28 Abs. 2 (Beschäftigungsverbot bei anderen Arbeitgebern) soll mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten und für laufende und neue Altersteilzeitvereinbarungen gelten, wobei für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit bis Ende 2025 begonnen hat, eine Übergangsfrist von sechs Monaten für die Beendigung bestehender unzulässiger Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern vorgesehen ist. Diese Frist gilt nicht für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit 2026 beginnt. Der Entfall der Möglichkeit, dass zwei Arbeitgeber Altersteilzeitgeld für den gleichen Dienstnehmer erhalten, soll für Altersteilzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 1. Jänner 2026 gelten.
Zu den Art. 4 und 5 (Änderung des AVRAG und des BPG):
Mit den vorgeschlagenen Regelungen des § 14f AVRAG und des § 3 Abs. 4 BPG werden die notwendigen Anpassungen bezüglich der Abfertigung alt und für Betriebspensionen (Aufstockung der Beitragsleistung auf die bisherige Höhe durch den Arbeitnehmer) bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a APG vorgenommen.
§ 14f Abs. 1 AVRAG regelt die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abfertigung alt bei Inanspruchnahme der Teilpension während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Ausschlaggebend soll die Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Teilpension sein. Diese Änderung soll für Arbeitnehmer:innen, die dem BUAG unterliegen und im System der Abfertigung alt sind, nachvollzogen werden.
Mit § 14f Abs. 2 AVRAG soll normiert werden, dass der Anspruch auf Abfertigung alt auch bei Selbstkündigung besteht, wenn der/die Arbeitnehmer:in eine Teilpension im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem/einer anderen Arbeitgeber:in in Anspruch nimmt.
Zu Art. 6 (Änderung des BMSVG):
Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 14 Abs. 4 Z 2 BMSVG werden Anpassungen an die mit Budgetbegleitgesetz 2025 erfolgten Anpassungen der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension vorgenommen.
Zu Art. 7 (Änderung des LAG):
Die Änderungen im AVRAG und BMSVG werden für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft nachvollzogen.
Zu Art. 8 (Änderung des BUAG):
In § 13c Abs. 5 BUAG soll klargestellt werden, dass die Beschäftigungszeiten sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Abfertigungsanspruch als auch bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen sind, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin endet und die Teilpension im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen wird.