138 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (131 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/790 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 2024/790 vom 08.03.2024, sowie dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/791 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen in Österreich, ABl. Nr. L 2024/791 vom 08.03.2024.
Die Richtlinie (EU) 2024/790 sowie die Verordnung (EU) 2024/791 (auch unter der Bezeichnung „MiFID II Review“ bekannt) sind ein Ergebnis des sogenannten KMU Aktionsplans, mit dem die bestehenden Bestimmungen zur Transparenz an den Wertpapiermärkten überarbeitet werden sollen.
Die beiden genannten Unionsrechtsakte enthalten insbesondere folgende Neuerungen:
Die Einrichtung eines EU-weiten konsolidierten Datenbandes (EU-Consolidated Tape), das einen zeitnahen und transparenten Zugang zu Marktdaten und damit einen Gesamtüberblick über die Handelsbedingungen in der gesamten EU für alle Anleger:innen sicherstellen soll.
Das Verbot des “payment for order flow” (PFOF), d.h. der bis dahin gängigen Praxis, dass Broker die Aufträge ihrer Privatkund:innen (Kleinanleger:innen) gegen Vergütung an bestimmte Ausführungsplätze weiterleiten.
Die Schaffung der Möglichkeit zur Aussetzung der Handelspflicht für Derivate auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats durch die Europäische Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts.
Die Festlegung einer Ausnahme von der Pflicht zur Zulassung als Wertpapierfirma oder Kreditinstitut für Personen für den Handel auf eigene Rechnung, die einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz haben.
Die Harmonisierung der Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren.
Die Vereinfachung der Grenze für die Ausnahme von der Vorhandelstransparenz von Eigenkapitalinstrumenten: Der sogenannte „double volume cap mechanism“ zur Inanspruchnahme der Ausnahme (je Handelsplatz bis zu 4% des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen der EU in den vergangenen 12 Monaten und EU-weit bis zu 8% des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments an allen Handelsplätzen der EU in den vergangenen 12 Monaten) wird durch eine einzelne Schwelle (EU-weit bis zu 7% des gesamten Handelsvolumens des betreffenden Finanzinstruments in der EU) ersetzt.
Die stärkere Vereinheitlichung der Vor- und Nachhandelstransparenz, insbesondere wird der Ermessensspielraum der zuständigen Behörden hinsichtlich der Aufschübe von Veröffentlichungen abgeschafft.
Inkrafttreten:
Die Änderungen des BörseG 2018 und des WAG 2018 zur Umsetzung des MiFID II Reviews sollen mit 29. September 2025 in Kraft treten.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen).
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Juni 2025 in Verhandlung genommen. Im Zuge der Debatte erstattete der Abgeordnete Kai Jan Krainer Bericht.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (131 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 06 24
Kai Jan Krainer Andreas Ottenschläger
Berichterstattung Obmann