139 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (132 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Wertpapierfirmengesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz und das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz geändert werden
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient
der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024;
dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2024/2987 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024;
dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2023/2845 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023.
EMIR Review:
Vor der Änderung durch Richtlinie (EU) 2024/2994 waren in der Richtlinie 2009/65/EG Obergrenzen für das Ausfallrisiko nur für Geschäfte mit Derivaten, die nicht an einer Börse gehandelt werden (OTC-Derivate) vorgeschrieben, unabhängig davon, ob die Derivate zentral gecleart wurden. Da zentrale Clearingvereinbarungen das mit Derivatekontrakten verbundene Ausfallrisiko mindern, wird bei den Obergrenzen nunmehr berücksichtigt, ob ein Derivat durch eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene und anerkannte zentrale Gegenpartei (CCP) zentral gecleart wurde.
Die Änderung der Richtlinie (EU) 2019/2034 soll das Konzentrationsrisiko der Wertpapierfirmen, das sich aus ihren Risikopositionen gegenüber CCPs, insbesondere Tier-2 CCPs, ergeben kann, durch organisatorische Anforderungen reduzieren.
Die übrigen Änderungen im Wertpapierfirmengesetz – WPFG dienen der Rechtsklarheit und -sicherheit.
Die Verordnung (EU) 2024/2987 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verbessert Clearingdienstleistungen in der EU durch die Straffung und Verkürzung von Verfahren, die Verbesserung der Kohärenz zwischen nationalen Bestimmungen und die Stärkung der Aufsicht über CCPs. Insbesondere werden die neuen Vorschriften dazu beitragen, die übermäßige Abhängigkeit von systemrelevanten CCPs in Drittstaaten zu verringern. Alle einschlägigen Marktteilnehmer werden verpflichtet, aktive Konten bei EU-CCPs zu führen und einen repräsentativen Anteil bestimmter systemrelevanter Derivatekontrakte im Binnenmarkt zu clearen.
CSDR REFIT:
Die Verordnung (EU) 2023/2845 soll die Effizienz der Wertpapierabwicklung in der EU steigern, das grenzüberschreitende Anbieten von Dienstleistungen von Zentralverwahrern erleichtern sowie die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden verbessern.
Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2023/2845 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:
die Erleichterung des Passerteilungs-Regimes, indem Vorschriften präzisiert und vereinfacht wurden. Die neuen Regelungen erleichtern grenzüberschreitende Dienstleistungen, indem der Erhalt eines Passes durch eine Meldung an die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaates und die gleichzeitige Beantragung von Zulassung und Passerteilung ermöglicht wird.
die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden durch die Einrichtung von Aufsichtskollegien, wenn die Tätigkeiten des Zentralverwahrers als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in mindestens zwei Aufnahmemitgliedstaaten eingestuft wird.
die Anpassung der Bedingungen, unter denen Zentralverwahrer Zugang zu bankartigen Nebendienstleistungen erhalten können. Dabei wird es Zentralverwahrern ermöglicht, neben Kreditinstituten auch andere Zentralverwahrer für die Erbringung solcher Dienstleistungen zu benennen sowie werden die Bestimmungen betreffend die relevante Obergrenze, unterhalb derer benannte Kreditinstitute bankartige Nebendienstleistungen erbringen dürfen, angepasst.
die Verbesserung der Abwicklungseffizienz durch Abänderung der diversen Bestimmungen der Abwicklungsdisziplin sowie die Einführung der Voraussetzungen für die Anwendung obligatorischer Eindeckungen.
die Änderung der Aufsichts-und Meldeplichten, denen EU-CSDs und Drittstaaten-CSDs unterliegen, wobei die bisherige Bestandschutzklausel für EU-CSDs und Drittstaaten-CSDs befristet und eine Meldepflicht für Drittstaaten-CSDs bei Erbringung von Kerndienstleistungen in der EU geschaffen wird.
Inkrafttreten:
EMIR Review
Die Änderungen des Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.
Die Änderungen des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG sollen mit 25. Juni 2026 in Kraft treten.
Die Änderungen des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes – ZGVG sollen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
CSDR REFIT
Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/2845 sieht eine gestaffelte Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 vor. Um einen Gleichklang zwischen der genannten Verordnung und dem vorliegenden Gesetz herzustellen, wird auch im vorliegenden Gesetz ein gestaffeltes Inkrafttreten normiert.
Abs. 2 sieht das Inkrafttreten der genannten Normen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag vor.
Abs. 3 knüpft das Inkrafttreten des § 12 Abs. 5 an die Anwendbarkeit der technischen Regulierungsstandards. Diese sind von der Europäische Kommission erst zu erlassen und legen eine neue Obergrenze fest, die dann der aktuellen Festlegung der Obergrenzen vorgehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der § 12 Abs. 5 in der aktuell geltenden Fassung anwendbar.
Abs. 4 sieht das Inkrafttreten des § 12 Abs. 6 mit 17. Jänner 2026 vor. Das spätere Inkrafttretensdatum ergibt sich daraus, dass § 12 Abs. 6 auf Art. 54 Abs. 5 UAbs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845 Bezug nimmt und diese Bestimmung wiederum gemäß Art. 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2845 erst ab 17. Jänner 2026 anwendbar ist.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Juni 2025 in Verhandlung genommen. Im Zuge der Debatte erstattete der Abgeordnete Mag. (FH) Kurt Egger Bericht.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (132 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 06 24
Mag. (FH) Kurt Egger Andreas Ottenschläger
Berichterstattung Obmann