145 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (80 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft, das Island-Norwegen-Übergabegesetz, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2025 – StrEU-AG 2025)
I. Allgemeiner Teil
Allgemeines
1. Hauptziel des Vorschlags ist die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726, ABl. Nr. L 135 vom 22.5.2019 S. 1 (in der Folge: ECRIS-TCN VO). Die Verordnung wurde bereits mehrfach geändert, und zwar durch:
- Verordnung (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. Nr. L 135 vom 22.5.2019 S. 85,
- Verordnung (EU) 2021/1133 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013, (EU) 2016/794, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Voraussetzungen für den Zugang zu anderen Informationssystemen der EU für Zwecke des Visa-Informationssystems, ABl. Nr. L 248 vom 13.7.2021 S. 1, und
- Verordnung (EU) 2021/1151 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und –genehmigungssystems, ABl. Nr. L 249 vom 14.7.2021 S. 7.
Die Bestimmungen der ECRIS-TCN VO gelten mit Ausnahme der Verarbeitung von Fingerabdrücken nach Art. 5 Abs. 1 lit. b ECRIS-TCN VO auch für Drittstaatsangehörige, die gleichzeitig Unionsbürger sind (Art. 2 ECRIS-TCN VO).
Zusammen mit der Durchführung der ECRIS-TCN VO soll auch die Richtlinie (EU) 2019/884 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates, ABl. Nr. L 151 vom 7.6.2019 S. 143, umgesetzt werden.
Das Europäische Strafregister beruht gegenwärtig auf einem dezentralen System und umfasst nur Unionsbürger und Unionsbürgerinnen. Verurteilungen von Unionsbürgern und Unionsbürgerinnen innerhalb der Europäischen Union sind von den Strafregisterbehörden des jeweiligen Heimatmitgliedstaats zu speichern und können von diesen beauskunftet werden.
Eine effiziente Abfrage von Vorstrafen von in der EU verurteilten Drittstaatsangehörigen ist mangels einer zentralen Datenbank, in der die Verurteilungen gespeichert werden, nicht möglich. Um Vorstrafen eines bzw. einer Drittstaatsangehörigen zu erfahren, ist es erforderlich, die Strafregisterbehörden sämtlicher Mitgliedstaaten anzuschreiben. Durch die Einrichtung einer zentralen Datenbank, in die jede Verurteilung einzutragen ist, die durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ergangen ist, wird es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, schneller und effizienter Informationen darüber zu erlangen, in welchem Mitgliedstaat der oder die betroffene Drittstaatsangehörige bereits verurteilt wurde.
Darüber hinaus soll mit der ECRIS-TCN VO auch die eindeutige Identifizierung sichergestellt werden, weil gerade bei Drittstaatsangehörigen oft keine verlässlichen Identitätsdokumente vorliegen. Die ECRIS-TCN VO sieht zu diesem Zweck die verpflichtende Speicherung von Fingerabdrücken im Zentralsystem vor. Die Speicherung von Gesichtsbildern ist zwar möglich, aber nach der ECRIS-TCN VO nicht verpflichtend (Art. 5 Abs. 3 ECRIS-TCN VO). Es wird vorgeschlagen, von der Möglichkeit der Speicherung von Gesichtsbildern keinen Gebrauch zu machen. Neben der Übererfüllung von Unionsrecht (vgl. Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften; Vermeidung von Gold-Plating, BMVRDJ-600.824/0004-V 2/2018) würde die Speicherung von Gesichtsbildern auch einen bedeutenden und weitergehenden Grundrechtseingriff darstellen. Änderungen zur Durchführung der ECRIS-TCN VO werden im Strafregistergesetz 1968 vorgeschlagen.
2. Die Änderungen, die zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) vorgeschlagen werden, dienen dazu, Entscheidungen des EuGH Rechnung zu tragen, etwa indem der Ablehnungsgrund bei Verletzung von Grundrechten überarbeitet, das Verbot der Doppelverfolgung bzw. Doppelbestrafung (ne bis in idem) neu geregelt (§§ 8 und 8a EU-JZG), § 5a EU-JZG auch auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt oder der Vorrang eines Europäischen Haftbefehls gegenüber einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats für jene Fälle ex lege verankert wird, in denen sich der Haftbefehl und die Auslieferung auf dieselben Straftaten oder auf Straftaten beziehen, die miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehen. Damit soll auch einem ergänzenden Mahnschreiben der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2020/2307 betreffend die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (im Folgenden: RB EHB), ABl. Nr. L 190 vom 18.07.2002 S. 1, begegnet werden. In diesem Vertragsverletzungsverfahren hat die Kommission auch die nicht ausreichende Umsetzung von Art. 20 RB EHB über Vorrechte und Immunitäten bemängelt; Änderungen in §§ 16 und 21 EU-JZG sollen diese Kritik aufgreifen. Weitere Vorschläge dienen dem Ziel, die praktische Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu verbessern, etwa im Bereich der grenzüberschreitenden Überwachung von Fahrzeugen. Außerdem sollen Erklärungen der Mitgliedstaaten, die nach den Maßnahmen der gegenseitigen Anerkennung z.B. betreffend akzeptierte Sprachen, zuständige Behörden usw. vorgesehen sind, nicht mehr in der EU-JZV kundgemacht werden, sondern es soll auf die Homepage des EJN verwiesen werden, auf der sämtliche Erklärungen veröffentlicht werden. Letztlich sollen auch Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EU) 2023/2131 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 sowie des Beschlusses 2005/671/JI in Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen, ABl. Nr. L 2023/2131 vom 11.10.2023, und für die Verordnung (EU) 2023/2844 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, ABl. Nr. L 2023/2844 vom 27.12.2023 (in der Folge: e-justice VO), geschaffen werden; letztere verpflichtet, Rechtsmittel im Fall von Verstößen gegen Vorschriften der e-justice VO betreffend Vernehmungen im Wege einer Videokonferenz vorzusehen.
3. Auch die zum Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) vorgeschlagenen Änderungen sollen Entscheidungen des EuGH aufgreifen: Durch die Neuregelung von § 17 ARHG wird durch Einführung eines absoluten Ablehnungsgrundes ausdrücklich klargestellt, dass im Verhältnis zu Drittstaaten, die sich zur gegenseitigen Anerkennung von Aburteilungen verpflichtet haben, diese Aburteilungen auch im Zusammenhang mit Auslieferungsverfahren umfangreicher zu berücksichtigen sind, als dies im Verhältnis zu anderen Drittstaaten der Fall ist. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, bei den übrigen Drittstaaten einen fakultativen Ablehnungsgrund vorzusehen. Weiters soll eine mündliche Verhandlung im Rechtsmittelverfahren über eine Auslieferung nur noch stattfinden, wenn dies das Oberlandesgericht für erforderlich hält; eine solche ist schon in erster Instanz bisher nicht zwingend vorgesehen.
4. Die vorgeschlagenen Änderungen im Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz (EUStA-DG) dienen dazu, die praktische Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA; im Folgenden EUStA-VO), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1, zu erleichtern und Kritikpunkten der Europäischen Kommission zu begegnen.
5. Die vorgeschlagenen Änderungen des Island-Norwegen-Übergabegesetzes (INÜG) und teilweise des Strafregistergesetzes 1968 und des Tilgungsgesetzes 1972 sollen Teile des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 S. 10 (im Folgenden; Abkommen für Handel und Zusammenarbeit), umsetzen.
6. Änderungen im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) dienen dazu, Umsetzungen von Richtlinien ersichtlich zu machen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf dient der Durchführung der ECRIS-TCN VO (Punkt 1.) sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/884 (32019L0884). Weiters soll die Durchführung der EUStA-VO (Punkt 5.) verbessert werden. Darüber hinaus werden Anpassungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von EU Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung im Bereich der strafrechtlichen Zusammenarbeit vorgenommen (Punkt 2.) (vgl. die in § 141 EU-JZG genannten Richtlinien sowie im EU-JZG umgesetzte Rahmenbeschlüsse), insbesondere bei der Richtlinie 2011/99/EU (32011L0099) und bei der Richtlinie 2014/41/EU (32014L0041). Durch einen Umsetzungshinweis soll die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2002/211 (32022L0211) klargestellt werden. Durch die Aufhebung von § 57a EU-JZG soll die Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates, ABl. Nr. L 134 vom 22.5.2023 S. 1, umgesetzt werden (32023L0977). Im EU-JZG sollen auch Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2131 und zur Verordnung (EU) 2023/2844 aufgenommen werden. Mit den Änderungen im INÜG, in Teilen des Strafregistergesetzes 1968 und des Tilgungsgesetzes 1972 werden Durchführungsbestimmungen für das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgeschlagen (Punkt 5.). Im VbVG (Punkt 6.) soll durch Aufnahme von Umsetzungshinweisen die Umsetzung von Bestimmungen zur Verantwortlichkeit juristischer Personen in den folgenden Richtlinien klargestellt werden:
- Richtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. Nr. L 168 vom 30.6.2009 S. 24 (32009L0052);
- Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, ABl. Nr. L 101 vom 15.4.2011 S. 1 (32011L0036), in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1712 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, ABl. Nr. L 2024/1712 vom 24.6.2024 (32024L1712);
- Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 1 (32011L0093);
- Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme, ABl. Nr. L 218 vom 14.8.2013 S. 8 (32013L0040);
- Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 179 (32014L0057);
- Richtlinie 2014/62/EU zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung, ABl. Nr. L 151 vom 21.5.2014 S. 1 (32014L0062);
- Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017 S. 6 (32017L0541);
- Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. Nr. L 198 vom 28.7.2017 S. 29 (32017L1371);
- Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 22 (32018L1673);
- Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, ABl. Nr. L 123 vom 10.5.2019 S. 18 (32019L0713);
- Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG, ABl. Nr. L 2024/1203 vom 30.4.2024 (32024L1203);
- Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673, ABl. Nr. L 2024/1226 vom 29.4.2024 (32024L1226).
Kompetenzgrundlage:
Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes (Strafrechtswesen).
Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 24. Juni 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper die Abgeordneten MMag. Jakob Grüner, LL.M. und Mag. Christian Ragger.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Selma Yildirim und Dr. Stephanie Krisper einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Die vorgeschlagene Änderung soll keine inhaltliche Änderung gegenüber der Regierungsvorlage bewirken, sondern dem Umstand Rechnung tragen, dass die Regierungsvorlage (69 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Parteien-Förderungsgesetz 2012, das Parteiengesetz 2012, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, das Gehaltsgesetz 1956, das WZEVI-Gesetz, das ORF-Gesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Strafgesetzbuch, das Strafvollzugsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Tiergesundheitsgesetz 2024, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Punzierungsgesetz 2000, das IAKW-Finanzierungsgesetz, das ABBAG-Gesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Kommunalinvestitionsgesetz 2020, das Kommunalinvestitionsgesetz 2023, das Kommunalinvestitionsgesetz 2025, das Einkommensteuergesetz 1988, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, das Gasdiversifizierungsgesetz 2022, das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird, das Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das BFW-Gesetz, das BVWG-Gesetz, das Waldfondsgesetz, das Klimabonusgesetz, das Klima- und Energiefondsgesetz, das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Aufhebung der bundesgesetzlichen Zweckbindung betreffend Erträgnisse aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 2025), in ihrem Artikel 26 Änderungen des Tilgungsgesetzes 1972 enthält, wobei die Inkraftretensbestimmung als neuer Absatz 1n in § 9 eingeordnet wird. Da davon auszugehen ist, dass das Budgetbegleitgesetz 2025 früher als das StrEU-AG 2025 beschlossen werden wird, soll die Inkraftretensbestimmung im Tilgungsgesetz 1972 nun als § 9 Absatz 1o eingeordnet werden.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Selma Yildirim und Dr. Stephanie Krisper mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 06 24
Dr. Stephanie Krisper Mag. Klaus Fürlinger
Berichterstattung Obmann