151 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (129 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Amtshaftungsgesetz, das Organhaftpflichtgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Informationssicherheitsgesetz, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen (Bundesstelle für Sektenfragen), das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft "Familie & Beruf Management GmbH", das Zivildienstgesetz 1986, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, das Notarversorgungsgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz, das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz, das Tiergesundheitsgesetz 2024, das Zoonosengesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Tierarzneimittelgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundes-Seniorengesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das Psychotherapiegesetz 2024, das Ärztegesetz 1998, das Apothekerkammergesetz 2001, das Arzneimittelgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Gehaltskassengesetz 2002, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz 2021, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeiterkammergesetz 1992, das Zahnärztekammergesetz, das Hebammengesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, das IQS-Gesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Glücksspielgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz 2019, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, das Nationalbankgesetz 1984, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das PEPP-Vollzugsgesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Finanzprokuraturgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Tierversuchsgesetz 2012, das Sicherheitspolizeigesetz, das Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, das Bundes-Krisensicherheitsgesetz, das Passgesetz 1992, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grenzkontrollgesetz, das BBU-Errichtungsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Kraftfahrgesetz 1967, das Unfalluntersuchungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtspraktikantengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, die Zivilprozessordnung, das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Militärbefugnisgesetz, das Standort-Entwicklungsgesetz, das Wettbewerbsgesetz, das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Investitionskontrollgesetz, das Notifikationsgesetz 1999, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 und das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert werden (Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz)
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zum Entwurf allgemein:
Mit 1. September 2025 werden die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024, in Kraft treten. Die gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG verfassungsgesetzlich geschützte Amtsverschwiegenheit wird damit außer Kraft treten. Gleichzeitig wird ein neuer Art. 22a B‑VG in Kraft treten, der – einerseits proaktive und andererseits auf Antrag zu erfüllende – Informationsverpflichtungen mit bestimmten Ausnahmen (Geheimhaltungsgründen) verfassungsgesetzlich vorsieht (vgl. Art. 22a Abs. 1 bis 3 B‑VG iVm. Art. 151 Abs. 68 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024). Ausgeführt werden die neuen Verfassungsbestimmungen im begleitenden Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024.
In zahlreichen einfachgesetzlichen Bestimmungen wird jedoch noch auf die Amtsverschwiegenheit (das Amtsgeheimnis) Bezug genommen. Insbesondere all diese Bestimmungen waren in inhaltlicher und auch in legistisch-terminologischer Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit den künftigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben zu prüfen und gegebenenfalls an diese anzupassen. Zugleich macht die Aufhebung der bisher für alle funktionellen Verwaltungsorgane verfassungsgesetzlich geltenden Amtsverschwiegenheit zum Teil eine Neujustierung einfachgesetzlicher Geheimhaltungspflichten erforderlich, insbesondere in anderen Regelungszusammenhängen als in den Fällen der Erledigung von Informationsbegehren bzw. der (proaktiven) Veröffentlichung.
Die zuständigen Bundesministerien haben die Gesetze im eigenen Wirkungsbereich im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Informationsfreiheit und einen allfälligen Regelungsbedarf überprüft. Zu diesem Zweck wurden Gesetzentwürfe ausgearbeitet und zur allgemeinen Begutachtung versendet. Nach der Einarbeitung der Ergebnisse der Begutachtungsverfahren durch die Bundesministerien hat das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst den vorliegenden zusammenfassenden Gesetzentwurf erstellt.
Zum 1. Abschnitt (Verfassung und Verwaltungsverfahren):
Zu Artikel 1 bis 8 (Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Amtshaftungsgesetzes, des Organhaftpflichtgesetzes, des Rechnungshofgesetzes 1948, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982):
Die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst fallenden Gesetze sollen inhaltlich und terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. Die Aufhebung der verfassungsgesetzlichen Amtsverschwiegenheit aller funktionellen Verwaltungsorgane gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG macht zum Teil eine Neujustierung einfachgesetzlicher Verschwiegenheitspflichten erforderlich, insbesondere in anderen Regelungszusammenhängen als Informationsbegehren bzw. (proaktiver) Informationspflicht.
Ferner sollen geringfügige Anpassungen einer Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, über die Übertragung in elektronische Dokumente und der Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, über die Stellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen werden.
Zum 2. Abschnitt (Statistik):
Zu Artikel 9 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):
Das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, soll an die neuen verfassungsgesetzlichen Vorgaben zur Erteilung von Informationen inhaltlich und terminologisch angepasst werden. Dies gilt insbesondere für die bisher verwendeten Begriffe „Amtsverschwiegenheit“ und „Amtsgeheimnis“ samt ihren sprachlichen Abwandlungen.
Zum 3. Abschnitt (Informationssicherheit):
Zu Artikel 10 (Änderung des Informationssicherheitsgesetzes):
Die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Anpassung des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, soll eine Harmonisierung mit den neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des IFG gewährleisten. Dabei sollen die teilweise auf Art. 20 Abs. 3 B‑VG basierenden Bestimmungen novelliert werden.
Zum 4. Abschnitt (Familie und Jugend):
Zu Artikel 11 bis 13 (Änderungen des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen [Bundesstelle für Sektenfragen], des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und des Zivildienstgesetzes 1986):
Die Materiengesetze sollen an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen und das IFG angepasst werden, damit die Erfüllung der darin festgelegten Pflichten uneingeschränkt möglich ist.
Die Bundesstelle für Sektenfragen ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes, weshalb sie die Verpflichtungen des IFG treffen. Da ihr jedoch keine Aufgaben der Bundesverwaltung übertragen sind, sind die Bestimmungen nach Maßgabe des § 13 IFG anzuwenden.
Die Familie & Beruf Management GmbH ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes. Ihr sind Aufgaben der Bundesverwaltung übertragen, weshalb sie die Verpflichtungen des IFG treffen.
Auf Grund der Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, sind Anpassungen im Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ erforderlich. In jene Bestimmungen, die ausschließlich für die Errichtung der Gesellschaft von Bedeutung sind und somit als historisch zu betrachten sind, wird nicht eingegriffen
Der Zivildienst als Wehrersatzdienst ist in Einrichtungen zu leisten, die als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. In Betracht kommen Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften oder sonstige nicht auf Gewinn gerichtete juristische Personen. Zivildienstleistende können auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu Information gemäß § 2 IFG im Wirkungsbereich der genannten Organe erlangen.
Zum 5. Abschnitt (Dienst- und Personalvertretungsrecht):
Zu Artikel 14 bis 22 (Änderungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes):
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll den neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen nunmehr auch im Dienst- und Personalvertretungsrecht Rechnung getragen werden.
Zum 6. Abschnitt (Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport):
Zu Artikel 23 bis 26 (Änderung des KommAustria-Gesetzes, des ORF-Gesetzes, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 und des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021):
Die in den Wirkungsbereich des BMWKMS fallenden Gesetze sollen inhaltlich und terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden. Darüber hinaus sollen neben terminologischen Anpassungen einzelne Berichtspflichten sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen an die neuen Rahmenbedingungen angepasst werden.
Durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit im Sinne des Art. 85 DSGVO in Einklang gebracht. Zudem findet die Offenlegung unter Beachtung des Schutzes der personenbezogenen Daten eine Grundlage in Art. 86 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf die Ermöglichung des Zugangs der Öffentlichkeit zu derartigen Informationen.
Zum 7. Abschnitt (Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz):
Zu Artikel 27 bis 58 (Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes, des Notarversorgungsgesetzes, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, des Zoonosengesetzes, des Tierärztegesetzes, des Tierärztekammergesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundes-Seniorengesetzes, des Musiktherapiegesetzes, des Psychologengesetzes 2013, des Psychotherapiegesetzes 2024, des Ärztegesetzes 1998, des Apothekerkammergesetzes 2001, des Arzneimittelgesetzes, des Epidemiegesetzes 1950, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, des Medizinproduktegesetzes 2021, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, des Arbeiterkammergesetzes 1992, des Zahnärztekammergesetzes, des Hebammengesetzes, des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes und des Arbeitsmarktservicegesetzes):
Die im vorliegenden Entwurf vorgesehene Anpassung der Bestimmungen im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die bisher die Amtsverschwiegenheit konkretisiert haben, soll eine Harmonisierung mit der verfassungsgesetzlich normierten Informationsverpflichtung in Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 sowie mit den Bestimmungen des IFG gewährleisten. Dabei sollen die weiterhin erforderlichen und mit Art. 22a B‑VG vereinbaren Geheimhaltungspflichten – wie etwa im Rahmen von amtlichen Kontrollen – näher geregelt werden.
Zum 8. Abschnitt (Bildung):
Zu Artikel 59 und 60 (Änderungen des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 und des IQS-Gesetzes):
Auf Grund der geänderten Rechtslage sollen die Bestimmungen, die den (exekutiven) Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Bildung betreffen, an die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen des IFG angepasst werden.
Zum 9. Abschnitt (Finanzen):
Zu Artikel 61 bis 85 (Änderungen des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Glücksspielgesetzes, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes, des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes 2018, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalmarktgesetzes 2019, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, des Nationalbankgesetzes 1984, des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes, des PEPP-Vollzugsgesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes, des Mineralrohstoffgesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Bundesfinanzgerichtsgesetzes, des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Bodenschätzungsgesetzes 1970, des Finanzstrafgesetzes, des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes und des Finanzprokuraturgesetzes):
Die im gegenständlichen Entwurf enthaltenen Materiengesetze sollen an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.
Nachstehend werden vereinzelt Aspekte zu den einzelnen anzupassenden Materiengesetze hervorgehoben, darüber hinaus wird auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.
Zur Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012:
Durch die gegenständliche Novelle soll die erforderliche Begleitlegistik zur Umsetzung der Vorgaben im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit nach Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 und dem IFG geschaffen werden. Da nach diesen Rechtsvorschriften Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv zu veröffentlichen sind, sollen aus öffentlichen Mitteln finanzierte Subventionen, die nicht von Privatpersonen empfangen werden, ab einem gesetzlich festgelegten Schwellenwert namentlich veröffentlicht werden. Dadurch soll anlehnend an die in § 2 Abs. 2 IFG enthaltene Vorgabe, wonach insbesondere auch Verträge ab einem Wert von 100 000 Euro als Information von allgemeinem Interesse proaktiv zugänglich zu machen sind, gewährleistet werden, dass Geldzuwendungen der öffentlichen Hand, die ohne unmittelbare geldwerte Gegenleistung des Empfängers erfolgen, aber aus Steuergeldern der Allgemeinheit finanziert werden, in transparenter Weise für die Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Der Anwendungsbereich des Art. 22a Abs. 1 B‑VG und des IFG soll hinsichtlich der weiteren Informationen aus der Transparenzdatenbank unberührt bleiben.
Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen im allgemeinen Interesse werden zusätzliche Maßnahmen gesetzt, die den Datenbestand erweitern und die Datenqualität steigern sollen. Diese sind als begleitende und vorbereitende Schritte zu sehen, um eine vollständige und korrekte Umsetzung der Vorgaben des IFG in der Transparenzdatenbank zu gewährleisten. Dazu enthält die gegenständliche Novelle insbesondere die Schaffung einer Rechtgrundlage, um Steuererleichterungen über die Ertragsteuern hinausgehend in der Transparenzdatenbank erfassen und verarbeiten zu können. Die in § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b TDBG 2012 enthaltene Leistungsart „Ertragsteuerliche Ersparnisse“ soll zu diesem Zweck in „Steuerliche Ersparnisse“ umbenannt werden. Gerade Berichte und Analysen wie die jährlichen Förderungsberichte oder zuletzt durch den Budgetdienst haben gezeigt, dass steuerliche Ersparnisse strukturell eine große Rolle spielen. Aus diesem Grund soll auch für diesen Bereich den Vorgaben des IFG möglichst umfassend entsprochen werden können.
Zur Änderung des Mineralrohstoffgesetzes:
Im Hinblick auf Art. 22a B‑VG und das IFG sind die Bestimmungen der § 65 Abs. 5, § 110 Abs. 4 und § 185 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, sowie – damit einhergehend – das Inhaltsverzeichnis und die Bestimmungen der §§ 221a und 223 MinroG anzupassen.
Zur Änderung der Bundesabgabenordnung:
Der Entfall des Amtsgeheimnisses macht auch eine Anpassung der einfachgesetzlichen Bestimmung des § 48a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, notwendig. Mit der Neufassung soll sichergestellt werden, dass die Geheimhaltungsverpflichtung jenen Umfang nicht überschreitet, der verfassungsrechtlich ab dem 1. September 2025 zulässig ist. Zusätzlich wird im Sinne eines in sich schlüssigen Konzeptes der Datenverarbeitung eine engere Abstimmung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht mit dem Datenschutzrecht vorgeschlagen.
Zu den Änderungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes, des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes, des Bewertungsgesetzes 1955, des Bodenschätzungsgesetzes 1970, des Finanzstrafgesetzes und des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes:
Auch in diesen Gesetzen sind einhergehend mit der Anpassung der BAO und dem Inkrafttreten des IFG entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
Zum 10. Abschnitt (Frauen, Wissenschaft und Forschung):
Zu Artikel 86 und 87 (Änderungen des Universitätsgesetzes 2002 und des Tierversuchsgesetzes 2012):
Die neue Rechtslage zur Informationsfreiheit erfordert eine grundlegende Neufassung des § 48 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, (ehemals Amtsverschwiegenheit) sowie eine Anpassung im Tierversuchsgesetz 2012 – TVG, BGBl. I Nr. 114/2012.
Zum 11. Abschnitt (Inneres):
Zu Artikel 88 bis 102 (Änderungen des Sicherheitspolizeigesetzes, des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes, des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des BFA-Verfahrensgesetzes, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Grenzkontrollgesetzes, des BBU-Errichtungsgesetzes, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, der Europawahlordnung, des Wählerevidenzgesetzes 2018 und des Europa-Wählerevidenzgesetzes):
Die in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres fallenden Gesetze sollen nunmehr in Folge der Änderungen der verfassungsgesetzlichen Vorgaben terminologisch an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.
Zum 12. Abschnitt (Innovation, Mobilität und Infrastruktur):
Zu Artikel 103 bis 105 (Änderungen des Eisenbahngesetzes 1957, des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Unfalluntersuchungsgesetzes):
Mit dem Entfall von Art. 20 Abs. 3 B‑VG verlieren sämtliche Verweise in Gesetzesnormen, die sich auf diese Bestimmung stützen, ihre rechtliche Grundlage. Infolgedessen werden Rechtsvorschriften, die eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit auf Basis des bisherigen Art. 20 Abs. 3 B‑VG vorsehen, gegenstandslos und müssen entsprechend angepasst werden. Ziel ist es, widersprüchliche oder obsolet gewordene Regelungen oder Verweise zu vermeiden und die neue Transparenzordnung einheitlich umzusetzen. Eine diesem Umstand entsprechende Rechtsanpassung ist daher geboten.
Zum 13. Abschnitt (Justiz):
Zu Artikel 106 bis 122 (des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Außerstreitgesetzes, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, des Datenschutzgesetzes, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, des Gerichtsorganisationsgesetzes, das Jugendgerichtsgesetzes 1988, der Jurisdiktionsnorm, der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtspraktikantengesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung 1975 und der Zivilprozessordnung):
Die Materiengesetze im Bereich der Justiz sollen an die neuen verfassungsrechtlichen Bestimmungen angepasst werden. Dazu sollen zunächst die Bezüge auf das „Amtsgeheimnis“ oder die „Amtsverschwiegenheit“ entweder ersatzlos gestrichen (zB im Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt, BGBl. Nr. 474/1990, in der Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871, in der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, im Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, und im Jugendgerichtsgesetz 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988) oder durch einen Bezug auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten (§ 146 Abs. 4 des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, § 23 Abs. 2 DSG, im Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, im Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG, BGBl. Nr. 164/1986, in der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975 und in der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895) ersetzt werden. Zur Sicherstellung der Geheimhaltungsverpflichtung von Beamten soll auch der Tatbestand des § 310 StGB angepasst werden, der in Hinkunft auf die Offenbarung oder Verwertung einer dem Beamten ausschließlich kraft seines Amtes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Tatsache abzielen soll, zu deren Geheimhaltung er gesetzlich verpflichtet ist, wenn die Offenbarung oder Verwertung ein öffentliches oder ein überwiegendes berechtigtes privates Interesse iSd. § 6 Abs. 1 IFG gefährdet.
Wegen des engen thematischen Zusammenhangs mit dem IFG und eines dringenden Bedürfnisses der Praxis soll die Ermächtigung zur Übermittlung von Daten der Kriminalpolizei an die Pflegschaftsgerichte, die zur Prüfung, ob Verfügungen der Pflegschaftsgerichte oder der Kinder- und Jugendhilfeträger erforderlich sind, wieder geschaffen werden (§ 33 Abs. 2 JGG).
Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten finden sich auch in § 30 Abs. 8 des Übernahmegesetzes – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998 (für die mit Angelegenheiten der Übernahmekommission befassten Mitarbeiter der Wiener Börse AG, also insbesondere für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Übernahmekommission) und in § 5 Abs. 2 des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes – JBA-G, BGBl. I Nr. 101/2008 (für die von der Justizbetreuungsagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogenen Personen). Diese beiden Bestimmungen regeln also nicht, unter welchen Voraussetzungen die Übernahmekommission oder die Justizbetreuungsagentur als solche verpflichtet sind, Informationen über ihre Tätigkeit zugänglich zu machen (wofür künftig das IFG maßgeblich sein wird), sondern richten sich unmittelbar an bestimmte Personengruppen, welche die beiden genannten Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Die genannten persönlichen Verschwiegenheitspflichten können und sollen daher auch nach Inkrafttreten des IFG weiterhin unverändert gelten.
Auf Grund des in der Rechtssache C-807/23, Jones Day, ergangenen Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 3. April 2025 ist eine Überarbeitung der gesetzlichen Vorgaben in der RAO zu jenem Teil der für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung, die verpflichtend bei einem Rechtsanwalt zu verbringen ist, notwendig.
Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz:
Bei den vorgeschlagenen Änderungen in RAO und DSt handelt es sich allesamt um Regelungen, die die Aufnahme des Berufs/den Zugang zum Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts oder dessen Ausübung nicht beschränken. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz – VPG, BGBl. I Nr. 67/2021, kann daher unterbleiben.
Da der Beruf des Notars nach § 2 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 345 vom 28.12.2013 S. 132, nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und insofern auch das VPG nach dessen § 2 Abs. 1 nicht auf diesen Beruf anwendbar ist, besteht keine Notwendigkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der in der NO vorgeschlagenen Änderungen.
Zum 14. Abschnitt (Landesverteidigung):
Zu Artikel 123 bis 125 (Änderungen des Wehrgesetzes 2001, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 und des Militärbefugnisgesetzes):
Der vorliegende Entwurf dient der Anpassung der bisherigen wehrrechtlichen Regelungen betreffend Verschwiegenheitspflichten an den neuen verfassungsgesetzlichen Rahmen; nennenswerte materielle Änderungen sollen damit nicht verbunden sein. Die geltenden wehrrechtlichen Regelungen haben sich in der jahrzehntelangen militärischen Praxis bewährt und sind auch in Zukunft zur Geheimhaltung sensibler Informationen im militärischen Bereich unabdingbar.
In rechtstechnischer Hinsicht sollen die in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 geregelten Eingriffsmöglichkeiten auf einfachgesetzlicher Ebene wiederholt werden; eine derartige Gestattung zur Wiederholung der verfassungsgesetzlichen Ausnahmetatbestände in Materiengesetzen ist vom Gesetzgeber ausdrücklich als zulässig bezeichnet worden (vgl. AB 2420 XXVII. GP, 13).
Zum 15. Abschnitt (Wirtschaft und Energie):
Zu Artikel 126 bis 138 (Änderungen des Standort-Entwicklungsgesetzes, des Wettbewerbsgesetzes, des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes, des Außenwirtschaftsgesetzes 2011, des Investitionskontrollgesetzes, des Notifikationsgesetzes 1999, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, des Ziviltechnikergesetzes 2019, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 und des Gaswirtschaftsgesetzes 2011):
Die Materiengesetze sollen an die neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.
Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl die Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger, Dr. Alma Zadić, LL.M., Werner Herbert sowie der Staatssekretär für Digitalisierung, Verfassung, öffentlichen Dienst, Koordinierung und Kampf gegen Antisemitismus im Bundeskanzleramt Alexander Pröll, LL.M..
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar und Dr. Nikolaus Scherak, MA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu lit. a (Art. 11) und lit. d (Art. 90):
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu lit. b (Art. 88), lit. c (Art. 89) und lit. e (Art. 91):
Es soll eine Anpassung an gleichartige Bestimmungen erfolgen (siehe Art. 113 Z 1 [§ 17c Abs. 1 JGG] und Art. 119 Z 1 [§ 52b Abs. 3 StGB]).“
In der Folge haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar und Dr. Nikolaus Scherak, MA einen weiteren Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Art. 14 Z 13 (§ 284 Abs. 121 BDG 1979):
Es wird das Inkrafttreten geregelt.
Zu Art. 14 Z 14 (Anlage 1 Z 13.13 Abs. 1 lit. c BDG 1979):
Im Sinne einer spezialisierten Ausbildung im Hinblick auf die gegenwärtigen Bedrohungen auch im Cyberbereich wurde seitens des Bundesministeriums für Landesverteidigung der FH-Bachelorstudiengang Militärische Informations- und kommunikationstechnologische Führung (Mil-IKTFü) entwickelt und haben die ersten Studierenden bereits im Herbstsemester 2022 dieses Studium an der Theresianischen Militärakademie (Fachhochschule für angewandte Militärwissenschaften) begonnen, um in weiterer Folge als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 im Österreichischen Bundesheer Verwendung zu finden. Dieser FH-Bachelorstudiengang wurde mit Beschluss der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 18. März 2022 einstimmig akkreditiert. Die bescheidmäßige Akkreditierung erfolgte am 28. März 2022 (I/FH-20/2022).
Von insgesamt 85 Berufsoffiziersanwärtern, die seit dem Jahr 2022 studieren, absolvieren derzeit 18 Studierende den FH-Bachelorstudiengang Mil-IKTFü. Seit dem Jahr 2023 sind es 10 von insgesamt 79 Studierenden, im Jahr 2024 haben sich 15 von 89 Berufsoffiziersanwärtern für diesen Studienlehrgang entschieden. Die jeweils restlichen Studierenden absolvieren den bereits zuvor etablierten und in der Anlage 1 normierten FH-BaStg Militärische Führung. Die ersten Absolventen mit Beginn im Jahr 2022 werden den FH-Bachelorstudiengang Mil-IKTFü nach sechs Semestern im September 2025 erfolgreich beenden.
Die Ernennungserfordernisse der Z 13.13 Abs. 1 lit. c der Anlage 1 (Ausbildung und Verwendung) sind daher dementsprechend anzupassen.
Zu Art. 20 Z 1 bis Z 5 (§ 3 Abs. 3a, 4 und 8 sowie § 7 Abs. 1 und 2 LLVG):
Zur Erweiterung der Anstellungsmöglichkeiten gemäß Abs. 2 bis 3 wird zur Ergänzung des Lehrpersonals, solange nicht ausreichend geeignete Personen zur Verfügung stehen, eine Anstellungsmöglichkeit nach Abschluss einer für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeigneten abgeschlossenen Hochschulbildung geschaffen. Durch diese Bestimmung soll keine Konkurrenz zu den bestehenden Lehramtsstudien entstehen. Die Bestimmung entspricht § 38 Abs. 3a VBG sowie § 3 Abs. 3a LVG.
Durch den Begriff der für die unterrichtliche Verwendung ,fachlich geeigneten abgeschlossenen Hochschulbildung‘ wird zum Ausdruck gebracht, dass anstelle des für die Verwendung fachlich einschlägigen geeigneten Hochschulstudiums bereits die mit diesen fachverwandten Studien ausreichen, sofern die Curricula für diese Hochschulstudien wesentliche für die unterrichtliche Verwendung geeignete Studienanteile enthalten. Eine solche Erweiterung ist auch deshalb geboten, weil die fachlichen Inhalte der einzelnen Unterrichtsgegenstände zunehmend breiter ausgerichtet sind und daher auch fachverwandte Abschlüsse viele geeignete Inhalte für die fachliche Qualifikation als Lehrperson aufweisen.
Wichtig für die Erfüllung der Zuordnungserfordernisse gem. Abs. 3a ist zum Ausgleich für eine geringere Einschlägigkeit des Hochschulstudiums die aufgewiesene zum abgeschlossenen Studium facheinschlägige Berufspraxis als Qualifikationserfordernis. Diese wird durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat.
Die bisher noch fehlende pädagogische Ausbildung soll in dem berufsbegleitend zu absolvierenden Hochschullehrgang über 60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Vorliegen eines Doktorats-, Master- oder Diplomstudiums und von 90 ECTS-Anrechnungspunkten beim Vorliegen eines Bachelorstudiums gewährleistet sein.
Zudem erfolgen notwendige Ergänzungen hinsichtlich der Ausbildungsphase.
Zu Art. 20 Z 4 (Überschrift zu § 10 LLVG):
Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Zu Art. 20 Z 5 (§ 31 Abs. 34 LLVG):
Es wird das Inkrafttreten geregelt.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der beiden oben erwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar und Dr. Nikolaus Scherak, MA in getrennter Abstimmung mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.
Ferner beschloss der Verfassungsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) folgende Feststellung:
„zu § 310 StGB:
Laut den erläuternden Bemerkungen soll durch die Änderung der strafrechtlichen Bestimmung über die Verletzung des Amtsgeheimnisses, die bisher als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet war, dem Paradigmenwechsel hin zur Informationsfreiheit stärker Rechnung getragen werden. Zur Herbeiführung des angestrebten Kulturwechsels muss daher folgerichtig gelten: Wenn eine solche Abwägung (zwischen dem Informationsinteresse und dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse) nachvollziehbar und vollständig durchgeführt und dokumentiert wurde, ist im Zweifelsfall nicht von einer vorsätzlichen Begehung auszugehen.“
Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete MMag. Dr. Susanne Raab gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 06 26
MMag. Dr. Susanne Raab Mag. Muna Duzdar
Berichterstattung Obfrau