153 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (134 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Allgemeiner Teil

Ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, wurde am 31. Jänner 2024 vom Nationalrat beschlossen (vgl. BGBl. I Nr. 5/2024 und die Erläuterungen im Bericht des Verfassungsausschusses des Nationalrates, AB 2420 BlgNR 27. GP, zu der in der Form eines gesamtändernden Abänderungsantrages beschlossenen Fassung S 11 ff). Die wesentlichen die Informationsfreiheit betreffenden Bestimmungen werden mit 1. September 2025 in Kraft treten.

Die darin enthaltenen Bestimmungen bedingen einen legistischen Anpassungsbedarf in zahlreichen Materiengesetzen des Bundes, so auch im Bankwesengesetz. Diesem wird in gegenständlichem Entwurf entsprochen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht in keinem unmittelbaren Bezug zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG („Börse- und Bankwesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Hinsichtlich Z 1 (§ 38 Abs. 1 BWG) ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten sowie eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß § 38 Abs. 5 BWG erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 38 Abs. 1):

Einleitend wird an dieser Stelle noch einmal betont, dass weder die vorliegende Novelle, noch die Einführung des Art. 22a B-VG und des IFG eine Änderung der Rechtslage betreffend das für Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen geltende Bankgeheimnis zum Ziel hat oder hatte. Die durch diese Novelle vorgenommen Änderungen in § 38 Abs. 1 BWG dienen einzig und allein der aufgrund BGBl. I Nr. 5/2024 notwendig gewordenen Anpassung jener Vorgaben, die für Organe von Behörden und die Oesterreichische Nationalbank zu gelten haben, wenn diese bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Informationen erhalten, die dem Bankgeheimnis unterliegen.

Der bisherige Verweis auf das Amtsgeheimnis wird folglich an die neue Systematik des B-VG und des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, angepasst. Während die bisherige Rechtslage des § 38 Abs. 1 vorsah, dass neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zusätzlich auch noch einer der Tatbestände des Abs. 2 als Voraussetzung für die Offenbarung von Tatsachen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, durch Organe von Behörden und die Oesterreichische Nationalbank erfüllt sein mussten, muss aufgrund der Vorgaben des neuen Art. 22a Abs. 2 B-VG für die Zukunft von einer zusätzlich einschränkenden Bezugnahme auf die Tatbestände des Abs. 2 Abstand genommen werden; eine Einschränkung, dass im Hinblick auf das Zurverfügungstellen von Informationen neben einer Interessenabwägung auf Basis des § 6 IFG auch noch zusätzliche Voraussetzungen, nämlich eben einer der Tatbestände des Abs. 2 erfüllt sein müsste, erschiene im Hinblick auf die neue Rechtslage künftig nicht mehr mit Art. 22a B-VG in Einklang zu bringen, da eine einfachgesetzliche Erweiterung von Geheimhaltungstatbeständen über den Rahmen des Art. 22a Abs. 2 B‑VG hinaus nicht zulässig ist. Die künftigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung oder Zugänglichmachung von Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, durch Organe von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank werden sohin grundsätzlich durch das IFG determiniert (betreffend zwingende unionsrechtliche Vorgaben zur Geheimhaltung von Informationen im Rahmen der Bankenaufsicht und deren nationale Umsetzung siehe die Erläuterungen weiter unten), wobei die Gründe, die im Rahmen einer Interessenabwägung betreffend eine allfällige Geheimhaltung von Informationen zu berücksichtigen sind, in § 6 Abs. 1 IFG zu finden sind. Im Zusammenhang mit Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, sind im Rahmen der Interessenabwägung betreffend die Geheimhaltung gemäß § 6 Abs. 1 IFG beispielhaft – jedoch keinesfalls abschließend – insbesondere folgende Tatbestände des § 6 Abs. 1 IFG zu berücksichtigen: § 6 Abs. 1 Z 1 IFG (siehe dazu im Detail die Erläuterungen unten) und § 6 Abs. 1 Z 7 IFG („überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen“), wobei im konkreten Zusammenhang neben der offensichtlichen Einschlägigkeit des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. c IFG, der sich ausdrücklich auf das Interesse eines Dritten an der Wahrung des Bankgeheimnisses bezieht, auch § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a (Wahrung des Rechts eines Dritten auf Schutz seiner personenbezogenen Daten) und § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b (Recht eines Dritten auf Wahrung seines Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses) miteinzubeziehen wären.

Ausdrücklich wird an dieser Stelle auch noch darauf hingewiesen, dass – gegebenenfalls auch Kundendaten umfassende – Informationen, die im Rahmen der Bankenaufsicht nach diesem Bundesgesetz an die FMA (und die Oesterreichische Nationalbank) gelangen, unionsrechtlich vorgegebenen Geheimhaltungsvorgaben unterliegen (siehe dazu vor allem Art. 53ff der Richtlinie 2013/36/EU und die entsprechende nationale Umsetzung in § 77 BWG); eine über diese engen unionsrechtlichen Rahmen hinausgehende Informationsweitergabe ist aufgrund des zwingenden und absoluten Charakters der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben sohin nicht zulässig, was auch im Einklang mit den Vorgaben des Art. 22a Abs. 2 B-VG und des § 6 Abs. 1 Z 1 steht, da es sich hierbei um eine Geheimhaltung von Informationen handelt, die aus „[…] aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, […]“, jedenfalls erforderlich und verhältnismäßig ist.

Weites wird der Inhalt des bisherigen dritten Satzes des § 38 Abs. 1 („Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.“) – ebenfalls aus systematischen Gründen – künftig im zweiten Satz des § 38 Abs. 1 zu finden sein.

Aufgrund der Vorgaben des § 38 Abs. 5 ist für diese Änderung die Zustimmung durch eine qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.

Zu Z 2 (§ 69b Abs. 1 Z 5) und 3 (§ 69 Abs. 1 Z 7):

In Z 5 erfolgt eine sprachliche Klarstellung, um die Änderungen in § 38 Abs. 1 zu berücksichtigen.

Der bisherige Verweis auf das Amtsgeheimnis in Z 7 wird an die neue Systematik des B-VG und des IFG angepasst. Es wird sohin durch diesen Verweis noch einmal ergänzend klargestellt, dass eine Veröffentlichung von Informationen aufgrund dieser Bestimmung durch die FMA nur insoweit zulässig ist, als dadurch die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß § 6 IFG nicht verletzt werden würde. Nur klarstellenden Charakters ist diese Änderung deshalb, weil sich die Anwendung des IFG auf die FMA ohnehin bereits durch das IFG selbst ergibt.

Zu Z 4 (§ 77 Abs. 1):

Es erfolgt eine sprachliche Klarstellung, um die Änderungen in § 38 Abs. 1 zu berücksichtigen.

Zu Z 5 (§ 103c Z 6 und § 103g Z 4):

Wiewohl es sich bei den hier angeführten Übergangsbestimmungen inzwischen wohl um „totes Recht“ handeln dürfte, erfolgt zur Sicherheit dennoch auch hier eine Anpassung an die neue Systematik des IFG.

Zu Z 6 (§ 107 Abs. 118):

Inkrafttretensbestimmung.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl, die Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger, Dr. Alma Zadić, LL.M. und Werner Herbert sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Alexander Pröll, LL.M..

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete MMag. Dr. Susanne Raab gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (134 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2025 06 26

                       MMag. Dr. Susanne Raab                                                   Mag. Muna Duzdar

                                  Berichterstattung                                                                           Obfrau