170 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (121 der Beilagen): Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 22. August 2018 (sh. Pkt. 23 des Beschl. Prot. Nr. 25) wurde am 13. September 2018 von Österreich das Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten (nachstehend als „Übereinkommen“ bezeichnet) und das entsprechende Durchführungsübereinkommen im Rang eines Regierungsübereinkommens iS von lit. a) der Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, BGBl. Nr. 49/1921, unterzeichnet.
Ziel des auch von der Republik Albanien, der Republik Bulgarien, der Republik Mazedonien[1], der Republik Moldau, Montenegro, Rumänien, der Republik Serbien und Ungarn unterfertigten Übereinkommens ist die Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit bei Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten. Dabei soll das bereits im EU-Rahmen bestehende und erfolgreiche System des automatisierten Austauschs von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten auf die Westbalkanstaaten erweitert, sowie dieser Informationsaustausch im Wege zentraler nationaler Kontaktstellen vereinfacht und beschleunigt werden.
Am 10. Oktober 2019 eröffnete die Europäische Kommission durch ein Aufforderungsschreiben (C(2019)7215 final) ein Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2019/2251) gegen Österreich, Bulgarien, Rumänien und Ungarn (jene EU-Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben). Die Europäische Kommission führte darin aus, dass im Übereinkommen nicht ausdrücklich festgeschrieben werde, dass zwischen den EU-Mitgliedstaaten das Unionsrecht Vorrang vor den Regelungen des Übereinkommens hat, und dass die EU-Mitgliedstaaten keine Angemessenheitsbeschlüsse über das Datenschutzniveau in Drittstaaten treffen dürfen. Zur Klarstellung sollten laut Kommission zwei entsprechende Absätze in das Übereinkommen aufgenommen werden.
Um die Bedenken der Europäischen Kommission auszuräumen, wurde aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung vom 13. Mai 2020 (sh. Pkt. 7 des Beschl. Prot. Nr. 18) das vorliegende Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen und Fahrzeugregisterdaten (nachstehend als „Protokoll“ bezeichnet) verhandelt und aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung vom 2. Juni 2021 (sh. Pkt. 8 des Beschl. Prot. Nr. 62) am 10. November 2021 von Österreich unterzeichnet.
Das Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Protokoll keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (äußere Angelegenheiten).
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 2. Juli 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff der Bundesminister für Inneres Mag. Gerhard Karner.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten (121 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2025 07 02
Douglas Hoyos-Trauttmansdorff Mag. Ernst Gödl
Berichterstattung Obmann