177 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr und Mobilität

über die Regierungsvorlage (89 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl.-Nr. L 258 vom 20.01.2021 S. 1 (CELEX-Nummer 32021L1187). Die Umsetzung betreffend den Bereich Schifffahrt erfolgt im Schifffahrtsgesetz – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2021 und betreffend UVP-Verfahren im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023. Das Ziel der Richtlinie (EU) 2021/1187 ist, eine zeitlich abgestimmte und fristgerechte Fertigstellung des TEN-V-Netzes durch harmonisierende Maßnahmen zu ermöglichen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zu Art. 1 (Änderung des Schifffahrtsgesetzes):

Um die Vollziehung des Schifffahrtsrechts für die schifffahrtspolizeilichen Organe zu erleichtern, wird die Rechtsgrundlage zur Implementierung einer Kontrolldatenbank geschaffen. Diese soll Kontrollen effizienter sowie zielgerichteter ermöglichen und trägt daher zur Verwaltungsvereinfachung bei.

Im Rahmen dieses Entwurfes soll das SchFG im Sinne des Klimaschutzes, des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit ausgerichtet werden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Errichtung von Landstromanlagen von Bedeutung, um verkehrsbedingte Treibhausgasemissionen zu vermeiden und so eine klimagerechte Mobilität zu schaffen.

Ebenfalls sollen Bestimmungen präzisiert und formale Änderungen und Klarstellungen vorgenommen werden und von allen zuständigen Behörden ein Verzeichnis über die gewerbsmäßige Schifffahrt geführt werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000):

Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1.

Der vorliegende Entwurf dient auch der Anpassung der Bestimmungen im 6. Abschnitt (Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse) des UVP-G 2000 zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. L 152 vom 3.6.2022 S. 45.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung eines Art. 1 entsprechenden Bundesgesetzes gründet auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 sowie Art. 11 Abs. 1 Z 6 B-VG. Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung eines Art. 2 entsprechenden Bundesgesetzes gründet auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 („Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Eisenbahn-Hochleistungsstrecken, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“) sowie Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG.

 

Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Juli 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Wolfgang Moitzi die Abgeordneten Mag. Arnold Schiefer, Mag. Lukas Hammer und Johannes Schmuckenschlager sowie der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur Peter Hanke.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mst. Joachim Schnabel, Wolfgang Moitzi und Dominik Oberhofer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 1.:

In der aktuellen Regierungsvorlage des Bundesgesetzes, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (89 d.B.) gibt es einen Widerspruch im geplanten § 4a zwischen Abs. 1 und 3, weil Abs. 3 den Zugriff auf das Kontrollregister u.a. zwar auf die gemäß § 38 Abs. 7 betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (also jene, die auf Wasserstraßen schifffahrtspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen) einschränkt. Hingegen sind vom aktuell geplanten Abs. 1 – durch den darin enthaltenen generellen Verweis auf die gemäß § 38 Abs. 2 definierten Organe der Schifffahrtspolizei – irrtümlich auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfasst, die auf sonstigen Gewässern schifffahrtspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen. Die Kontrolldatenbank soll jedoch (zumindest vorerst) nur für den Bereich der Wasserstraßen eingeführt werden, weshalb Abs. 1 entsprechend durch Einschränkung des Verweises auf § 38 Abs. 2 Z 1 zu präzisieren ist.

Zu Z 2.:

Nach der aktuellen Formulierung in der Regierungsvorlage wird nur den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden gewährt, die gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 auf sonstigen Gewässern schifffahrtspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, nicht aber jenen, die gemäß § 38 Abs. 7 auf Wasserstraßen damit betraut sind. Nachdem die Wasserpolizei aber jetzt schon auf der Wasserstraße Donau Kleinfahrzeuge kontrolliert, soll ebenso auch diesen nach § 38 Abs. 7 betrauten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Einsicht gewährt werden, weshalb der Verweis um Abs. 7 zu erweitern ist.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mst. Joachim Schnabel, Wolfgang Moitzi und Dominik Oberhofer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Verkehr und Mobilität somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2025 07 03

                               Wolfgang Moitzi                                                              Wolfgang Moitzi

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann