178 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Verkehr und Mobilität

über die Regierungsvorlage (90 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und das Kraftfahrliniengesetz geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor, wurden u.a. die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs geändert. Die Änderungen gelten seit 21. Februar 2022 bzw. hinsichtlich der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im grenzüberschreitenden Verkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse zwischen 2,5 und 3,5 t liegt („Kleintransportgewerbe“), seit 21. Mai 2022.

Da Kleintransporteure im grenzüberschreitenden Verkehr, bereits seit 21. Mai 2022 eine Konzession sowie eine Gemeinschaftslizenz und gegebenenfalls eine Fahrerbescheinigung benötigten, wurden in einem ersten Schritt mit BGBl. I Nr. 18/2022 die vorab erforderlichen Bestimmungen (Erweiterung des Geltungsbereichs und der Arten von Konzessionen, Ausnahmebestimmung fachliche Eignung, Strafbestimmung für Versender, Spediteur, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, Übergangsbestimmung Konzessionen) im Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) an die Verordnung (EU) 2020/1055 angepasst.

Die nunmehr erforderlichen Änderungen im GütbefG und GelverkG betreffen im Wesentlichen eine Meldepflicht der Unternehmer hinsichtlich der amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge, die Erweiterung des Verkehrsunternehmensregisters um die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, die Anzahl der beschäftigten Personen und die Risikoeinstufung, die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe der Anzahl der beschäftigten Personen durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger und der amtlichen Kennzeichen durch den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO), die Aufschlüsselung der Berichterstattung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 im GütbefG, sowie sonstige Rechtsbereinigungen.

Das Kraftfahrlinienrecht ist im Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes) versteinert, da unter diesen Kompetenztatbestand alle Vorschriften fallen, die nach dem Stand der Systematik der einfachrechtlichen Gesetzgebung am 1. Oktober 1925 als gewerberechtliche Vorschriften anzusehen waren. Dies jedoch ohne den Personenbeförderungsgewerben gemäß Gewerbeordnung 1994 anzugehören, da diese gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 auf den Betrieb von Kraftfahrlinien nicht anzuwenden ist. Der vorliegende Entwurf zur Novellierung des Kraftfahrliniengesetzes dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2020/1055, CELEX-Nummer: 32020R1055, redaktioneller Anpassungen auf Grund der Richtlinie (EU) 2022/2561, CELEX-Nummer: 32022L2561, Anpassungen betreffend die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, CELEX-Nummer: 32009R1071 und sonstiger Rechtsbereinigungen. Die nunmehr erforderlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen eine Meldepflicht der Unternehmer hinsichtlich der amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge, die Erweiterung des Verkehrsunternehmensregisters um die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge, die Anzahl der beschäftigten Personen und die Risikoeinstufung und die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe der Anzahl der beschäftigten Personen durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger und der amtlichen Kennzeichen durch den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO).

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

 

Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Juli 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. (FH) Janos Juvan die Abgeordneten Mst. Joachim Schnabel und Mag. Lukas Hammer sowie der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur Peter Hanke und der Ausschussobmann Abgeordneter Wolfgang Moitzi.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Verkehr und Mobilität somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (90 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2025 07 03

                         Mag. (FH) Janos Juvan                                                        Wolfgang Moitzi

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann