187 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025 wird wie folgt geändert:

1. § 1159 Abs. 2 lautet:

„(2) Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.“

2. In § 1159 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 2 und 3 abweichende Regelungen festgelegt werden, wenn sie nach dem 1. Jänner 2018 und spätestens bis 1. Februar 2025 mit Verweis auf die Regelung des § 1159 Abs. 2 in den Kollektivvertrag neu aufgenommen und in diesem Zeitraum nach § 14 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, kundgemacht wurden. Der Geltungsbereich einer derartigen abweichenden Regelung kann nach dem Zeitpunkt der Kundmachung des Kollektivvertrags nach § 14 Abs. 3 ArbVG nicht mehr ausgedehnt werden. Befristete abweichende Regelungen von Abs. 2 und 3 durch Kollektivvertrag können rechtswirksam auch nach dem 1. Februar 2025 verlängert werden. Die vom Kollektivvertrag festgelegte Kündigungsfrist darf ab dem 1. Mai 2025 eine Woche nicht unterschreiten. Sieht ein Kollektivvertrag rechtswirksam kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine von Abs. 2 und 3 vor, können innerhalb desselben fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs durch dieselben Kollektivvertragsparteien oder deren Rechtsnachfolger auch nach 1. Februar 2025 abweichende Regelungen von Abs. 2 und 3 festgelegt werden. Diese dürfen jedoch für den Dienstnehmer nicht ungünstiger sein als die vorherige Regelung.“

3. § 1159 Abs. 4 lautet:

„(4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.“

4. Dem § 1503 Abs. 27 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) § 1159 Abs. 2, 3a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts­Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 18b samt Überschrift lautet:

„Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge

§ 18b. (1) Für die Einhebung von Beiträgen, die

           1. Arbeitgeber aufgrund der Bestimmungen im Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe sowie im Kollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten an einen Sozialfonds zu entrichten haben und

           2. ab 1. Jänner 2026 fällig sind,

gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt. Die Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung vom zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben und an den Sozialfonds weiterzuleiten.

(2) Die zuständigen Sozialversicherungsträger sind berechtigt, als Abgeltung für ihre Aufwendungen eine Vergütung von den eingehobenen (überwiesenen) Beiträgen in Höhe von 0,5 vH einzubehalten.

(3) Sämtliche Änderungen im Fortbestand dieser Sozialfonds, der Bemessungsgrundlage oder des Beitragssatzes sind dem zuständigen Sozialversicherungsträger binnen 14 Tagen ab Hinterlegung des diese Änderungen begründenden Kollektivvertrages (§ 14 ArbVG) bekanntzugeben.“

2. Dem § 18b wird folgender § 18c samt Überschrift angefügt:

„Datenaustausch in Zusammenhang mit der Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge

§ 18c. (1) Der Dachverband hat den in § 18b genannten Sozialfonds für die Abwicklung der Leistungen folgende Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen:

           1. Namen und Adressen jener arbeitslos vorgemerkten Personen, die vor ihrer Vormerkung bei einem Arbeitgeber gemäß § 18b Abs. 1 Z 1 beschäftigt waren;

           2. Namen des Arbeitgebers, zu dem das Arbeitsverhältnis bestand;

           3. Beendigungsdatum, Dauer und Beendigungsart dieses Arbeitsverhältnisses;

           4. Dauer der Vormerkung als arbeitslos;

           5. Höhe der vom Arbeitgeber an den Sozialfonds geleisteten Beiträge und allenfalls bestehende Beitragsrückstände;

           6. quartalsweise Namen und Adressen aller Personen, die zum Quartalsende bei einem Arbeitgeber gemäß § 18b Abs. 1 Z 1 aufrecht beschäftigt sind, zum Zwecke der Information der Arbeitnehmer durch den Sozialfonds über seine Leistungen und der Übermittlung etwaiger Förderangebote.

(2) Dem Dachverband sind die aus der Datenbereitstellung entstehenden Aufwendungen aus den Mitteln der Sozialfonds zu erstatten. Die Sozialfonds dürfen die vom Dachverband bereitgestellten Daten nur insoweit verwenden, als diese für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung vorliegen, erforderlich sind, und zum Zwecke der Information der Arbeitnehmer durch den Sozialfonds über seine Leistungen und der Übermittlung etwaiger Förderangebote.

(3) Die Sozialfonds sind berechtigt, diese Daten bis zu zwölf Monate zu speichern und zu verarbeiten.“

3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z xx angefügt:

      „xx. §§ 18b und 18c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

4. § 19 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 letzter Satz der/die Bundesminister/in für Finanzen;“

Artikel 3

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 107 Abs. 2 lautet:

„(2) Mangels einer für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Arbeitsjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Arbeitsjahr auf drei, nach dem vollendeten 15. Arbeitsjahr auf vier und nach dem vollendeten 25. Arbeitsjahr auf fünf Monate.“

2. In § 107 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 2 und 3 abweichende Regelungen festgelegt werden, wenn sie nach dem 1. Jänner 2018 und spätestens bis 31. Mai 2025 in den Kollektivvertrag neu aufgenommen und in diesem Zeitraum nach § 122 Abs. 2 kundgemacht wurden. Der Geltungsbereich einer derartigen abweichenden Regelung kann nach dem Zeitpunkt der Kundmachung des Kollektivvertrags nach § 122 Abs. 2 nicht mehr ausgedehnt werden. Befristete abweichende Regelungen von Abs. 2 und 3 durch Kollektivvertrag können rechtswirksam auch nach dem 31. Mai 2025 verlängert werden. Die vom Kollektivvertrag festgelegte Kündigungsfrist darf zwei Wochen nicht unterschreiten. Sieht ein Kollektivvertrag rechtswirksam kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine von Abs. 2 und 3 vor, können innerhalb desselben fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs durch dieselben Kollektivvertragsparteien oder deren Rechtsnachfolger auch nach dem 31. Mai 2025 abweichende Regelungen von Abs. 2 und 3 festgelegt werden. Diese dürfen jedoch für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein als die vorherige Regelung.“

3. § 107 Abs. 4 lautet:

„(4) Mangels einer für sie bzw. ihn günstigeren Vereinbarung kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.“

4. § 430 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 107 Abs. 2, 3a, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft.“