Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 |
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Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches |
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Kündigung |
Kündigung |
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§ 1159. (1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden. |
§ 1159. (1) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es durch Kündigung nach folgenden Bestimmungen gelöst werden. |
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(2) Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden. |
(2) Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. |
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(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Absatz 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endigt. |
(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Absatz 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endigt. |
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(3a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 2 und 3 abweichende Regelungen festgelegt werden, wenn sie nach dem 1. Jänner 2018 und spätestens bis 1. Februar 2025 mit Verweis auf die Regelung des § 1159 Abs. 2 in den Kollektivvertrag neu aufgenommen und in diesem Zeitraum nach § 14 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, kundgemacht wurden. Der Geltungsbereich einer derartigen abweichenden Regelung kann nach dem Zeitpunkt der Kundmachung des Kollektivvertrags nach § 14 Abs. 3 ArbVG nicht mehr ausgedehnt werden. Befristete abweichende Regelungen von Abs. 2 und 3 durch Kollektivvertrag können rechtswirksam auch nach dem 1. Februar 2025 verlängert werden. Die vom Kollektivvertrag festgelegte Kündigungsfrist darf ab dem 1. Mai 2025 eine Woche nicht unterschreiten. Sieht ein Kollektivvertrag rechtswirksam kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine von Abs. 2 und 3 vor, können innerhalb desselben fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs durch dieselben Kollektivvertragsparteien oder deren Rechtsnachfolger auch nach 1. Februar 2025 abweichende Regelungen von Abs. 2 und 3 festgelegt werden. Diese dürfen jedoch für den Dienstnehmer nicht ungünstiger sein als die vorherige Regelung. |
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(4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden. |
(4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. |
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§ 1503. (1) bis (27) … |
§ 1503. (1) bis (27) … |
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(28) § 1159 Abs. 2, 3a, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft. |
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Artikel 2 |
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Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes |
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Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19 |
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§ 18b. (1) Im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2023 und dem 7. Juli 2023 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts für die notwendige Betreuung von |
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1. Kindern, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese auf Grund einer Verordnung nach § 7b Epidemiegesetz (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, im Betreten von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen beschränkt werden; |
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2. Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese wegen der teilweisen oder vollständigen behördlichen Schließung von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen diese nicht besuchen können; |
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3. Menschen mit Behinderungen für die eine Betreuungspflicht besteht und die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, wenn diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird oder aufgrund einer Verkehrsbeschränkung nach § 7b EpiG die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt. Das Gleiche gilt für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Menschen, für die eine Betreuungspflicht besteht und die auf Grund ihrer Behinderung keine FFP2-Maske tragen können. |
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Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich über die Verkehrsbeschränkung oder die behördliche Schließung zu informieren und diese nachzuweisen sowie alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt. Der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit ist mit insgesamt höchstens drei Wochen im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2023 und 7. Juli 2023 begrenzt. Ansprüche nach § 16 UrlG oder nach § 8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS 1811/946, oder § 8 Abs. 4 GAngG bleiben unberührt. |
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(1a) Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds. Der Anspruch auf Vergütung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt und binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Buchhaltungsagentur entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird. Die in den Verfahren nach dieser Bestimmung erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. |
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(1b) Eine zu Unrecht bezogene Vergütung ist zurückzuzahlen. |
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(1c) Abs. 1 bis 1b gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz oder dem Landarbeitsgesetz 2021 unterliegen. |
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(1d) Abs. 1 bis 1c gelten sinngemäß auch für Arbeitnehmer, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz oder dem Landarbeitsgesetz 2021 unterliegen. |
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Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge |
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§ 18b. (1) Für die Einhebung von Beiträgen, die |
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1. Arbeitgeber aufgrund der Bestimmungen im Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe sowie im Kollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten an einen Sozialfonds zu entrichten haben und |
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2. ab 1. Jänner 2026 fällig sind, |
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gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt. Die Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung vom zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben und an den Sozialfonds weiterzuleiten. |
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(2) Die zuständigen Sozialversicherungsträger sind berechtigt, als Abgeltung für ihre Aufwendungen eine Vergütung von den eingehobenen (überwiesenen) Beiträgen in Höhe von 0,5 vH einzubehalten. |
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(3) Sämtliche Änderungen im Fortbestand dieser Sozialfonds, der Bemessungsgrundlage oder des Beitragssatzes sind dem zuständigen Sozialversicherungsträger binnen 14 Tagen ab Hinterlegung des diese Änderungen begründenden Kollektivvertrages (§ 14 ArbVG) bekanntzugeben. |
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Datenaustausch in Zusammenhang mit der Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge |
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§ 18c. (1) Der Dachverband hat den in § 18b genannten Sozialfonds für die Abwicklung der Leistungen folgende Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen: |
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1. Namen und Adressen jener arbeitslos vorgemerkten Personen, die vor ihrer Vormerkung bei einem Arbeitgeber gemäß § 18b Abs. 1 Z 1 beschäftigt waren; |
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2. Namen des Arbeitgebers, zu dem das Arbeitsverhältnis bestand; |
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3. Beendigungsdatum, Dauer und Beendigungsart dieses Arbeitsverhältnisses; |
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4. Dauer der Vormerkung als arbeitslos; |
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5. Höhe der vom Arbeitgeber an den Sozialfonds geleisteten Beiträge und allenfalls bestehende Beitragsrückstände; |
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6. quartalsweise Namen und Adressen aller Personen, die zum Quartalsende bei einem Arbeitgeber gemäß § 18b Abs. 1 Z 1 aufrecht beschäftigt sind, zum Zwecke der Information der Arbeitnehmer durch den Sozialfonds über seine Leistungen und der Übermittlung etwaiger Förderangebote. |
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(2) Dem Dachverband sind die aus der Datenbereitstellung entstehenden Aufwendungen aus den Mitteln der Sozialfonds zu erstatten. Die Sozialfonds dürfen die vom Dachverband bereitgestellten Daten nur insoweit verwenden, als diese für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung vorliegen, erforderlich sind, und zum Zwecke der Information der Arbeitnehmer durch den Sozialfonds über seine Leistungen und der Übermittlung etwaiger Förderangebote. |
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(3) Die Sozialfonds sind berechtigt, diese Daten bis zu zwölf Monate zu speichern und zu verarbeiten. |
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Inkrafttreten und Vollziehung |
Inkrafttreten und Vollziehung |
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§ 19. (1) ... |
§ 19. (1) ... |
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1. bis 59. ... |
1. bis 60. ... |
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xx. §§ 18b und 18c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. |
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(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
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1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 letzter Satz, § 7b Abs. 3 und 6, § 7f sowie des § 18b Abs. 1a letzter Satz der/die Bundesminister/in für Finanzen; |
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 letzter Satz der/die Bundesminister/in für Finanzen; |
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2. ... |
2. ... |
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Artikel 3 |
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Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021 |
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Kündigung |
Kündigung |
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§ 107. (1) ... |
§ 107. (1) ... |
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(2) Mangels einer für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Arbeitsjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Arbeitsjahr auf drei, nach dem vollendeten 15. Arbeitsjahr auf vier und nach dem vollendeten 25. Arbeitsjahr auf fünf Monate. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 295 Abs. 6 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden. |
(2) Mangels einer für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Arbeitsjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Arbeitsjahr auf drei, nach dem vollendeten 15. Arbeitsjahr auf vier und nach dem vollendeten 25. Arbeitsjahr auf fünf Monate. |
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(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Abs. 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten des Kalendermonats endet. |
(3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Abs. 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten des Kalendermonats endet. |
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(3a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 2 und 3 abweichende Regelungen festgelegt werden, wenn sie nach dem 1. Jänner 2018 und spätestens bis 31. Mai 2025 in den Kollektivvertrag neu aufgenommen und in diesem Zeitraum nach § 122 Abs. 2 kundgemacht wurden. Der Geltungsbereich einer derartigen abweichenden Regelung kann nach dem Zeitpunkt der Kundmachung des Kollektivvertrags nach § 122 Abs. 2 nicht mehr ausgedehnt werden. Befristete abweichende Regelungen von Abs. 2 und 3 durch Kollektivvertrag können rechtswirksam auch nach dem 31. Mai 2025 verlängert werden. Die vom Kollektivvertrag festgelegte Kündigungsfrist darf zwei Wochen nicht unterschreiten. Sieht ein Kollektivvertrag rechtswirksam kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine von Abs. 2 und 3 vor, können innerhalb desselben fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs durch dieselben Kollektivvertragsparteien oder deren Rechtsnachfolger auch nach dem 31. Mai 2025 abweichende Regelungen von Abs. 2 und 3 festgelegt werden. Diese dürfen jedoch für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein als die vorherige Regelung. |
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(4) Mangels einer für sie günstigeren Vereinbarung können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 295 Abs. 6 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden. |
(4) Mangels einer für sie bzw. ihn günstigeren Vereinbarung kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vereinbarte Kündigungsfrist. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 430. (1) bis (xx) … |
§ 430. (1) bis (xx) … |
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(xx) § 107 Abs. 2, 3a, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 20xx in Kraft. |