202 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über den Antrag 410/A der Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Klaus Seltenheim, Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geändert wird
Die Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Klaus Seltenheim, Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 11. Juli 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Es wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen.“
Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 15. September 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Henrike Brandstötter die Abgeordneten Sigrid Maurer, BA, MMag. Dr. Michael Schilchegger und Mag. Gernot Darmann sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport MMag. Michaela Schmidt und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Muna Duzdar.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar und Henrike Brandstötter einen gesamtändernden Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1): Es wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen.
Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1 und 2): Die Staffelung des ORF-Beitrages basierte auf der Summe der Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer von Betriebsstätten in der jeweiligen Gemeinde gewährt wurden. Dieser Ansatz führte zu Mehrfachbelastungen, wenn Unternehmen Mitarbeiter beispielswiese an mehreren Standorten in verschiedenen Gemeinden einsetzen. Daher soll künftig auf die gesamte Lohnsumme eines Unternehmens unabhängig von der jeweiligen Gemeinde abgestellt werden.
Zu Z 3 (§ 5 Abs. 2a): Nachdem § 5 Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft treten, soll zu diesem Zeitpunkt eine der derzeitigen – in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung vorgesehenen – Regelung entsprechende Bestimmung in Kraft treten.
Zu Z 4 und 5 (§ 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 bis 6): Als abzugsfähige Ausgabe soll ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 500 Euro als Wohnaufwand berücksichtigt werden, sofern das Haushaltsnettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Grenze übersteigt. Übersteigt der nachgewiesene tatsächliche Wohnaufwand den Pauschalbetrag, soll der höhere Wohnaufwand an die Stelle des Pauschalbetrages treten.
Zu Z 6 und 7 (§ 8 Abs. 2 bis 4 und § 9 Abs. 5): Aufgrund der Änderung in § 4 waren auch Änderungen in den §§ 8 und 9 (kein Abstellen auf die Betriebsstätten in den einzelnen Gemeinden) erforderlich.
Zu Z 8 (§ 10 Abs. 7): Entsprechend einer Empfehlung des Rechnungshofes soll die Abrechnung der ORF-Beitrags Service GmbH mit dem ORF neu geregelt werden, um dem ORF eine bedarfsorientierte Liquiditätssteuerung zu ermöglichen.
Zu Z 9 (§ 12 Abs. 4): Im Sinne einer kostengünstigen und effizienten Vollziehung soll für Verfahren nach § 12 Abs. 2 dasselbe Prozedere vorgesehen werden, wie es in § 15 Abs. 9 für Befreiungsverfahren geregelt ist (automatisierte Erledigung).
Zu Z 10 (§ 15 Abs. 4): Der Umfang der Abfrageberechtigung der ORF-Beitrags Service GmbH hinsichtlich nicht sensibler Leistungen in der Transparenzdatenbank wird im Sinne der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Vollzugs der Vorgaben dieses Bundesgesetzes an jenen von anderen abfrageberechtigten Stellen angeglichen. Gemäß § 32 Abs. 5 erster Satz TDBG 2012 erhalten abfrageberechtigte Stellen des Bundes zu Erfüllung des Überprüfungszwecks die Leseberechtigung für jene Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung durch diese konkrete abfrageberechtigte Stelle für eine bestimmte Aufgabe jeweils erforderlich sind.
Zu Z 11 (15 Abs. 8a): Die Aufgabe des Hauptwohnsitzes des Befreiten soll auch in Zukunft ex lege zum Erlöschen der Befreiung führen (wie derzeit in § 53 Fernmeldegebührenordnung geregelt).
Zu Z 12 (§ 17 Abs. 8): Im Sinne der Rechtsprechung soll klargestellt werden, dass Inkassobüros als Verantwortliche im Sinne der DSGVO zu qualifizieren sind.
Zu Z 13 (§ 21 Abs. 2): Dass die Beiträge einmal jährlich zu entrichten sind, es sei denn, es wird ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist technisch und operativ schwer umsetzbar. Daher soll die bisherige Regelung bis zum 31.12.2027 in Kraft bleiben.
Zu Z 14 (§ 22 Abs. 3): Die §§ 4, 8, 9 sowie 5 Abs. 3 und 4 sollen vorerst nur bis 31. Dezember 2027 in Kraft bleiben. Danach sollen wieder die bisherigen bzw. entsprechende Regelungen in Kraft treten.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar und Henrike Brandstötter mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 09 15
Henrike Brandstötter Mag. Muna Duzdar
Berichterstattung Obfrau