205 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht und Antrag
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz geändert werden
Im Zuge seiner Beratungen über den Antrag 372/A der
Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner,
MA, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird, hat der
Ausschuss für innere Angelegenheiten am 18. September 2025 auf Antrag der
Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner,
MA und Douglas Hoyos-Trauttmansdorff mit Stimmenmehrheit
(dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen, dem Nationalrat
gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen
Selbständigen Antrag vorzulegen, der Novellen zum Pyrotechnikgesetz 2010
und zum Schusswaffenkennzeichnungsgesetz zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war wie folgt begründet:
„Aufgrund der mit dem Antrag der Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA, Douglas Hoyos‑Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (372/A, XXVIII. GP) vorgesehenen Änderungen, insbesondere aufgrund der großteils hinter diesen Änderungen stehenden Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115/1 vom 06.04.2021 (im Folgenden: Waffenrichtlinie), ist auch eine Anpassung damit im Zusammenhang stehender Normen des Pyrotechnikgestzes 2010 sowie des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes erforderlich.
Sogenannte Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen sind bisher weder als pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, noch als Waffen im Sinne des WaffG einzustufen. Da diese aber in den Anwendungsbereich der Waffenrichtlinie fallen, soll in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben sichergestellt werden, dass die Regelungen für Schreckschusswaffen auch für Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen gelten sollen.
Vor dem Hintergrund der bisherigen Kontroverse, ob Böllerpatronen pyrotechnische Gegenstände oder Knallpatronen iSd WaffG darstellen, soll klargestellt werden, dass künftig Böllerpatronen nicht mehr in den Anwendungsbereich des PyroTG 2010 fallen.
Zudem soll in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben durch die Waffenrichtlinie die Begriffsdefinition von wesentlichen Bestandteilen im Sinne des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, angepasst werden, um die Kennzeichnungspflicht auch auf wesentliche Bestandteile, bei denen es sich um Einzelteile handelt, auszuweiten.
Im Einzelnen ist zu den vorgeschlagenen Änderungen Folgendes zu bemerken:
Zu Art. 1 (Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010)
Gegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes noch als Waffen im Sinne des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, einzustufen. Vor dem Hintergrund, dass die Waffenrichtlinie Regelungen zu Abschussgeräten für pyrotechnische Signalpatronen enthält, diese jedoch nach dem Verständnis der österreichischen Rechtsordnung nicht als Waffen iSd WaffG gelten, soll in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben eine Anpassung des gegenständlichen Bundesgesetzes erfolgen.
In Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 Z 4 der
Waffenrichtlinie soll künftig sichergestellt werden, dass für
Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen die für
Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 WaffG geltenden
Regelungen des WaffG und den darauf beruhenden Verordnungen
(etwa 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung [1. WaffV],
BGBl. II Nr. 164/1997) sowie die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Übergangsregelungen zur Anwendung kommen.
Vom gewählten Begriff ‚Gegenstände mit einem Patronenlager, die zum ausschließlichen Abfeuern von pyrotechnischen Signalpatronen erzeugt wurden‘ sollen Abschussgeräte für pyrotechnische Signalpatronen umfasst werden, bei denen das Abschussgerät und die Signalpatronen voneinander getrennt sind (zB Signalpistolen und -stifte sowie bestimmte Signalgeber).
Nicht von diesem Begriff umfasst sind hingegen jene Signalgeber, bei denen es sich um einen pyrotechnischen Gegenstand handelt und das Abschussgerät und die Signalpatronen miteinander untrennbar verbunden sind.
Zu § 29 Abs. 1 und 2:
Vor dem Hintergrund der bisherigen Kontroverse, ob
Böllerpatronen pyrotechnische Gegenstände oder Knallpatronen iSd
WaffG darstellen, soll mit der vorgeschlagenen Änderung klargestellt
werden, dass künftig Böllerpatronen nicht mehr zu den pyrotechnischen
Gegenständen zählen und daher nicht mehr in den Anwendungsbereich des
gegenständlichen Gesetzes fallen. Aus diesem Grund sieht die
vorgeschlagene Änderung vor, dass jene Passagen entfallen, die konkret auf
Böllerpatronen Bezug nehmen. Böllerpatronen gelten daher künftig
als Knallpatronen im Sinne des WaffG und unterliegen daher den im WaffG
vorgesehenen Bestimmungen, insofern sie ausschließlich Schießmittel
iSd
§ 3 Abs. 1 Z 4 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG),
BGBl. I Nr. 121/2009, enthalten. Bei Verwendung anderer
pyrotechnischer Sätze gelangt das PyroTG 2010 zur Gänze zur
Anwendung.
Zusätzlich wird aufgrund des Wegfalls der Böllerpatronen aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes klargestellt, dass unter Böller-(Salut-)Kanonen auch sogenannte Vorderladerkanonen zu verstehen sind. Eine Bewilligung soll daher zukünftig auch erteilt werden können, wenn das Böllerschießen bei historischen Aufzügen oder historischen Veranstaltungen üblich ist, wie etwa bei Mittelalterfesten oder bei der Darstellung historischer Schlachten.
Die Regelungen hinsichtlich der Verwendung von Prangerstutzen bleiben unberührt: Eine Bewilligung gemäß § 29 Abs. 1 ist für Prangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege weiterhin nicht erforderlich (siehe § 29 Abs. 5 Z 1).
Zu § 41 Abs. 1:
Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen in § 29 Abs. 1 und 2 sollen jene Passagen angepasst werden, die auf Böllerpatronen und -kanonen Bezug nehmen. Böllerpatronen sollen künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich des PyroTG 2010 fallen, weshalb keine diesbezüglichen Regelungen für den Verfall erforderlich sind.
Zu § 45 Abs. 8:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
Zu § 47 Abs. 16:
Durch die vorgeschlagenen Änderungen in § 2 Abs. 4 sollen für Abschussgeräte für Signalpatronen künftig die Regelungen für Schreckschusswaffen im Sinne des WaffG zur Anwendung kommen. Vor diesem Hintergrund scheint es angezeigt, für die Betroffenen ein Übergangsregime vorzusehen: Jene Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 45 Abs. 8 Gegenstände gemäß § 2 Abs. 4 besitzen und die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder gegen die ein Waffenverbot besteht, haben diese innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen.
Zu § 47 Abs. 16:
Durch die vorgeschlagenen Änderungen in § 2 Abs. 4 sollen für Abschussgeräte für Signalpatronen künftig die Regelungen für Schreckschusswaffen im Sinne des WaffG zur Anwendung kommen. Vor diesem Hintergrund scheint es angezeigt, für die Betroffenen ein Übergangsregime vorzusehen: Jene Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 45 Abs. 8 Gegenstände gemäß § 2 Abs. 4 besitzen und die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder gegen die ein Waffenverbot besteht, haben diese innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen.
Zu Art. 2 (Änderung des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes)
Zu § 1 Abs. 2:
In Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115/1 vom 06.04.2021 (im Folgenden: Waffenrichtlinie) soll die Begriffsbestimmung von wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen angepasst werden. Nach geltender Rechtslage sind wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse oder andere diesen entsprechende wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, soweit es sich um Einzelteile handelt. Vorgeschlagen wird, dass die bisherige Einschränkung ‚soweit es sich um Einzelteile handelt‘ entfallen soll, da diese Begriffsbestimmung die Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 1 konkretisiert. Künftig sollen auch wesentliche Bestandteile, die Einzelteile sind, unter die Kennzeichnungspflicht gemäß Abs. 1 fallen.
Durch die vorgeschlagene Anpassung soll sichergestellt werden, dass alle wesentlichen Bestandteile von Schusswaffen gekennzeichnet werden, um eine ausreichende Individualisierung für eine lückenlose Zuordnung und verbesserte Nachverfolgbarkeit von wesentlichen Bestandteilen zu gewährleisten. Künftig sollen bei Inverkehrbringung von Schusswaffen sämtliche wesentliche Bestandteile unter die Kennzeichnungspflicht fallen, unabhängig davon, ob es sich um Einzelteile oder um Teile einer Schusswaffe handelt.
Die vorgeschlagene Ergänzung im letzten Satz soll sicherstellen, dass bisher nicht gekennzeichnete wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die von der Schusswaffe getrennt wurden, spätestens vor einer allfälligen Weitergabe unter Einhaltung der Vorgaben gemäß § 1 zu kennzeichnen sind.
Zu § 4 Abs. 1:
Art. 23 der Waffenrichtlinie sieht vor, dass die
angedrohten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein sollen. In Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgaben soll
– in Übereinstimmung mit der vorgeschlagenen Regelung in
§ 51 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG),
BGBl. I Nr. 12/1997, – der Strafrahmen nun deutlich auf
5 000 bzw. 7 000 Euro im Wiederholungsfall erhöht werden.
Vorgeschlagen wird auch eine Mindeststrafe in Höhe von 900 Euro bzw.
in Höhe von 1 800 Euro im Wiederholungsfall. Sofern die
Verwaltungsübertretung durch einen Gewerbetreibenden begangen wurde, soll eine
Geldstrafe bis höchstens 12 000 Euro verhängt werden.
Zu § 9 Abs. 3:
Die Regelungen sollen zum gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft treten, da die im gegenständlichen Bundesgesetz vorgeschlagenen Änderungen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu den in § 62 Abs. 23 WaffG genannten Änderungen stehen.“
In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer,
Mag. Gernot Darmann,
Mag. Ernst Gödl, Maximilian Köllner, MA,
Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Sabine Schatz, Markus Leinfellner,
Ing. Mag. Volker Reifenberger, Robert Laimer, Christian Hafenecker,
MA und Werner Herbert sowie der Bundesminister für Inneres Mag.
Gerhard Karner und der Staatssekretär im Bundesministerium für
Inneres Mag. Jörg Leichtfried das Wort.
Ein im Zuge der Debatte vom Abgeordneten Mag. Gernot Darmann
eingebrachter Antrag,
die Verhandlungen zu vertagen, fand nicht die Zustimmung der
Ausschussmehrheit
(für den Antrag: F, dagegen: V, S, N, G).
Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Friedrich Ofenauer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 09 18
Mag. Friedrich Ofenauer Mag. Ernst Gödl
Berichterstattung Obmann