Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Inhaltsverzeichnis - 1. TEIL ALLGEMEINER TEIL …

2. TEIL: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück – 4. Hauptstück …

5. Hauptstück: Aufenthaltsbewilligungen

§ 58

Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)

§ 58a.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 59

Betriebsentsandte

§ 60

Selbständige

§ 61.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 62

Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

§ 63

Schüler

§ 64.

Studenten

§ 65.

Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 66

Sozialdienstleistende

§ 67.

Freiwillige

(Anm.: § 68 aufgehoben durch Art. 1 Z 69, BGBl. I Nr. 145/2017)

§ 69.

Familiengemeinschaft

(Anm.: § 69a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

6. Hauptstück …

3. TEIL: STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN …

Inhaltsverzeichnis - 1. TEIL ALLGEMEINER TEIL …

2. TEIL: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück – 4. Hauptstück …

5. Hauptstück: Aufenthaltsbewilligungen

§ 58

Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)

§ 58a.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 59

Betriebsentsandte

§ 60

Selbständige

§ 61.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 62

Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

§ 63

Schüler

§ 64.

Studenten

§ 65.

Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 66

Sozialdienstleistende

§ 67.

Freiwillige

§ 68.

Grenzgänger

§ 69.

Familiengemeinschaft

(Anm.: § 69a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

6. Hauptstück …

3. TEIL: STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN …

Örtliche Zuständigkeit im Inland

Örtliche Zuständigkeit im Inland

§ 4. (1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.

§ 4. (1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war. Für Grenzgänger (§ 2 Abs. 7 AuslBG), die eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 68 beantragen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers.

(2) …

(2) …

 

Grenzgänger

 

§ 68. (1) Drittstaatsangehörigen, die wiederholt zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ohne Begründung eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz einreisen (§ 2 Abs. 7 AuslBG), kann eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger erteilt werden, wenn

 

           1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und

 

           2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 7 AuslBG vorliegt.

 

(2) Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

 

           1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

 

           2. wegen Vorliegens zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 oder Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 oder 5 abzuweisen ist.

 

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Grenzgänger in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

 

(4) Der Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ ist für die Dauer von einem Jahr auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für die Dauer des Arbeitsvertrages, die mindestens sechs Monate zu betragen hat, auszustellen.

Familiengemeinschaft

Familiengemeinschaft

§ 69. (1) – (1a) …

§ 69. (1) – (1a) …

(2) Abs. 1 gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (§ 59), für Selbständige (§ 60), für Schüler (§ 63), für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit gemäß § 1 Z 10 AuslBVO zu Grunde liegt, für Sozialdienstleistende (§ 66) oder für Freiwillige (§ 67) erteilt wurde.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (§ 59), für Selbständige (§ 60), für Schüler (§ 63), für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit gemäß § 1 Z 10 AuslBVO zu Grunde liegt, für Sozialdienstleistende (§ 66), für Freiwillige (§ 67) oder für Grenzgänger (§ 68) erteilt wurde.

(3) …

(3) …

In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten

§ 82. (1) – (41) …

§ 82. (1) – (41) …

 

(42) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 68 sowie die §§ 4 Abs. 1, 68 und 69 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/yyyy treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) – (6) …

§ 2. (1) – (6) …

(7) Grenzgänger sind Ausländer, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie täglich zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.

(7) Grenzgänger sind Ausländer, die ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, in den sie regelmäßig zurückkehren, und die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem unmittelbar an diesen Staat grenzenden politischen Bezirk in Österreich oder in den Freistädten Eisenstadt oder Rust aufhalten.

(9) – (17) …

(9) – (17) …

Voraussetzungen

Voraussetzungen

§ 4. (1) – (4) …

§ 4. (1) – (4) …

(5) Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Abs. 1 und die Anhörung des Regionalbeirates.

(5) Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß § 71 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Abs. 1 und die Anhörung des Regionalbeirates.

(6) – (8) …

(6) – (8) …

 

Grenzgänger

 

§ 12e. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) zugelassen, wenn

 

           1. sie über einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen,

 

           2. eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet aufgenommen werden soll und

 

           3. sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

           1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,

           1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,

           2. als Fachkraft gemäß § 12a,

           2. als Fachkraft gemäß § 12a,

           3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

           3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

           4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

           4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

           5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

           5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),

           6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder

           6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d,

           7. als Künstler gemäß § 14

           7. als Grenzgänger gemäß § 12e oder

 

           8. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) – (5) …

(2) – (5) …

(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(6) Die zum Nachweis von Sprachkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

(7) – (8) …

(7) – (8) …

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) – (12) …

§ 32. (1) – (12) …

 

(13) Für Ausländer, die bereits laufend mit einer Beschäftigungsbewilligungsbewilligung als Grenzgänger beschäftigt sind und bis zum 31. Dezember 2025 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger gemäß § 68 Abs. NAG beantragen, hat die regionalen Geschäftsstelle der nach dem NAG zuständigen Behörde das Vorliegen eines aufrechten Dienstverhältnisses zu bestätigen. Diese Bestätigung gilt als schriftliche Mitteilung im Sinne des § 68 Abs. 1 Z 2 NAG.

Wirksamkeitsbeginn

Wirksamkeitsbeginn

§ 34. (1) – (60) …

§ 34. (1) – (60) …

 

(61) Die §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 5, 12e samt Überschrift, 20d Abs. 1 samt Überschrift und Abs. 6 sowie § 32 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.