212 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2025 wird wie folgt geändert:

1. In § 1159 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ist ein freies Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, kann es mangels einer für den freien Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung von jedem Vertragsteil durch Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats gelöst werden, wobei die Kündigungsfrist vier Wochen beträgt und sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf sechs Wochen erhöht. Der erste Monat des freien Dienstverhältnisses kann als Probezeit vereinbart werden. Das freie Dienstverhältnis kann während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden. Diese Bestimmungen können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.“

2. Dem § 1503 Abs. 28 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 1159 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für zu diesem Zeitpunkt aufrechte freie Dienstverhältnisse mit der Maßgabe, dass eine mit Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehende, von § 1159 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 abweichende Vereinbarung aufrecht bleibt.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – für

           1. Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und für

           2. freie Dienstverhältnisse nach § 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

Im Anwendungsbereich des 1. bis 3. Hauptstückes des I. Teiles sind unter dem Begriff „Arbeitnehmer“ auch „freie Dienstnehmer“, unter den Begriffen „Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag“ auch „freies Dienstverhältnis und freier Dienstvertrag“ und unter dem Begriff „Arbeitgeber“ auch „Dienstgeber der freien Dienstnehmer“ zu verstehen.“

2. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, sowie freie Dienstverhältnisse in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, auf die Abschnitt 13 des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. Nr. 78/2021, Anwendung findet;“

3. Nach § 18 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Ein Kollektivvertrag oder ein Teil eines solchen, der lediglich für Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 gilt, darf für Vertragsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen gesatzt werden.“

4. Dem § 272 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie § 18 Abs. 3a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer erstreckt sich in ihrem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich auch auf freie Dienstnehmer, die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber erstreckt sich in ihrem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich auch auf Dienstgeber freier Dienstnehmer. Der Geltungsbereich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Kollektivverträge bleibt unberührt, solange er nicht durch die Kollektivvertragsparteien abgeändert wird.“

Artikel 3

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 3 „Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer“.

2. In § 3 lautet die Überschrift „Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer“, der erste Satz erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Die Bestimmungen des Abschnittes 13 gelten in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auch für freie Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG insoweit, als keine Tätigkeiten verrichtet werden, die der Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder Kanzleiarbeiten ähnlich sind.

(3) Im Anwendungsbereich des 13. Abschnittes sind unter den Begriffen „Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer“ auch „freie Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer“, unter den Begriffen „Arbeitsverhältnis“ und „Arbeitsvertrag“ auch „freies Dienstverhältnis“ und „freier Dienstvertrag“ und unter dem Begriff „Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber“ auch „Dienstgeberin bzw. Dienstgeber der freien Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer“ jeweils im Sinne des § 3 Abs. 2 zu verstehen.“

3. In § 107 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ist ein freies Dienstverhältnis zu Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, kann es mangels einer für die freie Dienstnehmerin bzw. den freien Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung von jedem Vertragsteil durch Kündigung zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats gelöst werden, wobei die Kündigungsfrist vier Wochen beträgt und sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf sechs Wochen erhöht. Der erste Monat des freien Dienstverhältnisses kann als Probezeit vereinbart werden. Das freie Dienstverhältnis kann während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden. Diese Bestimmungen können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.“

4. Dem § 127 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Kollektivvertrag oder ein Teil eines solchen, der lediglich für Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 gilt, darf für freie Dienstverhältnisse nach § 3 Abs. 2 nur hinsichtlich der Mindestentgelte und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen gesatzt werden.“

5. Dem § 430 werden folgende Abs. xx und xx angefügt:

„(xx) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 samt Überschrift und § 127 Abs. 1 letzter Satz treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer erstreckt sich in ihrem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich auch auf freie Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer gemäß § 3 Abs. 2, die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber erstreckt sich in ihrem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich auch auf die Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber von freien Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern gemäß § 3 Abs. 2. Der Geltungsbereich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Kollektivverträge bleibt unberührt, solange er nicht durch die Kollektivvertragsparteien abgeändert wird.

(xx) § 107 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für zu diesem Zeitpunkt aufrechte freie Dienstverhältnisse mit der Maßgabe, dass eine mit Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehende, von § 107 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 abweichende Vereinbarung aufrecht bleibt.“