216 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für Familie und Jugend
über den Antrag 414/A der Abgeordneten Mag. Johanna Jachs, Christian Oxonitsch, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Die Abgeordneten Mag. Johanna Jachs, Christian Oxonitsch, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. September 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 (§ 9 und § 55 Abs. 70 FLAG 1967):
In § 9 FLAG 1967 soll eine legistische Anpassung an die aktuellen Paragraphenbezeichnungen erfolgen, da § 9d mit BGBl. I Nr. 103/2007 außer Kraft getreten ist.
Zu Art. 2 (§ 6 Abs. 2 und § 50 Abs. 48 KBGG):
Berichtigung eines Redaktionsversehens.“
Der Ausschuss für Familie und Jugend hat den
gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 1. Oktober 2025
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der
Berichterstatterin Abgeordneten Daniela Gmeinbauer die Abgeordneten Ricarda
Berger, Barbara Neßler,
Christian Oxonitsch, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher, Rosa Ecker,
MBA und Johannes Gasser, BA Bakk. MSc sowie die Bundesministerin
für Europa, Integration und Familie im Bundeskanzleramt Claudia Plakolm
und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Johanna Jachs.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Johanna Jachs,
Christian Oxonitsch,
Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher, Kolleginnen und Kollegen einen gesamtändernden
Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Derzeit besteht für Personen, die aus der Ukraine vertrieben wurden und denen aufgrund der Vertriebenen VO gem. § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, Anspruch auf Familienleistungen, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.
Mit der vorgeschlagenen Nachfolgeregelung soll ein Zusatzerfordernis für den Bezug von Familienleistungen von aus der Ukraine vertriebenen Personen ab dem 1. November 2025 eingeführt werden. Dadurch sollen für diesen Personenkreis die Aufnahme und Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit bzw. die Inanspruchnahme des Beratungs- und Vermittlungsangebots des Arbeitsmarktservice gefördert werden.
Personen, die aus der Ukraine vertrieben worden sind, haben ab dem 1. November 2025 dann Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für ihre Kinder, wenn sie entweder (unselbständig oder selbständig) erwerbstätig oder beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Ausgenommen von diesem Zusatzerfordernis sind Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind. Weiters ausgenommen sind Personen, die älter als 65 Jahre alt sind. Als konkrete, weitere Ausnahme findet sich die Gruppe der Eltern mit Betreuungspflichten für ihre erheblich behinderten Kinder. Der vierte Ausnahmetatbestand wird für all jene Personen eingerichtet, bei denen aufgrund der besonders berücksichtigungswürdigen, individuellen Situation keine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice erfolgt.
Für die Überprüfung der Ansprüche auf Familienbeihilfe soll eine automatisierte Datenübermittlung zwischen dem Dachverband und dem Finanzamt Österreich in Form eines Änderungsdienstes eingerichtet werden. Bis zum Beginn der automatisierten Datenübermittlung sind dem Finanzamt Österreich übergangsweise die erforderlichen Daten monatlich auf andere geeignete, ressourcenschonende Weise bekannt zu geben.
Erfolgt beim Arbeitsmarktservice keine Vormerkung einer Person, so stellt das Arbeitsmarktservice eine Bestätigung samt Angabe der Gründe zur Vorlage beim Finanzamt Österreich (Familienbeihilfe) und beim Krankenversicherungsträger (Kinderbetreuungsgeld) aus.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Johanna Jachs, Christian Oxonitsch, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Familie und Jugend somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 10 01
Daniela Gmeinbauer Mag. Johanna Jachs
Berichterstattung Obfrau