219 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie
über den Antrag 459/A der Abgeordneten Tanja Graf, Alois Schroll, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Ökostromgesetz 2012 geändert werden
Die Abgeordneten Tanja Graf, Alois Schroll, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. September 2025 im Nationalrat eingebracht.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 01. Oktober 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneter Tanja Graf die Abgeordneten Mag. Paul Hammerl, MA, Mag. Lukas Hammer, Alois Schroll und MMMag. Dr. Axel Kassegger sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus Mag. Elisabeth Zehetner.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Tanja Graf, Alois Schroll und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Artikel 1
Zu Z 1a (§ 6 Abs. 1 und 2):
Die Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 werden an die Vorgaben der RL (EU) 2018/2001 in der Fassung der RL (EU) 2023/2413 („Erneuerbaren-Richtlinie-III“ oder „RED-III“) angepasst. Dies umfasst eine Herabsetzung der Schwellenwerte und einen aktualisierten Verweis auf die Zielvorgaben der genannten Richtlinie. In § 6 Abs. 2 wird ausdrücklich auf die Einhaltung der Abfallhierarchie gemäß § 1 Abs. 2a AWG 2002 verwiesen, wodurch eine Teilumsetzung des Art. 3 Abs. 3 der RL (EU) 2018/2001 erfolgt.
Zu Z 1b (§ 53 Abs. 2):
Hiermit wird für Anlagen, deren Vertrag gemäß § 53 Abs. 2 EAG in der derzeit geltenden Fassung im Laufe des Jahres 2026 endet, eine Übergangslösung bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes für die Förderung der Erzeugung von Biomethan geschaffen, indem eine Verlängerung der Vertragslaufzeit ermöglicht wird. Damit wird diesen Anlagenbetreibern Rechtssicherheit und ausreichend Zeit gegeben, die Umrüstung einer Biogasanlage auf eine Biomethananlage zu planen, die Genehmigung zu erlangen und die Anlage zu errichten. Eine Verlängerung ist jedoch nur bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage möglich.
Zu Z 1c (§ 71 Abs. 2 Z 3):
Durch die Einfügung des Verweises auf § 42 Abs. 2a ÖSG 2012 können Überschüsse aus dem Jahr 2024, die in der Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle als Verrechnungsverbindlichkeiten eingestellt wurden, bis zu einer Höhe von 20 Millionen Euro zur Finanzierung von Förderungen nach dem 3. Teil, die in Fördercalls 2024 vergeben wurden, und der damit verbundenen Abwicklungskosten verwendet werden.
Zu Artikel 2
Zu Z 2a (§ 42 Abs. 2a):
Da der Finanzierungsbedarf des EAG/ÖSG-Fördersystems auf Prognosen basiert, können sich systembedingt Über- bzw. Unterdeckungen ergeben, die gemäß Abs. 2 in den Folgejahren zu berücksichtigen und auszugleichen sind. Im Jahr 2024 führten u.a. ein geringerer Aufwand für die Vergütung des eingespeisten Ökostroms sowie geringere Ausgleichsenergiekosten als ursprünglich prognostiziert insgesamt zu einer Überdeckung. Abweichend von der generellen Regel des Abs. 2 soll ein Teil dieser Überschüsse zur Finanzierung der Investitionszuschüsse nach dem 3. Teil des EAG, die in Fördercalls 2024 vergeben wurden, herangezogen werden können. Dabei wird spezifisch auf die eingestellten Verrechnungsverbindlichkeiten zum 31. Dezember 2024 abgestellt, da auch nur im Jahr 2024 statt Erneuerbaren-Förderpauschale bzw. Erneuerbaren-Förderbeitrag eine Mittelaufbringung aus dem Bundesbudget erfolgte.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Tanja Graf, Alois Schroll und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 10 01
Tanja Graf Mag. (FH) Kurt Egger
Berichterstattung Obmann