Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Ökostromgesetz 2012 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2025, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

1a. § 6 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Energie aus flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen wird für die in Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt:

           1. Anrechnung auf den Beitrag der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 und zu den in Art. 15a Abs. 1, Art. 22a Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Zielvorgaben,

           2. Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz.

Dies gilt für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen, für Anlagen auf Basis von festen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW und mehr, für Anlagen auf Basis von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr sowie für Anlagen zur Erzeugung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe mit einer durchschnittlichen Durchflussrate von mehr als 200 m³/h Methan-Äquivalent, gemessen bei Standardtemperatur- und Standarddruckbedingungen, nämlich 0  C und 1 bar Luftdruck. Besteht der gasförmige Biomasse-Brennstoff aus einer Mischung aus Methan und nicht brennbarem anderen Gas, wird der zuvor genannte Schwellenwert für die Methan-Durchflussrate proportional zum Volumenanteil von Methan in der Mischung neu berechnet.

(2) Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß den §§ 6 Abs. 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2022. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß § 16 Abs. 2 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG), BGBl. I Nr. 178/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2021. Bei Verwendung von biologisch abbaubaren Teilen von Reststoffen und Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, gelten die Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024, einschließlich der Abfallhierarchie gemäß § 1 Abs. 2a AWG 2002, und der darauf beruhenden Verordnungen.“

1b. § 53 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt. Satz 1 gilt nicht für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kWel, die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind. Nachfolgeprämien für diese Anlagen werden abweichend von § 16 für 36 Monate gewährt, wobei für Anlagen mit Ablauf des Fördervertrags im Jahr 2026 eine einmalige Verlängerung um weitere 18 Monate auf Antrag gewährt werden kann. Eine Förderung durch Nachfolgeprämie endet aber jedenfalls mit Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage.“

1c. In § 71 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Unionsmitteln“ die Wendung „sowie Mitteln gemäß § 42 Abs. 2a ÖSG 2012“ eingefügt.

2. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 gilt Folgendes:

           1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

           2. § 6 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 sowie § 71 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Ökostromgesetzes 2012

Das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2023, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 57g folgende Einträge zu § 57h und § 57i eingefügt:

         „§ 57h.    Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 198/2023

             § 57i.    Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2025“

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

2a. Nach § 42 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Abs. 2 können die gemäß Abs. 2 letzter Satz in die Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle zum 31. Dezember 2024 eingestellten Verrechnungsverbindlichkeiten zur Abdeckung von Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 und 5 EAG im Zusammenhang mit Fördercalls, die im Jahr 2024 stattgefunden haben, in Höhe von 20 Millionen Euro verwendet werden.“

3. (Verfassungsbestimmung) Nach § 57h wird folgender § 57i samt Überschrift eingefügt:

Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. xxx/2025

§ 57i. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 42 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“