220 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über den Antrag 460/A der Abgeordneten Tanja Graf, Alois Schroll, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel für die Jahre 2025 und 2026 (Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025 – SAG 2025)

Die Abgeordneten Tanja Graf, Alois Schroll, Dipl.-Ing. Karin DoppelbauerKolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. September 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

Infolge der anhaltend hohen Preise an den Energiemärkten wirken sich wirtschaftliche Belastungen auf Unternehmen in Bezug auf jene Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen, in einem verstärkten Ausmaß aus. Dementsprechend soll den energieintensiven Unternehmen ein finanzieller Ausgleich gewährt werden können und damit das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen reduziert werden. Die auf diese Weise gewährten Bundesförderungen werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt.

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen ist Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu § 1 (Ziel):

Die Strompreise in Europa sind infolge des Wirtschaftsaufschwungs nach dem Zurückfahren von Einschränkungen infolge der COVID-Pandemie sowie aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine in den letzten Jahren signifikant gestiegen und bleiben trotz des merklichen Rückgangs der Großhandelspreise im internationalen Vergleich auf hohem Niveau. In dieser Situation wirken sich wirtschaftliche Belastungen auf Unternehmen in Bezug auf jene Kosten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise entstehen, in einem verstärkten Ausmaß aus.

Mit dem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2025 (SAG 2025) soll auf der Grundlage des Art. 10a Abs. 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG und der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 („Leitlinien“) ein Ausgleich für jene Strompreiskostenanteile in den Jahren 2025 und 2026, die auf die Einpreisung von Emissionszertifikaten zurückzuführen sind, geschaffen werden. Dabei orientiert sich das nunmehr vorgeschlagene Modell am SAG 2022.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Die Begriffsbestimmungen stellen im Wesentlichen auf die beihilfenrechtlichen Vorgaben der Leitlinien sowie auf die Definitionen des Emissionszertifikatsgesetzes 2011 (EZG 2011) ab. Damit ist sichergestellt, dass die auf der Basis dieses Bundesgesetzes gewährten Förderungen den adressierten Förderkreisen gleichermaßen systemkompatibel wie effektiv zugutekommen können. Die Förderbarkeit der Kosten ist jedoch nicht daran geknüpft, dass die konkrete Anlage dem europäischen Emissionshandel für Treibhausgasemissionen unterliegt.

Die Definition des „CO2-Emissionsfaktors“ (Z 6) entspricht der beihilfenrechtlichen Begriffsdefinition in den Leitlinien. Der in den Leitlinien für die Zone mit Österreich, Deutschland und Luxemburg festgelegte maximale CO2-Emissionsfaktor beträgt ist mit 0,72 tCO2/MWh. Dementsprechend wird dieser CO2-Emissionsfaktor für die Kalenderjahre 2025 und 2026 festgelegt.

Zu § 3 (Förderungsgegenstand; Art und Höhe der Förderung):

Gegenstand der Förderung sind erhöhte indirekte CO2-Kostenbelastungen bei Anlagen der im Anhang 1 angeführten (Teil-)Sektoren. Die erhöhten indirekten CO2-Kostenbelastungen sind entsprechend Punkt 3.1. der Leitlinien als jene Kosten definiert, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen. Von einer Weitergabe der Kosten ist auszugehen, wenn der Strom von einem Unternehmen bezogen wird, das nicht mit dem förderansuchenden Unternehmen im Sinne der im Beihilfenrecht verankerten Regelungen zur Bewertung von Unternehmensbeziehungen verschränkt ist. Diese Verschränkung ist anhand der unternehmerischen Beziehungssituation zum 1. März 2025 bzw. 2026 zu beurteilen. Als Kalkulationsgrundlage der Förderung sind die nachzuweisenden Kosten für das Jahr 2025 bzw. 2026 heranzuziehen.

Die Höhe der Förderung ist mit 75 Prozent der indirekten CO2-Kosten begrenzt und ist anhand der durch die Leitlinien vorgegebenen Ermittlungsformeln (Anhang 2) zu bemessen, die im Kern jeweils auf Energieintensität (siehe Erläuterungen zu Anhang 2) abstellen. Die Gewährung weiterer Förderungen oder sonstiger Unterstützungen für erhöhte CO2-Kosten durch öffentlicher Rechtsträger ist ausgeschlossen. Diese Regelungsstruktur zielt darauf ab, dass bei den betroffenen Unternehmen ein ausreichender Anreiz verbleibt, Effizienzsteigerungspotenziale in den Produktionsprozessen auszuschöpfen und die Möglichkeiten zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger zu nutzen.

In Anlehnung an die Allgemeinen Rahmenrichtlinien des Bundes für die Gewährung von Förderungen (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung.

Zu § 4 (Förderungswerbende Unternehmen):

Die Förderungen sollen Unternehmen aus den (Teil-)Sektoren gemäß Anhang 1 zugutekommen, die einen anlagenspezifischen Jahresstromverbrauch im jeweiligen Kalenderjahr von mehr als 1 GWh nachweisen können. Die Förderung wird für den darüber hinausgehenden Jahresstromverbrauch gewährt.

Zu § 5 (Abwicklungsstelle; Ansuchen und Fristen), §§ 7 bis 9 (Förderungsverfahren, Förderungsvertrag, Einstellung und Rückforderung der Förderung, Förderungsrichtlinien), § 14 (Inkrafttreten):

Förderungen nach diesem Bundesgesetz werden für erhöhte indirekte CO2-Kosten für die Kalenderjahre 2025 und 2026 gewährt.

Die Ansuchen auf Förderung für die im Jahr 2025 entstandenen indirekten CO2-Kosten sind für das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission, für das Kalenderjahr 2026 zwischen 1. Jänner und 30. Juni 2027 bei der Abwicklungsstelle einzubringen.. Im Anschluss daran bzw. nach Prüfung der Förderungsvoraussetzungen durch die aws sowie der danach zu treffenden Förderungsentscheidung erfolgt die Auszahlung der Förderung. Damit bedarf es in Übereinstimmung mit den Leitlinien keiner Rückzahlungsklauseln für sich ändernde Rahmenbedingungen.

Die Förderungen werden von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt. Die aws steht vollständig im Eigentum des Bundes und ist bereits mit der Abwicklung einer Vielzahl von Förderungen betraut. Vorbehaltlich ergänzender Regelungen in den noch zu erlassenden Förderungsrichtlinien wird der zentrale Inhalt der Abwicklung insbesondere in der Ermittlung der Förderhöhe auf Grundlage der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Formel, der Förderungsauszahlung, der Prüfung der Nachweise über die Durchführung von Energieaudits und der daraus abgeleiteten obligatorisch durchzuführenden Umsetzungsmaßnahmen liegen. Insofern liegt der Schwerpunkt der Abwicklung mehr auf der fördertechnischen Abwicklung und gerade nicht auf der technisch-wirtschaftlichen Projektbeurteilung.

Die grundlegenden Verfahrensschritte für die Abwicklung der Förderungen, insbesondere auch die Einbindung des förderungswerbenden Unternehmens werden gesetzlich festgelegt. Damit ist sichergestellt, dass im Förderungsverfahren die Sichtweise des förderungswerbenden Unternehmens bzgl. der Gewährung oder Nicht-Gewährung einer Förderung für die Förderungsentscheidung vorliegt und einbezogen werden kann.

Die Förderungsentscheidung selbst obliegt der:dem Bundesminister:in für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Die Abwicklung der Förderungsentscheidung erfolgt im Wege eines zivilrechtlichen Förderungsvertrag, den die aws im Namen und auf Rechnung des Bundes abschließt.

Die gesetzlich verankerten Rückforderungsbestimmungen entsprechen den Vorgaben der ARR 2014.

Die näheren Bestimmungen zum Förderungsverfahren, die Bedingungen und Kriterien für die Einstellung oder Rückforderung einer Förderung sowie weitere Förderungsbedingungen sind in den von der:dem Bundesminister:in für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erlassenden Förderungsrichtlinien festzulegen. Die Förderungen können erst nach vorheriger beihilfenrechtlicher Genehmigung der Europäischen Kommission gewährt werden.

Zu § 6 (Förderungsvoraussetzungen):

Vorbehaltlich sonstiger Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen gemäß den in § 9 angesprochenen Förderungsrichtlinien und in Entsprechung des Abschnitts 5, Randnummer 55 lit. a der Leitlinien sind Förderungsempfänger:innen zu verpflichten, ein internes oder externes Energieaudit (gegebenenfalls im Rahmen eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems) gem. § 42 Abs. 1 Z 2 EEffG durchzuführen. In weiterer Folge ist in Analogie zu den Leitlinien vorgesehen, dass begünstigte Unternehmen kompensatorisch für den Erhalt von Förderungen ökologische Gegenleistungen erbringen. Im Hinblick auf die europäischen und nationalen Dekarbonisierungsziele und des Risikos von weiteren zukünftigen Preissteigerungen müssen die Unternehmen jene Maßnahmen, die sich in max. fünf Jahren amortisieren in einem Ausmaß von mindestens 80 Prozent des gewährten Förderbetrages umsetzen. Der Investitionsumfang für Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a muss dabei mindestens 50 Prozent des gewährten Förderbetrages entsprechen. Für Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b muss demnach ein Investitionsumfang mindestens in Höhe der verbleibenden 80% der Fördersumme erreicht werden. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere Maßnhamen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Die Effekte der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 sind durch geeignete Nachweise darzulegen. Im Rahmen der Förderungsrichtlinien können die näheren bzw. weitere Bedingungen und Voraussetzungen für den Erhalt der Förderung festgelegt werden.

Zu § 10 (Bedeckung der Förderungen):

Die Mittel zur Bedeckung der Förderungen (einschließlich der Kosten deren Abwicklung) betragen für die in den Kalenderjahren 2025 und 2026 angefallenen indirekten CO2-Kosten jeweils 75 Millionen Euro und sind gem. de EU-Leitlinien betragsmäßig mit maximal 25 Prozent der Einnahmen der im Kalenderjahr 2025 bzw. 2026 erzielten Versteigerungserlöse begrenzt.

Übersteigen die aufgrund der Formel zur Berechnung der Förderhöhe gemäß § 3 notwendigen Fördermittel die bereitgestellten Mittel, so sind die auf jedes Unternehmen entfallenden Förderungen aliquot zu kürzen.

Die Bedeckung wird seitens des BMWET mit den regulär zur Verfügung stehenden Mitteln durch interne Umschichtungen des Ressortbudgets bei den Unternehmens- und Industrieförderungen im Ressort in Einvernahme mit dem BMF ohne Zusatzanforderungen an den Bundeshaushalt sichergestellt.

Zu § 11 und § 12 (Transparenz und Berichterstattung):

Die Regelung betreffend der Veröffentlichung von 500 000 Euro übersteigenden Einzelförderungen verfolgt das Ziel, die Förderungen insbesondere im Lichte von Mitwerber:innen transparent zu machen.

Die Vorlage eines Jahresberichts an die Europäische Kommission entspricht den diesbezüglichen Vorgaben der Leitlinien.

Zu Anhang 1 (Sektoren, Teilsektoren):

Die Liste der (Teil-)Sektoren, bei denen aufgrund der Energieintensität ein erhöhtes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, deckt sich vollständig mit jener der Leitlinien. Auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise der Anspassung der Leitlinien durch die Europäische Kommission, kann durch eine Festlegung durch den Bundeminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der Anhang geändert werden.

Zu Anhang 2 (Formeln zur Berechnung der Höhe der Förderung pro Anlage):

Die Bestimmung der Förderhöhe je Anlage kann gemäß den Vorgaben der Leitlinien in zweierlei Weise ermittelt werden.

Liegt für eine Anlage ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark gemäß der Mitteilung der Kommission 2021/C 528/01 vor, so ist auf der Basis dieses produktspezifischen Benchmarks und der tatsächlichen Anlagenleistung die Förderung zu ermitteln, wobei gemäß der europarechtlich vorgegebenen Formel der CO2-Emissionsfaktor für das jeweilige Jahr, die Förderintensität (§ 3 Abs. 2), sowie der EUA Terminpreis einzubeziehen (siehe die Formel gemäß Punkt 1. des Anhang 2). Bei dieser Methode ist im Hinblick auf die Vorgabe gemäß § 4, wonach eine Förderung nur für den Stromverbrauch einer Anlage gewährt werden kann, der über die Grenze von 1 GWh hinausgeht, der Stromverbrauch der Anlage auf der Grundlage des Referenzbenchmarks zu ermitteln.

In Ermangelung eines in der Mitteilung der Kommission festgelegten Stromverbrauchsbenchmarks ist ein Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark sowie der tatsächliche Anlagenstromverbrauch in einem Kalenderjahr heranzuziehen, wobei die sonstigen Faktoren in gleicher Weise einzubeziehen sind.“

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 01. Oktober 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Christoph Pramhofer die Abgeordneten Tanja Graf, Michael Fürtbauer, Alois Schroll, Mag. Lukas Hammer, Mag. Paul Hammerl, MA und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus Mag. Elisabeth Zehetner.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2025 10 01

                   Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer                                            Mag. (FH) Kurt Egger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann