227 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen­Mautgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2023 und die Bundesministeriengesetz­Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 8b, § 8c Abs. 8, § 8d, § 9 Abs. 2, 7 und 12, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 1b und 9, § 14 Abs. 2, § 30a Abs. 1, § 30b Abs. 6, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 18 Z 10, § 37 Abs. 2 und § 38 Z 1, 2, 3, 6 und 7 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form die Wortfolge „Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

2. In § 9 Abs. 5 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „75 vH“ die Wortfolge „bis zum Ablauf des Jahres 2030“ eingefügt.

3. § 9 Abs. 9 Z 3 lautet:

         „3. Für das Jahr 2026:

 

Tarifgruppe nach CO2-Emissionsklasse

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

5

0,00

0,00

0,00

4

2,40

2,90

4,00

3

4,78

6,38

9,34

2

4,94

6,60

9,66

1

5,28

7,06

10,33“

 

4. In § 9 Abs. 9 Z 4 entfällt die Wortfolge „bei den nach Z 2 und 3 festzusetzenden Tarifen“.

5. Dem § 9 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Abweichend von Abs. 12 hat der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für das Jahr 2026 in der Höhe der in der Mauttarifverordnung 2024, BGBl. II Nr. 410/2024, für das Jahr 2025 bestimmten Tarife festzusetzen.“

6. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die zeitabhängige Maut ist vor Benützung von Mautstrecken durch Ankleben einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens und des Zulassungsstaates eines Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu entrichten (digitale Vignette). Abweichend davon erfolgt für Eintagesvignetten und für Zehntages-, Zweimonats- und Jahresvignetten, die ab dem 1. Dezember 2026 zur Benützung der Mautstrecken berechtigen, die Entrichtung der zeitabhängigen Maut vor Benützung der Mautstrecken ausschließlich durch Registrierung des Kennzeichens und des Zulassungsstaates eines Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen­Finanzierungs­Aktiengesellschaft.“

7. In § 13 Abs. 9 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

8. In § 19 Abs. 1 wird der Ausdruck „250 €“ durch den Ausdruck „270 €“ ersetzt.

9. In § 33 Abs. 18 Z 2 wird der Ausdruck „§ 10 Abs. 1, 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 1 und 4“ ersetzt.

10. Dem § 33 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 1 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 8b, § 8c Abs. 8, § 8d, § 9 Abs. 2, 5, 7, 9, 12 und 14, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 1b und 9, § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 30a Abs. 1, § 30b Abs. 6, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 18 Z 2 und 10, § 35 Abs. 3, § 37 Abs. 2 sowie § 38 Z 1, 2, 3, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 und § 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die ab seinem Inkrafttreten begangen werden.“

11. In § 35 Abs. 3 werden nach dem Ausdruck „S. 133“ ein Beistrich und die Wortfolge „und auf gemäß dieser Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassene Durchführungsakte und delegierte Rechtsakte“ eingefügt.

12. In § 38 Z 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.