Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG

Mautstrecken

Mautstrecken

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.

(2) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

Registrierung von Anbietern des europäischen elektronischen Mautdienstes

Registrierung von Anbietern des europäischen elektronischen Mautdienstes

§ 8a. (1) Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Österreich bedürfen der Registrierung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, sofern sie nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind.

§ 8a. (1) Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Österreich bedürfen der Registrierung durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, sofern sie nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind.

(2) – (3) …

(2) – (3) …

Register

Register

§ 8b. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 ein Register zu führen, in dem die Mautstrecken, die von ihr gemäß § 8a Abs. 2 registrierten EETS-Anbieter und die wesentlichen Schlussfolgerungen der gemäß § 8a Abs. 3 durchgeführten Audits verzeichnet sind. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die elektronische Übermittlung der im Register verzeichneten Mautstrecken und EETS‑Anbieter an die Europäische Kommission zum Ende jedes Kalenderjahres.

§ 8b. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 ein Register zu führen, in dem die Mautstrecken, die von ihr gemäß § 8a Abs. 2 registrierten EETS-Anbieter und die wesentlichen Schlussfolgerungen der gemäß § 8a Abs. 3 durchgeführten Audits verzeichnet sind. Dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur obliegt die elektronische Übermittlung der im Register verzeichneten Mautstrecken und EETS‑Anbieter an die Europäische Kommission zum Ende jedes Kalenderjahres.

Streitbeilegung

Streitbeilegung

§ 8c. (1) – (7) …

§ 8c. (1) – (7) …

(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder an seine Stelle tretenden Index eine jährliche Anpassung des Vermittlungsentgeltes jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner mit Verordnung vorzusehen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(8) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder an seine Stelle tretenden Index eine jährliche Anpassung des Vermittlungsentgeltes jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner mit Verordnung vorzusehen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

Benannte Stellen

Benannte Stellen

§ 8d. (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei Vorliegen eines aufrechten Akkreditierungsbescheides der „Akkreditierung Austria“ oder eines entsprechenden Dokumentes einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) 765/2008, in dem bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Mindesteignungskriterien gemäß Artikel 19 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Durchführung von Verfahren zur Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchsfähigkeit der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 15 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllt, ihre Benennung bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie beantragen.

§ 8d. (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei Vorliegen eines aufrechten Akkreditierungsbescheides der „Akkreditierung Austria“ oder eines entsprechenden Dokumentes einer anderen nationalen Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) 765/2008, in dem bescheinigt wird, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Mindesteignungskriterien gemäß Artikel 19 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/520 zur Durchführung von Verfahren zur Beurteilung der Konformität oder der Gebrauchsfähigkeit der Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 15 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/520 erfüllt, ihre Benennung bei dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur beantragen.

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstelle unter Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche und der zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer zu benennen. Mit der durchgeführten Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle ist der darauf gerichtete Antrag der Konformitätsbewertungsstelle erledigt. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Konformitätsbewertungsstelle über die durchgeführte Benennung zu unterrichten.

(2) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten die Konformitätsbewertungsstelle unter Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche und der zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer zu benennen. Mit der durchgeführten Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle ist der darauf gerichtete Antrag der Konformitätsbewertungsstelle erledigt. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Konformitätsbewertungsstelle über die durchgeführte Benennung zu unterrichten.

(3) Eine benannte Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Einschränkung, die Aussetzung und den Widerruf ihrer Akkreditierung gemäß Abs. 1 mitzuteilen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und hievon unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.

(3) Eine benannte Stelle hat dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Einschränkung, die Aussetzung und den Widerruf ihrer Akkreditierung gemäß Abs. 1 mitzuteilen. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Benennung einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen und hievon unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen EU-Mitgliedstaaten in Kenntnis zu setzen.

Mauttarife

Mauttarife

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Mauttarife pro Kilometer zur Anlastung der Kosten gemäß Abs. 1 für die fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung auf hundertstel Cent genau festzusetzen. Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten.

(2) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Mauttarife pro Kilometer zur Anlastung der Kosten gemäß Abs. 1 für die fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung auf hundertstel Cent genau festzusetzen. Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft obliegt die Erstellung von Vorschlägen zur Festsetzung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten.

(3) – (4) …

(3) – (4) …

(5) Die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten werden nach folgenden Fahrzeugkategorien gestaffelt:

(5) Die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten werden nach folgenden Fahrzeugkategorien gestaffelt:

           1. Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH,

           1. Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH,

           2. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen: 140 vH,

           2. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen: 140 vH,

           3. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH.

           3. Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH.

Für Fahrzeuge der CO2‑Emissionsklasse 5 ist gegenüber den für Fahrzeuge aller anderen CO2‑Emissionsklassen (Abs. 9 zweiter Satz) einheitlich festzusetzenden Tarifen nach Maßgabe des Artikels 7ga Abs. 4 der Richtlinie 1999/62/EG eine Ermäßigung in der Höhe von 75 vH vorzusehen. Die Festsetzung der Tarife gemäß Abs. 2 hat für die in Z 2 und 3 genannten Fahrzeuge und für Fahrzeuge der CO2‑Emissionsklasse 5 jeweils nach Durchführung einer kaufmännischen Rundung zu erfolgen.

Für Fahrzeuge der CO2‑Emissionsklasse 5 ist gegenüber den für Fahrzeuge aller anderen CO2‑Emissionsklassen (Abs. 9 zweiter Satz) einheitlich festzusetzenden Tarifen nach Maßgabe des Artikels 7ga Abs. 4 der Richtlinie 1999/62/EG eine Ermäßigung in der Höhe von 75 vH bis zum Ablauf des Jahres 2030 vorzusehen. Die Festsetzung der Tarife gemäß Abs. 2 hat für die in Z 2 und 3 genannten Fahrzeuge und für Fahrzeuge der CO2‑Emissionsklasse 5 jeweils nach Durchführung einer kaufmännischen Rundung zu erfolgen.

(6) …

(6) …

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

(7) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

           1. für Strecken, deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, insbesondere für die in § 10 Abs. 2 genannten Mautstrecken, Mautabschnitts-Teiltarife (Abs. 11 zweiter und dritter Satz) zur Anlastung der Infrastrukturkosten festsetzen, die höher sind als jene, die sich auf Grund einer Berechnung gemäß Abs. 4 und 5 ergeben,

           1. für Strecken, deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, insbesondere für die in § 10 Abs. 2 genannten Mautstrecken, Mautabschnitts-Teiltarife (Abs. 11 zweiter und dritter Satz) zur Anlastung der Infrastrukturkosten festsetzen, die höher sind als jene, die sich auf Grund einer Berechnung gemäß Abs. 4 und 5 ergeben,

           2. nach Maßgabe des Artikels 7f der Richtlinie 1999/62/EG die gemäß Z 1 festgesetzten Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen oder die auf Grund einer Berechnung gemäß Abs. 4 und 5 festgesetzten Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen.

           2. nach Maßgabe des Artikels 7f der Richtlinie 1999/62/EG die gemäß Z 1 festgesetzten Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen oder die auf Grund einer Berechnung gemäß Abs. 4 und 5 festgesetzten Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen.

Zum Zweck der Berechnung der gemäß Z 1 festzusetzenden Mautabschnitts-Teiltarife können zwei oder mehr Mautstrecken zusammengefasst werden.

Zum Zweck der Berechnung der gemäß Z 1 festzusetzenden Mautabschnitts-Teiltarife können zwei oder mehr Mautstrecken zusammengefasst werden.

(8) …

(8) …

(9) 1. – 2. …

(9) 1. – 2. …

3. Für das Jahr 2026:

Tarifgruppe nach CO2-Emissionsklasse

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

5

0,00

0,00

0,00

4

1,40

1,75

2,38

3

4,19

5,59

8,18

2

4,32

5,78

8,45

1

4,62

6,17

9,04

3. Für das Jahr 2026:

 

Tarifgruppe nach CO2-Emissionsklasse

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

5

0,00

0,00

0,00

4

2,40

2,90

4,00

3

4,78

6,38

9,34

2

4,94

6,60

9,66

1

5,28

7,06

10,33

4. Für Omnibusse ist bei den nach Z 2 und 3 festzusetzenden Tarifen ab 1. Jänner 2025 jeweils eine eigene Tarifgruppe zu bilden, für die eine Ermäßigung in der Höhe von 25 vH vorzusehen ist, wobei die Festsetzung der Tarife nach Durchführung einer kaufmännischen Rundung auf hundertstel Cent zu erfolgen hat.

 

4. Für Omnibusse ist ab 1. Jänner 2025 jeweils eine eigene Tarifgruppe zu bilden, für die eine Ermäßigung in der Höhe von 25 vH vorzusehen ist, wobei die Festsetzung der Tarife nach Durchführung einer kaufmännischen Rundung auf hundertstel Cent zu erfolgen hat.

5. …

5. …

(12) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder an seine Stelle tretenden Index eine jährliche Anpassung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner mit Verordnung vorzusehen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind jeweils kaufmännisch auf hundertstel Cent zu runden.

(12) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder an seine Stelle tretenden Index eine jährliche Anpassung der Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner mit Verordnung vorzusehen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind jeweils kaufmännisch auf hundertstel Cent zu runden.

(13) …

(13) …

 

(14) Abweichend von Abs. 12 hat der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Tarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten für das Jahr 2026 in der Höhe der in der Mauttarifverordnung 2024, BGBl. II Nr. 410/2024, für das Jahr 2025 bestimmten Tarife festzusetzen.

Mautentrichtung

Mautentrichtung

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

(2) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Ankleben einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu entrichten. Abweichend davon ist die zeitabhängige Maut für die Benützung von Mautstrecken während eines Kalendertages (Eintagesvignette) durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (digitale Vignette) zu entrichten.

(2) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Ankleben einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu entrichten (digitale Vignette). Abweichend davon erfolgt für Eintagesvignetten und für Zehntages-, Zweimonats- und Jahresvignetten, die ab dem 1. Dezember 2026 zur Benützung der Mautstrecken berechtigen, die Entrichtung der zeitabhängigen Maut vor Benützung der Mautstrecken ausschließlich durch Registrierung des Kennzeichens und des Zulassungsstaates eines Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft.

(3) – (7) …

(3) – (7) …

Vignettenpreise

Vignettenpreise

§ 12. (1) – (4) …

§ 12. (1) – (4) …

(5) Die Preise der Jahresvignette gelten für die Benutzung der Mautstrecken im Jahr 2024 und die Preise gemäß Abs. 3 und 4 ab dem 1. Dezember 2023. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich, erstmals im Jahr 2024, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise der Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der für die Jahresvignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, errechnete Betrag ist kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden. Der so ermittelte Betrag ist nach Maßgabe des Abs. 3 und 4 auf die Preise von Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und auf die Preise von Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten für einspurige Kraftfahrzeuge umzulegen. Die dabei errechneten Beträge sind auf volle zehn Cent abzurunden. Die geänderten Preise gelten für Jahresvignetten, die in dem der Erlassung der Verordnung folgenden Jahr zur Benützung der Mautstrecken berechtigen, und für Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten, die ab dem 1. Dezember des Jahres der Erlassung der Verordnung zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.

(5) Die Preise der Jahresvignette gelten für die Benutzung der Mautstrecken im Jahr 2024 und die Preise gemäß Abs. 3 und 4 ab dem 1. Dezember 2023. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen jährlich, erstmals im Jahr 2024, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise der Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Der für die Jahresvignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, errechnete Betrag ist kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden. Der so ermittelte Betrag ist nach Maßgabe des Abs. 3 und 4 auf die Preise von Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, und auf die Preise von Jahres-, Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten für einspurige Kraftfahrzeuge umzulegen. Die dabei errechneten Beträge sind auf volle zehn Cent abzurunden. Die geänderten Preise gelten für Jahresvignetten, die in dem der Erlassung der Verordnung folgenden Jahr zur Benützung der Mautstrecken berechtigen, und für Zweimonats-, Zehntages- und Eintagesvignetten, die ab dem 1. Dezember des Jahres der Erlassung der Verordnung zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.

Ausnahmen und Erleichterungen

Ausnahmen und Erleichterungen

§ 13. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.

§ 13. (1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.

(1a) …

(1a) …

(1b) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmte Abschnitte von Mautstrecken von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und eine unzumutbare verkehrsbedingte Lärmbelästigung oder eine unzumutbare verkehrsbedingte Luftverschmutzung zu vermeiden, die sich aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben.

(1b) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmte Abschnitte von Mautstrecken von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und eine unzumutbare verkehrsbedingte Lärmbelästigung oder eine unzumutbare verkehrsbedingte Luftverschmutzung zu vermeiden, die sich aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben.

(2) – (8) …

(2) – (8) …

(9) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die ihr von der Gemeinschaftseinrichtung übermittelten Daten im Mautsystem und in der von ihr zu führenden Vignettenevidenz zu verarbeiten. Die Gemeinschaftseinrichtung hat aus der von ihr geführten Zulassungsevidenz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt die für die Überprüfung von Rückerstattungsanträgen gemäß § 13 Abs. 7 notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Form, Inhalt und Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten werden vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. h Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 festgelegt.

(9) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die ihr von der Gemeinschaftseinrichtung übermittelten Daten im Mautsystem und in der von ihr zu führenden Vignettenevidenz zu verarbeiten. Die Gemeinschaftseinrichtung hat aus der von ihr geführten Zulassungsevidenz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt die für die Überprüfung von Rückerstattungsanträgen gemäß § 13 Abs. 7 notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Form, Inhalt und Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten werden vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur sowie der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. h Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 festgelegt.

Erlassung

Erlassung

§ 14. (1) …

§ 14. (1) …

(2) Die Mautordnung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft.

(2) Die Mautordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft.

Ersatzmaut

Ersatzmaut

§ 19. (1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

§ 19. (1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 270 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

(2) – (7) …

(2) – (7) …

Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520

Nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/520

§ 30a. (1) Nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Nationale Kontaktstelle hat Datenabrufe gemäß Abs. 2 und 3 im Wege der Anbindung an das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) zu ermöglichen und übt dabei die Funktion eines Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO aus. Der Bundesminister für Inneres ist insoweit Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4 Z 8 DSGVO für die Nationale Kontaktstelle; er hat die Verpflichtungen gemäß Artikel 28 Abs. 3 DSGVO zu erfüllen und ist berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

§ 30a. (1) Nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur. Die Nationale Kontaktstelle hat Datenabrufe gemäß Abs. 2 und 3 im Wege der Anbindung an das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) zu ermöglichen und übt dabei die Funktion eines Verantwortlichen im Sinne des Artikel 4 Z 7 DSGVO aus. Der Bundesminister für Inneres ist insoweit Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4 Z 8 DSGVO für die Nationale Kontaktstelle; er hat die Verpflichtungen gemäß Artikel 28 Abs. 3 DSGVO zu erfüllen und ist berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(2) – (8) …

(2) – (8) …

Grenzüberschreitende Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Verfolgung von Mautprellerei

Grenzüberschreitende Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut und Verfolgung von Mautprellerei

§ 30b. (1) – (5) …

§ 30b. (1) – (5) …

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat durch Verordnung das Muster für Informationsschreiben der Behörde vorzusehen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung das Muster für ihre Informationsschreiben vorzusehen. Diese Muster haben dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520 vorgesehenen Muster zu entsprechen.

(6) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat durch Verordnung das Muster für Informationsschreiben der Behörde vorzusehen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat in der Mautordnung das Muster für ihre Informationsschreiben vorzusehen. Diese Muster haben dem in Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520 vorgesehenen Muster zu entsprechen.

(7) …

(7) …

Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut

Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut

§ 31. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.

§ 31. (1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.

(2) …

(2) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 33. (1) – (17) …

§ 33. (1) – (17) …

(18) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2023 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

(18) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2023 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. …

           1. …

           2. § 6, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12, § 13 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 Z 10, 11 und 18, § 15 Abs. 2 Z 4 und 8, § 19a Abs. 3, § 30 Abs. 2 Z 1, § 30b Abs. 1 und § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 treten mit 1. Dezember 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 10 außer Kraft.

           2. § 6, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12, § 13 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 Z 10, 11 und 18, § 15 Abs. 2 Z 4 und 8, § 19a Abs. 3, § 30 Abs. 2 Z 1, § 30b Abs. 1 und § 32 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2023 treten mit 1. Dezember 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 10 außer Kraft.

           3. - 9. …

           3. - 9. …

        10. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis zum 31. Dezember 2025 die aus der Änderung der Abgrenzung der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht von der zeitabhängigen Mautpflicht resultierenden Auswirkungen insbesondere auf bestimmte Fahrzeuggruppen wie Wohnmobile und auf bestimmte Wirtschaftszweige wie den Tourismus zu evaluieren und in diesem Zusammenhang unter Befassung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch die Umsetzbarkeit einer Tarifregelung für Fahrzeuge nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 9 lit. b der Richtlinie 1999/62/EG zu untersuchen.

        10. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat bis zum 31. Dezember 2025 die aus der Änderung der Abgrenzung der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht von der zeitabhängigen Mautpflicht resultierenden Auswirkungen insbesondere auf bestimmte Fahrzeuggruppen wie Wohnmobile und auf bestimmte Wirtschaftszweige wie den Tourismus zu evaluieren und in diesem Zusammenhang unter Befassung der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft auch die Umsetzbarkeit einer Tarifregelung für Fahrzeuge nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 9 lit. b der Richtlinie 1999/62/EG zu untersuchen.

 

(19) § 1 Abs. 2, § 8a Abs. 1, § 8b, § 8c Abs. 8, § 8d, § 9 Abs. 2, 5, 7, 9, 12 und 14, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1, 1b und 9, § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 30a Abs. 1, § 30b Abs. 6, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 18 Z 2 und 10, § 35 Abs. 3, § 37 Abs. 2 sowie § 38 Z 1, 2, 3, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 20 und 32 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, die ab seinem Inkrafttreten begangen werden.

Verweisungen

Verweisungen

§ 35. (1) – (2) …

§ 35. (1) – (2) …

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 1999/62/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 S. 1, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 227 vom 01.09.2022 S. 133.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 1999/62/EG verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge, ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/362, ABl. Nr. L 69 vom 04.03.2022 S. 1, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 227 vom 01.09.2022 S. 133 und auf gemäß dieser Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassene Durchführungsakte und delegierte Rechtsakte.

(4) – (8) …

(4) – (8) …

Umsetzung von Unionsrecht

Umsetzung von Unionsrecht

§ 37. (1) …

§ 37. (1) …

(2) Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie obliegt die Übermittlung von Angaben an die Europäische Kommission gemäß Artikel 7h Abs. 1 lit. a, 1a und 3 der Richtlinie 1999/62/EU im Falle des Einsatzes eines neuen oder im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 Z 41 der Richtlinie 1999/62/EU wesentlich geänderten Systems für die Anlastung von Infrastrukturkosten und von Kosten, die verkehrsbedingt durch Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CO2‑Emissionen entstehen, und die Veröffentlichung von Angaben nach Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 1999/62/EG im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums.

(2) Dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur obliegt die Übermittlung von Angaben an die Europäische Kommission gemäß Artikel 7h Abs. 1 lit. a, 1a und 3 der Richtlinie 1999/62/EU im Falle des Einsatzes eines neuen oder im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 Z 41 der Richtlinie 1999/62/EU wesentlich geänderten Systems für die Anlastung von Infrastrukturkosten und von Kosten, die verkehrsbedingt durch Luftverschmutzung, Lärmbelastung und CO2‑Emissionen entstehen, und die Veröffentlichung von Angaben nach Maßgabe des Artikels 11 der Richtlinie 1999/62/EG im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums.

Vollziehung

Vollziehung

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1, 1b und 10, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2, der §§ 9 bis 12, des § 13 Abs. 1, 1b und 10, der §§ 14, 15, 19 und des § 32 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

           2. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 erster und zweiter Satz die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;

           3. hinsichtlich des § 29 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

           3. hinsichtlich des § 29 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;

           4. - 5. …

           4. - 5. …

           6. hinsichtlich des § 30a Abs. 8 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

           6. hinsichtlich des § 30a Abs. 8 der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

           7. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

           7. im Übrigen derBundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur.