Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990, zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Vertrages im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch den Vertrag keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG. Der Vertrag betrifft eine Änderung der Bundesgrenze und bedarf daher gemäß Art. 3 Abs. 2 B-VG auch der Zustimmung des betroffenen Landes, im vorliegenden Fall des Landes Vorarlberg. Die Zustimmung der Vorarlberger Landesregierung wurde eingeholt. Da es sich um eine Grenzbereinigung handelt, sind gemäß Art. 3 Abs. 4 B-VG keine besonderen Quoren für den Beschluss des Nationalrates erforderlich.

Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein ist derzeit durch folgende Verträge bestimmt:

• Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen vom 17. März 1960, BGBl. Nr. 228/1960,

• Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960 zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen vom 3. Mai 1990, BGBl. Nr. 43/1991.

Durch den Vertrag vom 3. Mai 1990 wurde eine Ständige Österreichisch-Liechtensteinische Grenzkommission (in der Folge: Kommission) eingesetzt. Die Kommission hat einen Vertragsentwurf zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen vom 17. März 1960, BGBl. Nr. 228/1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990, BGBl. Nr. 43/1991, erarbeitet. Der Vertragsentwurf samt Anlagen (neues Grenzurkundenwerk) wurde von der Österreichisch-Liechtensteinischen Grenzkommission bei ihrer 12. Tagung, die am 23. Juni 2022 in Vaduz abgehalten wurde, genehmigt.

Der nun vorliegende Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 17. März 1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990, zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen sieht folgende Regelungen vor:

Die Staatsgrenze zum Fürstentum Liechtenstein verläuft im Bereich des Egelsees in der Mitte eines Grabens. Nunmehr befindet sich an dieser Stelle ein See (Rückhalteweiher), sodass der Verlauf der Staatsgrenze nicht mehr erkennbar ist. Der vorliegende Vertrag soll die Staatsgrenze geradlinig im See festlegen. Die auszutauschenden Gebietsteile gleichen sich flächenmäßig aus und das betroffene Flächenausmaß ist marginal (ca. 240 m²). Es kann somit von einer Grenzbereinigung i.S. von Artikel 3 Abs. 4 B-VG ausgegangen werden.

Auf Anraten der Grenzkommission sieht der vorliegende Vertrag vor, dass in neues Grenzurkundenwerk auf Basis von ETRS89-Koordinaten in Kraft tritt und die rund sechzig Jahre alten Grenzurkunden durch moderne Urkunden ersetzt werden. Die neuen Grenzurkunden sollen keine textuellen Beschreibungen des Grenzverlaufes enthalten und auf eine Neuerstellung der Karteiblätter der Grenzzeichen soll verzichtet werden, da der Grenzverlauf mit der Grenzkarte und dem Koordinaten-verzeichnis hinreichend genau festgelegt und ausreichend beschrieben ist.

Der vorliegende Vertrag sieht zudem die Reduktion der Breite des freizuhaltenden Geländestreifens von 10 Metern auf einen Meter vor.

Gemäß Artikel II Abs. 1 des vorliegenden Vertrages ist im Fall einer Streitigkeit über dessen Auslegung oder Anwendung die Schiedsgerichtsklausel des bestehenden Grenzvertrages (Artikel 15) anzuwenden.

Die mit der Durchführung dieses Vertrages verbundene Kosten finden ihre Bedeckung in den Budgets der zuständigen Ressorts.

Besonderer Teil

Durch den nunmehr vorliegenden Vertrag soll der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen vom 17. März 1960, BGBl. Nr. 228/1960, in der Fassung des Vertrages vom 3. Mai 1990, BGBl. Nr. 43/1991, (Grenzvertrag) geändert werden.

Insbesondere soll ein neues Grenzurkundenwerk auf Basis von ETRS89-Koordinaten in Kraft gesetzt und die Staatsgrenze im Bereich des Egelsees im Grenzabschnitt „Mistelmark-Rhein“ geändert werden.

Der vorliegende Vertrag bedarf gem. Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Alle Bestimmungen dieses Vertrages sind einer unmittelbaren Anwendung zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen zur Erfüllung des Vertrages seitens des Nationalrates nicht erforderlich ist.

Durch Artikel 1 Abs. 3 dieses Vertrages wird die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein geändert, sodass gem. Artikel 3 Abs. 2 B-VG die Zustimmung des Landes Vorarlberg erforderlich ist. Im Bereich des Egelsees verläuft die Staatsgrenze in der Mitte eines Grabens. Nunmehr befindet sich an dieser Stelle ein See (Rückhalteweiher), sodass der Verlauf der Staatsgrenze nicht mehr erkennbar ist. Es erscheint deshalb zweckmäßig, die Staatsgrenze geradlinig im See festzulegen. Die auszutauschenden Gebietsteile gleichen sich flächenmäßig aus und das Flächenausmaß ist marginal (ca. 240 m2). Es kann daher von einer Grenzbereinigung i.S. von Artikel 3 Abs. 4 B-VG ausgegangen werden.

An der Staatsgrenze mit dem Fürstentum Liechtenstein sind schon vor dem zweiten Weltkrieg Arbeiten zu deren Vermarkung und Vermessung begonnen worden. Diese Arbeiten sind bald nach Kriegsende von einer gemischten Kommission wiederaufgenommen worden. Nach Fertigstellung des Grenzurkundenwerkes ist am 17. März 1960 der vorgenannte Vertrag unterzeichnet worden.

Durch den Vertrag vom 3. Mai 1990 wurden Änderungen über die Freihaltung des Grenzstreifens samt Ausnahmebestimmung festgelegt, eine Ständige Österreichisch-Liechtensteinische Grenzkommission (Kommission) eingesetzt, die mit der Durchführung der erforderlichen Aufgaben der Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze betraut ist, sowie der Zeitraum für eine periodische Revision der Grenzzeichen verlängert.

Die Grenzkommission hat bei ihrer 10. Tagung festgestellt, dass es zweckmäßig ist, ein neues Grenzurkundenwerk auszuarbeiten, welches bereits ETRS89-Koordinaten enthält und die nahezu sechzig Jahre alten Grenzurkunden durch moderne ersetzen soll, wobei auf die textuelle Beschreibung des Grenzverlaufes und auf eine Neuerstellung der Karteiblätter der Grenzzeichen (wie im bisherigen Grenzvertrag enthalten) verzichtet werden kann, da der Grenzverlauf mit der Grenzkarte und dem Koordinatenverzeichnis hinreichend genau festgelegt und ausreichend beschrieben ist. Weiters sollen einzelne Bestimmungen des Grenzvertrages geändert werden.

Zu Artikel I Z 1:

Hier sollen die neuen Grenzurkunden (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis, Grenzkarte) in Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig werden die bisherigen Grenzurkunden außer Kraft gesetzt.

Absatz 3 enthält die Grenzänderung im Bereich des Egelsees. Die neue Grenzlinie wurde in die neuen Grenzurkunden eingearbeitet.

Zu Absatz 4:

In Absatz 1 bis 3 werden Grenzurkunden in Kraft gesetzt, durch die der Verlauf der Staatsgrenze bestimmt wird. Diese Absätze müssen deshalb für unkündbar erklärt werden, weil ansonsten im Falle der Kündigung völlige Unklarheit über den Verlauf der Staatsgrenze bzw. die Anwendbarkeit der neuen Grenzurkunden entstünde.

Zu Artikel I Z 2:

Aus heutiger Sicht erscheint zur Sichtbarmachung des Grenzverlaufes ein Bauverbot auf einem Geländestreifen von 10 Meter beiderseits der Staatsgrenze nicht mehr notwendig. In den meisten anderen Grenzverträgen beträgt die Breite dieses Geländestreifens ebenfalls einen Meter. Dies bringt für die Eigentümer der betroffenen Grundstücke Vorteile.

Zu Artikel I Z 3:

Die Regelung über die Aufteilung der Arbeiten an der Staatsgrenze wird durch die aktuellen in den neuen Grenzurkunden verwendeten Bezeichnungen genauer beschrieben.

Eine Kostenvergütung erscheint in der heutigen Zeit nicht notwendig und die Entscheidung darüber, welche Seite die Erhaltung von Grenzzeichen in Einzelfällen vornimmt, soll der Kommission überlassen werden.

Die derzeitige Regelung des Artikels 10 Abs. 4 des Grenzvertrages betrifft nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten. Solche Fälle sollen nunmehr Einzelfälle i.S. des Artikels 10 Abs. 3 darstellen, über die die Kommission entscheidet. Dabei wird auch die Frage der einfacheren Durchsetzung von Regressansprüchen gegen Schadensverursacher zu berücksichtigen sein.

Zu Artikel I Z 4:

Die Ernennung von stellvertretenden Mitgliedern soll nicht zwingend vorgegeben werden und bleibt den Vertragsstaaten überlassen.

Zu Artikel I Z 5:

Das Erfordernis des schriftlichen Dienstauftrages kann nach Ansicht der Kommission entfallen.

Zu Artikel II:

Die Schiedsgerichtsklausel des Grenzvertrages (Artikel 15) soll auch auf diesen Vertrag Anwendung finden.

Die Inkrafttretensklausel folgt der des Grenzvertrages (Artikel 18).