Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen vom 17. März 1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Vorhabensart:

Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung

Laufendes Finanzjahr:

2024

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2024

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Das derzeit gültige Grenzurkundenwerk, das ein integrierender Bestandteil des Grenzvertrages ist, bestehend aus Beschreibung des Grenzverlaufs, Verzeichnis der Grenzzeichen, Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte, Grenzkarte und Karteiblätter der Grenzzeichen, ist über 60 Jahre alt und entspricht nicht mehr den technischen und praktischen Anforderungen der heutigen Zeit. Neue moderne Grenzurkunden mit ETRS89-Koordinaten wurden erstellt und von der Österreichisch-Liechtensteinischen Grenzkommission bei ihrer 12. Tagung am 23. Juni 2022 in Vaduz genehmigt.

Im Bereich des Egelsees verläuft die Staatsgrenze derzeit in der Mitte eines Grabens. Nunmehr befindet sich an dieser Stelle ein See (Rückhalteweiher), sodass der Verlauf der Staatsgrenze nicht mehr erkennbar ist. Es erscheint deshalb zweckmäßig, die Staatsgrenze geradlinig im See festzulegen.

 

Ziel(e)

Modernisierung des Grenzvertrages

Beurkundung der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein durch moderne Grenzurkunden

Anpassung des Grenzverlaufs im Egelsee

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Inkraftsetzung der neuen Grenzurkunden

Geradlinige Festlegung des Grenzverlaufs im Egelsee

Anpassung weiterer Bestimmungen des Grenzvertrages (Grenzstreifen, Arbeitsaufteilung, Grenzübertritt bei Arbeiten an der Staatsgrenze)

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für das Land Vorarlberg.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Gemäß Artikel 3 Abs. 2 B-VG ist für die vorgesehene Grenzänderung im Bereich des Egelsees die Zustimmung des Landes Vorarlberg erforderlich.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 619840697).