Vertrag zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen vom 17. März 1960, in der Fassung vom 3. Mai 1990
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
BMEIA |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2024 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2024 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Das derzeit gültige Grenzurkundenwerk, das ein integrierender Bestandteil des Grenzvertrages ist, bestehend aus Beschreibung des Grenzverlaufs, Verzeichnis der Grenzzeichen, Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte, Grenzkarte und Karteiblätter der Grenzzeichen, ist über 60 Jahre alt und entspricht nicht mehr den technischen und praktischen Anforderungen der heutigen Zeit. Neue moderne Grenzurkunden mit ETRS89-Koordinaten wurden erstellt und von der Österreichisch-Liechtensteinischen Grenzkommission bei ihrer 12. Tagung am 23. Juni 2022 in Vaduz genehmigt.
Im Bereich des Egelsees verläuft die Staatsgrenze derzeit in der Mitte eines Grabens. Nunmehr befindet sich an dieser Stelle ein See (Rückhalteweiher), sodass der Verlauf der Staatsgrenze nicht mehr erkennbar ist. Es erscheint deshalb zweckmäßig, die Staatsgrenze geradlinig im See festzulegen.
Ziel(e)
Modernisierung des Grenzvertrages
Beurkundung der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein durch moderne Grenzurkunden
Anpassung des Grenzverlaufs im Egelsee
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Inkraftsetzung der neuen Grenzurkunden
Geradlinige Festlegung des Grenzverlaufs im Egelsee
Anpassung weiterer Bestimmungen des Grenzvertrages (Grenzstreifen, Arbeitsaufteilung, Grenzübertritt bei Arbeiten an der Staatsgrenze)
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für das Land Vorarlberg.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Gemäß Artikel 3 Abs. 2 B-VG ist für die vorgesehene Grenzänderung im Bereich des Egelsees die Zustimmung des Landes Vorarlberg erforderlich.
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