230 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (210 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

Allgemeiner Teil

Die Regierungsparteien haben sich darauf verständigt, die beitragsrechtliche Berücksichtigung von Trinkgeldern in der gesetzlichen Sozialversicherung zu aktualisieren.

Im Arbeitsrecht sollen Regelungen geschaffen werden, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die bargeldlos eingehobenen Trinkgelder zu informieren sind.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“ und „Arbeitsrecht“).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 08. Oktober 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Tanja Graf die Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Peter Wurm, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc, Michael Seemayer, Norbert Sieber, Fiona Fiedler, BEd, Dr. Dagmar Belakowitsch und Andrea Michaela Schartel sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Korinna Schumann und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Verena Nussbaum, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 1 Einleitungssatz:

Das ASVG wurde zuletzt im Rahmen des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, geändert. Aus diesem Grund ist die im Einleitungssatz zitierte Fundstelle entsprechend zu korrigieren.

Zu Art. 1 Z 1 (§ 42 Abs. 3 ASVG):

Durch ausdrückliche Bezugnahme auf einen nach § 44 Abs. 3 festgesetzten Maximalbetrag soll klargestellt werden, dass die Schätzungsbefugnis in Bezug auf Trinkgelder nach § 42 Abs. 3 mit der Höhe dieses Maximalbetrages begrenzt ist, sofern ein solcher festgelegt wurde.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 816 ASVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden redaktionelle Richtigstellungen vorgenommen.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 2j Abs. 1 und 2 AVRAG):

Nach Abs. 1 müssen Arbeitnehmer/innen, die an einem Trinkgeld-Verteilsystem beteiligt sind, am Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Aufteilungsschlüssel unverzüglich informiert werden.

Abs. 2 stellt ab auf den in der Praxis häufigsten Fall, dass eine Person aus dem Kreis der Arbeitnehmer/innen des jeweiligen Betriebs die Verteilung des Trinkgeldes am Ende des Arbeitstages vornimmt. Diese Person hat vollen Einblick in die bargeldlos gegebenen Trinkgelder ebenso wie in die baren Trinkgelder und die Umsätze (Kosten für Speisen und Getränke). Dass sich so rechnerisch ergebende Trinkgeld wird am Ende des Arbeitstages sofort entnommen und in bar zwischen den Arbeitnehmer/innen verteilt. Es gibt also keinerlei Einbindung des/der Arbeitgeber/in oder einer anderen Person, die dem/der Arbeitgeber/in nahesteht. Greift der/die Arbeitgeber/in in die Verteilung ein, so besteht wieder das Auskunftsrecht. Gleiches gilt, wenn die Verteilung durch einen/eine leitenden/leitende Arbeitnehmer/in iSd § 36 Abs. 2 Z 1 oder 3 ArbVG erfolgt.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 19 Abs. 1 Z 61 AVRAG):

Die Inkrafttretensbestimmung erhält die Ziffernbezeichnung „62“. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass § 2j für im Zeitpunkt des Inkrafttretens aufrechte Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe gilt, dass die Information nach § 2j Abs. 1 spätestens bis 28. Februar 2026 zu erfolgen hat.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Verena Nussbaum, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2025 10 08

                                     Tanja Graf                                                                    Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann