231 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (209 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden
Allgemeiner Teil
Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, eine treffsichere Nachfolgeregelung für das außer Kraft getretene Weiterbildungsgeld im Jahr 2026 einzuführen. Das neue Modell soll die Empfehlungen des Rechnungshofes und die Vorschläge des WIFO (Evaluierung der Bildungskarenz 2023) umsetzen. In diesem Sinne sollen höhere zeitliche und inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung, eine stärkere Kontrolle, Erfolgsnachweise und Meldepflichten sowie Rückforderungsmöglichkeiten umgesetzt werden.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 08. Oktober 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Barbara Teiber, MA die Abgeordneten Mag. Markus Koza, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc, Mag. Verena Nussbaum, Dr. Dagmar Belakowitsch, Lisa Schuch‑Gubik, Ralph Schallmeiner, Bettina Zopf, Andrea Michaela Schartel, Mag. Ernst Gödl und Tanja Graf sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Korinna Schumann.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Bettina Zopf, Barbara Teiber, MA, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Artikel 1, 3 und 4 (§ 37e AMSG, § 11 Abs. 1a AVRAG, §§ 58 Abs. 2 und 430 Abs. 21 LAG):
Die Steuerbefreiung der Zuschussleistung des Arbeitgebers zur Weiterbildungsbeihilfe soll in § 3 Einkommensteuergesetz 1988 festgelegt werden, womit diese Anordnung in § 37e Abs. 7 AMSG entfallen kann.
Die Reduzierung des erforderlichen Ausmaßes der Wochenstunden und ECTS-Punkte bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder soll nur dann gelten, wenn keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht. Eine gleichartige Regelung gab es auch beim Ende März 2025 außer Kraft getretenen Weiterbildungsgeld.
Die anderen Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen und stellen keine inhaltlichen Änderungen dar.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Bettina Zopf, Barbara Teiber, MA, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: F, V, S, N, dagegen: G bzw. dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 10 08
Barbara Teiber, MA Josef Muchitsch
Berichterstatterin Obmann