232 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht und Antrag
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (209 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 08. Oktober 2025 auf Antrag der Abgeordneten Bettina Zopf, Barbara Teiber, MA, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der Novellen zum Einkommensteuergesetz 1988 und zum Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war wie folgt begründet:
„Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)
Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und f und § 124b Z 479 EStG 1988):
Durch das Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert wurden, wurde die Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e AMSG eingeführt. Die Weiterbildungsbeihilfe des AMS ist bereits gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG 1988 steuerfrei. § 37e Abs. 7 AMSG sieht vor, dass der Arbeitgeber unter gewissen Voraussetzungen Zuschussleistungen zur Weiterbildungsbeihilfe an den Arbeitnehmer leisten muss. Diese Zuschussleistungen des Arbeitgebers sollen beim Arbeitnehmer ebenfalls steuerfrei sein. Die Steuerbefreiung soll zeitgleich mit der Weiterbildungsbeihilfe in Kraft treten. Eine ähnliche Regelung gibt es auch in § 20 Abs. 6 AlVG für Schulungszuschläge. Diese soll durch die Ergänzung in § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d bei Auszahlung durch das AMS steuerfrei sein. Außerdem soll diese auch bei Auszahlung durch den Arbeitgeber steuerfrei sein (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. f). Damit erfolgt die Überführung der schon bislang in § 20 Abs. 6 AlVG geregelten steuerrechtlichen Behandlung systematisch korrekt ins Einkommensteuergesetz.
Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977)
Zu Z 1 und 2 (§ 20 Abs. 6 und § 79 Abs. 191 AlVG)
Redaktionelle Anpassung an die Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988. Die steuerliche Behandlung soll nur im EStG 1988 geregelt werden.“
In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Barbara Teiber, MA, Mag. Markus Koza, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc, Mag. Verena Nussbaum, Dr. Dagmar Belakowitsch, Lisa Schuch‑Gubik, Ralph Schallmeiner, Bettina Zopf, Andrea Michaela Schartel, Mag. Ernst Gödl und Tanja Graf sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Korinna Schumann das Wort.
Zur Berichterstatterin
für den Nationalrat wurde Abgeordnete Barbara Teiber, MA gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 10 08
Barbara Teiber, MA Josef Muchitsch
Berichterstatterin Obmann