Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 5 wird wie folgt geändert:
a) In der lit. d wird nach „§ 27“ die Wortfolge „oder der Schulungszuschlag gemäß § 20 Abs. 6“ eingefügt.
b) In der lit. e wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:
„f. Zuschussleistungen des Arbeitgebers zur Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e Abs. 7 AMSG und Zuschussleistungen des Arbeitgebers oder des Ausbildungsträgers gemäß § 20 Abs. 6 AlVG.“
2. In § 124b wird nach Z 478 folgende Z 479 angefügt:
„479. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und f in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 6 entfällt der Wortlaut „Diese Zuschussleistungen sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988) zu behandeln, unabhängig davon, ob sie durch die Arbeitslosenversicherung, einen Ausbildungsträger oder einen Betrieb geleistet werden.“.
2. Dem § 79 wird folgender Abs. 191 angefügt:
„(191) § 20 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“