6. Änderung AETR
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
BMK |
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Vorhabensart: |
zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2024 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2024 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Das AETR ist auf grenzüberschreitende Beförderungen, die zumindest teilweise im Gebiet einer Vertragspartei erfolgen, anzuwenden.
Das Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) weicht derzeit von den einschlägigen EU-Vorschriften ab.
Mit den vorgesehenen Regelungen sollen die Vorschriften des AETR an die Rechtsvorschriften der Europäischen Union angeglichen werden.
Dazu muss die 6. Änderung des AETR von Österreich angenommen werden.
Ziel(e)
Angleichung des AETR an die einschlägigen EU-Vorschriften.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): Änderung des AETR.
Das Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) wurde seit 1970 fünf Mal abgeändert. Mit diesen Änderungen wurde die Weiterentwicklung des technischen Fortschrittes und die Übereinstimmung sowie der Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften berücksichtigt, damit der internationale Verkehr in allen Ländern der UNECE nach denselben Bestimmungen erfolgen kann.
Mit der 6. Änderung soll eine weitere Anpassung an die EU-rechtlichen Bestimmungen betr. Lenk- und Ruhezeiten und Fahrtenschreiber erfolgen.
Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen die Vorschriften des AETR an die bereits geltenden einschlägigen EU-Vorschriften angeglichen werden.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der Verkehrssicherheit“ der Untergliederung 41 Mobilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2023 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Da die einschlägigen EU-Vorschriften bereits in Österreich umgesetzt wurden bzw. direkt angewendet werden, werden keine sonstigen, nicht wesentlichen finanziellen Auswirkungen verursacht.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Mit den vorgesehenen Regelungen werden Vorschriften des AETR an die Rechtsvorschriften der Europäischen Union angeglichen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
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