245 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Immunitätsausschusses

über das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Wien, do. GZ. 502 St 70/25p - 1.1, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Klubobmann Herbert Kickl gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG

Die Staatsanwaltschaft Wien ersucht mit Schreiben vom 8. Juli 2025, do. GZ. 502 St 70/25p - 1.1, eingelangt am 11. Juli 2025, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Klubobmann Herbert Kickl wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 3 StGB.

 

Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 15. Oktober 2025 in Verhandlung gezogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass ein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Klubobmann Herbert Kickl besteht, und einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Klubobmann Herbert Kickl nicht zuzustimmen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Christoph Zarits gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Immunitätsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

In Behandlung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Wien, do. GZ. 502 St 70/25p - 1.1, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Klubobmann Herbert Kickl wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Klubobmann Herbert Kickl besteht; einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Klubobmann Herbert Kickl wird nicht zugestimmt.

Wien, 2025 10 15

                               Christoph Zarits                                                          Mag. Selma Yildirim

                                  Berichterstattung                                                                           Obfrau