246 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Immunitätsausschusses
über das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Innsbruck, do. GZ. 28 St 42/25a, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Christofer Ranzmaier gemäß Art. 57 Abs. 3 B-VG
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck ersucht mit Schreiben vom 22. Juli 2025, do. GZ. 28 St 42/25a, eingelangt am 24. Juli 2025, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Christofer Ranzmaier wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 282 Abs. 2, § 283 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB iVm § 1 Abs. 1 Z 12 MedienG.
Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 15. Oktober 2025 in Verhandlung gezogen und mit Stimmenmehrheit (dafür: F, V, S, N, dagegen: G) beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass ein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Christofer Ranzmaier besteht, und einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Christofer Ranzmaier nicht zuzustimmen.
Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Alois Schroll gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Immunitätsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
In Behandlung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Innsbruck, do. GZ. 28 St 42/25a, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Christofer Ranzmaier wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Christofer Ranzmaier besteht; einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Christofer Ranzmaier wird nicht zugestimmt.
Wien, 2025 10 15
Alois Schroll Mag. Selma Yildirim
Berichterstattung Obfrau